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BGH · IV ZR 209/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 209/53

Auf ihre Anzeige wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet, in dem dieser durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Köln vom 9* Oktober 1951, das rechtskräftig geworden ist, wegen Bigamie in Tateinheit mit Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten mit bedingter Strafaussetzung nach dem Straffreiheitsgesetz vom 51- Dezember 1949 verurteilt wurde. Der Kläger reichte im November 1931 gegen- seine zweite Ehefrau Klage auf Nichtigkeitserklärung der mit ihr geschlossenen Ehe ein, beantragte jedoch im Februar 1952, das Verfahren zu dem Ruhen zu bringen. Dagegen erhob die jetzige Beklagte im Jahre 1952 gegen den Kläger eine Unterhaltsklage, Der Rechtsstreit wurde durch einen am 28.August 1952 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem der jetzige Kläger sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete, beendet. Ausserdem klagte die jetzige Beklagte gegen den Kläger und seine zweite Ehefrau mit dem Anträge, deren Ehe für nichtig zu erklären. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit der Behauptung, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit dem Jahre 1943 aufgehoben und ihre Ehe sei unheilbar zerrüttet, Klage erhoben mit dem Anträge, die am 26, Dezember 1932 geschlossene Ehe nach § 48 EheG zu scheiden. Bas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.Pebruar 1953 abgewieseno Der Kläger hat Berufung eingelegt und weiter vorgebracht, er habe im Januar 1951 einen schweren Betriebsunfall erlitten, er sei deshalb seit Jahren und voraussichtlich für immer arbeitsunfähig und pflegebedürftig; die Beklagte jedoch, die selbst schwer krank sei, könne ihm die Pflege nicht gewähren. November 1943 verkündete Urteil des Landgerichts in Lyck, durch das die seinerzeit erhobene Scheidungsklage des Klägers abgewiesen worden ist, Rechtskraft erlangt hat. Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen,* ihm sei Uber den Ausgang des Verfahrens nichts bekannt geworden, während er in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren angegeben hatte, er habe von seinem Rechtsanwalt gegen Ende des Jahres 1943 die Nachricht erhalten,'dass seine Scheidungsklage abgewiesen worden sei und die Ehe bestehen bleibe. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger im Jahre 1944 seinen Briefwechsel mit der Beklagten aus dem Felde einstellte, weil er sich von ihr abgewendet hatte und die damalige Trennung als beabsichtigte wollte. Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ferner ausgeführt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, da der Kläger die eheliche Gesinnung aufgegeben und erklärt habe, er werde nicht mehr zu der Beklagten zurückkehren. Diese auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht * bezogene Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger, nachdem er wegen Doppelehe verurteilt worden war, vorübergehend beabsichtigte, seine zweite Ehe für nichtig erklären zu lassen. schuldet hat und der Widerspruch deshalb zulässig ist (§48 Abs 2 Satz 1 EheG)* Die angefochtene Entscheidung verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landgerichts in Lyck vom 1. Die Zerrüttung sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich von der Be- • klagten abgewendet habe, ohne dass ihm nachweisbar ein Recht zu dem Getrenntleben zur Seite stehe. raten würde, wodurch der Unterhaltsanspruch der Beklagten noch mehr in Präge gestellt sein würde« Die pflege, deren der Kläger bedürfe, würde ihm im Palle der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft von der Tochter der Beklagten zusammen mit dieser selbst zuteil werden können« Deren Erziehung und die Sohgeum sie habe fast ausschliesslich der Beklagten obgelegen, die den grössten Teil der Lasten der Ehe getragen habe« Bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sei die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigte Der Revision erscheinen diese Ausführungen nicht unbedenklich« Sie weist darauf hin, dass der Kläger im Januar 1951 einen schweren Unfall erlitten habe, der ihn voraussichtlich für immer arbeitsunfähig und pflegebedürftig gemacht habe. die Versorgung trotz der Erwerbsunfähigkeit des Klägers am ehesten für gewährleistet hält, wenn die Ehe bestehen bleijat, zu demal da, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird, im Falle der Scheidung damit gerechnet werden muss, dass der Kläger die Frau, mit der er bereits verheiratet war, erneut heiratet. Aber auch Uber die Sicherung der äusseren Versorgung hinaus ist es um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen die Pflicht des Klägers, an der Ehe mit der Beklagten, die gerade in der Nachkriegszeit auf seinen Beistand angewiesen gewesen wäre, festzukeiten; Anders als in dem von dem Senat am 12.Juli 195-1 entschiedenen Falle (MDR 1951> 668), in dem der Ehemann gleichfalls unter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine Doppelehe geschlossen hatte, lässt sich hier nicht sagen, dass das Ehegelöbnis der Parteien wiesen zu sein, so hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Tochter der Parteien die Pflege des Klägers im ehelichen Haushalt mitübernehmen könnte. die Belange der anderen Frau, mit der er nach dem Kriege in unverantwortlicher Weise eine Bindung eingegangen ist und der gegenüber er gleichfalls schwere Schuld auf sich geladen hat, sowie diejenigen des von dieser Frau geborenen Kindes zurücktreten. 5. Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden brauchte, ob das wohlverstandene Interesse des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien erfordert (§48 Abs 3 EheGr).

