. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe gemäss 5 48 EheG begehrt und ausgeführt, dass er nicht nach Polen zurückkehren könne und wolle. Pr wolle die Ehe mit der Beklagten nicht fortsetzen, und zwsr auch dann nicht, wenn die Beklagte nach Deutschland kommen sollte. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Scheidung bestätigt, jedoch ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffec nung der Parteien, die bis dahin auf dem natürlichen Ver- .■ lauf der Dinge (Kriegsgefangenschaft, Krankheit) beruhte und deshalb in Sinne des § 48 Abs 1 BheG noch nicht als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegolten habe, zu einer - unabhängig von den äusseren Umständen - durch Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht unter Verletzung der §5 286, 622 ZPO keine Feststellung darüber getroffen hat, aus welchen Beweggründen der Kläger in Jahre 1947 die damals bestehende Möglichkeit, nach Polen zurückzukehren, nicht genutzt hat. Bas Berufungsgericht hat dazu lediglich ausgeführt, es sei überzeugt, dass der Kläger seine im Brief vom 5* August 1947 erklärte Absicht, nach Ilause zu kommen, nicht etwa deswegen aufgegeben habe, weil er mit politischer Verfolgung in Polen habe rechnen müssen. Bei aer gegebenen Sachlage lag es aber nicht fern, dass der Kläger im Jahre 1947 lediglich mit Rücksicht auf seinen Krankheitszustand' einstweilen noch von einer Heimkehr nach Polen Abstand genommen hat. Wenn der Kläger aber lediglich aus Erwägungen diesej Art, insbesondere etwa auch, weil er in Polen nicht mit .1 einer so guten und sachgemässen Behandlung seiner lebensj fährlichen Krankheit rechnen konnte, in Deutschland geblii ben ist, ohne über seine spätere Heimkehr nach etwaiger Wiederherstellung seiner Gesundheit, schon einen endgülr tigen Entschluss zu fassen, so würde darin noch keine willentliche Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu erblicken sein. Dafür, dass der Kläger auch in der Folgezeit den Gedanken an eine Heimkehr nach Polen noch nicht aufgegeben hatte, könnten verschiedene Wendungen aus seinen späteren Briefen sprechen, die das Berufun 'sgericht nicht gewürdigt hat. Aber auch diesen Plan betrachtet er nach dem Inhalt dieses Briefes nicht als unbedingtes Hindernis, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten jemals wiederherzustellen, sondern er erwägt die Möglichkeit, nach einer Auswanderung seine Familie nachkomnen zu lassen. Danach l:ann es sogar noch zweifelhaft sein, ob dieser Brief eine eindeutige Erklärung des Klägers enthält, nun-mehr aus freiem Entschluss trotz Bestehens einer entsprechenden Möglichkeit, die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft für immer abzulehnen« Will man aber darin eine solche die DreiJahresfrist des 3 48 Abs 1 EheG in Lauf setzende Erklärung erblicken, so würde diese Frist erst Ende 1953 ablaufen» seinem Scheidungsbegehren auch dann nicht durchdringen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft der Parteien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits 3 Jahre aufgehoben war« Sie wird durch die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung getragen, dass der Kläger im Laufe des Rechtsstreits wiederholt erklärt habe, die Ehe mit der Beklagten unter keinen Umständen fortsetzen zu wollen. Es stellt dazu fest, dass die Beklagte dem Kläger keinen Anlass gegeben habe, sich von ihr und seiner Familie abzuwenden. Aber auch die objektiven, von keinem der Ehegatten zu verantwortenden umstände - ihre jahrelange Trennung durch Krieg und Krankheit sowie die dem Kläger sich bietende Möglichkeit, nach einer Scheidung nach Amerika auszuwandern -kennten den Entschluss des Klägers, sich innerlich von seiner Familie loszusagen, nicht rechtfertigen. Sie entspricht der ständigen hechtsprechung des Senats (vgl BGHZ 2, 255 ff)« Die vom Kläger angeführten umstände, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, sind aber nicht von der Art, dass sie sein Verhalten gegenüber seiner Frau und seiner Familie sittlich rechtfertigen könnten. