hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1952' unter Llitv/irkung der Bundesrichter Ascher, Joliannsen, Br* Kregel, Br„TiYerner und 3cheffler H aus dem diese noch einen Betrag von 360721 f69 PK schuldete Als Sicherheit für den Kredit wurden Geschäftsund Betriebseinrich-tungsgegenstände der Beklagten zu 1) der Kreditgeberin übereignet. April 1949 haben die Beklagten zu 2) - 4) sich für den Kredit bis zu einen Höchstbetrage von 20*000,— DK verbürgt und hierbei u,a« erklärt. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern die'Zahlung eines Teilbetrages von lOoOGOy— DIB Die Beklagten wenden ein,, dass die Klägerin die Entstehung eines Schadens in Höhe von 47*000,— DK dadurch verschuldet habe, dass sie die Gewährung'eines weiteren von der Beklagten zu 1) erbetenen Kredits in Höhe von 3»000,-- DLI abgelehnt habe und infolgedessen das-Sicherungsgut durch den Vermieter :der Beklagten zu, 1) für Kietsins-x-ückstände versteigert worden- sei«. Lit,dem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens rechne die Beklagte zu 1) auf.Die Beklagten zu 2) - 4) berufen sich darauf,'dass ihre Bürgschaftserklärung' nur ;eine Formalität habe sein sollen.^ musserdem halten die Beklagten zu 2) - 4) den von ihnen ausgesprochenen Verzieht suf die gemäss 5 776 BGB im Balle der Freigabe von Sicherheiten eintretende Beschränkung der Haftung des Bürgen als gegen das Gesetz verstossend für unwirksam* Unstreitig schuldet die Beklagte zu 1) aus dem ihr von der Klägerin gewährten Kredit einen fälligen Teilbetrag von 10.000«— BLL Die Revision halt jedoch diese Schuld durch Aufrechnung mit einem angeblichen Schadens-ersatzansprucii wegen Hiebtgewährung eines weiteren Kredits von 3.-000?— Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2) - 4) sind nicht begründet, Bass die Anfechtung der Bürgschaftserklärung durch die . Beklagten zu '2) - 4) wegen Irrtums schon deshalb nicht durchdrungen kann, weil.die Anfechtung nicht.unverzüglich, sondern erst in der Berufungsinstanz erfolgt ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun angenommen und wird auch von der Revision'1 nicht. angegriffen Die Revision will aber anscheinend einen Verzicht des Bürgen auf die Verminderung seiner Haftung im Palle der iaifgäbe einer Sicherheit durch den Gläubiger als unwirksam ansehen und der Aufgabe einer Sicherheit die on- ist dieser Grundsatz eingeschränkt» Zu den zwingenden Vorschriften gehört aber die Bestimmung des § 776 BGB nicht0 Bas ergibt sich auch daraus, dass das Vorhandensein einer zusätzlichen Sicherheit niemals zu dem Besen einer Bürgschaft gehörto Bin Verzicht auf die' hechte aus 776 BGB wird . dass das Vermieterpfandrecht den hechten der Klägerin an dem Bicherungs-gut vorging und dass auf Grund der B'ertangaben? lurch die cn sich unzutreffende Verurteilung der Beklagten zu 3.) mit den Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner (vgl J.1G-Z 65?
ii o IV ZS 209/51 Verkündetem 16, Juni 1952 IC1 e 115 Ju s t i z an ge s t als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle l n Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit . 1) der Birma KgglBHHHHflilfe7^Gesellschaft^.iait^beschränkter Haftung an -Liaui^tion^vertreten durch ihren; Liquidator Hans; strasse 2) des Herrn Herbert L mam ■ • 5) des Herrn Hans U( strasse 4) der Pr au Elisabeth ebenda 9 Beklagte und rievisionsklüger? - prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt Di% gegen Bsnl^/ktiengesellschaft? B___ B|(|H(prcrr^M^^^Y^H.reten dur cli ihr STTTörs t an Herren Hrnst Haul Y/illi I Klägerin und‘Revisionsbeklagte? - frozessbevollmlichtigter s .Rechtsanwalt 4HHHII - hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1952' unter Llitv/irkung der Bundesrichter Ascher, Joliannsen, Br* Kregel, Br„TiYerner und 3cheffler H für Hecht erkannts * ' 2 Die E 2 o Zi 12. 