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BGH · TV ZR 208/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 208/65

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, bilden, l>r. Der Kläger verlangt mit der Begründung, er sei von den nationalsozialistischen Machthabern als politischer Gegner verfolgt worden, Entschädigung wegen Schadens ah Vermögen. Im Jahre 1938 finanzierte der Kläger den Ankauf der beiden jüdischen Textilgeschäfte Herzheim in Padeiborn und Loeser in Kassel durch seine beiden Söhne, die er zu diesem Zwecke für volljährig erklären ließ. Während des Krieges - die Söhne des Klägers waren im Felde - kam es unter den Angestellten des Geschäfts in Paderborn, das der Kläger von Lemgo aus regelmäßig besuchte, zu Differenzen. Februar 1943 und durch eine weitere Stillegungsanordnung des Landeswirtschaftsamtes in Münster wurde die Schließung auch der Geschäfte in Kassel und Bad Salzuflen angeordnet. Dagegen wurden die für die Geschäfte in Kassel und Paderborn getroffenen Anordnungen in der Y/eise aogeändert, daß nunmehr die Bildung von Kriegs-arbeitsgeraeinschaften angeordnet wurde. Schadens an Körper und Gesundheit, im beruflichen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht o Zur Begründung hat er angeführt, er sei nach 1933 als politischer Gegner angesehen und als solcher verfolgt worden» Bie Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers durch den Bescheid vom 8. Bas Landgericht hat die Klage insoweit für unzulässig erklärt, als der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit verfolgt. Rur unter Außerachtlassung des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Amtsermittlungsgrundsaxzes habe das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen können, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger nach 1935 als politischer Gegner des Nationalsozialismus hervorgetreten sei. Entscheidung des Berufungsgerichts wird insoweit durc die M-wägung getragen, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger als politischer Gegner verfolgt worden sei, insbesondere, daß dio vom Landeswirtschaftsamt Münster erlassenen Anordnungen eine politisch^bedingte Verfolgung des Klägers darstellten. Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es keine Ermittlungen über den Inhalt der Richtlinien, die nach der Ansicht des Zeugen KlflüH^I Entgegen der Auffassung der Revision ist es ferner kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Zeugen, die in dem Verwaltungsverfahren Erklärungen abgegeben haben und dort zu dem üeil bereits richterlich vernommen worden sind, trotz des dahingehenden Antrags des Klägers nicht selbst nochmals vernommen hat. Zu Unrecht macht der Kläger auch geltend, daß das Berufungsgericht die Bedeutung und Tragweite des § 176 Abs. 2 BR’G verkannt habe. 'Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß im vorliegenden Fall die überwiegende ’Wahrscheinlichkeit eher gegen das Vorliegen einer Verfolgung des Klägers und einer gegen ihn gerichteten Gewalsmaßnahme spreche, so liegt diese Y/ürdigung des Sachverhalts, bei der das Berufungsgericht das Schreiben der Geheimen Staatspolizei vom 8« Mai 1942 nicht unberücksichtigt gelassen hat, auf dem mit der Revision nicht angreifbaren tatsächlichen Gebiet. Die Auffassung des Beruiungsgerichta, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei, ist aus Kecntsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß die Ge schältsschlioßungsanordnungen aufgrund der Verordnung vom 29» Januar 1943 auch dann als Maßnahme politischer Verfolgung angesehen werden können, wenn die zuständigen staatlichen und parteiamtlichen Behörden die Verordnung benutzt haben, um durch ihre Anwendung einen politischen Gegner zu treffen. nähme zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft als Grund für die Stillegung der Geschäfte nicht nachweisen lasse. Sie wird auch nicht dadurch in Drage gestellt, daß die Geschäftsschließung nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch Konkurrenzneid und persönliche Abneigung veranlaßt worden sein kann. Das angegriffene Urteil begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es eine Verfolgung des Klägers aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung verneint. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, der Kläger nehme selbst für sich nicht in Anspruch, unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus Gründen seines Glaubens oder seiner Weltanschauung verfolgt worden zu sein, könnte allerdings zunächst die Annahme nahe legen, daß sich das Berufungsgericht durch den eigenen Vortrag des Klägers über die Gründe seiner Verfolgung in einer Prüfung der Voraussetzungen des § 1 BEG beschränkt gefühlt habe,, in einer solchen Auffassung des Berufungsgerichts würde ein grundsätzlicher Rechtsirrtum liegen. Bas Berufungsgericht hat bei der Untersuchung, ob der Kläger durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, nicht nur auf eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft abgestellt, sondern auch eine solche aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung verneint. Das folgt mit genügender Deutlichkeit aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die kirchlichen Bindungen des Klägers und aus der Untersuchung, ob diese naltung für eine Verfolgung des Klägers ursächlich oder wenigstens mitursächlich gewesen sei, wobei das Berufungsgericht auch Äußerungen nationalsozialistischer Amtsträger, die auf eine Verfolgung des Klägers wegen seiner kirchlichen Einstellung hindeuten könnten, in Rechnung gestellt hat. Dabei ist es erheblich, daß sich jedenfalls bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, wegen der Gleichsetzung einer starken Verbundenheit mit der katholischen Kirche und politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch die nationalsozialistischen Machthaber eine Verfolgung wegen solcher Gegnerschaft und eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens nicht voneinander trennen lassen würden* Die Feststellung, es lasse sich nicht nachweisen, daß die Stillegung der Geschäfte auf eine Verfolgung des Klägers wegen politischer Gegnerschaft zurückgehe, schließt, wie der ganze Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, die Annahme ein, daß auch eine Verfolgung wegen der kirchlichen Bindungen des Klägers, also eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens, als Ursache für die ergriffenen Maßnahmen nicht nachweisbar sei» Nach alledem ist das Berufungsgericht seiner Prüfungspflicht, ob der Kläger aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden ist, umfassend und unter rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten nachgekommen. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 91 ZPO und 225 Aba. 1 BEG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 91 ZPO
GeschäftVerfolgungPaderbornGrundBerufungsgerichtBEGBerufungsgerichtsKlägerKasselRevision

