Gesetzg § 5ö5 Abs 2 ZPO Hechtssatzs Flat das Revisionsgericht ein Urteil aufgehoben, weil das-Berufungsgericht einen Rechtsbegriff, der Teil eines sich aus der Rechtsordnung ergebenden und vom Revisionsgericht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, verkannt hat, .dann ist das Berufungsgericht auch .insoweit'"gebunden, als es siel: um das Bestehen dieses allgemeinen Rechts-grühdsatzös handelt» Recb.tssa.tzs Zur.Eihaitun der einze1hen Kach1assgegenstände notwendige Massregein im Sinne des §2038 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 sind nur solche, die auch der ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses dienen ob die ordnungsgemässe Verwaltung auch den damit verbundenen Eingriff in das Recht der an de renMite r b en, d en Nachlass gemein s c haf t- - für liecht erkanntr Die Revision der Beklagten gegen das 17-teil des 2,. Die Kläger erklärten sich mit diesen von der Beklagten ge-troffenen Massnahmen, soweit sie über die zur. Die Kläger haben der Beklagten yergeworfen, sie.habe das-ihnen zugedachte Zimmer 'unberechtigt in Benutzung ge-nommen, Abrechnungen über die von ihr geführte Grundstücks Verwaltung nicht oder erheblich verspätet erteilt und eii n.rn Toeäti Die von der Beklagten gegen das Ui riciits. Die- -ses Urteil ist auf die dagegen von"der'Beklagten eingeleg .te Ke vision wegen Verletzung sachlich en und formellen •' Rechts von ebensten Gerichtshof für,die Britische Zone auf gehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden .In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger neben ihrem Antrag die Berufung zurückzu weisen, weiter hilfsweise beantragt, das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten, in den die Beklagte verurteilt wird, sich jeder Verwaltungs rechte hinsichtlich des Grundstücks j.ftftftftftvall ft i ■ J: HftftftHftMft zu enthalten, die sich aus den letztwil ligen Verfügungen der Lehrerin Else Erdmann vom 2 April 1942 und 20, Januar 1945 für die Beklagte er geben, Die Beklagte hat beantragt, die Kläger auch mit den Hilfsantrag abzuweisen. nach einer weiteren Beweisaufnah me die Berufung der Beklagten mit der LlaSgabe zurückgewie sen, dass die Beklagte verurteilt -wird, ' sich .bei Ileidung einer von Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Geld-.oder.Haftstrafe jeder Verwaltungsrechte hinsichtlich des Grundstücks IlflHHBHftHHft? Bas Berufungsgericht hat die letztwillige Verfügung der Erblasserin dahin ausgeiegt, dass der Beklagten durch ein Vermächtnis das Recht zügevandt sei, das Grundstück zu. Die Bestimmung über ihr Recht zur '.Verwaltung des Grundstücks, aus der sie für sich Einkünfte erzielen sollte, sei daher nicht dahin auszulegen, dass die Cruhdstücksvervaltung der Beklagten erst auf Grund einer in freien Belieben der verbundenen Verwaltung-als einen Vermögens verteil zuwenden ’wollend' Sie habe die eklagte auch nicht nur'als eine zur Verwaltung befugte estarentsvollstreckerin eins et sen wollen-, Den stehe ent- au-: -Lifte führen sowie' und dass sie ihre -Verwaltung in ozo io st imune* mit den beiden Eiterten zu fuhren nabe, ssorder, sei es den Belieben der beiden anderen Lliter-ben überlassen, das Grundstück zu - verkaufen, 'wenn co viirt- gegen,.dass die Beklagte nur die laufenden Verwaltungs Gerichtshof für die Britische Zone .gebilligt wordene Als eine mögliche' Auslegung, die vorwiegend auf tatriehterlichen Erwägungen beruht, verstösst sie nicht gegen das sachliche Recht. Bereits in seinem vorn OGII aufgehobenen Urteil hätte das Berufungsgericht ausgeführtr auf Grund des Vermächtnisses sei die Beklagte nicht befugt, die Verwaltung in jeden.Halle gegen den Rillen der übrigen Hiterben' für ihre Lebenszeit auch dann weiterzuführen, wenn dies für die Liierten unzu demutbar werde..Palls ein wichtiger Grund dafür vorliege, könnten die Literben der Beklagten die Verwaltung entziehen, Biese Recht sens iclitV i st von OGII gebilligt worden. Ebenso wie das•Berufungsgericht hat der OGII seine Rechtsansicht auf einen allgemeinen Rechtsgrund satz gestützt, der in den §§ 626, 712 BGB, § 70 EGB zu dem Ausdruck komme und auch über den Bereich des Vertragsrechts hinaus gelte. 'Der OGII hat sodann das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil das Berufungsgericht bei der Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes den Begriff des wichtigen Grundes verkannt habe. Auch in dem jetzt enge fochtenen Urteil ist das Berufungsgericht wiederum von diesem allgemeinen.Rechtsgrundsatz ausgegangen und hat geprüft, ob für die Kläger ein wichtiger' Grund Die Revision kann jetzt nicht mehr geltend machen, dass die Kläger der Beklagten das Verwaltungsrecht überhaupt nicht entziehen.können. An die Rechtsansicht, dass es den Klägern'rechtlich möglich ist, der Beklagten das Verwaltungsrecht aus wichtigem Grunde zu entziehen,War II Zu 2/50 von 13,1/52 - I ZU 1IIZ 35 321), ist das' Berufungsgericht an die Beurteilung des Bevicionsgorichts nur in denjenigen ■ fünften gebunden, deren rcchtsirrtunliche Uürdigung■die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat» Alle änderen fünfte l:ann das Berufr.r:gsgeri cht rechtlich frei