0 gew ie evision der Beklagten gegen das Urteil des vilSenats des Kcrruergerichts' in Berlin von ktoher 1951 wird auf ihre Kosten zurück-sen. Von Ex chts wegen Tatbestand g f; '■’ ■;W''VS:: WVV VU'V; ;■ •* V Die Le eilt s'Vorgängerin der Klägerin hat der Beklagten zu 1) einen grösseren Kredit eingeriiumt? aus dem diese noch einen Betrag von 360721 f69 PK schuldete Als Sicherheit für den Kredit wurden Geschäftsund Betriebseinrich-tungsgegenstände der Beklagten zu 1) der Kreditgeberin übereignet. Durch schriftliche Erklärung vom 25. April 1949 haben die Beklagten zu 2) - 4) sich für den Kredit bis zu einen Höchstbetrage von 20*000,— DK verbürgt und hierbei u,a« erklärt. da,ss sie'auf die Geltendmachung' aller ihnen als< Burgen nach'den Gesetz gegebenen Einreden verzichten und die Bürgschaft bis zur vollen Befriedigung der Gläubigerin bestehen bleiben' soll? selbst dann, v/enn die Kreditgeberin eine Sicherheit aufgeben sollte. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern die'Zahlung eines Teilbetrages von lOoOGOy— DIB Die Beklagten wenden ein,, dass die Klägerin die Entstehung eines Schadens in Höhe von 47*000,— DK dadurch verschuldet habe, dass sie die Gewährung'eines weiteren von der Beklagten zu 1) erbetenen Kredits in Höhe von 3»000,-- DLI abgelehnt habe und infolgedessen das-Sicherungsgut durch den Vermieter :der Beklagten zu, 1) für Kietsins-x-ückstände versteigert worden- sei«. Der Vermieter wäre gegen Zahlung eines Betrages von '2;.500,-r DK zu einer Breigabe des Sicherungsguts bereit gewesen. Lit,dem Anspruch auf Ersatz dieses Schadens rechne die Beklagte zu 1) auf. Die Beklagten zu 2) - 4) berufen sich darauf,'dass ihre Bürgschaftserklärung' nur ;eine Formalität habe sein sollen.^ sie fechten daher ihre ’Bürgschaftserklärung we- - 4 I: f It iß Iß |iv I1 f:.- gen Irrtums Uber -ihren Inhalt an. musserdem halten die Beklagten zu 2) - 4) den von ihnen ausgesprochenen Verzieht suf die gemäss 5 776 BGB im Balle der Freigabe von Sicherheiten eintretende Beschränkung der Haftung des Bürgen als gegen das Gesetz verstossend für unwirksam* Beide Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäße verurteilt« 2,lit der Eevision,, um deren Zurückweisung der Kläger bittet9 erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage« jf.: ,iu; ÜK it: 'i *’■ | Ent s che i dungs gründe s Bio Revision konnte keinen Erfolg haben* Unstreitig schuldet die Beklagte zu 1) aus dem ihr von der Klägerin gewährten Kredit einen fälligen Teilbetrag von 10.000«— BLL Die Revision halt jedoch diese Schuld durch Aufrechnung mit einem angeblichen Schadens-ersatzansprucii wegen Hiebtgewährung eines weiteren Kredits von 3.-000?— Bll für getilgt« Sie erkennt zwar an« dass ein' Gläubiger nicht verpflichtet ist. seinem Schuldner« der nach der Kreditgewährung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist« weitere Kittel zur Verfügung zu stellen« Sie will jedoch für den hier vorliegenden Tail eine Ausnahme auf Grund der allgemeinen’Wirtschaftslage her--leiten« wie sie nach der Währungsreform für Betriebe in Berlin bestanden habe. Es mag sein? dass die I0ä--ä -v gerin in die Hilfsaktion-des Berliner* Magistrats für Berliner Betriebe eingeschaltet gewesen ist* und dass die Beklagte zu! durch die besonderen Verhältnisse in Berlin unverschuldet, in Hot geraten und unterstutzungswürdig gewesen 5 ■* *W > s ^ - , " *y* > 1S^*% -I <.