Volltext der Entscheidung

022

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV ZR 208/65
URTEIL
Verkündet am
26. Oktober 1966 Broeske
J u st i zange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Joseph
 straße

- Prozeßbevollroächtigtert
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
»
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, Leopoldstraße 13 - 15,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, bilden, l>r. Loewen-heim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberland esgerichts Hamm vom 9« Dezember 1964 wird zur Lickgewiesen „ Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
i'atbesxand:
Der Kläger verlangt mit der Begründung, er sei von den nationalsozialistischen Machthabern als politischer Gegner verfolgt worden, Entschädigung wegen Schadens ah Vermögen.
Der am	1891	geborene	Kläger ist katho-
lisch. Wie er angibt, war er von 1919 - 1929 Stadt-
 
verordneter der Zentrumspartei in Lemgo; dieses Amt mußte er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
Seit dem Jahre 1912 ist der Kläger alleiniger Inhaber eines Textilgeschäfts in Lemgo, das er seit 1932 unter der im Handelsregister eingetragenen Firma "Kaufhaus	Inhaber	Joseph
 betreibt. Im Jahre 1929 erwarb er in Let-mold ein weiteres Geschäft, das er als Filiale des Stammgeschäfts in Lemgo unter derselben Firmenbezeichnung fortführte und in das Handelsregister eintragen ließ. Liese Filiale gewann einen größeren Umfang als das Stammgeschäft. Ebenfalls im Jahre 1929 eröffnete der Kläger eine Strumpffiliale in Bad Salzuflen. Dieses Geschäft wurde in etwa 30 qm großen gemieteten Räumen von drei Angestellten betrieben. Lie Buchführung wurde über das Stammgeschäft in Lemgo abgev/ickelt.
Im Jahre 1938 finanzierte der Kläger den Ankauf der beiden jüdischen Textilgeschäfte Herzheim in Padeiborn und Loeser in Kassel durch seine beiden Söhne, die er zu diesem Zwecke für volljährig erklären ließ. Der am	1917	geborene
 Sohn Karl-Heinz	der	bereits durch Vertrag
 vom 15. November 1935 Warenlager und Inventar des Textilgeschäfts Loeser in Kassel zu dem Preise von über 200.000,— RM erworben hatte, kaufte durch Vertrag vom 14. Dezember 1938 für weitere 280.000;— RM das zugehörige Grundstück 0|H^ Kj^^fcstraße^P in Kassel. Der am	1919
geborene Sohn Walter V^^^^erwarb durch die Ver-
träge vom 7. April 1958 in Paderborn die Grundstücke V^mHPstraßeflfcund Md^platz sowie das auf innen betriebene Textilgeschäft Herzheim.
Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde ein Betrag von 225*000,— RM und als Preis des Geschäfts (Warenvorräte und Inventar) ein solcher von 205*554,31 RM bezahlt* Zur Portführung des Geschäfts gründete Walter	zusammen mit dem Klägei* die
 Walter W^^^GmbH.
Während des Krieges - die Söhne des Klägers waren im Felde - kam es unter den Angestellten des Geschäfts in Paderborn, das der Kläger von Lemgo aus regelmäßig besuchte, zu Differenzen. In diesem Zusammenhang nahm die Geheime Staatspolizei in Paderborn zwei der Angestellten, die Schwestern Helene und Klara KiHHfc vorübergehend fest und vernahm sie* Ihnen wurde ubevorzugte Behandlung von Klerusangehörigen" und "Störung des Arbeitsfriedens" vorgeworfen. Kurz darauf wurden die Schwestern KfliHP von dem Geschäftsführer	entlassen,	über	die-
se unddie darauf folgenden Vorgänge erstattete die Außenstelle Paderborn der Geheimen Staatspolizei in Paderborn am 8. Mai 1942 einen Bericht an die Außenstelle Bielefeld. In diesem Bericht ist auch der Kläger mehrfach erwähnt. Es heißt dort, bisher sei nur auf Anordnung von sofortigen Maßnahmen gegen Y/J|^^Abstand genommen worden. Der Kläger erwidere den Deutschen Gruß nicht. Der Bericht schließt mit folgender Zusammenfassung:
"Es ist aus all diesen Vorkommnissen zu
 
entnehmen, daß der Geschäftsinhaber Joseph WAHR der Ursprung der Störung des Arbeitsfriedens sowie der bevorzugten Behandlung der streng katholischen Angestellten wie auch der Klerus-angehörigen als Käufer ist. Da er größten Viert auf "katholische" Mitarbeiter legt, sich im staatsverneinenden Sinne fortgesetzt betätigt und hierdurch wiederholt Ärgernis hervorrief, sich andererseits grober Wirtscnaftsvergehen schuldig machte, wird beantragt, die sofortige verantwortliche staatspolizeiliche Vernehmung und gegebenenfalls Inschutzhaftnahme anordnen zu wollen, um weiteren Störungsversuchen vorzubeugen. Der Vorwurf des Gauamtsleiters StflHIB Münster, daß es sich bei der Angelegenheit um irgendwelche persönlichen Belange irgendwelcher Angestellten der Firma handele, ist abwegig, sondern es geht um das Prestige sämtlicher Partei- und Behördendienststellen in Paderborn."
Am 29. Januar 1945 erging die Verordnung zur Freimachung von Arbeitskräften für den kriegswichtigen Einsatz. Dadurch wurde der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, zu dem Zwecke der Freisetzung von Arbeitskräften aus Handel, Hanuwerk und Gewerbe Anordnungen zur Stillegung odei Zusammenlegung von Betrieben zu erlassen. Auf Grund dessen wurden auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung der Parteidienststellen, der Arbeitsämter, der Industrie- und Handelskammern bzvi. der Handwerkskammern sowie der betreffenden Wirtschaft s- bzw. Fachgruppen sogenannte Stillegungs-listen erstellt. Daraufhin erließ das zuständige Lan-deswirtschaftsamt als Mittelbehörde der Reichswirtschaftsverwaltung die Stillegungsbescheide.
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Um einer Schließung der beiden Geschäfte in Paderborn und Detmold vorzubeugen, machte der Kläger in zwei Eingaben vom 15« und 17<> Februar 1943 Vorschläge, die die Schließung einzelner Abteilungen und die Zusammenlegung der verbleibenden Abteilungen in je einer Etage der beiden Geschäfte mit dem Ziel der Einsparung von Arbeitskräften zu dem Gegenstand hatten. Diese Eingaben blieben jedoch ohne Erfolg. Durch Stillegungsanordnungen vom 24. und 26. Februar 1943 ordnete das .aandeswirtschafts-amt in Munster vielmehr die Schließung des Betriebes in Paderborn zu dem 15« März 1943 unddes Geschäfts in Detmold zu dem 30. April 1943 an. Durch Bescheid des Landeswirtschaftsamts in Kassel vom 22. Februar 1943 und durch eine weitere Stillegungsanordnung des Landeswirtschaftsamtes in Münster wurde die Schließung auch der Geschäfte in Kassel und Bad Salzuflen angeordnet. Gegen die erwähnten Anordnungen erhoben der Kläger und seine Söhne Einspruch und Gegenvorstellungen. Daraufhin wurde die Auslaufsfrist für die Stillegung des Detmoloer Geschäfts zunächst bis zu dem 15« Mai 1943 verlängert; im übrigen blieb der Einspruch des Klägers ohne Erfolg. Es olieb auch bei der Schließung der Filiale in Bad Salzuflen. Dagegen wurden die für die Geschäfte in Kassel und Paderborn getroffenen Anordnungen in der Y/eise aogeändert, daß nunmehr die Bildung von Kriegs-arbeitsgeraeinschaften angeordnet wurde. Im weiteren Verlauf des Krieges wurden die Geschäfte der Söhne des Klägers in Kassel und Paderborn ausgebombt. Der ex*ste und zweite Stock des Geschäftshauses in Detmold wurde von der Kreisverwaltung Detmold zur Unter-
 