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage zutreffend erwogen, dass die Parteien nach ihrer Eheschliessung nur kurze Zeit zusamnengelebt haben und dann durch den Dadurch war freilich ihr Zusammenwachsen zu einer gefestigten und erfüllten ehelichen Gemeinschaft erheblich erschwerte Das Berufungsgericht hat aber nicht genügend beachtet, dass die Parteien während des Krieges und in den Nachkriegsjahren ständig miteinander brieflich in Verbindung geblieben sind und dass auf diese Weise einer an dem Schicksal des andern teilgenonmen hat. Das eheliche Verhältnis, von dem der Klüger nicht behauptet hat, dass es zu Beginn der Ehe del* Harmonie entbehrt oder mit Spannungen und Gegensätzen belastet gewesen sei, ist danach auch in den Jahren der Trennung nicht ohne inneres Wachstum gewesen. Auch der Umstand, dass der Kläger möglicherweise zur Zeit nicht nach Polen zurückkehren kann, ohne sich einer Gefahr für seine persönliche Sicherheit auszusetzen, und dass auch die Beklagte nicht zu ihm nach Deutschland kommen kenn, steht einer Aufrechterhaltung der Ehe im 1 Hinblick auf die sittliche Ordnung nicht entgegen«, Die J Gefahr einer politischen Verfolgung war, wie das Be- '1 rufungsgericht feststellt, schon im Jahre 1947 für den - * Entschluss des Klägers, in Deutschland zu bleiben, nicht* bestimmend.
IV. ZR 209/52
Verkündet am 23.April 1953 Klett, Justizangestellter, als Urkundsbearater der Geschäftsstelle.
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2505
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Ehefrau Helene P
geb. Uj
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Beklagten und Revisionsklägerin,
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Schlosser Czeslaw
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Kläger und Revisionsbeklagtenf - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23.' April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Br.v.v/erner
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Hai 1952 wird aufgehoben.
Bas Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 17.Oktober 1951 wird geändert:
Bie Klage wird abgewiesen. Bie Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Ber Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben als polnische Staatsangehörige im November 1937 in Posen geheiratet. Sie haben einen am 0.
1938 geborenen Sohn, der bei der Beklagten in Posen lebt. Oer Kläger, der von Beruf Strassenbahnführer war, ist am 29, August 1939 sur polnischen Kehrmacht einberufen worden. Pr geriet in deutsche Kriegsgefangenschaft und hat spater bis Kriegsende in Deutschland gearbeitet. Vom 16. Juni 1947 bis zu dem 15. Dezember 1940 war i an Tuberkulose erkrankt. Nach einer Bescheinigung vom 16. April 1951 wird er von der INO betreut,
. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe gemäss 5 48 EheG begehrt und ausgeführt, dass er nicht nach Polen zurückkehren könne und wolle. In Polen werde auf seine Erkrankung und seine nicht volle Arbeitsfähigkeit nicht genügend Rücksicht genommen werden, auch müsse er, weil er so lange in Deutschland geblieben sei, bei einer Rückkehr nach Polen politische Schwierigkeiten besorgen. Pr wolle die Ehe mit der Beklagten nicht fortsetzen, und zwsr auch dann nicht, wenn die Beklagte nach Deutschland kommen sollte. Er wolle auswandern.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.
Sie hat erwidert, die Parteien hätten bis 1950 in ständigem Briefverkehr gestanden. Sie halte an der Ehe. fest. An einer Zerrüttung der Ehe sei der Kläger allein schuldig, weil er, ohne dass sie, die Beklagte, ihm den geringsten Anlass gegeben habe, aus der Ehe strebe. '
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Das Landgericht hat unter Abweisung des von der Beklagten gestellten Ililfsantrages die Bhe geschieden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Scheidung bestätigt, jedoch ausgesprochen,
dass den Kläger ein Verschulden treffec
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Hit der Revision, die das Berufungsgericht zugelas-
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sen hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag^
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weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.. Br hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Antrag, das j angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es ihn für •• schuldig an der Scheidung erklärt. Die Beklagte beantragt , Zurückweisung der Anschlussrevision.