Zitierte Normen: § 48 EheG § 97 ZPO
schwerBerufungsgerichtParteiEheKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 209/53
2458 036

Verkündet am 10. Juni 1954 Symalla, Justizobersekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Otto Leopold K	in	hei
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pröf.Dr
 gegen .
seine Ehefrau Auguste Marta K in sflBfc Post	Kreis
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5, November 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger ist im Jahre 1911, die Beklagte«im Jahre 1903 geboren. Die Parteien haben am 26. Dezember 1932 in Treuburg (Ostpreussen) die Ehe geschlossen. Im Jahre 1936 wurde ihnen eine Tochter geboren. Während der Kläger Wehrdienst leistete, erhob er Klage auf Ehescheidung aus den Vorschriften der §§ 48, 49 des damaligen Ehegesetzes (Verweigerung der Fortpflanzung und schwere Eheverfehlungen). Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Dyck vom 1. November 1943 abgewiesen. ’
Im Jahre 1944 stellte der Klager den Briefwechsel mit der Beklagten ein. Die Beklagte wurde mit der Tochter der Parteien im Oktober 1944 aus Ostpreussen evakuiert und_ gelangte nach Siblin in Holstein, wo sie noch jetzt lebt. Der Kläger geriet gegen Ende des Krieges in Kriegsgefangenschaft und wurde im Jahre 1946 aus dieser nach Frechen bei Köln entlassen, wo er gleichfalls noch heute wohnt,
%Der Kläger unterliess es, Nachforschungen nach dem Verbleib der Beklagten anzustellen. Am 28. Februar 1948 heiratete er in Moers die im Jahre 1908 geborene geschiedene' Maria Xjdlfe geb.P^H, nachdem er im Aufgebots-' verfahren eidesstattlich erklärt hatte, ledig und bisher nicht verheiratet zu sein. Aus dieser Verbindung ist ein im Jahre 1950 geborenes Mädchen hervorgegangen.
Die Beklagte erfuhr auf ihre Nachforschungen hin im Dezember 1950, dass der Kläger aus der Gefangenschaft entlassen war^ und im Januar 1951, dass er in Frechen wohnte. Auf ihre Anzeige wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger
 eingeleitet, in dem dieser durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Köln vom 9* Oktober 1951, das rechtskräftig geworden ist, wegen Bigamie in Tateinheit mit Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten mit bedingter Strafaussetzung nach dem Straffreiheitsgesetz vom 51- Dezember 1949 verurteilt wurde.
Der Kläger reichte im November 1931 gegen- seine zweite Ehefrau Klage auf Nichtigkeitserklärung der mit ihr geschlossenen Ehe ein, beantragte jedoch im Februar 1952, das Verfahren zu dem Ruhen zu bringen. Dagegen erhob die jetzige Beklagte im Jahre 1952 gegen den Kläger eine Unterhaltsklage, Der Rechtsstreit wurde durch einen am 28.August 1952 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem der jetzige Kläger sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete, beendet. Ausserdem klagte die jetzige Beklagte gegen den Kläger und seine zweite Ehefrau mit dem Anträge, deren Ehe für nichtig zu erklären. Der Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 13» Februar 1953 statt-gegeben, Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit der Behauptung, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit dem Jahre 1943 aufgehoben und ihre Ehe sei unheilbar zerrüttet, Klage erhoben mit dem Anträge, die am 26, Dezember 1932 geschlossene Ehe nach § 48 EheG zu scheiden.
Die. Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen, ■ hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.
Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen,
 die Trennung der Parteien sei auf die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen. Sie, die Beklagte, sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Sie befinde sich infolge des schweren Schicksals, das sie erlitten habe, körperlich in schlechtem Zustande und sei erwerbsunfähig, so dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei o
Bas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.Pebruar 1953 abgewieseno
 Der Kläger hat Berufung eingelegt und weiter vorgebracht, er habe im Januar 1951 einen schweren Betriebsunfall erlitten, er sei deshalb seit Jahren und voraussichtlich für immer arbeitsunfähig und pflegebedürftig; die Beklagte jedoch, die selbst schwer krank sei, könne ihm die Pflege nicht gewähren. Auch sei er, da er nur Krankengeld beziehe, zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage.
