BEG § 51 Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum besteht nicht , wenn TJrazugsgut auf einem deutschen Schiff auf hoher See oder in einem fremden Hafen verloren gegangen oder zerstört worden lato Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Eigentum eine Entschädigung in Höhe von 1 0« 000» - DM zu zahlen« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2»400 DM für Schaden an Eigentum und die Klarstellung, daß auch der zuorkannte Betrag von 6CO DK als Entschädigung für Schaden an Eigentum zu zahlen ist«, I-* Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Eigentum mit folgenden Erwägungen verneint: Das Umzug3gut der Klägerin sei in Deutschland ordnungsgemäß verladen worden» Dies ergebe sich aus der Übersendung der Ladepapiere an die Speditionsfirma in CaflHBB» Anhaltspunkte dafür, daß das Umzugsgut während des Aufenthaltes des Schiffes in einem deutschen Hafen oder auf einem deutschen Gewässer verloren gegangen sei, seien nicht gegeben» Aller Wahrscheinlichkeit nach sei das Gut durch die Versenkung dos Schiffes zerstört worden» Dies sei entweder in portugiesisch-indischen Gewässern1 oder auf hoher See geschehen» Beides gehöre nicht zu dem Reichsgebiet, das nur das innerhalb der damaligen Das Berufungsgericht hat jedoch der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zugebilligt, weil die Klägerin das Umzugsgut nicht habe versichern lassen können* Es hat den damaligen Wert der Sachen auf 3*ooo RM geschätzt und demgemäß der Klägerin gemäß § 56 in Verbindung mit § 11 Abs» 1 BEG eine Entschädigung in Höhe von 600 DM zuerkannt» a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Eigentumsschaden nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Sie bezieht sich für ihre Ansicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz, daß die Schiffe auf hoher Sec als "schwimmen-^ de Heimatteile " ("tcrritoircc flottanto") dem Recht des Staates unterstehen, dcscen Flagge sic nach Maßgabe des jeweiligen landcsrcchto zu führen berechtigt sind und führen* Hieraus folgert die Revision, daß das deutsche Reich nach völkerrechtlichen und gemäß Art. 4 der Weimarer Verfassung (RV) auch innerstaatlichen Normen über deutsche Handelsschiffe auf hoher See und in fremden Küstengewässern die Gebietshoheit ausübte. Die Präge, inwieweit Handelsschiffe auf hoher See oder in fremden Küstengewässern nach völkerrechtlichen Grundsätzen dem Flaggenstaat und dessen Gebiet zugerechnet werden können, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Kach § 51 Abs. 1 BBG hat ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum zur Voraussetzung,; daß der Schaden im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 * Dezember 1937 eingetreten ist. Damit ist jedoch nicht auch die weitere Voraussetzung des § 51 Abs. 1 BEG erfüllt, nämlich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Hoheitsgebiet nach dem Stande vom 31. Schiffe unabhängig davon, oh sie sich in den zu dem Altreichs-gehiot gehörigen deutschen Hoheitsgewäsaern befanden, diesem Gebiet zugerechnet würden,, Können schon Eigentums-Schäden, die z.B, in östereich auf Donauschiffen eingetreten sind, nicht entschädigt werden, so muß dies zu demindest in gleicher Weise auch für Schäden gelten, die auf Schiffen in fremden Küstengewässern oder auf hoher See eingetreten sind. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nach § 51 Abo. 1 BIG besteht somit nicht, wenn Umsugsgut auf einem deutschen Schiff auf hoher See oder in einem fremden Hafen verloren gegangen oder zerstört worden ist. b) Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin habe in Indien die Herausgabe ihres Umzugsgutes nicht erreichen können, dieses also im Stich lassen mussen; sie habe deshalb einen Entschädigungsanspruch nach der Vorschrift des § 51 Abs.3 BEG, für deren Tatbestand die örtliche Begrenz zung auf das Ältreichsgobiet keine Gültigkeit habe* Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28* Eebruar 1964 - IV ZR 175/63 zur Veröffentlichung vorgesehen, ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen '*Imstichlassens" von Sachen nach § 51 Aba. 3 BEG nur dann besteht, wenn die im Stich gelassenen Sachen sich zur Zeit des Imstichlassens im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; ' nein
BEG § 51
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum besteht nicht , wenn TJrazugsgut auf einem deutschen Schiff auf hoher See oder in einem fremden Hafen verloren gegangen oder zerstört worden lato