bringung von Behörden in Anspruch genommen und teilweise umgebaut. Im Erdgeschoß wurde das Geschäftsinventar abgestelltc Hach dem Kriege konnte der Kläger in Detmold sein Geschäft im Keller, im Erdgeschoß und der schon 1945 zurückgegebenen ersten Etage wieder eröffnen» Die zweite Etage wurde erst am 29« April 1949 von der Kreisverwaltung geräumt. Auch die Geschäfte in Kassel und Paderborn konnten zunächst weifergei'ührt werden»
Die Filiale in Bad Salzuflen blieb geschlossen, weil, die Geschäftsräume inzwischen anderweitig vermietet worden waren.
Im Jahre 1949 machten der Kaufmann	und
 der Erbe des Kaufmanns Max I^^H^Eückerstattungsan-sprUchc für die Geschäfte in Kassel und Paderborn geltend. Durch Beschluß der Y/iedergütmachungskammer I des Landgerichts Kassel vom 16. Dezember 1949 wurde Karl-Heinz	verurteilt,	das Geschäftsgrund-
stück O^H^KH^Bstraße in Kassel, an den Erben des früheren Eigentümers zurückzuerstatten und über die gezogenen Nutzungen Auskunft zu erteilen. Durch gerichtlichen Vergleich vom 18. März 1952 kaufte Karl-Heinz wflfl^das Grundstück zu dem Preise von 102.000,— DM von dem Erben zurück. Durch Beschluß der v/iedergutmachungskammer des Landgerichts Pader-box'n vom 14. März 1955 wurde Walter WflHPverpflichtet» die bereits wieder aufgebauten Grundstücke Wflfli^Bstraße^Pund MJ^^Pplats	den	Kaufmann
 Karl-i’heo	zurückzuerstatten»
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen
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Schadens an Körper und Gesundheit, im beruflichen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht o Zur Begründung hat er angeführt, er sei nach 1933 als politischer Gegner angesehen und als solcher verfolgt worden» Bie Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers durch den Bescheid vom 8. Oktober 1959 mit der Begründung abgewiesen, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als politischer Gegner verfolgt worden sei, denn er sei nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er durch den Erwerb der ehemals jüdischen Geschäfte Lj^BBpund der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe» Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und zunächst eine Entschädigung in Höhe von 75.000,— I)M wegen Schadens an Vermögen verlangt. In einem erst mehreieMonate nach Ablauf der Klagefrist beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er ferner den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit aufrecht erhalten. Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuv/eisen und erklärt, der Bescheid vom 8. Oktober 1959 beziehe sich auch auf den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Vermögen. Bas Landgericht hat die Klage insoweit für unzulässig erklärt, als der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit verfolgt. Ben Anspruch wegen Schadens an Vermögen hat es als unbegründet abgewiesen.
Bie Berufung des Klägers, mit der er nur noch Anspruch wegen Schadens an Vermögen geltend macht, blieb erfolglos.
 