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Bntscheidungsgründe:
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Die Revision greift zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass 'die häusliche Gemeinschaft j
der Parteien seit 3 Jahren aufgehoben sei. Das Beru- j
fungsgericht hat dazu festgestellt, der Kläger sei j
nach seiner glaubwürdigen Bekundung im Jahre 1947 (also zu; einer Zeit, als er sich wegen Tuberkulose im Krankenhaus aufhielt) in der Lage gewesen, sich unter Benutzung eines . Sanitütszuges in die Heimat verbringen zu lassen, er habe aber bewusst von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht« Dadurch habe er seinen Willen bekundet, die Tren- . nung der Parteien, die bis dahin auf dem natürlichen Ver- .■ lauf der Dinge (Kriegsgefangenschaft, Krankheit) beruhte und deshalb in Sinne des § 48 Abs 1 BheG noch nicht als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegolten habe, zu einer - unabhängig von den äusseren Umständen - durch
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ihn bejahten und gewollten zu machen, wie es § 48 Abs 1 EheG fordere.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht unter Verletzung der §5 286, 622 ZPO keine Feststellung darüber getroffen hat, aus welchen Beweggründen der Kläger in Jahre 1947 die damals bestehende Möglichkeit, nach Polen zurückzukehren, nicht genutzt hat. Bas Berufungsgericht hat dazu lediglich ausgeführt, es sei überzeugt, dass der Kläger seine im Brief vom 5* August 1947 erklärte Absicht, nach Ilause zu kommen, nicht etwa deswegen aufgegeben habe, weil er mit politischer Verfolgung in Polen habe rechnen müssen. Eine solche Gefahr habe für ihn im Hinblick auf seine'frühere Stellung und Betätigung in'Polen nicht bestanden. Welche positiven Beweggründe aber den Kläger bestimmt haben, seinen Entschluss, nach Polen zurückzukehren, fallen zu lassen, sagt das Berufungsgericht nicht. Bei aer gegebenen Sachlage lag es aber nicht fern, dass der Kläger im Jahre 1947 lediglich mit Rücksicht auf seinen Krankheitszustand' einstweilen noch von einer Heimkehr nach Polen Abstand genommen hat. Dafür könnte insbesondere der Inhalt seines Briefes vom 15. Februar 1948 (Bl 50) sprechen, in welchem er der Beklagten mitteilt, dass sein Gesundheitszustand sich verschlechtert habe und dass er sich noch einmal einer Operation am Kehlkopf unterziehen müsse. Schon in seinem Brief vom 5. August 1947 hatte er den Gedanken erwogen, es könne auch für die Beklagte bei seinem
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augenblicklichen Gesundheitszustand nur wünschenswert sein, dass er sich in Deutschland aufhalte und sie nicht für seinen Unterhalt, d. h. für den Unterhalt eines arbeitsunfähigen und besonderer Pflege und Ernährung bedürftigen Mannes aufzukomnen brauche.
