Im März 1961 hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt« In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er der Beklagten nur noch zur Last gelegt, daß sie ihm wiederholt und grundlos den ehelichen Verkehr verweigert und ihn darauf verwiesen habe, sich eine Freundin zu nehmen. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte seit Ende August oder Anfang September I960 die körperliche Gemeinschaft mit den Kläger, der sic schon früher au3 den Y.'cgc zu gehen suchte, gänzlich gemieden und ihm geraten habe, sich eine Freundin zu nehmen. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte nach Ansicht des Landgerichts die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Eine schwere Ehcverfchlung der Beklagten hat er u.a. auch darin gesehen, daß die Beklagte ihm die Herausgabe dos Kindes für einen Besuch beim Kläger verweigert und ihn in diesen Zusammenhang als Schuft bezeichnet habe. b) Bei der Erörterung des auf § 48 EheG- gestützten Scheidungsanopruchco hat das Berufungsgericht dargolegt, daß jedenfalls im Laufe des Berufungsvorfahreno der Zeitpunkt eingetreten sei,in den die häusliche Gemeinschaft der Parteien 3 Jahre nicht mehr bestanden habe. Aus der engen Bindung des Klägers an eine andere Frau, von der er sich nicht mehr trennen will, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß jedenfalls der Kläger zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr bereit ist. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils war schon im Zeitpunkt der Trennung der Parteien, also im Januar 1961, ihre Ehe "weitgehend11 zerrüttet, weil die körperlichen Beziehungen zwischen den Parteien darunter litten, daß die Beklagte dem von Natur vitalen Kläger gehemmt und zurückhaltend entgegentrat. Dazu wird in dem Urteil des Berufungsriclitors noch gesagt: "Dies ist nicht so wenig, daß man der Beklagten eine etwaige Versagung weiterer Wünsche des Klägers als schuldhaften Beitrag zur Zerrüttung der Ehe anlasten könnte"„ Der Kläger habe jedoch dieses Entgegenkommen der Beklagten nicht mit einer entsprechenden Bücksichtnahme beantwortet, weil er sich mit einer sechsmaligen körperlichen Vereinigung nicht begnügen wollte, sondern in einem solchen Dasein "das leben eines Mönches" sah. Soweit im Zeitpunkt der Trennung die Ehe zerrüttet war, war dies, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, im wesentlichen schicksalhaft bedingt» Diese Zerrüttung ist vertieft und dadurch unheilbar geworden, daß der Kläger ab Herbst 1961 geschlechtliche Beziehungen zu der 8 Jahre jüngeren Friederike aufgenommen hat. c) In dem Urteil des Berufungsgerichts wird weiter gesagt, der Beklagten fehle es auch nicht an der Bindung an die Ehe oder der zu demutbaren Bereitschaft, sie fortzusetzen. Der Berufungsrichter hat zwar zur Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, wieder mit dem Kläger zusammen zu leben, wenn er sich von seiner Geliebten trenne, bemerkt, daß die Y/ahrheit dieser Y/orto nicht nachgeprüft v/erden könne, weil die Beklagte ganz sicher sei, daß der Kläger diesen Schritt nicht tun werde. Die Beklagte habe aber, wie in dem angefochtenen Urteil aus-geführt wird, kein Verhalten an den Tag gelegt, das auf eine Lösung von der Ehe und vom Kläger hinwcioc. Der Kläger hat ferner vor getragen und Beweis dafür angeboten, daß ihm die Beklagte nicht nur an 11.8.1962, sondern schon früher, an 23.4.1961, die Herausgabe des Kindes verweigert und bedeutet habe, er könne deshalb ja klagen. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte ihn wiederholt gesagt "ich hab Dich nicht gewollt, es soll Dich aber auch keine andere haben, wenn Du schon die Sauerei (Geschlechtsverkehr) willst, dann ninn Dir doch eine Freundin; ich habe das Kind nicht gewollt und v/ill auch keines mehr, was in diesen Zinncr (Schlafzimmer) passiert, hat keiner gesehen und ich werde alles leugnen". Schließlich hat der Kläger angeführt, daß ihn die Beklagte im Februar 1963 grundlos auf Unterhalt verklagt habe, obwohl ihr von Proscßbc-vollmächtigten des Klägers eine außergerichtliche und befriedigende Lösung der verbliebenen Streitpunkte in Auscicli gestellt worden sei. Das ist nicht geschehen, und zwar deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den Klüger das Recht, diese Behauptungen in Rahnen des § 43 EheG geltend zu machen, in Hinblick auf § 616 ZPO versagt hat. Die Vorschrift des § 616 ZPO verbietet cs nicht, Vorgänge, dio in einem früheren Prozeß unter dem Gesichtspunkt, ob darin eine schwere Eheverfohlung zu sehen und ob diese bewiesen ist, geprüft worden waren oder hätten geprüft werden können, in einem auf § 48 EheG gestützten Verfahren zur Entscheidung der Präge zu würdigen, ob dio Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist und worauf diese Zerrüttung beruht. c) Bas Berufungsgericht hätte daher die in der Be-rufungobegründung aufgcstollton Behauptungen bei der Entscheidung der Präge prüfen und würdigen müssen, ob dem Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zur Lact zu legen ist. Auch die Erwägungen, mit denen dac Berufungsgericht zu den Ergebnis gekommen ist, die Beklagte habe mehr als der Kläger getan, um die anlogemäßig begründeten Gegensätze zwischen den Parteien auf körperlichem Gebiet zu mildern, beruhen auf Vcrfahrencmüngclno Mit Recht beanstandet die Rcvision, daß der Berufungsrichtcr nur dem Kläger den Vorwurf gemacht hat, nichts unternommen zu haben, um einen Frauenarzt zu Rate zu ziehen0 Hierin liegt eine Verletzung des § 286 ZPO, weil die Gccchlechtskälto der Beklagten das eheliche Leben beeinträchtigte«, Unter diesen Umstünden war es auch Sache der Beklagten, sich von sich aus einen Arzt anzuvertruuen» Bas war ihr zuzu demuten, weil nach den Vortrag der Parteien die Beklagte schon vor ihrer Ehe in frauenärztlicher Behandlung gestanden hat» Es ist richtig, wie in dem angefochtcncn Urteil gesagt wird, daß es entscheidend nicht auf die Erklärungen der Beklagten in Rechtsstreit, sondern auf ihr gesamtes Verhalten ankomrae; dann aber hätte der Berufungsrichter in diesen Zusammenhang auch berück-
2055 010 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7 o Juli 1965 Broeske Juotizangestellto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bankvorst and es Günter V/ traße Klägers und Revisionoklägero, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Inge geh. J^^^traß<^P, 9 Beklagte und Rcvicionsbcklagtc, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0 h.Ce 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden in der Sitzung am 2, Juli 1965 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Obcr-landesgcrichts Neustadt a.d. v/cinstraßo vom 14, April 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien heirateten am 7» April 1955 in Zflp-Der 1931 in Aachen geborene Kläger ist Bankkaufmann. Er war früher Direktor der Volksbank in jetzt ist er in einer entsprechenden Stellung in CrflüHBHP'im Rheinland, Die 1930 geborene Beklagte stammt aus ZUHHHB0 Aus der Ehe ist der am 1959 geborene Sohn Erik hervorgegangen. Im Januar 1961 hat die Beklagte mit Zustimmung des Klägers die gemeinsame Wohnung verlassen, sic ist mit ihrem Kinde zu ihren Eltern gezogen«. Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien hat nach der Behauptung des Klägers Ende August/Anfang September I960 stattgefunden, nach der Darstellung der Beklagten im Januar 1961« Im März 1961 hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt« In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er der Beklagten nur noch zur Last gelegt, daß sie ihm wiederholt und grundlos den ehelichen Verkehr verweigert und ihn darauf verwiesen habe, sich eine Freundin zu nehmen. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte seit Ende August oder Anfang September I960 die körperliche Gemeinschaft mit den Kläger, der sic schon früher au3 den Y.'cgc zu gehen suchte, gänzlich gemieden und ihm geraten habe, sich eine Freundin zu nehmen. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte nach Ansicht des Landgerichts die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß bei der Beklagten, im Gegensatz zu dem gesunden und vitalen Kläger "ein nicht unerheblicher Grad von Ge-cchlcchtskältc', vorliege. Im Gegensatz zur Auffassung decs Landgerichte hat cg aber in dieaem Zusammenhang eine schuldhafte ochv/cre Eh over f chlung der Beklagten nicht für erwiesen angesehen. In den Urtoilogründen wird dazu gesagt, daß die Beklagte in der Zeit von ‘Ende August I960 ab den Ehovorkchr aus den Y/ege gegangen sei, sofern er mehr als sechsmal im Llonat stattfinden sollte. In diesen Vorhalten der Beklagten hat das Berufungsgericht keine vorv/erfbare, schwere Ehcverfehlung gesehen. Auch die Anzeige, die die Beklagte am 8. Februar 1962 bei der Staatsanwaltschaft Zwcibrückcn erstattet hat, und in der sie ihrer' Schwiegermutter vorgeworfon hat, bei der Beweisaufnahme vor dem Landgericht am 5. Februar 1962 einen Meineid geleistet zu haben, hat das Berufungsgericht nicht als schwere Ehcverfehlung gewertet. An 9. Februar 1963 hat der Kläger die jetzt anhängige Scheidungsklage erhoben und sie wiederum auf schwere, schuldhaft begangene Ehcverfehlungen der Beklagten gestützt. Er hat der Beklagten vorgeworfcn, daß sie zwar nit seiner Zustimmung, aber ohne rechtfertigenden Grund die geneincamc Wohnung verlassen habe. Eine schwere Ehcverfchlung der Beklagten hat er u.a. auch darin gesehen, daß die Beklagte ihm die Herausgabe dos Kindes für einen Besuch beim Kläger verweigert und ihn in diesen Zusammenhang als Schuft bezeichnet habe. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger hilfowcisc un Scheidung der Ehe aus § 48 EheG gebeten. Bie Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bor Scheidung aus § 48 EheG hat sie Widersprochen. I Bas Berufungsgericht hat das Rechtsmittel dco Klägers zurückgcwieoen. Mit der nach § 547 Abo» 1 ZPO statthaften Revision will der Klüger erreichen, daß die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden wird«, Die Beklagte Bittet, die Revision zurückzuweiocn» En t s c h e 1 dun rc s gr ün d o: Die Revision ist begründet» 1. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die auf § 43 EheGr gestützte Klage unbegründet, weil der Kläger in diesem Rechtsstreit die Mehrzahl der von ihn gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe nicht geltend machen kann, da er sie bereits in dem früheren Verfahren vor-gobracht habe oder hätte Vorbringen können (§616 ZPO)» Sov/cit der Kläger seinen Scheidungsanspruch mit Ereignissen in Verbindung bringe, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im früheren Rechtsstreit eingetreten sind, hat er nach Ansicht des Berufungsgerichts die gegen die Beklagte ei’hobencn Vorwürfe nicht zu beweisen vermocht» Bas gilt in erster Linie für den Vorwurf, die Beklagte habe ihn am 11» August 1962» als er bei ihr um die Herausgabe dco Kindes gebeten habe, geschlagen und als Schuft bezeichnet» b) Bei der Erörterung des auf § 48 EheG- gestützten Scheidungsanopruchco hat das Berufungsgericht dargolegt, daß jedenfalls im Laufe des Berufungsvorfahreno der Zeitpunkt eingetreten sei,in den die häusliche Gemeinschaft der Parteien 3 Jahre nicht mehr bestanden habe. Aus der engen Bindung des Klägers an eine andere Frau, von der er sich nicht mehr trennen will, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß jedenfalls der Kläger zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr bereit ist. Danach liegen zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 EheG vor, das Schcidungsvcrlangen des Klägers scheitert aber nach Ansicht des Berufungsgerichts am Widerspruch der Beklagten. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils war schon im Zeitpunkt der Trennung der Parteien, also im Januar 1961, ihre Ehe "weitgehend11 zerrüttet, weil die körperlichen Beziehungen zwischen den Parteien darunter litten, daß die Beklagte dem von Natur vitalen Kläger gehemmt und zurückhaltend entgegentrat. Diese Gefühllosigkeit auf geschlechtlichem Gebiet auf der einen Seite, die gesunde Vitalität auf der anderen Seite waren, wie in dem angefochtenen Urteil gesagt wird, naturgegebene Schwierigkeiten, die einer guten Ehe im Wege Ständen. Gegenüber .dieser schicksalhaften Belastung war es Sache jedes Ehegatten, nach Kräften auf die Anlage des anderen Ehctcils Rücksicht zu nehmen, damit beide Ihctoilc auf diese Weise mit den naturgegebenen Schwierigkeiten fertig würden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte diese Rücksicht genommen. Trotz ihrer Abneigung gegen geschlechtliche Beziehungen habe sie. dom Kläger bis zu dem L August I960 etwa sechsmal monatlich Geschlechtsverkehr gewährt. Dazu wird in dem Urteil des Berufungsriclitors noch gesagt: "Dies ist nicht so wenig, daß man der Beklagten eine etwaige Versagung weiterer Wünsche des Klägers als schuldhaften Beitrag zur Zerrüttung der Ehe anlasten könnte"„ Der Kläger habe jedoch dieses Entgegenkommen der Beklagten nicht mit einer entsprechenden Bücksichtnahme beantwortet, weil er sich mit einer sechsmaligen körperlichen Vereinigung nicht begnügen wollte, sondern in einem solchen Dasein "das leben eines Mönches" sah. In diesem Zusammenhang wird dem Kläger vom Berufungsgericht besonders zur last gelegt, daß er nicht darauf hingowirkt habe, die Beklagte zur Inanspruchnahme eines geeigneten Arztes zu veranlassen, obv/ohl ihm seine Schwägerin Gisela A^^^dazu geraten hatte«, Bei dieser Sachlage ist nach Ansicht dos Berufungsrichters die Annahme gerechtfertigt, daß die Beklagte bereit gewesen sei, dem Kläger entgegenzukommen, dom Kläger aber eine entsprechende Bereitschaft gefehlt habe. Soweit im Zeitpunkt der Trennung die Ehe zerrüttet war, war dies, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, im wesentlichen schicksalhaft bedingt» Diese Zerrüttung ist vertieft und dadurch unheilbar geworden, daß der Kläger ab Herbst 1961 geschlechtliche Beziehungen zu der 8 Jahre jüngeren Friederike aufgenommen hat. Diese Frau hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsrichters in Haushalt seiner Eltern in untergebracht, weil er wegen seiner Stcl lung in dort nicht mit ihr Zusammenleben kann. Für dieses Verhalten treffe den Kläger die Verant v/ortung, dadurch habe.er die endgültige Zerrüttung der Ehe verschuldet. c) In dem Urteil des Berufungsgerichts wird weiter gesagt, der Beklagten fehle es auch nicht an der Bindung an die Ehe oder der zu demutbaren Bereitschaft, sie fortzusetzen. Der Berufungsrichter hat zwar zur Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, wieder mit dem Kläger zusammen zu leben, wenn er sich von seiner Geliebten trenne, bemerkt, daß die Y/ahrheit dieser Y/orto nicht nachgeprüft v/erden könne, weil die Beklagte ganz sicher sei, daß der Kläger diesen Schritt nicht tun werde. Die Beklagte habe aber, wie in dem angefochtenen Urteil aus-geführt wird, kein Verhalten an den Tag gelegt, das auf eine Lösung von der Ehe und vom Kläger hinwcioc. Etwas Gegenteiliges sei auch nicht deshalb anzunchmcn, weil die Beklagte mit dem Kläger über ihre geldlichen Ansprüche im Palle einer Scheidung verhandelt habe, zu demal der Kläger den Anstoß zu diesen Verhandlungen gegeben habe. 2. a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Widerspruchs leiden an den Hangel, daß das Berufungsgericht