BGH, Urto vo 3. Juni 1964 - IV 2E 206/63 - OLG Celle
Iß Hildeahoim
IV ZR 208/63
Verkündet am 3» Juni 1964
Broeoke, Juatizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Fanny D dHBfe geh. C^th Street,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Laveoallce 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 27, Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatopräsidontcn Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Br, Graf
für Rocht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberiondesgerichts Celle vom 10, October 1962 wird zurückgewiesen,
Dao Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Uic außergerichtlichen Kosten der Revision trägt dio Klägerin,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die jüdische Klägerin hatte ihren letzten deutschen Wohnsitz in Im Juni oder Juli 1939 wanderte
sie aus Deutschland aus» Sie wollte sich über London nach zu ihrem Sohn begeben, wurde jedoch nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges in England aufgehalten und konnte erst im Juli 194o nach CafHBi Weiterreisen» In Deutschland hatte sie einen Lift mit Auswanderungsgut einem Spediteur zur Versendung nach Ca(HP übergeben» Dieser ließ' den Lift mit dem deutschen Motorschiff ’'BrflHBfc1' verschiffen» Die gelangte wegen des Kriegsausbruchs nicht mehr
nach CaflHH« Sie lief den" portugiesisch-indischen Hafen Mo^^p an. Die Herausgabe des Lifts wurde der mit der Entgegennahme beauftragten Speditionsfirma C0 und in
Ca^lB verweigert» Hach der Darstellung der Klägerin ging das Gerücht um, die deutsche Besatzung plündere und verkaufe die ihr anvertrauten Güter. Im Jahre 1943 wurde die BrflHB von der eigenen Besatzung versenkt«. Die Klägerin erhielt ihr Umzugsgut nicht»
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen des Verlustes ihres Umzugsgutes angemeldet»
Die Bntschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelohnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Eigentum eine Entschädigung in Höhe von 1 0« 000» - DM zu zahlen«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgev/iesen»
Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden an Vermögen 600 DM zu zahlen» Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen*
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines weiteren Betrages von 2»400 DM für Schaden an Eigentum und die Klarstellung, daß auch der zuorkannte Betrag von 6CO DK als Entschädigung für Schaden an Eigentum zu zahlen ist«,
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet*
I-* Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Eigentum mit folgenden Erwägungen verneint: Das Umzug3gut der Klägerin sei in Deutschland ordnungsgemäß verladen worden» Dies ergebe sich aus der Übersendung der Ladepapiere an die Speditionsfirma in CaflHBB» Anhaltspunkte dafür, daß das Umzugsgut während des Aufenthaltes des Schiffes in einem deutschen Hafen oder auf einem deutschen Gewässer verloren gegangen sei, seien nicht gegeben» Aller Wahrscheinlichkeit nach sei das Gut durch die Versenkung dos Schiffes zerstört worden» Dies sei entweder in portugiesisch-indischen Gewässern1 oder auf hoher See geschehen» Beides gehöre nicht zu dem Reichsgebiet, das nur das innerhalb der damaligen
Reichsgrenzen gelegene Gebiet umfaßt habe* Wenn auch auf deutschen Schiffen in Auslandshäfen oder auf hoher See in gewissem Umfang deutsches Recht gelte, so werde doch damit das Schiff nicht zu dem Reichsgebiet* Die Klägerin habe auch ihr Umsugsgut nicht im Sinne des § 51 Abs* 5 BEG in Stich gelassen* Das Gut sei von einer deutschen Speditionsfirma übernommen und ordnungsgemäß verschickt worden, hebe sich also im Gewahrsam der Speditionsfirma und der Reederei befunden* Ob es durch die Verschiffung einer erhöhten Gefährdung ausgecetzt gewesen sei, sei unerheblich* Fach der Ankunft des Gutes in habe es die
Klägerin nicht mehr "im Stich lassen" können* da es nicht mehr in ihrer Verwahrung gewesen sei«
Das Berufungsgericht hat jedoch der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zugebilligt, weil die Klägerin das Umzugsgut nicht habe versichern lassen können* Es hat den damaligen Wert der Sachen auf 3*ooo RM geschätzt und demgemäß der Klägerin gemäß § 56 in Verbindung mit § 11 Abs» 1 BEG eine Entschädigung in Höhe von 600 DM zuerkannt»
2o Diese Ausführungen halten der rechtlichen Fachprüfung stand.
