berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1 Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsschrift (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 - OLG München LG Augsburg