beurteilen, auch nenn die)gegen;sie gerichteten Angriffe in den Revisionsurteil zurtiefgev;lösen norden-sind oder das • Revision sgericht ausgesprochen hat, dass sie einen Eeehtsirr-■fcur.1 :: er zu e ritsch ei wenigstens auch wegen Verletzung sachlichen Rechts aufgehoben worden» Diesen Rechtsverctoss hat der OG-H darin gesehen, dass das Berufungsgericht; den -'Begriff' des wich- wird das angefochlene urteil aufgehoben, weil dieser Begriff rechtlich verkannt ist, denn beruht die lie bung auch unmittelbar auf den- Bestehen des allgenei nen Hechtssatzes, von dem der He griff .nur e ■’ r fei] st ohne den er hier, überhaupt irein Hechtsbegriff 'sein de und inhaltlich nicht bestimmt werden hörnte, fas E ' •rufungsgericht war derer bei seiner erneuten Bntschei dung daran gebunden, dass da« auf dem Vermächtnis beruhende Verwaltungsrecht der Beklagten von den inter .,ben; aus wichtigem. I ZH 105/51•vertretenen-Ansicht„ Soweit, wie das Bern fungsgericht durch die Entscheidungdes OGH; gebunden - w ist in den jetzigen-Revisionsverfahren .auch der Bundesgerichtshof an diese Hechtsauffassung trotz des Wechsels der Gerichte gebunden, fas folgt aus einer sinngemässen Auslegung des Art;8■Ziff; 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Hechtseinheit von 12, September 1950 (f GBl 3 455; vgl auch HG- in J-,7 1938, 5059), Insbesondere gehört dazu auch die Durchführung der von der Erbengeneinschaft beschlossenen Haßregeln und kleinerer dringender Iris t ends e t suiigs arb eit eh , Dieses Verwalthhgs-recht berechtigte die Beklagte jedoch nicht, grössere Bauaufträge durchsufihren, die die Erbengemeinschaft hoch nicht beschlossen hatte, lieben den Recht, die laufende Verwaltung des Grundstücks zu führen, hatte die Beklagte die ihr als Eiterbin nach § 2038 EGB zustehenden Verwaltungsrechte, die ihr nicht entzogen werden können, § 2038 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz gibt jedem Lit erben das Recht, die zur Erhaltung notwendigen I,laßregeln ohne Hit Wirkung der anderen zu. Zur Erhaltung notwendige IIaßregeln können sowohl solche sein, die auf die Erhaltung des Lachlasses in seiner Gesamtheit abzielen, wie auch solche, die nur der Erhaltung‘bestimmter einzelner ITach-• lassgegenstände dienen, TJoweit es sich um die Erhaltung einzelner ITachlassgegenstände handelt, ist aber gleichfalls zu beachten, dass sie immer nur ein Teil des Ge-santnachlasses sind, Lur im Rahmen der ordnungSsiüssigen Verwaltung des Gesamtnachlasses ist dem Hiterbeh das Beeiit eingerMumt, z ohne llitwirlrähg clsr anderen t«i- daher die Maßnahmen 'zur Erhaltung '‘eines einzelnen Hach lassgegenständes Aufwendungen erfordern, die dessen Wert Liber st eigen, dann ist "besonders zu .prüfen, ob diese Maßregeln auch der crcr.ungsmässigen Verwaltung .des Gesamt-naolilasses entsprechen«. ilur wenn das der Psll ist, ist der Iliterbe befugt, diese Maßnahme 'ohne Mitwirkung der anderen Miterben zu treffen,-Das folgt auch daraus, 'dass die zur Erhaltung der einzelnen Ilächlassgegenstände notwendigen Maßregeln in § 205,8 Abs 11 Satz. Eine Maßregel, die zwar objektiv für die Erhaltung eines einzelnen ITach-1as s ge ge ns t andes notwendig:ist, ist-dann nicht zur ord-nuhgsroüssigen Verwaltung des "Nachlasses lerf orderlich, wenn dieser dadurch letztlich nur geschädigt würdeV ..eiche einzelnen Maßregeln in konkreten Dalle für die Erhaltung notwendig sind, ist von dem Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden-Beurteilers aus zu entscheiden» Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in den die Handlung..yorgenomnen werden soll, oder vor genommen ist. Dabei können,-wie das Berufungsgericht mit Eecht hervorgehoben hat, die,allgemeinen wirtschaEtlichen• 7orhältnisse nicht unberücksichtigt bleiben» Maßregeln, die in normaleniZeiten ohne weiteres als. Ebenso ist für die,Frage, ob eine bestimmte Maßregel zur Erhaltung notwendig ist, zu berücksichtigen, ob und in welchen Umfang die dazu erforderlichen Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung'gestellt werden kennen. Schliesslich ist zu beachten, dass nach § 2038 Abs 1 Satz 1 die Verwaltung.des Nachlasses grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zusteilt. 'l 2038 Abs 1 Satz 2 Ilalbsatz 1 eine Pflicht des lliterben zur Seite, an Maßregeln, die der ordnungsnässigen Verwaltung dienen, mitzuwirken, Abs 1 Satz 2 Ilalbsatz 2 steht nicht im Gegensatz zu Ilalbsatz 1, Sr. ist mit ihm, wie -bereits ausgeführt, insofern verknüpft g als zur. Jedoch kann bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Maßnahme;;zu der Zeit, als sie vör^eho wurde, zur Erhaltung notwendig war, nicht ausser acht ge lassen werden, dass das Recht des einzelnen-miterben zu dem selbständigen Handeln den Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlassesdurch alle Miterben durch bricht. Handelt es sich um eine Maßregel, die sich auf den übrigen Nachlass; und die > anderen I,lit erben nur unbedeutend auswirkt, dann ist das Interesse der Hit erben, auch an dieser Maßregel betelli sehr gering, ist diese Maßregel für die Nachlasses erforderlich, dann kann Sinne des § 2038 BGB selbst dann se fahr aufgeschoben werden könnte, bis beh ihre Zustimmung erteilt hätten. an ie ; er ie arideren-Miterben Da es sich um ganz erhebliche Instandsetzungsar-beiten handelte und da in dem Nachlass keine weiteren Kittel für diese Arbeiten verfügbar waren, sondern ein Darlehen in Anspruch genommen, werden musste, war es für die anderen Hiterben ausserordentlich bedeutsam, darüber mitzubestImmen, ob und in welchen Umfang die Instandsetzungen vorgenoramen werden sollten» Das gilt umsomehr, als das Grundstück nach: dem .