Die Entschädigung für einen besonders schweren Transferverlust ist nach dem Reichsmarkbetrage zu berechnen, den der Geschädigte bei dem Transfer verloren hat? Rechtssatz: Entsteht durch den Verkauf inländischer Wertpapiere gegen ausländische Devisen ein besonders schwerer Transferschaden, so ist dessen Vergütung nicht von einer Abtretung etwaiger Rückerstattungsansprüche abhängig, die dem Geschädigten hinsichtlich der Wertpapiere zustehen könnten* hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr,Kregel, Dr«,v~Werner und Wüstenberg für Recht erkannts Das den Parteien an Verkündung Statt am 30» Juni 1955 zugestellte Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird, soweit es der Berufung des Beklagten stattgegeben hat, aufgehoben* Der Kläger begehrt in dem hier vorliegenden Verfahren eine EitSchädigung für den ihm in Hübe von 96 # des Kurswerts der Wertpapiere entstandenen Transferverlust» Diesen hat er auch in einem Rückerstattungsverfahren angemeldet, ohne daß es dort z\ einer Entscheidung gekommen istDie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung von 4*975?15 DM zugebilligt« Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, mit der der Kläger eine weitere Entschädigung von 22*640,19 DM begehrt hat, ist ihm vom Landgericht ein Betrag von 10-361,45 DM zugebilligt worden» Dies entspricht einem im Verhältnis von 10 $ 2 in D-Mark umgestellten Betrage von 96 # des Kurswerts der Wertpapiere im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Deutsche Golddiskontbank, ab- Entscheidungsgründes Io Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger erhobenen Anspruch als solchen auf Ersatz eines ihm entstandenen Transfer Verlustes angesehen und mit Rücksicht darauf, daß ihm ein Ver lust in Höhe von 96 # des damaligen Werts der Wertpapiere entstanden sei, eine Entschädigung auf Grund des § 23 Abs 2 BEG zugebilligt* Dies ist aber hinsichtlich eines Transferverlustes nicht der Pall, Das hat der erkennende Senat bereits für einen Pall ausgesprochen, in dem ein Verfolgter, um sich Barmittel für einen Transfer zu beschaffen, Wertpapiere gegen Reichsmark hat verkaufen lassen und dann den Reichsmarkerlös dazu verwendet hat, um Englische Pfund zu erwerben (vgl NJW RzW 1955, 55^K Dies muß aber auch für den Pall gelten, daß zur Erlangung von Devisen im Ebenso ist es unerheblich, wem ein etwaiger Gewinn aus einem solchen Geschäft zugeflossen ist, der Deutschen Golddiskontbank unmittelbar oder mittelbar demjenigen, von dem die Deutsche Golddiskontbank die dem Verfolgten überlassenen Devisen erworben hatte - Denn auf jeden Pall ist durch eine derartige Transaktion dem Kläger ein Transferverlust entstanden» Ein solcher Verlust ist aber nur eine Rechnungsgröße und somit kein feststellbarer Vermögensgegenstand, dessen Rückerstattung auf Grund der RUckerstattungsgesetze zu erfolgen hätte» Da der Transferverlust in dem hier vorliegenden Fall 96 # beträgt, hat das Berufungsgericht auch zu Recht einen besonders schweren Verlust angenommen, so daß dem Klager grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach § 23 Abs 2 BEG zusteht (vgl die Entscheidung des Senats NJW RzW 1955* 6041), Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch keine stichhaltigen Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 23 Abs 2 BEG vorhanden» Das Berufungsgericht will allerdings solche Gründe daraus entnehmen, daß nur bei seiner Berechnun rsart sich ein billiges Ergebnis erreichen lasse» Nach ihr bekomme jeder Verfolgte, der einen besonders schweren Transferschaden erlitten hatte, zusammen mit den erhaltenen Devisen den gleichen Betrag, nämlich 20 $ des Transfers, als Entschädigung» Außerdem würde bei dieser Berechnungsweise vermieden, daß der Verfolgte? Dies hat der erkennende Senat in seiner in, NJW RzW 1955, 60*1 angeführten, dort insoweit nicht zu dem Abdruck gelangten Entscheidung ausgesprochen (vgl den Abdruck bei IM Nr 1 zu § 23 BEG). Es kann jedoch dahinstehen, ob ihre Angriffe berechtigt sind und ob ein im Rückerstattungsverfahren geltend zu machender Anspruch