den Vortrag dos Klägers über den Verlauf der Ehe und die Ursachen der Zerrüttung nicht erschöpfend gewürdigt hat. In der Borufungsbcgrün-dung vom 9o3.1964 (Bl. 80 GA) hatte der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag in einer Reihe von Punkten erweitert: Er hatte geltend gemacht, daß die Beklagte gegenüber der Schwiegermutter, Schwägerin und ihrem Ehemann eine Strafanzeigo wegen Eidesvorlotzung erstattet habe und daß der Gedanke hierzu von ihr und nicht von ihrem damaligen Prozcßbevollnächtigten aus-gegangen sei. Hierfür hatte er sich auf das Zeugnis dieses Anwalts berufen. Der Kläger hat ferner vor getragen und Beweis dafür angeboten, daß ihm die Beklagte nicht nur an 11.8.1962, sondern schon früher, an 23.4.1961, die Herausgabe des Kindes verweigert und bedeutet habe, er könne deshalb ja klagen. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte ihn wiederholt gesagt "ich hab Dich nicht gewollt, es soll Dich aber auch keine andere haben, wenn Du schon die Sauerei (Geschlechtsverkehr) willst, dann ninn Dir doch eine Freundin; ich habe das Kind nicht gewollt und v/ill auch keines mehr, was in diesen Zinncr (Schlafzimmer) passiert, hat keiner gesehen und ich werde alles leugnen". Zum Beweise für diese Äußerungen hat der Kläger um Parteivcrnehmung gebeten. Schließlich hat der Kläger angeführt, daß ihn die Beklagte im Februar 1963 grundlos auf Unterhalt verklagt habe, obwohl ihr von Proscßbc-vollmächtigten des Klägers eine außergerichtliche und befriedigende Lösung der verbliebenen Streitpunkte in Auscicli gestellt worden sei. Auch wenn der Kläger diese Biehauptungcn aufgcstellt hatte, um seine auf § 43 EheG gestützte Klage weiter zu begründen, mußte der Berufungsrichter dieses Vorbringen auch unter den rechtlichen Gcoichtpunlcten würdigen, die sich aus § 48 Abo. 2 EheG ergeben. Er hätte also auf dieses Vorbringen bei der Prüfung der Schuld an der endgültigen Zerrüttung der Ehe, ferner in Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt, eingchen müssen« 10 Das ist nicht geschehen, und zwar deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den Klüger das Recht, diese Behauptungen in Rahnen des § 43 EheG geltend zu machen, in Hinblick auf § 616 ZPO versagt hat. Es hat nämlich zu jeder der oben angeführten Behauptungen ausgesprochen, daß der Kläger dieses Vorbringen schon in Vorprozeß geltend gemacht habe oder jedenfalls hätte geltend machen können. b) Mit dieser Begründung konnte das Berufungsgericht nicht davon absehen, das Vorbringen des Klägers bei der Entscheidung über den Widerspruch der Beklagten zu berücksichtigen. Im früheren Rechtsstreit war die Klage allein auf § 43 EheG gestützt worden. Auch im vorliegenden Rechtsstreit war diese Bestimmung zunächst alleinige Klage-grundlagc, erst in Bcrufungsvcrfobren hatte der Kläger hilfcwcise Scheidung aus § 48 EheG begehrt. Die Vorschrift des § 616 ZPO verbietet cs nicht, Vorgänge, dio in einem früheren Prozeß unter dem Gesichtspunkt, ob darin eine schwere Eheverfohlung zu sehen und ob diese bewiesen ist, geprüft worden waren oder hätten geprüft werden können, in einem auf § 48 EheG gestützten Verfahren zur Entscheidung der Präge zu würdigen, ob dio Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist und worauf diese Zerrüttung beruht. Daraus folgt, daß der Tatrichtcrl.C bei der Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Widerspruch ohne Bindungen an frühere Pestotcllungcn den Ursachen der Zerrüttung nachgehon muß, jedenfalls dann, wenn dio frühere Klage abgev/iesen worden ist, weil der Beklagten schwere EheVerfehlungen nicht nachgowicscn werden konnten. Auf diese rech blichen Gesichtcpunkto 11 zur Auslegung des § 616 ZPO hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen hingewiesen und mehrfach hervorgehoben, daß das tatsächliche Vorbringen der