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BGH · IV ZR 208/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 208/53

September 1921 mit der Beklagten geschlossenen Ehe, Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und in erster Linie geltend gemacht, der Kläger sei geisteskrank und deshalb nicht prozeßfähig,, Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers gegeben und daß diese Zweifel infolge seiner Weigerung, sich einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen, nicht auszuräumen seien» Das Oberlandesgericht hat die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung mit der gleichen Begründung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der von ihm eingelegten Revision erstrebt der Kläger die ^Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht oder - unter gleichzeitiger Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils - an das Landgericht, Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Durch Beweisbeschluß vom 10, Juni 1954 hat der erkennende Senat die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Klägers angeordnet-. Das Gutachten ist auf Grund einer stationären Beobachtung des Klägers, der sich dieser nunmehr unterzogen hat, durch den Direktor der Nervenklinik der Universität in München, Prof. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit liegt bei ihm nicht vor, Herr Dr, Sch, ist auch nach § 52, Abs 1, Entscheidungsgründeg Der Mangel der Prozeßfähigkeit ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 Abs 1 ZPO), Dem Revisionsgericht steht deshalb zu dieser Frage auch die Tatsachenprüfung zu. Die Beklagte hat darauf hingewiesen., daß der Kläger nach dem Bericht des Sachverständigen die ersten beiden Tage seines Aufenthalts in der Nervenklinik damit verbracht habe, fortgesetzt seine Koffer einund auszupacken, so daß für eine wirkliche stationäre Beobachtung, wie sie das Gericht angeordnet habe, nur noch 2 Tage verblieben seien. Dieses Urteil geht dahin, daß der Kläger weder geisteskrank, noch geistesschwach ist und daß ihm auch in bezug auf das besondere Gebiet der Rechtshandlungen, die mit dem vorliegenden Ehescheidungsstreit in Zusammenhang stehen, die Geschäftsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. Der Senat konnte deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils 'anstelle des Berufungsgerichts die Entscheidung fällen, die durch die Berufung des Klägers geboten war, d.h. er konnte wie geschehen, auch das Urteil des Landgerichts aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, das nunmehr in die bisher nicht vorgenommene sachliche Prüfung des Klageanspruchs ein'zutreten haben wird (§ 565 Abs 5 Ziff 1 ZPO; vgl Stein-Jona!s-Schönke

Zitierte Normen: § 104 BGB § 56 ZPO
BeobachtungZPOGrundGutachtenProzeßfähigkeitprozeßfähigKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 208/53
Verkündet am 9* Marz 1955* Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Warnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Facharztes Dr, Paul	in	AHI^,
Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
t
gegen
 seine Ehefrau Maria S BHIHetraße
 in A(
Beklagte und Revisionsbeklagtey - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vcm 9« Marz 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 21» Oktober 1953 und das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 6» Oktober 1952 werden aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
*7Y.
 