Die Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom «5. November 1953 zurückgewiesen worden.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-lassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Es ist davon auszugehen, dass das am 1. November 1943 verkündete Urteil des Landgerichts in Lyck, durch das die seinerzeit erhobene Scheidungsklage des Klägers abgewiesen
 worden ist, Rechtskraft erlangt hat. Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen,* ihm sei Uber den Ausgang des Verfahrens nichts bekannt geworden, während er in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren angegeben hatte, er habe von seinem Rechtsanwalt gegen Ende des Jahres 1943 die Nachricht erhalten,'dass seine Scheidungsklage abgewiesen worden sei und die Ehe bestehen bleibe. Der frühere Rechtsstreit war mithin, wie angenommen werden muss, bei Erhebung der vorliegenden Klage nicht mehr anhängig, und seine Aufnahme nach § 2 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl 407) kam nicht in Betracht ,
*
2S Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG liegen, wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht, vor. Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Kläger im Jahre 1944 seinen Briefwechsel mit der Beklagten aus dem Felde einstellte, weil er sich von ihr abgewendet hatte und die damalige Trennung als beabsichtigte wollte. Zutreffend nimmt es deshalb an, dass schon seit dieser Zeit eine häusliche Gemeinschaft im Sinne der genannten Vorschrift zwischen den Parteien nicht mehr bestand. Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil ferner ausgeführt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, da der Kläger die eheliche Gesinnung aufgegeben und erklärt habe, er werde nicht mehr zu der Beklagten zurückkehren. Diese auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht * bezogene Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger, nachdem er wegen Doppelehe verurteilt worden war, vorübergehend beabsichtigte, seine zweite Ehe für nichtig erklären zu lassen.
3- Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass der Kläger die Zerrüttung mindestens überwiegend ver-
schuldet hat und der Widerspruch deshalb zulässig ist (§48 Abs 2 Satz 1 EheG)* Die angefochtene Entscheidung verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landgerichts in Lyck vom 1. November 1943, in dem u.a«, ausgeführt wird, die häuslichen Verhältnisse und die Ehe der Parteien seien in den früheren Jahren nicht die besten gewesen, es habe damals Zank und Streit zwischen ihnen geherrscht und die Beklagte habe den Kläger in der Arbeit' gehindert und Grund zu seiner Entlassung bei seinem Arbeitgeber gegeben; die Vorfälle lägen jedoch so weit zurück, dass sie nicht mehr von Bedeutung sein könnten, V/eiter hebt das Berufungsgericht hervor, das Landgericht in Lyck habe sonstige EheVerfehlungen der Beklagten nicht festgestellt, jedoch betont, dass diese den Kläger nicht zu Unrecht ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen verdächtigt habe; dabei habe es jedoch auf Grund vorgelegter Briefe des Klägers an die Beklagte für den damaligen Zeitpunkt eine Ehezerrüttung verneint. Dass die Beklagte nach dem 1. November 1943, so fährt das Berufungsurteil fort, Anlass für die Zerrüttung der Ehe gegeben habe, habe der Klager nicht behauptet. Sie sei vielmehr bestrebt, die zerrüttete Ehe wieder aufzubauen; sie habe nicht nur Nachforschungen nach dem Kläger angestellt, sondern sich im Verlaufe des Rechtsstreits bereit erklärt, die Ehe wieder aufzunehmen und dem Kläger seine Verfehlungen zu verzeihen. Die Zerrüttung sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger sich von der Be- • klagten abgewendet habe, ohne dass ihm nachweisbar ein Recht zu dem Getrenntleben zur Seite stehe. Er habe also* . die Zerrüttung, wenn nicht ganz, so doch überwiegend verschuldet ,
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen .
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4, Das Berufungsgericht hält den Widerspruch auch für beachtlich (§48 Abs 2 Satz 2 EheG)« In dem Berufungsurteil heisst es dazu; Die Beklagte1sei 50 Jahre alt und für die Jahre ihres Alters nicht sichergestellt, zu demal da diese Sicherstellung für sie' als Ostvertriebene besonders schwierig sei, Sie sei 70 # erwerbsgemindert und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.. Die Aussichten dafür, dass sie sich wieder verheirate oder einen Beruf ausübe, seien nicht günstig. Selbst wenn der Kläger zur Zeit wegen Krankheit erwerbsunfähig sein sollte, werde ihre Versorgung noch am ehesten gewährleistet, wenn die Ehe bestehen bleibe. Im Palle der Scheidung sei nicht zu erwarten, dass der Kläger für den Unterhalt der Beklagten sorgen würde; vielmehr sei damit zu rechnen, dass er dann Prau	mit	der er noch zusammenwohne, wieder hei-
raten würde, wodurch der Unterhaltsanspruch der Beklagten noch mehr in Präge gestellt sein würde« Die pflege, deren der Kläger bedürfe, würde ihm im Palle der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft von der Tochter der Beklagten zusammen mit dieser selbst zuteil werden können« Deren Erziehung und die Sohgeum sie habe fast ausschliesslich der Beklagten obgelegen, die den grössten Teil der Lasten der Ehe getragen habe« Bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sei die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigte
 Der Revision erscheinen diese Ausführungen nicht unbedenklich« Sie weist darauf hin, dass der Kläger im Januar 1951 einen schweren Unfall erlitten habe, der ihn voraussichtlich für immer arbeitsunfähig und pflegebedürftig gemacht habe. Diese Pflege könne ihm die Beklagte bei ihrem körperlichen Zustand nicht zuteil werden lassen, abgesehen davon, dass bei dem völligen Auseinanderleben der Parteien dem Kläger die Pflege durch die Beklagte nicht zugemutet
 
werden könne * Der Kläger sei deshalb auf die Heirat mit Frau	angewiesen,	die ihn bisher versorgt habe.
