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BGH · TV ZR 209/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 209/56

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9c Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts in München vom 30« November 1955 aufgehobene Pie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3« Entschädigungskammer des Landgerichts in München I vom 8o Februar 1955 wird zurückgewieseno Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben» Die Entschädigungskammer des Landgerichts München I hat durch Urteil vom 8* Februar 1955 die Klage abgewiesen, da eine Zuständigkeit und damit eine Passiv legitimation des beklagten Landes auf Grund der Vorschrift des § 8 BErgG nicht gegeben sei5 insbesondere habe der Kläger nicht seinen letzten Wohnsitz vor sei- ihm eingelegte Berufung durch Urteil vom 30, November 1955 für 60 Monate erlittener Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von 9o000o- DM zugesprochen0 Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß ein Zwangsaufenthalt von drei Monaten als dauernder Aufenthalt im Sinne des § 8 Abs 2 Ziff 2 BErgG anzusehen sei<, wonach ein durch FreiheitsentZiehung bedingter Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs 1 dieser Vorschrift gilt, verzichtet und beantragt, über die Kosten des Rechtsstreits nach § 236 BEG zu entscheiden,, den Kläger auf Grund des Verzichts mit der Klage abzuweisen und ihm auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,. 2o) Die Entscheidung wegen der Kosten hatte nach § 236 Abs 3 BEG zu ergehen„ Danach bleibens soweit gerichtliche Verfahren auf Grund des Gesetzes ihre Erledigung finden? in denen das Verfahren auf Grund der Neuregelung im BEG seine Erledigung gefunden hat? fahren auf Grund der Neuregelung des BEG gegenüber der Regelung des BErgG seine Erledigung gefunden hat., 4c) Ob das Verfahren in der Tat durch die Neuregelung in § 4 Abs 3 BEG seine Erledigung gefunden hat, oder ob der Anspruch nicht auch nach den Vorschriften des BErgG unbegründet war, weil ein Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager überhaupt nicht, mindestens aber ein solcher von nur rund drei Monaten zur Begründung eines dauernden Aufenthalts nicht ausreichte und daher die Passivlegitimation des beklagten Landes auch nach den Vorschriften des BErgG zu verneinen war, kann dahinstehen0 Der Kläger hat das Vorbringen des beklagten Landes mit sachlichen, vom Oberlandesgericht gebilligten Argumenten bekämpft* Wenn es auch zweifelhaft ist ob er sich für seine Meinung auf die im TJrteil des Bundesgerichtshofs vom 20o April 1955 - IV ZR 275/54 - abgedruckt in RzW 1955? wonach ein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift gelten; hat den Kläger zu dem Verzicht auf den erhobenen Anspruch bewogen. daß der Rechtsstreit durch die Neuregelung des § 4 Abs 3 BEG seine Erledigung gefunden hat0 Die Vorschrift des § 236 Abs 3 BEG verfolgt in erster Linie den Zweck? Präge, ob die Kostenentscheidung auch dann nach § 236 Abs 3 BEGkgetroffen werden kann, wenn der Kläger einen auch nach der bisherigen Hechtslage von vornherein aussichtslosen Anspruch geltend gemacht hatte» auf dessen Weiterverfolgung er nunmehr verzichtet » bedarf es nicht;, da die Hechtslage» wie sich aus den Urteilen der Vorinstanzen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt» vor Erlaß des BEG keineswegs sicher war, Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg ' Wilden

Zitierte Normen: § 236 BEG § 91 ZPO § 4 BEG
BErgGKostenVorschriftGrundBEGAnspruchKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

TV ZR 209/56
V e rkiind e t 1t«, Protokoll
 März 1957
___ Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Ge s chaf t s s t e11e
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats B a y e r n? vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsklägers
• • Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro KrausyKarlsruhe
 gegen
a AflHI^Israelj Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Küster» Stuttgart -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Verhandlung vom 20 <> März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt5 der Bundesrichter Ascher^ JohannsenV Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9c Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts in München vom 30« November 1955 aufgehobene Pie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3« Entschädigungskammer des Landgerichts in München I vom 8o Februar 1955 wird zurückgewieseno
 Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben»
Gebühren und Auslagen bleiben außer Ansatz,.