übereinstimmenden' Vortrag der Parteien keine Einkünfte abwarf, aus denen die Ausgaben für die Instandsetzung.bestritten werden konnten, und da den beiden anderen,LIiterben von der Erblasserin das Recht eingeräumt war, das Grundstück zu veräussern, wenn sie es wirtschaftlich nicht mehr halten-konnten» Unter ;diesen Umständen konnte die Beklagte die hier in Frage stehenden - Instands et zungsäuf träge nach § 2038 Abs .1 BGB ohne oder gegen.den erklärten killen.der Kläger nur. in dem Umfang -vergeben,■ als die Arbeiten mit Rücksicht auf die Erhaltung;des Bestandes des Gebäudes seiner Bewohn-barkeit -oder Sicherheit/so - dringend waren,,dass sie/nicht. aufgeschoben werden konnten, bis die anderen Hiterben ihnen zu stimmten »Uarauf, ; ob .die' darüber hinaus durchgeführ ten Arbeiten für die Erhaltung des Grundstücks vom baü-technisclien Standpunkt aus in dem Sinn notwendig waren, dass sie in späterer Zeit ohnehin hätten vorgenommen werden müssen, so dass die Kläger nach; § 2038 3GB verpflichtet waren, ihnen zuzustimmen, und ob ein Hinaus-schieben der Arbeiten.grössere Kosten verursacht hätte, kommt es hier für; di eg Frage., Bas Berufuaigsgericht hätte richtiger, wie es auch erkennbar seine Absicht war, den Sachverständigen auf gegeben, sich darüber zu' äussern,; welche Arbeiten zur Erhaltung des Grundstücks so dringend erforderlich waren,; dass sie keinen weiteren Aufschub vertrugen. Hie die .schriftlich ■:vorgelegten Gutachten zeigen, hat der Sachverständige sich tatsächlich, wie -es beabsichtigt,war, von rein baute dänischen '-.Standpunkt aus darüber geäussert’, welche Arbeiten zur Erhaltung des Grundstücks unaufschiebbar "waren,. Auch das angefochte ne Urteil ergibt deutlich, 'dass 'das' Berufungsgericht nur die rein, bautechniseben Ausführungen 'desf 8acliver-v ständigen zur Urteilsgrundlagc gemacht hat , Der ;von der Eevision erwähnte allgemeine Hinweis auf das-.Gutachten; des Sachverständigen (3. 36 des angefochtenen Urteils) bezieht sich nur auf die Berechnung der Kosten, die diejenigen Arbeiten verursacht hatten, die vorher mit einer ins einzelne gehenden',Begründung als nicht' dring-; lieh bezeichnet waren. Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob' das Verhalten der Beklagten einen wichtigen Grund darstellt, der es rechtfertigt, ihr das in dem Testament eingeräumte Recht, die laufende Verwaltung des Grundstücks zu führen« zu entziehen. Dazu hat der OGH in seinem Urteil' (OCHZ 4« 223) "Eusgeführt, inwiefern das Berufungsgericht diesen.Begriff falsch auf- •• gefasst habe und welche rechtlichen Gesichtspunkte für die Auslegung dieses Begriffs'maßgebend 'seien. dass es einen wichtigen Grund dar st eilen "könne «■"wenn die Beklagte- ihr: Recht e die - zur Erhaltung notwendigen Llaßregeln hach § , g 2058 allein zu treffen, überschreite. Die Überschreitung könne, ;je nach ihren Grad und: unter Umständen- je nach ihrer Schuldhaftigkeit ein wichtiger Grund sein, um der Beklagten das in dem Testament .eingeräumte Verwaltungs-recht zu entziehen« Diese., den Begriff des wichtigen Grundes betreffenden Hechtsausführungen des .OGH sind der Aufhebung; des’ ersten Urteils des Berufungsgerichts zu-hfr gründe gelegt « An sie war'/daher : dasBerufungsgericht bei vg dem jetzt angefochtenen urteil nach/g;565 Abs 2 ZBO 'gebunden, Das Berufungsgericht: hat daher, mit ■- Recht geprüft 11-ob schon - das. Ausmaß, .-'in dem die Beklagte ihre Rechte aus § 2058 3GB überschritten hat, ohne Rücksicht auf ein Verschulden einen wichtigen rGrund abgibt, um ihr das durch' das Testament eingeräumte Verhaltungsrecht zu entziehen! Die Beklagte kenn'- sich nicht darauf berufen, dass die Kläger arglistig handeln, wenn sie ihr vorwerfen, sie habe ihre Befugnisse überschritten, da sie letztlich doch ihre Zustimmung zur Instandsetzung des Gebäudes in dem von ihr angeordneten Umfang hätten erteilen müssen« Das Berufungsgericht hatte bereits in seinem ersten Urteil der Beklagten vorgeworfen,1 sie habe .Instandsetzungsarbeit e.n vornehmen lassen- die noch auf einige Zeit hätten zurückgestellt werden können, also noch nicht not-wenig in Sinne des ^ 2038 Abs 1 Satz 2 Halbs atz 2 BGB gewesen seien» Dabei hatte das Berufungsgericht es schon damals nur darauf abgestellt, dass diese Arbeiten zu der Zeit, als sie ausgeführt wurden, noch nicht so dringend gewesen seien, dass sie überhaupt keinen Aufschub mehr. vertrugen und daher ohne Einverständnis der Kläger vor-genommen werden konnten«.Das Berufungsgericht hatte es auch ausdrücklich als zutreffend unterstellt, dass es im Endergebnis am billigsten und damit aus wirtschaftlichen Gründen an zweckdienlichsten'gewesen sei. Dennoch hatte das Berufungsgericht der Beklagten in diesen Urteil vor geworfen,' dass sie den '.Villen der anderen beteiligten Hiterben ausser acht gelassen und ihre Befugnisse aus .