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Wenn der Kläger aber lediglich aus Erwägungen diesej Art, insbesondere etwa auch, weil er in Polen nicht mit .1 einer so guten und sachgemässen Behandlung seiner lebensj fährlichen Krankheit rechnen konnte, in Deutschland geblii ben ist, ohne über seine spätere Heimkehr nach etwaiger Wiederherstellung seiner Gesundheit, schon einen endgülr tigen Entschluss zu fassen, so würde darin noch keine willentliche Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu erblicken sein. Das Verbleiben bei dem bisherigen Zustand der Trennung hätte sich dann vielmehr dem 3Clüger aus Crün-] den nahegelegt, denen sich auch ein verständiger Ehemann bei aller Hücksichtnahme auf seine Familie nicht verschlos! sen hätte. Dafür, dass der Kläger auch in der Folgezeit den Gedanken an eine Heimkehr nach Polen noch nicht aufgegeben hatte, könnten verschiedene Wendungen aus seinen späteren Briefen sprechen, die das Berufun 'sgericht nicht gewürdigt hat. So schreibt er,in den Brief vom 15« Februar 1048s
"Du wirst Dich selbst davon überzeugen können, wenn ich_ nach_Eause komme ».•» Ich will mich mit ihnT”( silneSTBoEn)’ scüon”erstündigen! * *. Auf Wiedersehen!"
Die Worte: "Auf Wiedersehn!" kehren auch am Schluss 1 aller späteren Eriefe noch wieder. Erst in seinem Brief vom 20.November 1950 erklärt der Kläger ausdrücklich, er beabsichtige jetzt - nach seiner Heilung - nicht, einfach nach Polen zurückzukehren, er wolle vielmehr nach Amerika auswandern. Aber auch diesen Plan betrachtet er nach dem Inhalt dieses Briefes nicht als unbedingtes Hindernis, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten jemals wiederherzustellen, sondern er erwägt die Möglichkeit, nach einer Auswanderung seine Familie nachkomnen zu lassen.
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Danach l:ann es sogar noch zweifelhaft sein, ob dieser Brief eine eindeutige Erklärung des Klägers enthält, nun-mehr aus freiem Entschluss trotz Bestehens einer entsprechenden Möglichkeit, die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft für immer abzulehnen« Will man aber darin eine solche die DreiJahresfrist des 3 48 Abs 1 EheG in Lauf setzende Erklärung erblicken, so würde diese Frist erst Ende 1953 ablaufen»
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Trotz der erörterten Verfahrensmängel ist der Rechtsstreit nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; denn die aufgezeigten Fehler sind nicht entscheidungser-heblicho Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich, dass der Kläger mit. seinem Scheidungsbegehren auch dann nicht durchdringen kann, wenn die häusliche Gemeinschaft der Parteien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits 3 Jahre aufgehoben war«
Zwar ist gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, rechtlich nichts einzuwenden-. Sie wird durch die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung getragen, dass der Kläger im Laufe des Rechtsstreits wiederholt erklärt habe, die Ehe mit der Beklagten unter keinen Umständen fortsetzen zu wollen. Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rcchtsirrtum folgern, dass die eheliche Gesinnung des Klägers endgültig erloschen sei, mag auch der Kläger, wie die Revision meint, sich lediglich deshalb von seiner Frau lossagen, weil er befürchtet, ohne eine Scheidung seiner Ehe die Erlaubnis zur Auswanderung nicht zu erhalten.
Zutreffend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, dastf' die Schuld an der Zerrüttung der Ehe allein den Kläger treffe,. Es stellt dazu fest, dass die Beklagte dem Kläger keinen Anlass gegeben habe, sich von ihr und seiner Familie abzuwenden. Aber auch die objektiven, von keinem der Ehegatten zu verantwortenden umstände - ihre jahrelange Trennung durch Krieg und Krankheit sowie die dem Kläger sich bietende Möglichkeit, nach einer Scheidung nach Amerika auszuwandern -kennten den Entschluss des Klägers, sich innerlich von seiner Familie loszusagen, nicht rechtfertigen. Der Auffassung des Z ;rufun;;surteils, dass Ehegatten - auch gegenüber Umständen, die objektiv einer Verwirklichung und Festigung der ehelichen Gemeinschaft hemmend entgegenwirken - grundsätzlich für die Bewahrung ihrer ehelichen Gesinnung verantwortlich sind, ist zuzustimmen. Sie entspricht der ständigen hechtsprechung des Senats (vgl BGHZ 2, 255 ff)« Die vom Kläger angeführten umstände, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, sind aber nicht von der Art, dass sie sein Verhalten gegenüber seiner Frau und seiner Familie sittlich rechtfertigen könnten. Lern ICläger war vielmehr nach Wiederherstellung seiner Gesundheit zuzu demuten, nach Polen zu seiner Familie surückzukehren, wo ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus politischen Gründen keine Nachteile drohten.