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche wegen Schadens an Vermögen weiter.
Ras beklagte Land stellt im Revisionsrechtszug keine Anträge und läßt sich auch nicht vertreten.
Ent scheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
In formeller Beziehung rügt der Kläger die Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG. Rur unter Außerachtlassung des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Amtsermittlungsgrundsaxzes habe das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen können, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger nach 1935 als politischer Gegner des Nationalsozialismus hervorgetreten sei.
Ob die Auffassung des Klägers zutrifft, mag dahingestellt bleiben. Li:. Entscheidung des Berufungsgerichts wird insoweit durc die M-wägung getragen, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger als politischer Gegner verfolgt worden sei, insbesondere, daß dio vom Landeswirtschaftsamt Münster erlassenen Anordnungen eine politisch^bedingte Verfolgung des Klägers darstellten. In dieser Beziehung ist ein Rechtsirrtum weder in materieller noch in formeller Hinsicht zu erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es keine Ermittlungen über den Inhalt der Richtlinien, die nach der Ansicht des Zeugen KlflüH^I
für die Anwendung der Verordnung zur Freimachung von Arbeitskräften für den kriegswichtigen Einsatz (RGßl I S. 75) erlassen worden sein sollen, angestellt hat, sondern daß es stattdessen in Erwägungen darüber eingetreten ist, unter welchen sachlichen Gesichtspunkten die Auswahl der zu schließenden Geschäfte vernünftigerweise erfolgen mußte» Es liegt auf der Hand, daß von einer Stillegung in erster Linie die Inhaber mehrerer Einzeihandelsgeschäfte in der Weise betroffen werden sollten, daß ihnen wenigstens noch ein Geschäft für die Weiterführung verblieb»
Auf diese Weise blieb ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage - wenn auch in vermindertem Umfang - erhalten, während der Geschäftsmann, der nur ein Geschäft betrieb, durch die Schließung ungleich bäi'ter betroffen wurde.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es ferner kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Zeugen, die in dem Verwaltungsverfahren Erklärungen abgegeben haben und dort zu dem üeil bereits richterlich vernommen worden sind, trotz des dahingehenden Antrags des Klägers nicht selbst nochmals vernommen hat. Las Berufungsgericht ist weitgehend von der Ricntigkeit der Angaben dieser Zeugen ausgegangen und hat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Falls der Kläger, nachdem das Berufungsgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt hatte, auf dem Verlangen bestehen wollte, weitere Zeugen zu vernehmen, hätte er das nach dem Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich beantragen müssen. Unter den gegebenen Umständen hat das oe-rufungsgericht dadurch, daß es die Vernehmung der
 Zeugen nicht mehr für erforderlich gehalten hat, nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 176 Abs» 1 REG verstoßen. Zu Unrecht macht der Kläger auch geltend, daß das Berufungsgericht die Bedeutung und Tragweite des § 176 Abs. 2 BR’G verkannt habe. Nach der ständigen Recht; sprechung des erkennenden Senats kann die Bestimmung nur angewendet werden, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme und nach den gesamten Umständen mindestens eine gewisse Wahrscneinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers besteht, wenn also mehr für als gegen seine Darstellung spricht und lediglich der Beweis nicht voll erbracht werden kann. 'Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß im vorliegenden Fall die überwiegende ’Wahrscheinlichkeit eher gegen das Vorliegen einer Verfolgung des Klägers und einer gegen ihn gerichteten Gewalsmaßnahme spreche, so liegt diese Y/ürdigung des Sachverhalts, bei der das Berufungsgericht das Schreiben der Geheimen Staatspolizei vom 8« Mai 1942 nicht unberücksichtigt gelassen hat, auf dem mit der Revision nicht angreifbaren tatsächlichen Gebiet.
Die Auffassung des Beruiungsgerichta, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei, ist aus Kecntsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß die Ge schältsschlioßungsanordnungen aufgrund der Verordnung vom 29» Januar 1943 auch dann als Maßnahme politischer Verfolgung angesehen werden können, wenn die zuständigen staatlichen und parteiamtlichen Behörden die Verordnung benutzt haben, um durch ihre Anwendung einen politischen Gegner zu treffen. Diese Frage hat das Berufungsgericht eingehend geprüft» Es ist aufgx*und einer umfassenden Beweisauf-
 