§ 2058 303 überschritten habe. Die Beklagte hat sich gegen diese Ausführungen bereits in ihrer ersten Revision gewandt und sich u'.a'i darauf berufen, dass die Kläger arglistig handelten, wenn sie sich auf eine- Überschreitung der Befugnisse durch die Beklagte beriefen. Die Klager .seien ■ nämlich durch 'die Bestimmungen des § 2038 BGB-nicht gegen Klagen der Bauhandwerker geschützt, die eine etwaige Überschreitung'der Befugnisse der Beklagten durch diese nicht erkennen und dadurch zu dem mindesten zu dem Versuch einer Belangung der Kläger veranlasst werden könnten; die Kläger brauchten sich a.ber der Unannehmlichkeit und dem Kostenrisiko derartiger Klagen nicht auszusetzen, soweit die Beklagte dabei ihre testamentarische Verwaltungsbefugnis überschritten habe, so dass in der Überschreitung je nach ihrem Grad und'u.U, je nach ihrer Schuldhaftigkeit ein wichtiger Grund zu sehen sein könne. Hiterben, die allein von ihren Recht Gebrauch gemacht haben, sondern durch das unberechtigte und eigenmächtige ..Vorgehen der Beklagten verschuldet worden» Diese Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil diese Ausführungen des OGH sich allein auf das Ausmaß eines etwaigen Verschuldens der Beklagten bezogen. Der OGH hat nur ausgeführt, dass, die Beklagte sä mit Rücksicht auf die von der Bank gestellten Bedin- . Das Berufungsgericht; hat aber 'in den hier behandelten feil seiner ürteilsgründe, einen wichtigen Grund ohne Rück sicht auf ein ."verschulden': der Beklagten bejaht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts verstossen •auch nicht deswegen gegen die Denkgesetze, weil das Be rufüngsgericht gefordert hat, dass für die Präge,, in welchem Umfang die Beklagte berechtigt war, .Instand-setzungsarbeiten vor zun ebnen, auf die Grundstücksein--', nahmen Rücksicht zu nehmen wäre, während tatsächlich die notwendigen Arbeiten aus den Zinnahmen des Grundstücks Ob aber danach, ohne Rücksicht auf ein Verschuldender Beklagten allein im Hinblick auf den Umfang,;'in dem sie objektiv ihre Rechte aus § 2038 -BGB überschritten hat» ein wichtiger C-rund gegeben ist, der die tüte neben' berechtigt» ihr das durch das festanent eingeräumte' Ver-v/altungsrecht zu. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte schuldhaft ihr Recht, das Grundstück zu vergalten, . Landgerichts die grösseren Aufträge vergeben» Sie habe sich dem ergangenen ürtekl zuwider ganz offen über die Einsprüche und Einwendungen der Hiterben hinweggesetzt Sie habe auch', nicht' der Ansicht -/ sein können, die Kläger würden sich schlechthin weigern, Instandsetzungsarbeiten durchführen1zu lassen.•Ihr sei bekennt gewesen,' dass die Hitcrbeh bereit gewesen seien,-ein-Darlehen auf zunehmen, .'dass. Die Beklagte"könne ihr-Verhalten : auch nicht damit entschuldigen,.dass Sie könne auch nicht angenommen haben, dass sie die Arbeiten habe durchführen müssen, um das Darlehen zu erlän-#gen. Im Ilai 194-9 und in den weiteren Konnten seien; Verhandlungen über die Aufnahme eines Darlehens nicht geführt worden.'. Trenn ihr auch-bei ■ den -früheren Verhandlungen erklärt worden'sei, dass das Darlehen nur gewährt werde, wenn das ganze Schwammvorko'inmen beseitigt' und die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen getroffen würden, so habe sie doch klar erkannt, dass die Hingabe des Darlehens nicht davon abhängig gemacht wurde, dass ' die Arbeiten' bereits ausge'führt worden seien. Die Beklagte habe sich bewusst über das LTitbestim-mungsrecht der anderen Lliterben hinweggesetzt. h ;Das Berufungsgericht 'hat ausdrücklich festgestellt, dass -die Beklagte die Grenzen ihrer Befugnisse genau gekannt : habe. Diese Schlussfolgerung.hat das Berufungsgericht im einzelnen näher und überzeugend begründet; Danit steht fest, dass die Beklagte sich überhaupt nicht in einem Rechtsirrtun befunden, sondern, wie das Berufungsgericht aus ge führt hat, bewusst-; die ihr rechtlich gezogenen Schranken überschritten hat. Auch ein Verstoss gegen § 565 Abs 2 ZPO liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagt eh nicht deswegen:verneint hat, weil das - Barlehen: überhaupt nur gewährt '-wurde,. Urteil nicht ausgesprochen, dass unter diesen Voraussetzungen ein Verschulden der Beklagten entfalle oder mindestens das Ausmaß des Verschuldens erheblich geringer zu keines sen seiDer OG-H hat nur auf diese Umstände hingewiesen und ausgeführt, dass: sie von Bedeutung .sein / könnten und dass die-Beklagte sich u.U» habe für berechtigt .halten können, .den Verlangen der Bank zu entsprechen und weitere Bauaufträge zu erteilen.'Dem steht nicht entgegen,, wenn das Berufungsgericht den. ger, soweit er als Eäüptanfrag ; ehseheinff i weiter; gefasst'' if ; so lässt drs angef echtere Urteil doch ernennen;, dass das Berufungsgericht die Anträge entsprechend dem latsachenvorrrag der Klüger dahin ausgelegt hat«, dass Haupt- und Hilfsantrag nur verschiedene Fassungen desselben int rags sind.
Für das Nac tischlagewerk ! Für die Amtliebe- Sammlun.
