BEG § 80 Die Vorschrift betrifft nur Fälle, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf KapitalentSchädigung der Ent s chädigungs z ei träum noch nicht beendet ist. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Öberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dieser Entscheidung lag eine Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde; der Entschädigungszeitraum wurde in Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG vom 1. Von dem gegen das Urteil zugelassenen Rechtsmittel der Revision hat er keinen Gebrauch gemacht. Mai 1958 hat der Kläger bei der Entschädigungsbehörde die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums über den 31. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapital entschadigung von 29.382,77 DM, hilfsweise: zur Zahlung weiterer Kapitalent-schädigung bis zur Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage in Teilbeträgen von monatlich 533 DM, rückwirkend vom l.Juni 1957 an, jedoch höchstens bis zu dem Gesamtbetrag einer weiteren Kapitalentschädigung von 29.382,77 DM, zu verurteilen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, davon aus, daß der Neuantrag des Klägers vom 10. Diese Frist gilt auch für einen auf Art. III, Nr. 9 des Dritten Änderungsgesetzes gestützten Neuantrag, so daß es auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob und gegebenenfalls wann bei Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Antrages auf das Gesetz oder auf eine Durchführungsverordnung abzustellen sei (vgl. Die Revision vertritt die Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte weitere Entschädigungsanspruch auch nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 S. ten durch Bescheid oder rechtskräftige Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden seien, behalte es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden, Aus dem Umstande also, daß demnach die über diese Verordnung hinaus gezahlten Beträge, soweit durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt, nicht zurückgefordert werden könnten, sei indirekt zu schließen, der Gesetzgeber habe es zugelassen, daß die zu Ungunsten des Klägers festgesetzten Ansprüche entsprechend der Die Voraussetzungen für die Leistung einer KapitalentSchädigung nach § 80 BEG bestünden demnach solange fort, bis dem Entschädigungsberechtigten die volle Leistung auch nach der 3»DV-BEG zugeflossen sei. Die Revision verkennt, daß § 80 BEG, welcher dem § 32 Abs. 2 BErgG entspricht, nur diejenigen Palle regelt, in denen bei der Pestsetzung der KapitalentSchädigung durch das Entschädigungsorgan der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet ist (vgl. Für diesen Fall müsse die Entschädigung auch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Kapitalentschädigung hinaus geleistet werden. Da es aber zu dem Nachteil des Verfolgten wäre, wenn mit der weiteren Leistung bis zu dem Ende des Entschädigungszeitraums gewartet werden müßte, bestimme § 32a des Entwurfes, daß der auf den Entschädi-gungszeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kapitalentschädigung entfallende Monatsbetrag der Kapitalentschädigung als Rente zu zahlen sei. Einlegung der Revision in dem früheren Verfahren die Beachtung des § 80 BEG- hätte herbeiführen können und müssen, 3. Da nach alledem die Vorinstanzen mit Recht die Zulässigkeit des vom Kläger gestellten Neuantrages verneint haben, ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs,l, 225 Abs.l BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuw eisen.
2487 095 Nachschlagewerk: ja. Amtliche Sammlung: nein BEG § 80 Die Vorschrift betrifft nur Fälle, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf KapitalentSchädigung der Ent s chädigungs z ei träum noch nicht beendet ist. BGH, Urt. v. 19. April 1961 ~ IV ZR 208/60 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe •j-iaS IV ZR 208/60 Verkündet am 19«April 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Dietrich P in Ha^^straße f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwa^__Dr.Hanns W| in HeflHIH gegen das Land vertreten durch das Justizministerium K^BHBH^straße®, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 14. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß, Wilden und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Öberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. März I960 v/ird zurückgev/iesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 4. Juli 1909 geborene Kläger ist Kunstmaler und Graphiker sowie auch Pressezeichner und Bildreporter. Infolge seiner am 9. Juni 1933 erfolgten Verheiratung mit einer Jüdin hat er Schaden im beruflichen Portkommen erlitten. Durch Urteil des Oberlandesgerichts wurden ihm über einen-durch Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag von 4.973,40 DM hinaus weitere 5.643,83 DM als Entschädigung zuerkannt. Dieser Entscheidung lag eine Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde; der Entschädigungszeitraum wurde in Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG vom 1. Juli 1933 bis 31. Dezember 1946 bemessen. Das Urteil wurde dem Kläger mit Gründen am 9. Februar 1957 zugestellt. Von dem gegen das Urteil zugelassenen Rechtsmittel der Revision hat er keinen Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1958 hat der Kläger bei der Entschädigungsbehörde die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums über den 31. Dezember 1946 hinaus beantragt. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben den Antrag und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapital entschadigung von 29.382,77 DM, hilfsweise: zur Zahlung weiterer Kapitalent-schädigung bis zur Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage in Teilbeträgen von monatlich 533 DM, rückwirkend vom l.Juni 1957 an, jedoch höchstens bis zu dem Gesamtbetrag einer weiteren Kapitalentschädigung von 29.382,77 DM, zu verurteilen. Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, davon aus, daß der Neuantrag des Klägers vom 10. Mai 1958, der erst am 12. Mai 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist, infolge Verspätung unzulässig ist, da er gemäß § 189 Abs. 1 S. 2 BEG bis zu dem 1. April 1958 zu stellen war. Diese Frist gilt auch für einen auf Art. III, Nr. 9 des Dritten Änderungsgesetzes gestützten Neuantrag, so daß es auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob und gegebenenfalls wann bei Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Antrages auf das Gesetz oder auf eine Durchführungsverordnung abzustellen sei (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 22. Dezember 1959 - IV ZR 181/59 LM Nr. 12 zu ÄndBEG 1953 = RzW I960, 191 Nr. 64), nicht ankommt. 2. Die Revision vertritt die Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte weitere Entschädigungsanspruch auch nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 S. 2 BED, Art. III Nr. 9 ÄndGes.vorgeschriebenen Antragsfrist noch auf § 80 BEG gestützt werden könne. Sie hat dazu ausgeführt: Mit der am 20. März 1957 verkündeten 3»DV-BEG sei in deren §§12 ff eine Besserstellung des Verfolgten herbeigeführt worden. Diese stelle für ihn eine Rechtswohltat dar. Die Verordnung' zur Änderung der 3*BV-BEG vom 20. März 1957 (BGBl I, 269) besage in § 2, sov/eit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtig- ten durch Bescheid oder rechtskräftige Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden seien, behalte es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden, Aus dem Umstande also, daß demnach die über diese Verordnung hinaus gezahlten Beträge, soweit durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt, nicht zurückgefordert werden könnten, sei indirekt zu schließen, der Gesetzgeber habe es zugelassen, daß die zu Ungunsten des Klägers festgesetzten Ansprüche entsprechend der 3. DV-BEG zu seinen Gunsten berichtigt werden könnten, auch wenn der Zeitraum der Kapitalentschädigung nach der gesetzlichen Vermutung (§ 75 Abs. IS. 2 BEG) bereits am 31. Dezember 1946 beendet gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Leistung einer KapitalentSchädigung nach § 80 BEG bestünden demnach solange fort, bis dem Entschädigungsberechtigten die volle Leistung auch nach der 3»DV-BEG zugeflossen sei. § 80 BEG verweise für die Berechnung der Kapitalentschädigung auf § 76 BEG; dort werde also der Umfang der Entschädigungsleistung bestimmt. An die Prist des § 189 Abs. 1 S. 2 BEG sei der Antrag nach § 80 BEG nicht gebunden* Dieser Rechtsauffo.ssung ist nicht zu folgen. Die Revision verkennt, daß § 80 BEG, welcher dem § 32 Abs. 2 BErgG entspricht, nur diejenigen Palle regelt, in denen bei der Pestsetzung der KapitalentSchädigung durch das Entschädigungsorgan der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet ist (vgl. Blessin/Ehrig/Y/ilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3*Aufl., § 80 BEG, Anm. 1, S.642; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 80 BEG, Anm. 1, $.411; Becker/Huber/Küster, Bundesentschädigungsgesetz, § 32 BErgG, Anm. 6, S.448), In diesem Sinne führt bereits die-Amtliche Begründung zu § 32a Entw/BEG (Deutscher Bundestag, 2.Wahlperiode, 1953, Drucksache 1949, S. 140) aus: Die Vorschrift regele die Verhältnisse nach rechtskräftiger Entscheidung über eine KapitalentSchädigung, v/enn die Voraussetzungen für die Leistung der Kapitalentschädigung auch nach diesem Zeitpunkt noch fortbestünden. Für diesen Fall müsse die Entschädigung auch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Kapitalentschädigung hinaus geleistet werden. Die für die Zukunft weiterhin zu leistende Kapitalentschädigung könnte aber nicht festgesetzt werden, bevor das Ende des Entschädigungszeitraums feststehe. Da es aber zu dem Nachteil des Verfolgten wäre, wenn mit der weiteren Leistung bis zu dem Ende des Entschädigungszeitraums gewartet werden müßte, bestimme § 32a des Entwurfes, daß der auf den Entschädi-gungszeitraum nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Kapitalentschädigung entfallende Monatsbetrag der Kapitalentschädigung als Rente zu zahlen sei. Diese Regelung greife jedoch nur Platz, solange nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kapitalentschädigung die Voraussetzungen für die Leistungen der Kapitalentschädigung fortdauerten. Das Oberlandesgericht hat also den Sinn und Zweck des § 80 BECJ mit Recht dahin verstanden, die Entschädigungsbehörden sollten in Fällen, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung einer Kapitalentschädigung der Entschädigungszeitraum noch nicht beendet sei, nicht in bestimmten Zeitabschnitten immer wieder neue Teilbescheide über die inzwischen angefallene Kapitalentschädigung erteilen müssen; dagegen liege kein Anwendungsfall des § 80 BEG vor, wenn das Entschädigungs-organ einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (hier: 31* Dezember 1946) als Ende des Entschädigungszeitraums angenommen habe und diese Entscheidung rechtskräftig gev/orden sei, abgesehen davon, daß der Kläger bereits durch Einlegung der Revision in dem früheren Verfahren die Beachtung des § 80 BEG- hätte herbeiführen können und müssen, 3. Da nach alledem die Vorinstanzen mit Recht die Zulässigkeit des vom Kläger gestellten Neuantrages verneint haben, ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs,l, 225 Abs.l BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuw eisen. Raske Johannsen Maaß Wilden Dr.Loewenheim