auf Rückgabe in Natur oder auf Schadenersatz mit der Bezeichnung als Rückerstattungsanspruch nicht ausreichend bestimmt ist» Beim die Ablehnung des Antrags, den Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche zu verurteilen, ist ans einem anderen-Grunde gerechtfertigt! Ber Beklagte leistet daher dem Kläger auch bei der Gewährung einer TransferentSchädigung nach § 23 Abs 2 BEG nicht Ersatz für den Verlust seiner Wertpapiere, so daß der Kläger gemäß § 255 BGB - die Möglich- keit seiner Anwendung auf Ansprüche nach dem BEG unterstellt -verpflichtet wäre, etwaige Rückerstattungsansprüche hinsichtlich dieser Wertpapiere an den Beklagten abzutreten, ganz abgesehen davon* daß, wie bereits oben zu II ausgeführt, die Entschädigung entsprechend dem § 6 BEG nur 20 # des Unterschieds zwischen dem früheren Wert der Wertpapiere und dem Wert der erhaltenen Devisen beträgt® Dies schließt allerdings nicht aus, daß, wenn ein Verfolgter in einem von ihm anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren durch die Rückgabe der für den Transfer verwendeten Wertpapiere auch einen vollen Ersatz seines Transfer-Schadens erhalten hat, eine Entschädigung nach dem BEG entfallen müßte, da dieses, wie sich aus seinen §§ 3 und 4 ergibt, nur einen noch vorhandenen Schaden ersetzen will (vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 19« Oktober 1955 - IV ZR 30/55 -), wie umgekehrt auch in einem Rückerstattungsverfahren der Verfolgte neben der Abtretung von etwaigen Wiedergutmachungsansprüchen zu einer Rückgewähr des für die Wertpapiere enthaltenen Entgelts verpflichtet ist (vgl insbesondere AREG Art 44)*
QIV Für das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz? BEG § 23. § 7s AREG Art 1 - ^ Rechtssatzs Ein Transferver±ustr der durch den Verkauf inländischer Wertpapiere gegen ausländische Devisen entsteht», ist kein feststellbarer Vermögensgegenstand v BEG § 23, § b Die Entschädigung für einen besonders schweren Transferverlust ist nach dem Reichsmarkbetrage zu berechnen, den der Geschädigte bei dem Transfer verloren hat? der sich hiernach ergebende Reichsmarkbetrag ist im Verhältnis von 10 s 2 in D-Mark umzustellen« Gesetz? BEG § 23s AREG Art 44: BGB § 255* Rechtssatz: Entsteht durch den Verkauf inländischer Wertpapiere gegen ausländische Devisen ein besonders schwerer Transferschaden, so ist dessen Vergütung nicht von einer Abtretung etwaiger Rückerstattungsansprüche abhängig, die dem Geschädigten hinsichtlich der Wertpapiere zustehen könnten* Gesetz? Rechtssatz: Aktenzeichen: IV ZR 206^55 Urteil des BGH vom 10* Dezember 1955 OLG Stuttgart IV ZR 208/55 Verkündet am 10o Dezember 1955 Sehorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des früheren Rechtsanwalts Siegfried Ave? Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigtet Rechtsanwälte Pres und gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr* hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr,Kregel, Dr«,v~Werner und Wüstenberg für Recht erkannts Das den Parteien an Verkündung Statt am 30» Juni 1955 zugestellte Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird, soweit es der Berufung des Beklagten stattgegeben hat, aufgehoben* Die Berufung des Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 10- Mai 1954 zugestellte Urteil der I« Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart wird auch insoweit zurückgewiesen« Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurückgewiesen* Die außergerichtlichen Kosten der Revisionen hat der Beklagte zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfreio Von Rechts wegen Tatbestand? Der im Jahre 1877 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist und als Rechtsanwalt • in UHPtätig war» ist am 18- April 1939 nach Nordamerika ausgewandert» Er besaß Wertpapiere „ die er bei seiner Auswanderung in Deutschland zurückgelassen hat* Diese hat er zu einem Teil am 2» Oktober 1939 mit einem damaligen Kurswert von 49 515,87 RM und zu dem anderen Teil am 12» Mai 1941 mit einem Kurswert an diesem Tage von 30,362,24 RM der Deutschen