im Eheprozoß klagenden Partei nicht von den in diesem Verfahren maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten getrennt werden könne (PamRZ 1963, 348 = DI Nr. 15 zu § 616 ZPO; PamRZ 64, 35)» c) Bas Berufungsgericht hätte daher die in der Be-rufungobegründung aufgcstollton Behauptungen bei der Entscheidung der Präge prüfen und würdigen müssen, ob dem Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zur Lact zu legen ist. Auch die Erwägungen, mit denen dac Berufungsgericht zu den Ergebnis gekommen ist, die Beklagte habe mehr als der Kläger getan, um die anlogemäßig begründeten Gegensätze zwischen den Parteien auf körperlichem Gebiet zu mildern, beruhen auf Vcrfahrencmüngclno Mit Recht beanstandet die Rcvision, daß der Berufungsrichtcr nur dem Kläger den Vorwurf gemacht hat, nichts unternommen zu haben, um einen Frauenarzt zu Rate zu ziehen0 Hierin liegt eine Verletzung des § 286 ZPO, weil die Gccchlechtskälto der Beklagten das eheliche Leben beeinträchtigte«, Unter diesen Umstünden war es auch Sache der Beklagten, sich von sich aus einen Arzt anzuvertruuen» Bas war ihr zuzu demuten, weil nach den Vortrag der Parteien die Beklagte schon vor ihrer Ehe in frauenärztlicher Behandlung gestanden hat» Bavon abgesehen komVte der- Berufungsrichtcr nicht ohne nähere Prüfung der Ursachen der Gecchlcchtokültc der Beklagten zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte habe 12 - rJ bei ihrem Eingehen auf die Y/ünocho des Klägers bereits erhebliche Hückr.ichj; genommen. Ob dieses Verhalten der Beklagten - dem Kläger sechsmal monatlich ehelichen Verkehr zu gestatten - angesichts der Geschlechtc-kältc der Beklagten die Parteien überhaupt auf körperlichem Gebiet einander nahebringen konnte, hat der Bcrufungorichtcr nicht fcotgcstcllt. Es läßt sich also nicht sagen, ob dieses "Eingehen" auf die Y/ünschc dos Klägers von Bedeutung für den Verlauf der Ehe sein konnte. Nur eine eingehende, alle Umstände dcsEinsel-falls berücksichtigende Aufklärung der geschlechtlichen Rcaktionsv/oisc der Beklagten erlaubt ein sicheres Urteil darüber, in welchem Umfange die Ehe durch diesen Umstand zerrüttet worden ist und inwieweit 'beide Parteien zur Überwindung der Schwierigkeiten beitragen konnten und beigotragen haben. Zur weiteren Klärung dieser Präge wird der Bcrufungorichtcr in der neuen Verhandlung einen geeigneten Sachverständigen hinzuzichcn müssen (PamRZ 63 , 516 = IM Nr. 59 zu § 48 Abc. 2 EheG). 3.) Aus dem Verhalten der Beklagten in diesem Punkte lassen sich möglicherweise auch Schlüsse dahin ziehen, in welchem Ausmaß sic sich an die Ehc_gebunden fühlte. Y/ar ec der Beklagten gleichgültig, ob die Wünsche des Klägers auf geschlechtlichem Gebiet befriedigt wurden, so kann es fraglich sein, ob sie sich an die Ehe gebunden gefühlt hat. Es ist richtig, wie in dem angefochtcncn Urteil gesagt wird, daß es entscheidend nicht auf die Erklärungen der Beklagten in Rechtsstreit, sondern auf ihr gesamtes Verhalten ankomrae; dann aber hätte der Berufungsrichter in diesen Zusammenhang auch berück- sichtigen müssen, daß die Beklagte die Hutter dec Klüger a bei der Staatsanwaltschaft Zv/cibrückcn wegen Ileineido an-gezoigt hat. Die Vorschrift dco § 616 ZPO schließt diese Prüfung nicht aus. Ein solches Verhalten nuß auch denn gewürdigt werden, wenn sich die Gegenseite im früheren Rechtsstreit gerichtliche Schritte Vorbehalten hatte (FanRZ 1963, S. 515)« In dem angefochtenen Urteil findet sich nichts darüber? aus welchen Gründen die Beklagte diese Anzeige erstattet hat. In der Regel ist ein derartiges Vorgehen gegen nächste Angehörige des anderen Ehegatten geeignet, die Spannungen zwischen den Ehegatten zu verschärfen, 4.) Aus allen diesen Gründen muß das angcfochtcno Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Ascher Johanns en Y/üstenberg Maaß Wilden