Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen* Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei • Aus dieser Wohnung wurden sie im August 1941 ausgewiesen» Daraufhin ließ der Ehemann, wie er angegeben hat, den wesentlichsten Teil seiner Wohnungseinrichtung unter dem Samen seines nichtjüdischen Schwagers in einem Speicher in der Nähe des Bahnhofs Neukölln einlagern» Hier wurde die Einrichtung im Dezember 1943 durch Fliegerbomben vernichtet. Für den Verlust der Wohnungseinrichtung hat der Ehemann der Klägerin eine Lastenausgleichszahlung von bisher 1.000,— DM erhalten. Selbst wenn man davon ausginge,daß der Ehemann der Klägerin nach seiner Ausweisung die Wohnungseinrichtung nur in einem in der Bähe eines Bahnhofs befindlichen Speicher habe unterstellen können, so sei dadurch die Einrichtung nicht stärker gefährdet worden als in der Z^^^J^straße. In Berlin hätten Bahnanlagen keineswegs ein besonderes Ziel für Bombenabwürfe gebildet, vielmehr seien reine Wohnviertel weit stärker betroffen worden, wie ja auch in der in dem Innenbezirk von Berlin befindlichen a3-lein 13 Häuser zerstört seien. Biese Erkenntnis habe sich bereits zur Zeit der Ausweisung der Eheleute aus der Z^m^straße allgemein festgesetzt Es sei ein reiner, in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung stehender Zufall, daß das Haus, in dem die Eheleute in der Z^^f^straße gewohnt hätten, erhalten geblieben und der Speicher am Bahnhof Heukölln von einsr Bombe getroffen worden sei. Sie richten sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Bahnanlagen in Berlin nicht das besondere Ziel der Bombenangriffe gewesen, vielmehr reine Wohnviertel von ihnen weit stärker betroffen worden seien. Nach feststehender Rechtsprechung des Senats genügt es nicht, daß die Gewaltmaßnahme eine Bedingung für die Entstehung des Schadens war, der Schaden muß vielmehr auch verfolgungsbedingt, d.h. der Verfolgung eigentümlich und der Gewaltmaßnahme adäquat sein»(vgl. Biese Voraussetzung»für den geltend gemachten Anspruch hat aber das Berufungsgericht zu Recht verneint, wenn die Bombengefahr bei einer Unterstellung der Wohnungseinrichtung in einem Speicher gegenüber der Gefahr, wie sie bei der Belassung in der bisherigen Wohnung bestand, nicht erhöht wurde.
r ts IV ZR 209/57 «mJU» «W«N> Verkündet am 30« Mai 1958 Schorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft s s te11e Öp-P Im Hamen des Volkes In dem 3ntSchädigungsrechtsstreit der Frau Charlotte L Straße U gebe B< m Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr. str. gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßoevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr«v. Werner, WUstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18* :«ärz 1957 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen* Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen «N KJ Tatbestand* Der am 1. Juni 1957 verstorbene Ehemann der Klägerin, die aeljbst nicht jüdischer Abstammung ist, war Jude« Die Klägerin ist seine alleinige Erbin« Die Eheleute wohnten in Berlin-Wilmersdorf im Bause Z^BH^straße ^r° Aus dieser Wohnung wurden sie im August 1941 ausgewiesen» Daraufhin ließ der Ehemann, wie er angegeben hat, den wesentlichsten Teil seiner Wohnungseinrichtung unter dem Samen seines nichtjüdischen Schwagers in einem Speicher in der Nähe des Bahnhofs Neukölln einlagern» Hier wurde die Einrichtung im Dezember 1943 durch Fliegerbomben vernichtet. Der Schwager erwirkte daraufhin eine Kriegs-schadensvorsehußzahlung in Höhe von 2.200,— EM« Von dieser schafften sich die Eheleute, die inzwischen wieder eine Wohnung in der Trautenaustraße erhalten hatten, neue Einrichtungsgegenstände an. Die neue Wohnung mit allen Sachen ist bei den Kämpfen um Berlin zerstört worden. Dagegen ist