a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Eigentumsschaden nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 eingetreten ist. Sie bezieht sich für ihre Ansicht auf den völkerrechtlichen Grundsatz, daß die Schiffe auf hoher Sec als "schwimmen-^ de Heimatteile " ("tcrritoircc flottanto") dem Recht des Staates unterstehen, dcscen Flagge sic nach Maßgabe des jeweiligen landcsrcchto zu führen berechtigt sind und führen*
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Hieraus folgert die Revision, daß das deutsche Reich nach völkerrechtlichen und gemäß Art. 4 der Weimarer Verfassung (RV) auch innerstaatlichen Normen über deutsche Handelsschiffe auf hoher See und in fremden Küstengewässern die Gebietshoheit ausübte.
Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden. Hach Art. 2 RV bestand das Reichsgebiet aus den Gebieten der deutschen Länder. Mit dieser Bestimmung sollten die Grenzen des Reiches bezeichnet werden (Anschütz, 14. Aufl., Anra. 2 zu Art. 2 RV). Das Recht eines Staates zur Ausübung seiner Hohcitsgewalt i3t jedoch nicht schlechthin auf sein Staatsgebiet beschränkt. So ist zwar das offene Meer frei von der Gebietshoheit. Jedoch unterliegen auf hoher See alle Schiffo, also nicht nur Kriegsschiffe, sondern auch Handelsschiffe, der ausschließlichen oder teilv,'eisen Jurisdiktion des Flaggenstaatea. Sie werden mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsordnung des Plaggenstaates auf sie in weiten Umfang Anwendung findet, vielfach als "schwimmende Gebietsteile", als "territoirco flottants" bezeichnet (Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. I 1948 S. 413? Verdross, Völkerrecht, 4. Aufl.,, S. 218; Dahin, Völkerrecht Bd. IS. 619? Strupp, Grundzüge des positiven Völkerrechte, 5- Aufl. 1932, S. 126, 14o? Ridöer, "Gebietshoheit" in Wörterbuch des Völkerrechts Ed, I S. 624 ff). Ähnlich sind bei Cppenhcim/Lautorpacht, International Law, 7. Aufl,, I,
§ 172 a die Handelsschiffe auf hoher Sec als "Fictional Parts of Territory" bezeichnet. Jedoch ist hier in § 264 darauf hingewiesen, daß diese Schiffe nicht in jeder Beziehung als "floating portions of the flay State" angesehen werden können. Diese Verstellung "fiktiver Gebietsteile" führt nach Dahn (aaO) in die Irro, während die Bezeichnung
"schwimmende Staatsgewalt“ nach Verdross (aaO) überschwänglich und nach Bidder (aaO) mißverständlich ist. Hach Strupp (aaO, S. 126 Anm» 1) ist das Schiff kein territoire flottant, es ist jedoch “assimilö'^
Die Präge, inwieweit Handelsschiffe auf hoher See oder in fremden Küstengewässern nach völkerrechtlichen Grundsätzen dem Flaggenstaat und dessen Gebiet zugerechnet werden können, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Kach § 51 Abs. 1 BBG hat ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum zur Voraussetzung,; daß der Schaden im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31 * Dezember 1937 eingetreten ist. Damit ist der Entschädigungsanspruch bewußt auf Schäden beschränkt, die durch Vorgänge innerhalb der Grenzen des Altreichsgebietes eingetreten sind. S3 werden somit nicht alle