Rechtssatzs Bei einer Klage auf Feststellung der Ausgleichspflicht ist der Streitwert nach dem Interesse, • das der Kläger an der Ausgleichung hat, zu bemessen* Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, daß für die Deistungsklage eines Miterben aus § 2039 BOB der Wert der ganzen geforderten Leistung den Streitwert bestimme und nicht das anteilmäßige Interesse des klagenden Miterben (RGZ 149, 193). Die den Anspruch aus 5 2039 BGB betreffende Entscheidung beruht in der Hauptsache auf folgenden Erwägungens Bei einer Leistungsklage, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichtet ist, bemißt sich der Streitwert regelmäßig nach.dem Wert der Sache oder dem Betrag der Porderung und nicht nach dem Interesse, das der Kläger an der Leistung hat« Begehrt ein Miterbe nach § 2039 3GB eine Leistung, dann befindet sich objektiv auch die gesamte Leistung im Streit % denn der Beklagte kann auf Grund des Urteils immer nur die ganze Leistung erbringen» Es ist daher angemessen, daß der Streitwert sich in diesem Pall nach dem Wert der ganzen geforderten Leistung bemißt. Hier handelt es sich zunächst um eine Feststellungsklage, deren Streitwert ohnehin schon nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzu-sexzen ist* Pie Verurteilung hat für den Beklagten auch praktisch nicht dieselben Folgen wie eine Verurteilung nach § 2039 BGB. Es kann auch sein, daß der beklagte Miterbe sich mit den anderen Miterben bereits gfeinigt hat, so daß allein noch darüber zu entscheiden ist, wie die Auseinandersetzung im Verhältnis zu dem Kläger erfolgen muß. Aus diesen Gründen kann sich daher bei einer Klage auf Feststellung der Ausgleichspflicht der Streitwert nur nach dem Interesse bemessen, das der Kläger an der Ausgleichung hat.
2456 032 'licht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? ZPO § 3; BGB § 2050 Rechtssatzs Bei einer Klage auf Feststellung der Ausgleichspflicht ist der Streitwert nach dem Interesse, • das der Kläger an der Ausgleichung hat, zu bemessen* Aktenzeichens IV ZR 208/56 Beschluß des BGH vom 3° Oktober 1956 KG Berlin IT ZB 208/56 Beschluß In Sachen des Landwirts Alfred S S Str. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers. - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.di, gegen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prczeßbevcllraächtigters Rechtsanwalt wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 2.375,- BM festgesetzt. liehe Erbin zu 1/4» Weitere‘Miterben sind gleichfalls zu je l/4 die Mutter der Klägerin, ihre Schwester und ihr Bruder* Die Schwester der Klägerin hat ihren Erbteil an den Beklagten veräußert. Bas Berufungsgericht hat auf die Klage der Klägerin festgestellt, daß der Beklagte als Rechtsnachfolger der Schwester der Klägerin verpflichtet sei, bei der Erbauseinandersetzung gemäß § 2050 BGB gegenüber der Klägerin einen Betrag von 9*500,- BM zur Ausgleichung zu bringen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der die Abweisung der Klage erstrebt„ die Ehefrau Martha L geb.S Bi * Gründe Bie Klägerin ist nach ihrem verstorbenen Vater gesetz - 2 2 i, i h s- ’ Da in dem gegenwärtigen Rechtestreit nur festgestellt wird, in welchem Umfang der Beklagte in seinem Verhältnis zur Klägerin zur Ausgleichung verpflichtet ist, kenn der Streitwert nicht auf einen höheren Betrag festgesetzt werden, als er dem Anteil entspricht, der von dem auszugleichenden Betrag auf die Klägerin entfallen würde« In dieser Weise hat auch das Reichsgericht den Streitwert, soweit ersichtlich, in ständiger Rechtsprechung festgesetzt (JW 1896, 412; 1901, 717; LZ 1920, 49; vgl auch EGZ 33» 427)- Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, daß für die Deistungsklage eines Miterben aus § 2039 BOB der Wert der ganzen geforderten Leistung den Streitwert bestimme und nicht das anteilmäßige Interesse des klagenden Miterben (RGZ 149, 193). Dieser Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat sich angeschlossen, Daraus kann aber entgegen der Ansicht der Revision nicht hergeleitet werden, daß auch in dem hier zu entscheidenden Pall der ganze zur Ausgleichung zu bringende Betrag den Streitwert bestimmen müsse. Die den Anspruch aus 5 2039 BGB betreffende Entscheidung beruht in der Hauptsache auf folgenden Erwägungens Bei einer Leistungsklage, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Zahlung einer bestimmten Summe gerichtet ist, bemißt sich der Streitwert regelmäßig nach.dem Wert der Sache oder dem Betrag der Porderung und nicht nach dem Interesse, das der Kläger an der Leistung hat« Begehrt ein Miterbe nach § 2039 3GB eine Leistung, dann befindet sich objektiv auch die gesamte Leistung im Streit % denn der Beklagte kann auf Grund des Urteils immer nur die ganze Leistung erbringen» Es ist daher angemessen, daß der Streitwert sich in diesem Pall nach dem Wert der ganzen geforderten Leistung bemißt. < & Anders ist es, wenn ein Miterbe die Feststellung begehrt, in welchem Umfang ein anderer Miterbe zur Ausgleichung verpflichtet ist. Hier handelt es sich zunächst um eine Feststellungsklage, deren Streitwert ohnehin schon nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzu-sexzen ist* Pie Verurteilung hat für den Beklagten auch praktisch nicht dieselben Folgen wie eine Verurteilung nach § 2039 BGB. Es steht allein fest, daß der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger verpflichtet ist, einen bestimmten Betrag zur Ausgleichung zu bringen. Darüber, wie die Auseinandersetzung im Verhältnis zu den anderen Miterben zu erfolgen hat, ist damit noch nichtsjgesagt; Es kann in einem späteren, mit diesen Miterben geführten Rechtsstreit eine Entscheidung mit einem ganz anderen Inhalt ergehen. Es kann auch sein, daß der beklagte Miterbe sich mit den anderen Miterben bereits gfeinigt hat, so daß allein noch darüber zu entscheiden ist, wie die Auseinandersetzung im Verhältnis zu dem Kläger erfolgen muß. Aus diesen Gründen kann sich daher bei einer Klage auf Feststellung der Ausgleichspflicht der Streitwert nur nach dem Interesse bemessen, das der Kläger an der Ausgleichung hat. Ist eine solche Feststellung getroffen, 'firf . ' -i dann kann auch die Beschwer, ‘die sich daraus für den Beklagten ergibt, nicht größer sein. Schmidt Karlsruhe, den 5. Oktober 1956 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat - Ascher Johannsen Scheffler Wüstenberg