Von Rechts wegen
~ 2 ~ Tatbestand:;
Der am flHHP 1909 in Lodz in Polen geborene Kläger ist Jude „ Er hat wegen seiner Inhaftierung in den Ghettos Pabjanice und Lodz sowie in den Konzentrationslagern Auschwitz, Groß-Rosen, Dachau und Mühldorf-Tutzing HaftentSchädigungsansprüche geltend gemacht«
Die Entschädigungskammer des Landgerichts München I hat durch Urteil vom 8* Februar 1955 die Klage abgewiesen, da eine Zuständigkeit und damit eine Passiv legitimation des beklagten Landes auf Grund der Vorschrift des § 8 BErgG nicht gegeben sei5 insbesondere habe der Kläger nicht seinen letzten Wohnsitz vor sei-
ner Auswanderung nach Israel im Gebiet des beklagten
 Landes gehabtj die im Konzentrationslager in Dachau ver brachte Zeit von drei Monaten reiche wegen der Kürze zur Begründung eines dauernden Aufenthalts nicht ausQ
Der 9c Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Ober landesgerichts in München hat dem Kläger auf die von. ihm eingelegte Berufung durch Urteil vom 30, November 1955 für 60 Monate erlittener Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von 9o000o- DM zugesprochen0 Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß ein Zwangsaufenthalt von drei Monaten als dauernder Aufenthalt im Sinne
 des § 8 Abs 2 Ziff 2 BErgG anzusehen sei<,
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision des beklagten Landes, mit der es zunächst beantragt hat.
die Klage abzuweisen*
Der Kläger hat zunächst um Zurückweisung der Revision gebetene
 Mit Schriftsatz vom 3* Januar 1957 hat der Kläger auf den Klageanspruch im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs 3 BEG? wonach ein durch FreiheitsentZiehung bedingter Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des Abs 1 dieser Vorschrift gilt, verzichtet und beantragt,
 über die Kosten des Rechtsstreits nach § 236 BEG zu entscheiden,,
Das beklagte Land hat den Verzicht angenommen und nunmehr beantragt/
den Kläger auf Grund des Verzichts mit der Klage abzuweisen und ihm auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,.
Ents che i dungsgründeg.
1c) Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20, März 1957 auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet hat,, war er auf Antrag des beklagten Landes gemäß § 306 ZPO auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen0 Im Revisionsrechtszug war daher das zu Ungunsten des beklagten Landes ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom 30„ November -1955 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1 o Instanz vom 3» Februar 1955 zurückzuweisen
2o) Die Entscheidung wegen der Kosten hatte nach § 236 Abs 3 BEG zu ergehen„ Danach bleibens soweit gerichtliche Verfahren auf Grund des Gesetzes ihre Erledigung finden? Gebühren und Auslagen außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehobene Diese Vorschrift betrifft nach ihrer Stellung im Gesetz allerdings nur die Kostenverteilung in denjenigen Verfahren? die auf Grund landesrechtlicher Entschädigungsgesetze anhängig waren und nach Maßgabe der im BErgG getroffenen bundesgesetzlichen Rege-lung ihre Erledigung gefunden haben. Das Überleitungsgesetz? das die materiell- und prozeßrechtliche Behandlung der auf Grund des BErgG eingeleiteten und nunmehr von der Neuregelung auf Grund des BEG betroffenen Verfahren bestimmt? enthält eine der Vorschrift des § 236 Abs 3 BEG entsprechende Vorschrift nicht-. Gleichwohl ist es geboten? die Vorschrift des § 236 Abs 3 BEG sinngemäß auch auf die Kostenentscheidung in den Fällen anzuwenden? in denen das Verfahren auf Grund der Neuregelung im BEG seine Erledigung gefunden hat? zu demal da sie nur für diese häufig vorkommenden Fälle noch eine wirkliche praktische Bedeutung gewinnen kann0 § 236 Abs'3 BEG enthält zudem einen allgemeinen Rechtsgedanken? der sich auch in § 83 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen findet. Es würde unbillig sein? in einem Rechtsstreit ? der seine rechtliche Grundlage in der Regelung einer Sondermaterie findet? einer Partei allein das Prozeßrisiko einer Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften aufzubürden» Das muß ganz besonders für ein Rechtsgebiet gelten? das seit den Jahren 1946/47 bereits wiederholt tiefgreifend geändert worden isto Hier entspricht es vor allem der gerechten Abwägung der beidersei tigen Interessenlage ? wenn? wie