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Gesetzg § 5ö5 Abs 2 ZPO Hechtssatzs
Flat das Revisionsgericht ein Urteil aufgehoben, weil das-Berufungsgericht einen Rechtsbegriff, der Teil eines sich aus der Rechtsordnung ergebenden und vom Revisionsgericht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, verkannt hat, .dann ist das Berufungsgericht auch .insoweit'"gebunden, als es siel: um das Bestehen dieses allgemeinen Rechts-grühdsatzös handelt»
§ 2038 BO3
Gesetzt ------—
Recb.tssa.tzs
Zur.Eihaitun
der einze1hen Kach1assgegenstände notwendige Massregein im Sinne des §2038 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 sind nur solche, die auch der ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses dienen
..'eiche einzelnen ./Massregein dazu gehören und von dem einzelnen Miterben allein getroffen werden können. ist vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers zu entscheid ehlgDabe ^'können :die allgemeinen wirt- h Schaftliehen Verhältnisse - nicht unberücksichtigt bleiben»; Zükberücksi ob und. h
in welchem', Umfang "die dazui erforderlichen hvlittel aus dem Nachlass zur "Verfügung gestellt werden-können und. ob die ordnungsgemässe Verwaltung auch den damit verbundenen Eingriff in das Recht der an de renMite r b en, d en Nachlass gemein s c haf t- -
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für liecht erkanntr
Die Revision der Beklagten gegen das 17-teil des 2,. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ±T: %rev^._ scnv;eig von 25» August 1951 wird auf Kosten de-' t kl j gern zuriiekgr.vi es er.«
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"Bei meinem Tode sind meine Erben meine 'beiden Nichten, Eräülein'Mirä , NflMMMKHHHb 'and Frau Karla
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IstrA UM und ■ Eräulei’ru Katharina Kl^gpi. Letzterer liegt die Pflicht cb, die ’Verwaltung meines' Grundstücks H(BBB®wall1 $, tin'Sonder heit die Vermietung meines Hauses im gleichen Sinne, nie sie bisher .bestand , ..und . in • Übereinstimmung' mit : meinentNichten weiterzuführen AJA A\
Nach dem Tode der.Erblasserin bewohnte die Beklagte zunächst die Räume, in denen ihr nach dem Testament das Wohnrecht zustande Als die von ihr benutzte Küche Flüchtlingen zugewiesen wurde, nahm sie ein den beiden Miterb.en' zugeöachtes Zimmer in Benutzung. Die Beklagte führte auch die gesamte Gründstueks.verwaitung»
Knde 1948 und Anfang 1949 wurde ein Schwammvorkommen auf dem Grundstück festgestellt, dessen Beseitigung das Bauaufsichtsamt der Stadt Braunschweig bis zu dem 1 .’Juli 1949 anordnete. Die Beklagte veranlasste darauf, dass'umfang-reiche•Instandsetzungsarbeiten vorgencramen wurden» Bin nicht unwesentlicher Teil der. Aufträge wurde von ihr vergeben, als dieser Rechtsstreit bereits anhängig war. Die Kläger erklärten sich mit diesen von der Beklagten ge-troffenen Massnahmen, soweit sie über die zur. Beseitigung des Schwamms erforderlichen Arbeiten hinausgingen, nicht einverstanden und ersuchten die Beklagte wiederholt, Ar-^beiten ün' grösserem Umfang zu unterlassen und sie solange 'zurückzustellen, bis die aufgetretenen Streitfragen gerichtlich geklärt seien. -
Die Kläger haben der Beklagten yergeworfen, sie.habe das-ihnen zugedachte Zimmer 'unberechtigt in Benutzung ge-nommen, Abrechnungen über die von ihr geführte Grundstücks Verwaltung nicht oder erheblich verspätet erteilt und
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Die von der Beklagten gegen das Ui riciits. eingelegte. Berufung ist durch Urteil des Berufungs gericlits von 12, August 1949 zurückgewiesen worden. Die- -ses Urteil ist auf die dagegen von"der'Beklagten eingeleg .te Ke vision wegen Verletzung sachlich en und formellen •' Rechts von ebensten Gerichtshof für,die Britische Zone auf gehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden
. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht
haben die Kläger neben ihrem Antrag die Berufung zurückzu
weisen, weiter hilfsweise beantragt,
das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten, in den
die Beklagte verurteilt wird, sich jeder Verwaltungs
rechte hinsichtlich des Grundstücks j.ftftftftftvall ft i ■
J: HftftftHftMft zu enthalten, die sich aus den letztwil ligen Verfügungen der Lehrerin Else Erdmann vom 2 April 1942 und 20, Januar 1945 für die Beklagte er geben,
Die Beklagte hat beantragt,
die Kläger auch mit den Hilfsantrag abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat. nach einer weiteren Beweisaufnah me die Berufung der Beklagten mit der LlaSgabe zurückgewie sen, dass die Beklagte verurteilt -wird, ' sich .bei Ileidung einer von Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Geld-.oder.Haftstrafe jeder Verwaltungsrechte hinsichtlich des Grundstücks IlflHHBHftHHft? Kftftftft^all ft zu enthalten, die sich.aus den letstwilligen Verfügungen der Lehrerin Else ftft vom. .24, April 1942 und' 20, Januar 1945 für die Beklagte ergeben.
Gegen' dieses Urteil richtet sich die revision der B-klagten, mit der sie ihren Antrag, die Klage abzuweisen, verfolgt. Die Kläger beantragen, - die -'e vision zu-
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Bas Berufungsgericht hat die letztwillige Verfügung der Erblasserin dahin ausgeiegt, dass der Beklagten durch ein Vermächtnis das Recht zügevandt sei, das Grundstück zu. verwalten. Biese "Ansicht stützt das Berufungsgericht’ darauf; dass die Erblasserin davon "ausgegangen seih das Grundstück werde r solange die Erbengemeinschaft nicht geteilt sot: durch die Behlsgte betreut. Bio Erblasserin sei bestrebt gewesen, den Lebensabend der Beklagten zu sichern.
Die Bestimmung über ihr Recht zur '.Verwaltung des Grundstücks, aus der sie für sich Einkünfte erzielen sollte, sei daher nicht dahin auszulegen, dass die Cruhdstücksvervaltung der Beklagten erst auf Grund einer in freien Belieben der
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; teilenden Vereinbarung übertragen werden sollte;,
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ertregung der mit den Einne.hr.en■ verbundenen Verwaltung-als einen Vermögens verteil zuwenden ’wollend' Sie habe die eklagte auch nicht nur'als eine zur Verwaltung befugte estarentsvollstreckerin eins et sen wollen-, Den stehe ent-
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au-: -Lifte führen sowie' und dass sie ihre -Verwaltung in ozo io st imune* mit den beiden Eiterten zu fuhren nabe, ssorder, sei es den Belieben der beiden anderen Lliter-ben überlassen, das Grundstück zu - verkaufen, 'wenn co viirt-
Iten werden "könne. Diese Auslegung..
