BGH · IV ZR 209/02 vom 21.05.2003
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Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer, das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf setzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Der Beklagte beabsichtigt deshalb für den Fall des Unter-liegens in diesem Rechtsstreit den Streitverkündeten seinerseits auf Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch zu nehmen." Diese lehnte ein Eintreten mit der Begründung ab, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien bereits 1995 entstanden und daher gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Von der Haftpflichtversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtanspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. a) Der Tatrichter hat dem Streitverkündungsschriftsatz rechtsfehlerfrei und überzeugend entnommen, daß der damalige Beklagte und Streitverkünder für den Fall seines Unterliegens in dem vom Geschädigten gegen ihn geführten Rechtsstreit seinerseits den Kläger des vorliegenden Verfahrens und Streitverkündeten auf Ausgleich in Anspruch nehmen werde. In der Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" hat der Tatrichter mit Recht keine Einschränkung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Anspruchserhebung gegen den Kläger gesehen, sondern lediglich den Vorbehalt, daß die bestrittene Verantwortlichkeit des Streitverkünders gegenüber dem Geschädigten überhaupt gerichtlich festgestellt werde. b) Die Revision macht geltend, der dem Kläger zugestellte Schriftsatz könne deshalb nicht im Sinne einer Anspruchserhebung gewertet werden, weil er eine Streitverkündung enthalte. Der Gesetzgeber unterscheide die Streitverkündung in § 153 Abs.4 VVG von der gerichtlichen Geltendmachung, wenngleich beide Tatbestände dort dieselbe Rechtsfolge auslösen, nämlich eine unverzügliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. Die Streitverkündung sei als weiterer Tatbestand erst nachträglich in den § 153 VVG eingefügt worden (durch Art. Ill Nr. 6 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, RGBl. I 2223, 2226); dies sei nach der Amtlichen Begründung geschehen, damit die Haftpflichtversicherung frühzeitig Kenntnis von einem Verfahren erhalte, in dem der Sachverhalt oft schon weitgehend geklärt werde; die bis dahin bereits bestehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Versicherungsfall binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, in dem ein Dritter seinen Anspruch gegen ihn geltend mache, werde den Bedürfnissen der Haftpflichtversicherung nicht gerecht (DJ 1939, 1771, 1773). Wenn in der Streitverkündung mithin nach Auffassung des Gesetzgebers gerade keine Geltendmachung des Anspruchs liege, könne dies auch nicht für den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG gelten. Der Gesetzgeber hat über die innerhalb einer Woche zu erfüllende Anzeigepflicht beim Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer (§ 153 Abs. 2 VVG) hinaus eine unverzügliche Anzeigepflicht in den Sonderfällen des gerichtlichen Geltendmachens, des Antrags auf Prozeßkostenhilfe sowie der Streitverkündung wegen eines Haftpflichtanspruchs angeordnet (§ 153 Abs.4 Satz 1 VVG). Wird in dieser Weise zwischen dem Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen im allgemeinen und Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden, bedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderen Erwähnung der Streitverkündung, durch die der Anspruch, den der Streitverkünder gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht gerichtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs.3 VVG RG bei Gruchot, Bd. 56 (1912) S. Im übrigen können die Formulierungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der in § 153 VVG geregelten Anzeigepflicht die Frage nicht präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist. c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleichzusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege "bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zunächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts, ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht entnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. sätzliche Wertung nicht aus, daß jedenfalls mit der Erklärung über den Drittanspruch dieser Anspruch dem Streitverkündeten gegenüber für den Fall einer Verurteilung des Streitverkünders auch geltend gemacht werde. Einer zulässigen Streitverkündung kommen ohnehin über die Aufforderung zur Unterstützung des Streitverkünders im Prozeß deutlich hinausgehende Wirkungen zu: Nach § 74 Abs.3 ZPO hat eine Streitverkündung, auch wenn der Streitverkündete nicht beitritt, die Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO, so daß der Streitverkündete im Verhältnis zu dem Streitverkünder - hier also im Hinblick auf dessen Regreß - nicht mehr mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit, in dem der Streit verkündet worden ist - hier die Schadensersatzklage des Geschädigten -, sei unrichtig entschieden worden.