> ><ä. s> I ist- Hieraus Hisst sich aber eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung eines weiteren Kredits zur Bezahlung von Mietschulden der Beklagten zu 1) nicht herleitend vielmehr blieb es mangels jeder'Vereinbarung oder Zusage der freien \Bnt sehlies sung-der Klägerin wie jeder anderen Privatbank - überlassen, die - ihr zur Verfügung stehenden Kreditmittel nach ihrem Ermessen zu verwenden und in diesem Kähnen der. Beklagten einen Kredit zu gewähren oder zu versagen*. Auch die Tatsache, dass Geschäftsund Betriebsgegenstände der Klägerin zur Sicherheit übereignet v/aren, . verpflichtete sie nicht, Geldmittel für die Abwendung des Vermieterpfandrechts an diesen Gegenständen herzugebenc K‘s, ist daher unerheblich, ob die weitere Entwicklung gezeigt hat, dass die Klägerin keine Bachteile gehabt hätte, wenn sie die zur Ablösung des Vernieterpfsndrechts erforderlichen Summen vorgestreckt hätte. Die Verurteilung der Beklagten zu 1) ist somit zu.Recht erfolgt«. Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2) - 4) sind nicht begründet, Bass die Anfechtung der Bürgschaftserklärung durch die . Beklagten zu '2) - 4) wegen Irrtums schon deshalb nicht durchdrungen kann, weil.die Anfechtung nicht.unverzüglich, sondern erst in der Berufungsinstanz erfolgt ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun angenommen und wird auch von der Revision'1 nicht. angegriffen Die Revision will aber anscheinend einen Verzicht des Bürgen auf die Verminderung seiner Haftung im Palle der iaifgäbe einer Sicherheit durch den Gläubiger als unwirksam ansehen und der Aufgabe einer Sicherheit die on- tatigkeiT; der. Klügm rin anlässlich der “Versteigerung des ü i ehe rungs gut s durch den Vermieter gieiehsetzen» Beides ist p v/enn auch J 776 BG-B bei einer: Bicherungsubereignung entsprechend anzuwenden ist (vgl Barn 1930? 110) ? rechtsirrt ümliche Grundsätzlich gilt für die Ausgestaltung eines Schuld Verhältnisses das Hecht ..^ders Vertragsfreiheit:» Hur soweit es sich um zwingende Vorschriften handelt? ist dieser Grundsatz eingeschränkt» Zu den zwingenden Vorschriften gehört aber die Bestimmung des § 776 BGB nicht0 Bas ergibt sich auch daraus, dass das Vorhandensein einer zusätzlichen Sicherheit niemals zu dem Besen einer Bürgschaft gehörto Bin Verzicht auf die' hechte aus 776 BGB wird . auch in-der Rechtsprechung ausnahmslos als rechtswirksam angesehen (vgl insbesondere Barn 1917? 455 und RGZ 153? 345)o Oodsnn kann ein blosses passives Verhalten des Gläubigers nicht der bewussten Aufgabe einer Sicherheit gleichgesetzt werden (vgl Bota zu dem BGB 2? 679 und hGZ 65? 397)o Allerdings gilt auch für den Bürgschaftsvertrag der in den 3§ 157? 242 BGB festgelegte Grundsatz von Treu und Glauben (vgl hierzu hG in JB 1937? 3104)» Irgendwelche Tatsachen? aus denen sich ein Verstoss der Klägerin gegen diesen Grundsatz herleiten liesse? sind aber nicht gegeben» In Gegenteil hat das Berufungsgericht ohne hechtsirrtum festgestellt? dass das Vermieterpfandrecht den hechten der Klägerin an dem Bicherungs-gut vorging und dass auf Grund der B'ertangaben? die ein von der Klägerin kurze Zeit vor der Versteigerung mit der Besichtigung beauftragter Sachverständiger gemacht -hat? aus einer Verwertung mit einem Überschuss zugunsten / - der Klägerin nicht zu rechnen gewesen ist* lurch die cn sich unzutreffende Verurteilung der Beklagten zu 3.) mit den Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner (vgl J.1G-Z 65? 139. und 134? 128) sind die Be~ Iclagten nicht beschwert., Die Revision war daher mit der Ko st erfolge aus '} 97 210 zurlickz uweisen,, Ascher dohannsen Kregel v„Berner Ocheffler