Golddiskontbank überlassen» wogegen diese ihm 4 # dieser Kurswerte in Devisen im Ausland zur Verfügung gestellt hat» Auf diese Weise hat der Kläger 746,23 und 479»- USA-Dollar erhalten» Der Kläger begehrt in dem hier vorliegenden Verfahren eine EitSchädigung für den ihm in Hübe von 96 # des Kurswerts der Wertpapiere entstandenen Transferverlust» Diesen hat er auch in einem Rückerstattungsverfahren angemeldet, ohne daß es dort z\ einer Entscheidung gekommen istDie Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung von 4*975?15 DM zugebilligt« Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, mit der der Kläger eine weitere Entschädigung von 22*640,19 DM begehrt hat, ist ihm vom Landgericht ein Betrag von 10-361,45 DM zugebilligt worden» Dies entspricht einem im Verhältnis von 10 $ 2 in D-Mark umgestellten Betrage von 96 # des Kurswerts der Wertpapiere im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Deutsche Golddiskontbank, ab- % züglich der von der Entschädigungsbehörde bereits zugebilligten 4o975,15 DM* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Der Kläger hat beantragt? ihm weitere 22»640,19 DM zuzusprechen. Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil dahin zu ändern, ,daß nur 7-805?55 DM zu zahlen seien, und zwar nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rückerstattungsansprüche, die dem Kläger aus der Veräusserung der zu dem Zwecke des Transfers hingegebenen Wertpapiere zustünden > Das Oberlandesgericht hat den zu zahlenden Betrag auf 7.805,35 DM ermässigt, indem es nur 16 $ des Kurswerts der Wertpapiere abzüglich der 4*975,15 DM zugebilligt hatIm übrigen hat es die Rechtsmittel zurückgewiesen„ Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rückerstattungsansprüche des Klägers hinsichtlich der der Deutschen Golddiskontbank überlassenen Wertpapiere begehrt * Beide Parteien beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen o Entscheidungsgründes Io Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger erhobenen Anspruch als solchen auf Ersatz eines ihm entstandenen Transfer Verlustes angesehen und mit Rücksicht darauf, daß ihm ein Ver lust in Höhe von 96 # des damaligen Werts der Wertpapiere entstanden sei, eine Entschädigung auf Grund des § 23 Abs 2 BEG zugebilligt* Dies ist rechtlich bedenkenfrei* insbesondere steht dem auch nicht § 7 BEG entgegen« Dieser bestimmt zwar, daß ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG nur geltend gemacht werden kann, soweit der Anspruch seiner Rechtsnatur nach nidit unter besondere Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, insbesondere solche der Rückerstattungsgesetze fällt. Dies ist aber hinsichtlich eines Transferverlustes nicht der Pall, Das hat der erkennende Senat bereits für einen Pall ausgesprochen, in dem ein Verfolgter, um sich Barmittel für einen Transfer zu beschaffen, Wertpapiere gegen Reichsmark hat verkaufen lassen und dann den Reichsmarkerlös dazu verwendet hat, um Englische Pfund zu erwerben (vgl NJW RzW 1955, 55^K Dies muß aber auch für den Pall gelten, daß zur Erlangung von Devisen im y /S . u Ausland Wertpapiere unmittelbar gegen ausländische Devisen verkauft worden sind, wie dies hier durch die Überlassung der Wertpapiere an die Deutsche Golddiskontbank gegen Gewährung von 4 $> ihres damaligen Kurswerts in Devisen geschehen ist«, Es ist dabei unerheblich, ob und inwieweit die in Deutschland befindlichen Wertpapiere, ähnlich wie die in der Verwertung durch die deutsche Devisengesetzgebung beschränkte Reichsmark, nicht zu dem offiziellen deutschen Kurse gegen ausländische Devisen verkäuflich gewesen sind, und ob der von der Deutschen Golddiskontbank gezahlte Satz von 4 # der damaligen Devisenlage entsprach oder dieser Satz rein willkürlich gewählt worden ist - worauf Rosenthal in der Anmerkung II zu der Entscheidung des Senats in NJW RzW 30 19559 245 besonderes Gewicht legt. Ebenso ist es unerheblich, wem ein etwaiger Gewinn aus einem solchen Geschäft zugeflossen ist, der Deutschen Golddiskontbank unmittelbar oder mittelbar demjenigen, von