Gerichtliche Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Entschädigung für Vermögensschaden 505 DM zugesprochen, im übrigen die Berufung zurückgewiesen. 1. Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Auswanderung ihrer Adoptiveltern nach § 57 BEG nicht zusteht. An den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb, weil die Muttor der Klägerin in Theresienstadt verstorben und ihr Vater erst nach dem 8. 2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Alleinerbin ihrer Adoptiveltern zu entschädigen sei, weil ihre Eltern einen Vermögens schaden erlitten hätten. Da diese die Aufwendungen ihrer Tochter zur Beschaffung der Visen gebilligt hätten und verpflichtet gewesen seien, sie ihr zu erstatten, hat das Berufungsgericht in dieser Verpflichtung die Begründung einer Darlehensschuld gesehen, durch die die Eltern der Klägerin in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs hat das Berufungsgericht in der Weise ermittelt, daß es bei einem Dollarkurs von 2,50 RM einen Geldanspruch von 2.525 HM errechnet und diesen nach §11 Abs. 1 BEG auf 505 DM umgestellt hat. Rechtlich zutreffend ist allerdings, daß Aufwendungen zur bloßen Vorbereitung einer Auswanderung, sofern diese innerhalb der Frist des § 57 BEG nicht einmal begonnen werden konnte, einen Vermögensschaden darstellen und nach § 56 BEG zu entschädigen sind, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im übrigen gegeben sind. c) Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß auch diese Voraussetzung der genannten Gesetzesvorschrift gegeben ist, kann die Klägerin mit ihrer Revision nicht verlangen, daß für die Berechnung der Höhe der Entschädigung anstelle der allgemeinen Vorschrift in §11 BEG die Sonderbestimmung des § 57 Abs. 2 BEG angewandt wird. Die Revision übersieht, Juß § 11 BEG - von den noch zu erwähnenden Ausnahmen abgesehen - in all den Fällen anzuwenden ist, in denen der Schaden darin besteht, daß eine Schuld in fremder Währung begründet worden ist und von dem Verfolgten in dieser Währung zurückgezahlt werden muß. Die Anwendung des § 11 BEG in diesen Fällen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und steht im Einklang mit der Ansicht von Blessin/ Ehrig/Wilden 3. Während das BErgG keine Sonderbehandlung der Auswanderungsschäden kannte, so daß also der Ausgleich dieser Schäden nach den §§ 23, 6 dieses Gesetzes vorzunehmen war, wurden im Bundesentschädigungsgesetz die Auowanderungsschäden aus dem Kreis der allgemeinen Vormögensschäden herausgenommen, und zwar auch deshalb, um für diese Schadensgruppe die Berechnung der Entschädigung für Aufwendungen in fremder Währung zu verbessern.
2537 085 IV ZR 208/61 Verkündet am 14. Februar 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hilda M geb. SflB, H^H^ Street YABflK/USA, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ■in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13» Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne münd liehe Verhandlung am 9* Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher* .jsnd der Bundesrichter Y/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 15« November I960 wird zurückge-wiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin ist Jüdin. Vor Beginn des letzten Weltkrieges verließ sie ihre hessische Heimat und wandert© nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Von dort aus bemühte sie sich im Jahre 1940 darum, ihren Adoptiveltern Nathan und Hermine St^® eine Einreiseerlaubnis für Kuba zu verschaffen. Für die kubanischen Visen bezahlte sie 1000 Dollar, für Telegramme gab sie'weitere 10 Dollar aus. Die Eheleute St^H^ konnten jedoch nicht mehr auswandern, sie wurden im September 1942 nach Theresienstadt deportiert. Nur der Adoptivvater der Klägerin überstand diese Zeit, er wurde im Februar 1945 befreit und zur Erholung in die Schweis gebracht. Von dort wandert© er im Juni 1945 nach den Vereinigten Staaten aus. Die Klägerin fordert Entschädigung für die genannten Aufwendungen zur Beschaffung der Visen. Sie verlangt den nach dem Zeitpunkt der Entscheidung festzusetzen-don DM-Betrag für 1.010 Dollar. Die Klage, mit der sie den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde an- ’ ! V . gefochten hat, wurde vom Landgericht abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt , daß der Klägerin weder ein Ersatz für Auswanderungskos ton noch eine Entschädigung für sonstigen Vermögensschaden zustehe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Entschädigung für Vermögensschaden 505 DM zugesprochen, im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre weitergehenden Ansprüche. Die Klägerin und das beklagte Land waren in dem Tormin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten. 3 Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. 1. Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Auswanderung ihrer Adoptiveltern nach § 57 BEG nicht zusteht. An den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt es nach der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb, weil die Muttor der Klägerin in Theresienstadt verstorben und ihr Vater erst nach dem 8. Mai 1945 ausgewandert ist. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkte, die Revision hat sie nicht angegriffen, auch die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht gezogen hat, beanstandet die Revision nicht. 2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin als Alleinerbin ihrer Adoptiveltern zu entschädigen sei, weil ihre Eltern einen Vermögens schaden erlitten hätten. Da diese die Aufwendungen ihrer Tochter zur Beschaffung der Visen gebilligt hätten und verpflichtet gewesen seien, sie ihr zu erstatten, hat das Berufungsgericht in dieser Verpflichtung die Begründung einer Darlehensschuld gesehen, durch die die Eltern der Klägerin in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Der darauf beruhende Anspruch steht jetzt nach Ansicht dos Berufungsgerichts der Klägerin als der Alleinerbin ihrer Eltern zu. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs hat das Berufungsgericht in der Weise ermittelt, daß es bei einem Dollarkurs von 2,50 RM einen Geldanspruch von 2.525 HM errechnet und diesen nach §11 Abs. 1 BEG auf 505 DM umgestellt hat. b) Es braucht nicht entschieden 2u werden, ob sich der Entschädigungsanspruch der Eltern der Klägerin auf § 56 BEG stützen läßt. Rechtlich zutreffend ist allerdings, daß Aufwendungen zur bloßen Vorbereitung einer Auswanderung, sofern diese innerhalb der Frist des § 57 BEG nicht einmal begonnen werden konnte, einen Vermögensschaden darstellen und nach § 56 BEG zu entschädigen sind, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im übrigen gegeben sind. Fraglich ist jedoch - worauf das Berufungs-gericht nicht näher eingegangen ist -, ob die Eltern der Klägerin an ihrem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 belegenen Vermögen geschädigt worden sind. c) Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß auch diese Voraussetzung der genannten Gesetzesvorschrift gegeben ist, kann die Klägerin mit ihrer Revision nicht verlangen, daß für die Berechnung der Höhe der Entschädigung anstelle der allgemeinen Vorschrift in §11 BEG die Sonderbestimmung des § 57 Abs. 2 BEG angewandt wird. Die Revision übersieht, Juß § 11 BEG - von den noch zu erwähnenden Ausnahmen abgesehen - in all den Fällen anzuwenden ist, in denen der Schaden darin besteht, daß eine Schuld in fremder Währung begründet worden ist und von dem Verfolgten in dieser Währung zurückgezahlt werden muß. Auf Grund dieses * achverhalts entsteht ein Geldanspruch, dessen Reichsmarkbetrag nach dem Kurs der Reichsmark im Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit zu errechnen ist. Die Anwendung des § 11 BEG in diesen Fällen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und steht im Einklang mit der Ansicht von Blessin/ Ehrig/Wilden 3. Aufl. Anm. 4 zu § 11 BEG sowie von 5 von Dam/Loos Anm. 1 zu § 11 BEG. Gegenüber dieser für das Entschädigungsrecht allgemein maßgebenden gesetzlichen Regelung der Prägen, die sich aus der Entstehung von Premdv/ährungsverpflichtungen aus der Zeit vor der Währungsumstollung ergeben, kann die Revision nicht geltend machen, die für das Gebiet des allgemeinen Scha-dcnoorsatzrechtes entwickelten Umstellungsgrundsätze seien auch hier anzuwenden. Auch das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. RzW 1957» 281). « d) Die Anwendung des § 11 BEG entfällt nur dann, wenn das Bundesentschädigungsgesetz selbst eine Sonderregelung trifft. Das ist in den §§ 52 und 54 BEG für die Eigentumsschaden und in § 57 BEG für die Auswanderungsschäden geschehen. Während das BErgG keine Sonderbehandlung der Auswanderungsschäden kannte, so daß also der Ausgleich dieser Schäden nach den §§ 23, 6 dieses Gesetzes vorzunehmen war, wurden im Bundesentschädigungsgesetz die Auowanderungsschäden aus dem Kreis der allgemeinen Vormögensschäden herausgenommen, und zwar auch deshalb, um für diese Schadensgruppe die Berechnung der Entschädigung für Aufwendungen in fremder Währung zu verbessern. (Vgl. die amtliche Begründung zu § 21 a des Reg. Entwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesetz, BT-Drucks. 1949 S. 125). Können aber, wie hier, Aufwendungen zur Vorbereitung der Auswanderung nicht nach § 57, sondern nur nach § 56 BEG entschädigt werden, so müssen für die Berechnung der Entschädigung die bei Vermögensschäden auch sonst geltenden Grundsätze beachtet werden. Es ist daher nur § 11 BEG anzuwenden. Dies hat der Senat in der RzW I960, 167 Nr. 24 abgedruckten Entscheidung ausgeführt. Aus dem Verhältnis der allgemeinen Vorschrift, die die Berechnung der Entschädigung bei Geldansprüchen 6 aus der Zeit vor der Währungsumstellung regelt, zu den Sonderbeotimmungcn dos Entschädigungrechts ergibt sich somit, daß die Einwendungen der Revision, mit denen sie die weitergehenden Ansprüche zu rechtfertigen sucht, unbegründet sind. 3- Die Revision der Klägerin muß daher mit der Kostcnfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Wüstenberg Uaaß Wilden Dr. Graf