* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 209/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 209/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. re Zulassung nicht gegeben sind und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. 2 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
SchriftsatzrechtsfehlerfreieZPOKlägerinHinweisbeschlussKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 209/12
vom 2. September 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 2. September 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Revision	war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-
re Zulassung nicht gegeben sind und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2013 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen	aus	dem	Schriftsatz	des	Prozessbevollmächtigten
 der Klägerin vom 27. August 2013 hat der Senat berücksichtigt. Mit den darin wiederholt erhobenen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung hat er sich bereits im vorgenannten Hinweisbeschluss befasst; im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen auf den Versuch, die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung der Fallumstände zur Frage, ob die Satzung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke enthält,
 sowie die ebenfalls rechtsfehlerfreie ergänzende Satzungsauslegung durch eigene, der Klägerin günstigere Erwägungen zu ersetzen. Der genannte Schriftsatz gibt mithin keinen Anlass, von der Revisionszurückweisung nach § 552a ZPO abzusehen.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2011 - 2 C 100/11 -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2012 - 6 S 3/11 -