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gegen,.dass die Beklagte nur die laufenden Verwaltungs
Gerichtshof für die Britische Zone .gebilligt wordene Als eine mögliche' Auslegung, die vorwiegend auf tatriehterlichen Erwägungen beruht, verstösst sie nicht gegen das sachliche Recht. Sie wird auch von der Revision nicht an gegriffen«
Bereits in seinem vorn OGII aufgehobenen Urteil hätte das Berufungsgericht ausgeführtr auf Grund des Vermächtnisses sei die Beklagte nicht befugt, die Verwaltung in jeden.Halle gegen den Rillen der übrigen Hiterben' für ihre Lebenszeit auch dann weiterzuführen, wenn dies für die Liierten unzu demutbar werde..Palls ein wichtiger Grund dafür vorliege, könnten die Literben der Beklagten die Verwaltung entziehen, Biese Recht sens iclitV i st von OGII gebilligt worden. Ebenso wie das•Berufungsgericht hat der OGII seine Rechtsansicht auf einen allgemeinen Rechtsgrund satz gestützt, der in den §§ 626, 712 BGB, § 70 EGB zu dem Ausdruck komme und auch über den Bereich des Vertragsrechts hinaus gelte. 'Der OGII hat sodann das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil das Berufungsgericht bei der Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes den Begriff des wichtigen Grundes verkannt habe. Auch in dem jetzt enge fochtenen Urteil ist das Berufungsgericht wiederum von diesem allgemeinen.Rechtsgrundsatz ausgegangen und hat geprüft, ob für die Kläger ein wichtiger' Grund
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besteht, der Beklagten das äerwaltimgsrecht zu entziehen. ; u • w , ' • ■
Die Revision kann jetzt nicht mehr geltend machen, dass die Kläger der Beklagten das Verwaltungsrecht überhaupt nicht entziehen.können. An die Rechtsansicht, dass es den Klägern'rechtlich möglich ist, der Beklagten das Verwaltungsrecht aus wichtigem Grunde zu entziehen,War
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das Berufungsgericht; nach § 565 Abs 2 ZPO ge bun de nt' Hach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht' die rechtliche
Beirrte:
die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen»' Hach der' Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof
sich bc reit s "irrt
(Urteil e von i4:
.105/51 - und -i-x O'..
II Zu 2/50 von 13,1/52 - I ZU 1IIZ 35 321), ist das' Berufungsgericht an die Beurteilung des Bevicionsgorichts nur in denjenigen ■ fünften gebunden, deren rcchtsirrtunliche Uürdigung■die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat» Alle änderen fünfte l:ann das Berufr.r:gsgeri cht rechtlich frei beurteilen, auch nenn die)gegen;sie gerichteten Angriffe in den Revisionsurteil zurtiefgev;lösen norden-sind oder das • Revision sgericht ausgesprochen hat, dass sie einen Eeehtsirr-■fcur.1 nicht ernennen lassen. An freiester: gestellt ist danach das Berufungsgericht, nenn das Urteil nur wegen Vcr-
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wenigstens auch wegen Verletzung sachlichen Rechts aufgehoben worden» Diesen Rechtsverctoss hat der OG-H darin gesehen, dass das Berufungsgericht; den -'Begriff' des wich-
;n Grandes verhärmt habe. Bür'die
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dadurch das Berufungsgericht an die rechtliche Uürdiguhg des Revisionsgerichts gebunden ist, ist zu beachten,
dass ein Rcchtsbegriff seiner. ITatur nach'mit der Rechts-'
ordr.ung und insbesondere nit den Gebet
in den er ent-
halten ist, verbunden' ist. Brot durch diese Verfnüpfung wird er zu einen Rechtobegriff. /Sic bestirnt * seinen In-h alt. TD e r vc r 1 i e g e nd e ' P a 11 lie gt d c, du r c h boson d e r s , d a s s
der Hechtssatz, in den der Begriff des viel des enthalten ist, nicht eine bestimmte .Gesetzesbest nung, sondern ein allgemeiner i'echtsgrundsatz ist ■das HeYisionsgericl.it als solchen ' erkamrfc' uncl bezeic hat. wird das angefochlene urteil aufgehoben, weil dieser Begriff rechtlich verkannt ist, denn beruht die lie bung auch unmittelbar auf den- Bestehen des allgenei nen Hechtssatzes, von dem der He griff .nur e ■’ r fei] st ohne den er hier, überhaupt irein Hechtsbegriff 'sein de und inhaltlich nicht bestimmt werden hörnte, fas E ' •rufungsgericht war derer bei seiner erneuten Bntschei dung daran gebunden, dass da« auf dem Vermächtnis beruhende Verwaltungsrecht der Beklagten von den inter .,ben; aus wichtigem. Grunde ..entzogen werden kann, - fiese hier.zu § 565 Abs:2. Z?0 vertretene Hechtsansicht wide spricht nicht' der ..von dem Iff Zivilsenat in der. grand . legenden HutScheidung ZBGHZ.3, ' 321 und in der Antschei . I ZH 105/51•vertretenen-Ansicht„ Soweit, wie das Bern fungsgericht durch die Entscheidungdes OGH; gebunden - w ist in den jetzigen-Revisionsverfahren .auch der Bundesgerichtshof an diese Hechtsauffassung trotz des Wechsels der Gerichte gebunden, fas folgt aus einer sinngemässen Auslegung des Art;8■Ziff; 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Hechtseinheit von 12, September 1950 (f GBl 3 455; vgl auch HG- in J-,7 1938, 5059),
Hach den frei von Hechts irr tun getroffenen Ausfvui-rungen des Berufungsgerichts ’war ..die .^enlagte auf Grund .des ihr zugewundteii. Vermächtnisses nur befugt, die lau-' fende Verwaltung:des Grundstücks su funren« .Daza -genoreh. wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt 'hat, nur
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diejenigen Geschäfte, die sich auf Grund der einmal bestimmten Hut sung ras den unmittelbaren Besitz ari;
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Grundstüch laufend und wiederkehrend ergeben. Insbesondere gehört dazu auch die Durchführung der von der Erbengeneinschaft beschlossenen Haßregeln und kleinerer dringender Iris t ends e t suiigs arb eit eh , Dieses Verwalthhgs-recht berechtigte die Beklagte jedoch nicht, grössere Bauaufträge durchsufihren, die die Erbengemeinschaft hoch nicht beschlossen hatte,
lieben den Recht, die laufende Verwaltung des Grundstücks zu führen, hatte die Beklagte die ihr als Eiterbin nach § 2038 EGB zustehenden Verwaltungsrechte, die ihr nicht entzogen werden können,