 dies in § 236 Abs U BEG geschehen ist , auch in den Pallen die außergerichtlichen Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden.; in denen ein gerichtliches Ver-
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fahren auf Grund der Neuregelung des BEG gegenüber der Regelung des BErgG seine Erledigung gefunden hat.,
3c) Der Anwendung des § 236 Abs 3 BEG steht auch nicht entgegen, daß der Klager auf Grund des in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzichts mit seinem Anspruch abgewiesen worden ist* Allerdings hat nach der Kostenregelung der Zivilprozeßordnung (§ 91 ZPO) die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten des Recht streits zu tragen/ Gegenüber dieser Regelung stellt aber der § 236 Abs 3 BEG eine Sondervorschrift dar, die gegenüber der allgemeinen Regelung, immer dann zur Anwendung kommt 5 wenn ihre besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind«
4c) Ob das Verfahren in der Tat durch die Neuregelung in § 4 Abs 3 BEG seine Erledigung gefunden hat, oder ob der Anspruch nicht auch nach den Vorschriften des BErgG unbegründet war, weil ein Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager überhaupt nicht, mindestens aber ein solcher von nur rund drei Monaten zur Begründung eines dauernden Aufenthalts nicht ausreichte und daher die Passivlegitimation des beklagten Landes auch nach den Vorschriften des BErgG zu verneinen war, kann dahinstehen0 Der Kläger hat das Vorbringen des beklagten Landes mit sachlichen, vom Oberlandesgericht gebilligten Argumenten bekämpft* Wenn es auch zweifelhaft ist ob er sich für seine Meinung auf die im TJrteil des Bundesgerichtshofs vom 20o April 1955 - IV ZR 275/54 - abgedruckt in RzW 1955? 220 vertretene Rechtsauffassung stützen konnte, so steht doch fest, daß das Beru-
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fungsgericht seinen Anspruch als begründet angesehen hatc. Allein die erst durch § 4 Abs 3 BEG klargestellte Rechtslage.; wonach ein durch Freiheitsentziehung bedingter Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift gelten; hat den Kläger zu dem Verzicht auf den erhobenen Anspruch bewogen. Aus diesem Grund kann hier mit Recht gesagt werden? daß der Rechtsstreit durch die Neuregelung des § 4 Abs 3 BEG seine Erledigung gefunden hat0 Die Vorschrift des § 236 Abs 3 BEG verfolgt in erster Linie den Zweck? den Gerichten im Interesse der beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren eine Kostenentscheidung ohne materielle Prüfung der auf Grund der früheren gesetzlichen Regelung erhobenen Ansprüche zu ermöglichen. Dieser erkennbare Zweck der Vorschrift würde vereitelt werden? wenn das Gericht in Fällen wie in dem hier in Rede stehenden?m eirie Prüfung eintreten müsste? ob der Anspruch auf Grund der Vorschriften des BErgG begründet war oder nicht. Einer Entscheidung -der
 
Präge, ob die Kostenentscheidung auch dann nach § 236 Abs 3 BEGkgetroffen werden kann, wenn der Kläger einen auch nach der bisherigen Hechtslage von vornherein aussichtslosen Anspruch geltend gemacht hatte» auf dessen Weiterverfolgung er nunmehr verzichtet » bedarf es nicht;, da die Hechtslage» wie sich aus den Urteilen der Vorinstanzen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt» vor Erlaß des BEG keineswegs sicher war,
 Schmidt Ascher	Johannsen	Wüstenberg ' Wilden