dem die Deutsche Golddiskontbank die dem Verfolgten überlassenen Devisen erworben hatte - Denn auf jeden Pall ist durch eine derartige Transaktion dem Kläger ein Transferverlust entstanden» Ein solcher Verlust ist aber nur eine Rechnungsgröße und somit kein feststellbarer Vermögensgegenstand, dessen Rückerstattung auf Grund der RUckerstattungsgesetze zu erfolgen hätte» i * < l * Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung NJW RzW 1954 , • 262^ angenommen hat, durch § 23 Abs 2 BEG ein von § 7 BEG ausgenommener besonderer Tatbestand geschaffen werden sollte» Da der Transferverlust in dem hier vorliegenden Fall 96 # beträgt, hat das Berufungsgericht auch zu Recht einen besonders schweren Verlust angenommen, so daß dem Klager grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach § 23 Abs 2 BEG zusteht (vgl die Entscheidung des Senats NJW RzW 1955* 6041), *» 6 — II«. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung ist das Berufungsgericht entsprechend seiner grundlegenden in NJW RzW 1954? 29 veröffentlichten Entscheidung der Ansicht * daß § 23 Abs 2 BEG nur für den Teil eines Transferverlustes eine Entschädigung gewähre, der den Verlust zu einem besonders schweren mache, d»h» nur für den Teil, der über 80 i liege? daß jedoch hinsichtlich dieses Teiles des Verlustes die in § 6 Abs 1 BEG angeordnete Umstellung im Verhältnis von 10 s 2 nicht Platz zu greifen habe? sondern eine Umstellung im Verhältnis von 1 ? 1 erfolgen müsse» Tiese Auslegung des § 23 Abs 2 BEG ist jedoch rechtsirrtümlich . Sie ist schon mit dem Wortlaut des § 23 Abs 2 BEG nicht vereinbar» Denn der besonders schwere Transfer-Verlust besteht gerade darin, daß der Verfolgte bei dem Transfer grundsätzlich weniger als 20 i erhalten, also mehr als 80 i verloren hat» Nach § 23 Abs 2 BEG ist aber nfÜr diesen Schaden11, somit nicht etwa nur für den Betrag? von dem an ein Transferverlust zu einem besonders schweren wird, "Entschädigung zu leisten"» Da dieser Verlust einen Geldanspruch darstellt (vgl NJW RzW 1955? 60^x sowie Becker-Huber-Küster S 377 Anm 10 zu § 23)? ist er entsprechend dem § 6 BEG mangels abweichender Bestimmung des BEG in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis von 10 s 2 in D-Mark umzurechnen• Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch keine stichhaltigen Gründe für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 23 Abs 2 BEG vorhanden» Das Berufungsgericht will allerdings solche Gründe daraus entnehmen, daß nur bei seiner Berechnun rsart sich ein billiges Ergebnis erreichen lasse» Nach ihr bekomme jeder Verfolgte, der einen besonders schweren Transferschaden erlitten hatte, zusammen mit den erhaltenen Devisen den gleichen Betrag, nämlich 20 $ des Transfers, als Entschädigung» Außerdem würde bei dieser Berechnungsweise vermieden, daß der Verfolgte? der einen Verlust von nur 80 i erlitten habe, außer den mit dem Transfer geretteten 20 fo nichts erhielte, der Verfolgte, der einen Verlust von 81 # gehabt habe, aber außer den von ihm geretteten 19 # noch 16,2 #, also insgesamt 35,2 fo bekomme. Den Erwägungen des Berufungsgerichts steht aber insoweit entgegen, daß, wenn das BEG eine derartige Regelung beabsichtigt hätte, es ohne Schwierigkeiten eine solche wohl ausdrücklich hätte vorschreiben können, wie dies z.B, in den §§ 18, 20, 21 Abs 5 BEG geschehen ist. Sodann gewährt das BEG für die durch den Nationalsozialismus angerichteten Verluste überwiegend keine volle Entschädigung, Abgesehen von der Bestimmung des § 6 BEG ergibt sich dies insbesondere aus den §§ 15 Abs 1 und 25 Abs 1 BEG, nach denen dem Verfolgten zugemutet wird, geringe Schäden selbst zu tragen, ferner aus der Bestimmung des § 23 BEG, nach der eine Entsdiädigung nur für einen schweren oder besonders schweren Schaden gewährt wird, und aus den Bestimmungen über die Höchstgrenzen bei einer Entschädigung, wie sie vor allem in den §§ 21 Abs 5, 24 Abs 1 und 25 Abs 3 BEG festgesetzt sind. Vor allem aber ist zu berücksichtigen; daß der Verfolgte, dem der Transfer nur eines geringen Bruchteils seines