Eigentumsschäden, die im Machtbereich des HationalsosialiM raus eingetreten sind, entschädigt. Mag für diese Beschränkung auch der Gedanke der Abgrenzung gegenüber Reparationstatbc-otänden bestimmend gewesen sein, so geht es doch nicht an, diese vom Gesetzgeber bewußt gezogene Grenze, die auch der Behebung von Zweifeln dient, im Wege einer ausdehnenden Auslegung zu durchbrechen. Dies wäre aber der Pall, wenn der Begriff des Altreichsgebietes auf deutsche Schiffe, die sich auf hoher Sec oder in fremden Xüstengewässern befanden, erweitert würde. Die Zugehörigkeit dieser Schiffe zu dem Hoheitsgebiet dos deutschen Heiches beruht darauf, daß auf ihnen in weitgehendem Maße die deutsche Rechtsordnung Anwendung findet. Damit ist jedoch nicht auch die weitere Voraussetzung des § 51 Abs. 1 BEG erfüllt, nämlich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Hoheitsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937« Der Ecgriff des Altrcichogcbietcs ist fest umrisecn. Diese klare Grenzziehung würde aber verwischt werden, wenn deutsche
Schiffe unabhängig davon, oh sie sich in den zu dem Altreichs-gehiot gehörigen deutschen Hoheitsgewäsaern befanden, diesem Gebiet zugerechnet würden,, Können schon Eigentums-Schäden, die z.B, in östereich auf Donauschiffen eingetreten sind, nicht entschädigt werden, so muß dies zu demindest in gleicher Weise auch für Schäden gelten, die auf Schiffen in fremden Küstengewässern oder auf hoher See eingetreten sind. Sine Berücksichtigung derartiger Schäden kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen (vgl. z.B. § 13 deo Bundesrückerstattungsgesetzes) .
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nach § 51 Abo. 1 BIG besteht somit nicht, wenn Umsugsgut auf einem deutschen Schiff auf hoher See oder in einem fremden Hafen verloren gegangen oder zerstört worden ist.
b) Die Revision macht ferner geltend, die Klägerin habe in Indien die Herausgabe ihres Umzugsgutes nicht erreichen können, dieses also im Stich lassen mussen; sie habe deshalb einen Entschädigungsanspruch nach der Vorschrift des § 51 Abs. 3 BEG, für deren Tatbestand die örtliche Begrenz zung auf das Ältreichsgobiet keine Gültigkeit habe*
Dieser Angriff der Revision ist gleichfalls unbegründet. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28* Eebruar 1964 - IV ZR 175/63 zur Veröffentlichung vorgesehen, ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung wegen '*Imstichlassens" von Sachen nach § 51 Aba. 3 BEG nur dann besteht, wenn die im Stich gelassenen Sachen sich zur Zeit des Imstichlassens im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befanden. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein solches Imstichlassen verneint hot»
sind rechtlich nicht zu beanstanden» Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl» Urteile vom 25» Juni 1958 - IV ZR 16/58 - und vom 25» Januar 196?-IV ZR 203/60 LM Nr» 7 und 15 zu § 51 BES 1956 * RzW 1958 403 Nr» 23 und 1961, 214 Nr» 11)*
3» Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO,
§ 225 Abs» 1 BEG zurückgewiesen werden»
Äscher Raske Wüstenberg Maaß Br» Graf