Durch diese Eheschliessung würde zugleich das aus der Verbindung hervorgegangene Kind ehelich werden. Das wohlverstandene Interesse der 17-jährigen Tochter der Parteien stehe einer Scheidung nicht entgegen.
Die in dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen Uber die Beachtlichkeit des Widerspruchs stehen jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und halten den Angriffen der Revision stand. Zutreffend bezeichnet es das Berufungsgericht als Pflicht des Klägers, die Versorgung der alternden Beklagten, die das Kind der Parteien Jahre hindurch allein zu-versorgen und zu erziehen hatte, mit ihm aus der Heimat fliehen musste und jetzt in einem erheblichen Grade erwerbsgemindert ist, soweit wie möglich sicherzustellen.
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass es. die Versorgung trotz der Erwerbsunfähigkeit des Klägers am ehesten für gewährleistet hält, wenn die Ehe bestehen bleijat, zu demal da, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird, im Falle der Scheidung damit gerechnet werden muss, dass der Kläger die Frau, mit der er bereits verheiratet war, erneut heiratet. Aber auch Uber die Sicherung der äusseren Versorgung hinaus ist es um der Unverbrüchlichkeit des Ehegelöbnisses willen die Pflicht des Klägers, an der Ehe mit der Beklagten, die gerade in der Nachkriegszeit auf seinen Beistand angewiesen gewesen wäre, festzukeiten; Anders als in dem von dem Senat am 12.Juli 195-1 entschiedenen Falle (MDR 1951> 668), in dem der Ehemann gleichfalls unter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine Doppelehe geschlossen hatte, lässt sich hier nicht sagen, dass das Ehegelöbnis der Parteien
 
keine Verwirklichung gefunden habe; denn die Parteien lebten vor dem Kriege etwa 7 Jahre zusammen, mag es damals auch nicht ohne Schuld der Beklagten gewisse Schwierigkeiten in der Ehe gegeben haben. Ins Gewicht fällt hier auch, dass die Beklagte dem Kläger in dieser Zeit ein Kind geboren hat. Eie Haltung, aus der heraus die Beklagte jetzt auf der Aufrechterhaltung der Ehe beharrt, spricht nicht gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte bemühe sich, die Ehe wieder aufzubauen, und sei bereit, die Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen und ihm das schwere. Unrecht, das er ihr angetan hat, zu verzeihen.
Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, die Ehe der Parteien im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu scheiden. Wenn der Kläger glaubt, als schwer kranker Mensch, der infolge eines Betriebsunfalls eine schwere Kopfverletzung und Gehirnerschütterung erlitten habe und an Gedächtnisschwund leide, bei der kränklichen Beklagten nicht ausreichend Pflege zu finden und deshalb auf die Heirat mit Frau	ange-
wiesen zu sein, so hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Tochter der Parteien die Pflege des Klägers im ehelichen Haushalt mitübernehmen könnte.
Der Kläger, der selbst die Entfremdung zwischen ihm und seiner Ehefrau herbeigeführt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht mehr zuzu demuten sei, sich von der Beklagten pflegen zu lassen.
Nach alledem entspricht es der sittlichen Ordnung,' dass der Kläger nicht von der Verantwortlichkeit, die er als Ehemann für die Beklagte hat, freigestellt, sondern dass die Ehe aufrechterhalten wird. Demgegenüber müssen
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die Belange der anderen Frau, mit der er nach dem Kriege in unverantwortlicher Weise eine Bindung eingegangen ist und der gegenüber er gleichfalls schwere Schuld auf sich geladen hat, sowie diejenigen des von dieser Frau geborenen Kindes zurücktreten.
5. Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden brauchte, ob das wohlverstandene Interesse des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien erfordert (§48 Abs 3 EheGr).
Die Revision musste als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Ascher Raske Scheffler WUstenberg