die frühere Wohnung in der Zähringerstraße, in die die Eheleute nach dem Kriege wieder eingezogen sind, unbeschädigt geblieben. Für den Verlust der Wohnungseinrichtung hat der Ehemann der Klägerin eine Lastenausgleichszahlung von bisher 1.000,— DM erhalten. Wegen der verlorengegangenen Einrichtung aus der Zähringerstraße, deren Wert 10.000,— EM betragen haben soll, verlangt die Klägerin eine gleichhohe Entschädigung in DM. Die Entschädigungsorgane haben eine solche Entschädigung abgelehnt• Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Beviaion verfolgt die Klägerin diesen Entschädigungsanspruch weiter. ~ 3 - En*fc scheidungsgründe s Bas Kammergericht hat einen Entschädigungsanspruch fUr die verlorengegangene Wohnungseinrichtung versagt, weil zwischen ihrem Verlust und der rassischen Verfolgung i der Eheleute, insbesondere ihrer Ausweisung aus der Wohnung in der Zähringerstraße, kein adäquater Kausalzusammenhang bestanden habe. Selbst wenn man davon ausginge,daß der Ehemann der Klägerin nach seiner Ausweisung die Wohnungseinrichtung nur in einem in der Bähe eines Bahnhofs befindlichen Speicher habe unterstellen können, so sei dadurch die Einrichtung nicht stärker gefährdet worden als in der Z^^^J^straße. In Berlin hätten Bahnanlagen keineswegs ein besonderes Ziel für Bombenabwürfe gebildet, vielmehr seien reine Wohnviertel weit stärker betroffen worden, wie ja auch in der in dem Innenbezirk von Berlin befindlichen a3-lein 13 Häuser zerstört seien. Biese Erkenntnis habe sich bereits zur Zeit der Ausweisung der Eheleute aus der Z^m^straße allgemein festgesetzt Es sei ein reiner, in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung stehender Zufall, daß das Haus, in dem die Eheleute in der Z^^f^straße gewohnt hätten, erhalten geblieben und der Speicher am Bahnhof Heukölln von einsr Bombe getroffen worden sei. Bie Angriffe, die die Revision gegen das Berufungsurteil erhebt, sind nicht begründet. Sie richten sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Bahnanlagen in Berlin nicht das besondere Ziel der Bombenangriffe gewesen, vielmehr reine Wohnviertel von ihnen weit stärker betroffen worden seien. Bie Revision meint, daß ein solcher Erfahrungssatz irrtümlich sei. Zwar unterliegen allgemeine Erfahrungssätze der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge. Bei der Beurteilung der Bombengefahr für die einzelnen Bezirke der Stadt Berlin handelt es sich aber nicht um die Anwendung eines allgemeinen Erfahrungssatzes, sondern um eine Beurteilung der besonderen Verhältnisse in diesen Bezirken. Biese Verhältnisse, wie sie im Kriege in Berlin bestanden haben, hat das Berufungsgericht als offenkundig ange-(0 sehen. An eine derartige Annahme, die einer besonderen Begründung nicht bedarf, und bei der auch der Begriff der Offenkundigkeit nicht verkannt ist, ist der Revisionsrichter gebunden (vgl. insbesondere Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. II zu § 291 ZPO) . In der Sache selbst läßt die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Nach feststehender Rechtsprechung des Senats genügt es nicht, daß die Gewaltmaßnahme eine Bedingung für die Entstehung des Schadens war, der Schaden muß vielmehr auch verfolgungsbedingt, d.h. der Verfolgung eigentümlich und der Gewaltmaßnahme adäquat sein»(vgl. insbes. RzW 57, 117^ und die dort angeführte Rechtsprechung)* Biese Voraussetzung»für den geltend gemachten Anspruch hat aber das Berufungsgericht zu Recht verneint, wenn die Bombengefahr bei einer Unterstellung der Wohnungseinrichtung in einem Speicher gegenüber der Gefahr, wie sie bei der Belassung in der bisherigen Wohnung bestand, nicht erhöht wurde. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 3EG zurückzuwcfiseiu Ascher Johannsen v, Werner WUstehberg MaalB —'w