Die gegenteilige Ansicht der Änschlussrevision ist abzulehnen«
Der hiernach zulässige Widerspruch der Beklagten ist aber - entgeren der Annahme des Berufungsgerichts - auch beachtlich, weil die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung ihres Wesens und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten keinen sittlichen Bedenken unterliegt (§48 Abs 2 Satz 2 EheG). Zwar hat das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage zutreffend erwogen, dass die Parteien nach ihrer Eheschliessung nur kurze Zeit zusamnengelebt haben und dann durch den
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Ausbrach des Krieges getrennt wurden«. Dadurch war freilich ihr Zusammenwachsen zu einer gefestigten und erfüllten ehelichen Gemeinschaft erheblich erschwerte Das Berufungsgericht hat aber nicht genügend beachtet, dass die Parteien während des Krieges und in den Nachkriegsjahren ständig miteinander brieflich in Verbindung geblieben sind und dass auf diese Weise einer an dem Schicksal des andern teilgenonmen hat. Insbesondere sind auch die Briefe des Klägers im ganzen stets in einem liebevollen, teilnehmenden und fürsorgenden Ton gehalten, mag er auch, was bei der gegebenen Sachlage verständlich ist, mit KUck-sicht auf seine schwere Krankheit den Wert seines Bebens und .seiner Ehe mitunter pessimistisch beurteilen. Vor allen Dingen hat der Kläger in seinen Briefen auch für die Entwicklung des gemeinsamen Kindes der Parteien, für seine Erziehung und seine Fortschritte in der Schule Sorge und Interesse gezeigt. In allen seinen Briefen, bis auf den letzten vom 20. November 1950 bedankt er sich herzlich für die Briefe, die er von der Beklagten erhalten hat.
Das eheliche Verhältnis, von dem der Klüger nicht behauptet hat, dass es zu Beginn der Ehe del* Harmonie entbehrt oder mit Spannungen und Gegensätzen belastet gewesen sei, ist danach auch in den Jahren der Trennung nicht ohne inneres Wachstum gewesen. Es entbehrte, als der Kläger sich im Jahre 1950 - nur aus äusseren Gründen - von ihm lossagte, nicht des sittlichen Inhalts, der seine Aufrechterhaltung rechtfertigt.
Auch der Umstand, dass der Kläger möglicherweise zur Zeit nicht nach Polen zurückkehren kann, ohne sich einer Gefahr für seine persönliche Sicherheit auszusetzen, und dass auch die Beklagte nicht zu ihm nach Deutschland
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kommen kenn, steht einer Aufrechterhaltung der Ehe im 1 Hinblick auf die sittliche Ordnung nicht entgegen«, Die J Gefahr einer politischen Verfolgung war, wie das Be- '1 rufungsgericht feststellt, schon im Jahre 1947 für den - * Entschluss des Klägers, in Deutschland zu bleiben, nicht* bestimmend. Hach seiner ausdrücklichen Erklärung will // der Kläger auch jetzt die Ehe mit der Beklagten selbst
nicht fortsetzen, wenn die Beklagte nsch Deutschland köm®
nicht darauf, dass er es nicht wagt, nach Polen heimzukehren. Im übrigen können die politischen Verhältnisse
nach Polen ist also nicht für immer ausgeschlossen.
Weil das Scheidungsbegehren des Klägers hiernach abzuweisen war, konnte auch seine Ansehlussrevision keinen Erfolg haben.
Die i.ostenentScheidung beruht auf J 91 ZPO. Schmidt Ascher pLaske
Johannsen
v.Werner
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