§ 2038 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz gibt jedem Lit erben das Recht, die zur Erhaltung notwendigen I,laßregeln ohne Hit Wirkung der anderen zu. treffen, § 2038 Abs 1 regelt die Verwaltung des rachlasses überhaupt,
V/enn dann in Satz 2 letzter Halb setz dieser Vorschrift •von den zur Erhaltung notwendigen Haßregeln gesprochen wird, kann es dabei nicht ausschliesslich auf die einzelnen ITachlassgegenstande ohne Rücksicht auf den Gesamt-nachlass abgestellt sein. Zur Erhaltung notwendige IIaßregeln können sowohl solche sein, die auf die Erhaltung des Lachlasses in seiner Gesamtheit abzielen, wie auch solche, die nur der Erhaltung‘bestimmter einzelner ITach-• lassgegenstände dienen, TJoweit es sich um die Erhaltung einzelner ITachlassgegenstände handelt, ist aber gleichfalls zu beachten, dass sie immer nur ein Teil des Ge-santnachlasses sind, Lur im Rahmen der ordnungSsiüssigen Verwaltung des Gesamtnachlasses ist dem Hiterbeh das
Beeiit eingerMumt, z ohne llitwirlrähg clsr anderen t«i-
daher die Maßnahmen 'zur Erhaltung '‘eines einzelnen Hach lassgegenständes Aufwendungen erfordern, die dessen Wert Liber st eigen, dann ist "besonders zu .prüfen, ob diese Maßregeln auch der crcr.ungsmässigen Verwaltung .des Gesamt-naolilasses entsprechen«. ilur wenn das der Psll ist, ist der Iliterbe befugt, diese Maßnahme 'ohne Mitwirkung der anderen Miterben zu treffen,-Das folgt auch daraus, 'dass die zur Erhaltung der einzelnen Ilächlassgegenstände notwendigen Maßregeln in § 205,8 Abs 11 Satz. 2 Halbs 2,1 nie sich, aus der engen Verknüpfung der . beiden feile des Abs 1 Satz 2 ergibt, nur solche’sind, die auch.der erdnrngs-mässigen Verwaltung des Nachlasses dienen. Eine Maßregel, die zwar objektiv für die Erhaltung eines einzelnen ITach-1as s ge ge ns t andes notwendig:ist, ist-dann nicht zur ord-nuhgsroüssigen Verwaltung des "Nachlasses lerf orderlich, wenn dieser dadurch letztlich nur geschädigt würdeV
..eiche einzelnen Maßregeln in konkreten Dalle für die Erhaltung notwendig sind, ist von dem Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden-Beurteilers aus zu entscheiden» Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, in den die Handlung..yorgenomnen werden soll, oder vor genommen ist. Dabei können,-wie das Berufungsgericht mit Eecht hervorgehoben hat, die,allgemeinen wirtschaEtlichen• 7orhältnisse nicht unberücksichtigt bleiben» Maßregeln, die in normaleniZeiten ohne weiteres als. zur Erhaltung notwendig .anzusehen sind« können diesen Charakter in Zeiten wirtschaftlicher Mot verlieren, Andererseits können-maßregeln;für die Erhaltung eines Gegenstandes in solcher Weise unerlässlich sein,
dass sie u.U. ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem Falle zur Erhaltung notwendig
sind«
Ebenso ist für die,Frage, ob eine bestimmte Maßregel zur Erhaltung notwendig ist, zu berücksichtigen, ob und in welchen Umfang die dazu erforderlichen Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung'gestellt werden kennen. Ein vernünftig und wirtschaftlich.• denkender Verwalter wird die Entscheidung, welche Aufwendungen notwendig sind', niemals : ohne Rücksicht auf die .wirtschaftliche•Leistungsfähigkeit des von ihn verwalteten Vermögens treffen.
Schliesslich ist zu beachten, dass nach § 2038 Abs 1 Satz 1 die Verwaltung.des Nachlasses grundsätzlich den Erben gemeinschaftlich zusteilt. Dabei entscheidet nach § 745 BCD die Stimmenmehrheit', Diesem Recht der Miterben auf gemeinschaftliche; Verwaltung:des Hachlasses stellt ;
'l 2038 Abs 1 Satz 2 Ilalbsatz 1 eine Pflicht des lliterben zur Seite, an Maßregeln, die der ordnungsnässigen Verwaltung dienen, mitzuwirken, Abs 1 Satz 2 Ilalbsatz 2 steht nicht im Gegensatz zu Ilalbsatz 1, Sr. ist mit ihm, wie -bereits ausgeführt, insofern verknüpft g als zur. Er-haltung notwendige Maßregeln nur solche 'sind, die auch' der erdnungsmässigen Verwaltung dienen, Selbstverständ-;
. lieh kann daher' der einzelne Hit erbe,der' zur Erhaltung notwendige Maßregeln trifft,, dazu auch eine etwa erforderliche Mitwirkung - der. anderen Miterben'verlangen, Abs 1' Satz 2 Ilalbsatz .2 : ist ein neuer Hauptsatz, der von dem vorangehenden wegen .der inhaltlichen Verknüpfung nur-'durch• einen Strichpunkt getrennt . ist, Sr enthält als - solcher eine neue selbständige Bestimmung* die in Gegensa.tz zu
dem Satz 1 steht. Er durchbricht da
samen Verwaltung des Nachlasses für bestimmte Ausnahme-fälle, indem er dem einzelnen Hiterben: in gewissem Sinn ein Notvehwaltungsrecht einräumt. Daraus 'kann' allerding nicht geschlossen werden, 'dass .zur Erhaltung notwendige maßregeln immer nur solche sind, die so dringlich sind, dass sie nicht aufgeschoben werden können, bis die ande ren Hiterben ihnen zustimmen. Eine so enge Abgrenzung würde .die Nachlassvefwaltung in zahlreichen Fällen unnö tig erschweren. Jedoch kann bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Maßnahme;;zu der Zeit, als sie vör^eho wurde, zur Erhaltung notwendig war, nicht ausser acht ge lassen werden, dass das Recht des einzelnen-miterben zu dem selbständigen Handeln den Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlassesdurch alle Miterben durch bricht. Es kommt daher auch darauf an, ob die ordnungs- -mäßige Verwaltung des•Nachlasses diesen Eingriff in 'das Recht der anderen I literben verträgt. Dabei ist zu beach ten, wie weit die' anderen LIiterben im' einzelnen Pali daran interessiert sein können, an der fraglichen Maßregel 'mitzuwirken. Handelt es sich um eine Maßregel, die sich auf den übrigen Nachlass; und die > anderen I,lit erben nur unbedeutend auswirkt, dann ist das Interesse der Hit erben, auch an dieser Maßregel betelli
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sehr gering, ist diese Maßregel für die Nachlasses erforderlich, dann kann Sinne des § 2038 BGB selbst dann se fahr aufgeschoben werden könnte, bis beh ihre Zustimmung erteilt hätten.