Vermögens gelang, eine neue Existenz im Ausland in der Regel schwerer begründen konnte als der Verfolgte, dem ein größerer Prozentsatz seines Vermögens im Ausland zur Verfügung stand® Schon dies würde eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen* Die Einführung starrer Grenzen Bringt erfahrungsgemäß gewisse Härten für diejenigen mit sich, die nur wenig unter diesen Grenzen bleibent hierbei ist jedoch für die in § 23 Abs 2 BEG getroffene Regelung zu berücksichtigen, daß der Satz von 80 $ keine absolut feste Grenze für die Entschädigung eines Transferverlustes bildet, vielmehr dieser Satz auch unterschritten werden kann, wenn Besonderheiten des einzelnen Palles hierzu Anlaß bieten. Dies hat der erkennende Senat in seiner in, NJW RzW 1955, 60*1 angeführten, dort insoweit nicht zu dem Abdruck gelangten Entscheidung ausgesprochen (vgl den Abdruck bei IM Nr 1 zu § 23 BEG). 8 - Nach alledem ist die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Entschädigung des Klägers für den ihm entstandenen Transferverlust nicht zu hoch, so daß der Revision des Klägers stattzugeben war» III» Hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Betrages hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten abgewiesen, eine Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rückerstattungsansprüche auszusprechen, die dem Kläger für die zu dem Transfer verwendeten Wertpapiere zustünden, da ungeklärt sei, ob eine Rückerstattung in Natur möglich sei oder nur ein Schadenersatzanspruch bestehe. Biese Begründung halt die Anschlußrevision für rechts-ifrig. Es kann jedoch dahinstehen, ob ihre Angriffe berechtigt sind und ob ein im Rückerstattungsverfahren geltend zu machender Anspruch auf Rückgabe in Natur oder auf Schadenersatz mit der Bezeichnung als Rückerstattungsanspruch nicht ausreichend bestimmt ist» Beim die Ablehnung des Antrags, den Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche zu verurteilen, ist ans einem anderen-Grunde gerechtfertigt! Wie bereits oben zu I ausgeführt, handelt es sich bei einem Transferschaden nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand , der den Rückerstattungsvorschriften unterliegt» Entschädigt werden soll der Verfolgte für den Kursverlust, den er bei dem Transfer erlitten hat. Bieser Kursverlust ist aber grundsätzlich unabhängig von dem weiteren Schicksal, das die zur Ermöglichung des Transfers verwendeten inländischen Werte des Verfolgten genommen haben oder etwa genommen haben würden, wenn der Verfolgte nicht genötigt gewesen wäre, auszuwandem. Ber Beklagte leistet daher dem Kläger auch bei der Gewährung einer TransferentSchädigung nach § 23 Abs 2 BEG nicht Ersatz für den Verlust seiner Wertpapiere, so daß der Kläger gemäß § 255 BGB - die Möglich- st J 5b keit seiner Anwendung auf Ansprüche nach dem BEG unterstellt -verpflichtet wäre, etwaige Rückerstattungsansprüche hinsichtlich dieser Wertpapiere an den Beklagten abzutreten, ganz abgesehen davon* daß, wie bereits oben zu II ausgeführt, die Entschädigung entsprechend dem § 6 BEG nur 20 # des Unterschieds zwischen dem früheren Wert der Wertpapiere und dem Wert der erhaltenen Devisen beträgt® Dies schließt allerdings nicht aus, daß, wenn ein Verfolgter in einem von ihm anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren durch die Rückgabe der für den Transfer verwendeten Wertpapiere auch einen vollen Ersatz seines Transfer-Schadens erhalten hat, eine Entschädigung nach dem BEG entfallen müßte, da dieses, wie sich aus seinen §§ 3 und 4 ergibt, nur einen noch vorhandenen Schaden ersetzen will (vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 19« Oktober 1955 - IV ZR 30/55 -), wie umgekehrt auch in einem Rückerstattungsverfahren der Verfolgte neben der Abtretung von etwaigen Wiedergutmachungsansprüchen zu einer Rückgewähr des für die Wertpapiere enthaltenen Entgelts verpflichtet ist (vgl insbesondere AREG Art 44)* Die Anschlußrevision des Beklagten war daher zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, 87 BEG» Schmidt Ascher Kregel v.Werner Wüstenberg