Tatbestands
 Der Kläger klagt auf Scheidung seiner am 16. September 1921 mit der Beklagten geschlossenen Ehe, Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und in erster Linie geltend gemacht, der Kläger sei geisteskrank und deshalb nicht prozeßfähig,, Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers gegeben und daß diese Zweifel infolge seiner Weigerung, sich einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen, nicht auszuräumen seien» Das Oberlandesgericht hat die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung mit der gleichen Begründung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der von ihm eingelegten Revision erstrebt der Kläger die ^Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht oder - unter gleichzeitiger Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils - an das Landgericht,
 Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
«
Durch Beweisbeschluß vom 10, Juni 1954 hat der erkennende Senat die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Klägers angeordnet-. Das Gutachten ist auf Grund einer stationären Beobachtung des Klägers, der sich dieser nunmehr unterzogen hat, durch den Direktor der Nervenklinik der Universität in München, Prof. Dr. MOB »nter dem 14. Januar 1955 erstattet worden. Der Sachverständige hat sein Gutachten wie folgt zusammengefaßt §
«Herr Dr. Paul	e*n	überdurchschnitt-
lich begabter, ^wasautistischer und schizoider Sonderling. Man kann unterstellen, daß das eheliche Zusammenleben mit ihm immer sehr schwierig war, Es hat sich aber kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß er geisteskrank oder geistesschwach ist. Eine Schizo-
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phrenie liegt bei ihm sicher nicht vor, ebensowenig eine senile oder arteriosklerotisch bedingte Demenz,
 Er ist durchaus in der läge, seinen Willen im Sinne des § 104 BGB, Abs 2, frei zu bestimmen. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit liegt bei ihm nicht vor, Herr Dr, Sch, ist auch nach § 52, Abs 1,
Z?0 als prozeßfähig zu betrachten, da er sich zweifellos durch Verträge verpflichten kann.,.
Bekanntlich ist es möglich, daß ein Mensch zwar im allgemeinen als geschäftsfähig bezeichnet werden muß, trotzdem aber im Rahmen eines bestimmten Prozesses nicht prozeßfähig ist. Eine solche Möglichkeit liegt dann vor, wenn z,B, eine Ehescheidungsklage auf Grund eines isolierten Eifersuchtswahnes oder anderer krankhafter Vorstellungen angestrengt wird,
 In solchen Fällen kann die betreffende Person, ohne generell geschäftsunfähig zu sein, für prozeßunfähig erklärt werden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor,
 Wir halten Herrn Dr, Paul S^H|HA auf Grund eines genauen Studiums der Akten un^aur Grund der klinischen Untersuchung und Beobachtung für voll geschäftsfähig und für prozeßfähig,”
Entscheidungsgründeg
 Der Mangel der Prozeßfähigkeit ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 Abs 1 ZPO), Dem Revisionsgericht steht deshalb zu dieser Frage auch die Tatsachenprüfung zu. Es ist an die Feststellungen des Berufungsurteils nicht gebunden (Stein-Jonas Schänke 18, Aufl § 561 II 2 c und § 559 IV 2; RG 159, 83. jfß4/),
Durch das im Revisionsrechtszuge erstattete eingehend begründete Sachverständigengutachten sind die bisher an der Prozeßfähigkeit des Klägers bestehenden Zweifel beseitigt worden.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen., daß der Kläger nach dem Bericht des Sachverständigen die ersten beiden Tage seines Aufenthalts in der Nervenklinik damit verbracht habe, fortgesetzt seine Koffer einund auszupacken, so daß für eine wirkliche stationäre Beobachtung, wie sie das Gericht angeordnet habe, nur noch 2 Tage verblieben seien.
Der Senat vermag die Bedenken, die die Beklagte hieraus gegen die Beurteilung der Prozeßfähigkeit des Klägers durch den Sachverständigen herleitet, nicht zu teilen. Der Kläger ist auch in den ersten beiden Tagen seines Aufenthalts in der Klinik vom Sachverständigen beobachtet worden. Dieser hat in seinem Gutachten (S 55? Bl 126 SA) ausdrücklich festgestellt, daß die kurze Beobachtung vollkommen genügt habe, um ein klares Urteil über den Geisteszustand des Klägers zu gewinnen.
Dieses Urteil geht dahin, daß der Kläger weder geisteskrank, noch geistesschwach ist und daß ihm auch in bezug auf das besondere Gebiet der Rechtshandlungen, die mit dem vorliegenden Ehescheidungsstreit in Zusammenhang stehen, die Geschäftsfähigkeit nicht abgesprochen werden kann. Der Senat ist hiernach davon überzeugt, daß der Kläger prozeßfähig ist, zu demal da seine Prozeßfähigkeit beim Vorliegen einer bloßen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit gemäß § 612 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen sein würde. Die Einholung eines zweiten Gutachtens ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Auf Grund des hiernach gegebenen Sachverhalts kann das Revisionsgericht selbst bereits endgültig entscheiden, daß die von der Beklagten erhoben.e prozeßhindernde Ein-
 
rede der mangelnden Prozeßfähigkeit des Klägers (§ 274 Abs 2 Nr 7 ZPO) nicht durchgreift. Der Senat konnte deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils 'anstelle des Berufungsgerichts die Entscheidung fällen, die durch die Berufung des Klägers geboten war, d.h. er konnte wie geschehen, auch das Urteil des Landgerichts aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, das nunmehr in die bisher nicht vorgenommene sachliche Prüfung des Klageanspruchs ein'zutreten haben wird (§ 565 Abs 5 Ziff 1 ZPO; vgl Stein-Jona!s-Schönke 18. Aufl § 565 III, 1 * Pußn 34;
RG 5, 89	23,	424	ß2$/-,	57, 268 ßlö/', BGH LM Hr 2
zu § 50 ZPO).
Schmidt	Ascher	Baske
 Scheffler	Wüstenberg