nähme zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft als Grund für die Stillegung der Geschäfte nicht nachweisen lasse. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich; sie läßt weder allgemeine Erfahrenssätze außer acht, noch enthält sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze . Sie wird auch nicht dadurch in Drage gestellt, daß die Geschäftsschließung nach der Auffassung des Berufungsgerichts durch Konkurrenzneid und persönliche Abneigung veranlaßt worden sein kann. Der Revision ist zuzugeben, daß derartige Beweggründe eine Verfolgung nicht auszuschließen brauchen. Das Berufungsgericht hat letztlich aber nicht festzustellen vermocht, daß andere als sachliche Gründe für die Geschäftsschließung maßgebend waren. Im Revisionsrecht szug ist dieses Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachzuprüfen.
Das angegriffene Urteil begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als es eine Verfolgung des Klägers aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung verneint. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, der Kläger nehme selbst für sich nicht in Anspruch, unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus Gründen seines Glaubens oder seiner Weltanschauung verfolgt worden zu sein, könnte allerdings zunächst die Annahme nahe legen, daß sich das Berufungsgericht durch den eigenen Vortrag des Klägers über die Gründe seiner Verfolgung in einer Prüfung der Voraussetzungen des § 1 BEG beschränkt gefühlt habe,, in einer solchen Auffassung des Berufungsgerichts würde ein grundsätzlicher Rechtsirrtum liegen. Die rechtlicnc Würdigung des Sachvortrags des
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Klägers, insbesondere die Untersuchung, ob aufgrund seiner tatsächlichen Angaben eine Verfolgung auf einem der Verfolgungsgründe des § 1 KEG beruht, ist Aufgabe des Entschädigungsorgans. Aus den Ent-scheidungagründen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß es seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist. Bas Berufungsgericht hat bei der Untersuchung, ob der Kläger durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, nicht nur auf eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft abgestellt, sondern auch eine solche aus Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung verneint. Das folgt mit genügender Deutlichkeit aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die kirchlichen Bindungen des Klägers und aus der Untersuchung, ob diese naltung für eine Verfolgung des Klägers ursächlich oder wenigstens mitursächlich gewesen sei, wobei das Berufungsgericht auch Äußerungen nationalsozialistischer Amtsträger, die auf eine Verfolgung des Klägers wegen seiner kirchlichen Einstellung hindeuten könnten, in Rechnung gestellt hat. Dabei ist es erheblich, daß sich jedenfalls bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, wegen der Gleichsetzung einer starken Verbundenheit mit der katholischen Kirche und politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch die nationalsozialistischen Machthaber eine Verfolgung wegen solcher Gegnerschaft und eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens nicht voneinander trennen lassen würden* Die Feststellung, es lasse sich nicht nachweisen, daß die Stillegung der Geschäfte auf eine Verfolgung des Klägers wegen politischer Gegnerschaft zurückgehe, schließt, wie der ganze
 
Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, die Annahme ein, daß auch eine Verfolgung wegen der kirchlichen Bindungen des Klägers, also eine Verfolgung aus Gründen des Glaubens, als Ursache für die ergriffenen Maßnahmen nicht nachweisbar sei»
Nach alledem ist das Berufungsgericht seiner Prüfungspflicht, ob der Kläger aus einem der Gründe des § 1 BEG verfolgt worden ist, umfassend und unter rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten nachgekommen.
Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 91 ZPO und 225 Aba. 1 BEG zurückzuweisen.
Senatspräsident Aschcv Wüstenberg	Wilden
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Wü st eriberg
 Br. Loewenheim
 von der Mühlen