um eine bed ents ame Maßnahme, durch c
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pflichtungen für den Nachlass oder 6
an ie ; er
ie arideren-Miterben
Da es sich um ganz erhebliche Instandsetzungsar-beiten handelte und da in dem Nachlass keine weiteren Kittel für diese Arbeiten verfügbar waren, sondern ein Darlehen in Anspruch genommen, werden musste, war es für die anderen Hiterben ausserordentlich bedeutsam, darüber mitzubestImmen, ob und in welchen Umfang die Instandsetzungen vorgenoramen werden sollten» Das gilt umsomehr, als das Grundstück nach: dem .übereinstimmenden' Vortrag der Parteien keine Einkünfte abwarf, aus denen die Ausgaben für die Instandsetzung.bestritten werden konnten, und da den beiden anderen,LIiterben von der Erblasserin das Recht eingeräumt war, das Grundstück zu veräussern, wenn sie es wirtschaftlich nicht mehr halten-konnten» Unter ;diesen Umständen konnte die Beklagte die hier in Frage stehenden - Instands et zungsäuf träge nach § 2038 Abs .1 BGB ohne oder gegen.den erklärten killen.der Kläger nur. in dem Umfang -vergeben,■ als die Arbeiten mit Rücksicht auf die Erhaltung;des Bestandes des Gebäudes seiner Bewohn-barkeit -oder Sicherheit/so - dringend waren,,dass sie/nicht. aufgeschoben werden konnten, bis die anderen Hiterben ihnen zu stimmten »Uarauf, ; ob .die' darüber hinaus durchgeführ ten Arbeiten für die Erhaltung des Grundstücks vom baü-technisclien Standpunkt aus in dem Sinn notwendig waren, dass sie in späterer Zeit ohnehin hätten vorgenommen werden müssen, so dass die Kläger nach; § 2038 3GB verpflichtet waren, ihnen zuzustimmen, und ob ein Hinaus-schieben der Arbeiten.grössere Kosten verursacht hätte, kommt es hier für; di eg Frage., ^cbp die instandsetzungsar-: beiten zur Erhaltung notwendige Maßregeln im Sinne des § 2038 BG-B waren, nicht an». § 2038 BCi-B gibt dem einzelnen Liit erben nicht das Recht, diejenigen Maßnahmen allein zu treffen, zu denen die anderen' LIit erben ihre Zustimmung er-
frei, wenn das Berufungsgerieilt in üer prozessleitenüe Verfügung vom 27=' Januar 1951 in Verbindung mit der Verfügung von 6. Uärz 1951 dein Sachverständigen ganz allgemein aufgab, ein Gutachten darüber zu erstatten, welche Aufwendungen als notwendig im Sinne des $ 2033 3GB anzusehen seien. Bas Berufuaigsgericht hätte richtiger, wie es auch erkennbar seine Absicht war, den Sachverständigen auf gegeben, sich darüber zu' äussern,; welche Arbeiten zur Erhaltung des Grundstücks so dringend erforderlich waren,; dass sie keinen weiteren Aufschub vertrugen. Auf diesem von der Ae vision gerügten Liangel beruhen die angegriffenen Feststellungen indes nicht . Hie die .schriftlich ■:vorgelegten Gutachten zeigen, hat der Sachverständige sich tatsächlich, wie -es beabsichtigt,war, von rein baute dänischen '-.Standpunkt aus darüber geäussert’, welche Arbeiten zur Erhaltung des Grundstücks unaufschiebbar "waren,. Er...; ist auch in Gegenwart der Parteivertreter 'und der Beklagten zweimal, an 21. Juli und 4. August 1951? vom Berufungsgericht vernommen worden. Auch das angefochte ne Urteil ergibt deutlich, 'dass 'das' Berufungsgericht nur die rein, bautechniseben Ausführungen 'desf 8acliver-v ständigen zur Urteilsgrundlagc gemacht hat , Der ;von der Eevision erwähnte allgemeine Hinweis auf das-.Gutachten; des Sachverständigen (3. 36 des angefochtenen Urteils) bezieht sich nur auf die Berechnung der Kosten, die diejenigen Arbeiten verursacht hatten, die vorher mit einer ins einzelne gehenden',Begründung als nicht' dring-; lieh bezeichnet waren. Biese .Berechnung.anzustellen, wandern Sachverständigen durch einen verfahrensrechtlich einwandfreien Beweicbeschluss: vom 17. Hai 1951 (31 32.6 ,. GA) auf gegeben worden. Bei 'dieser.- Sachlage brauchte das
Berufungsgericht diesen Punkt nicht in den Urteilsgründen noch näher ' auszuführernvü
Das Derufung.sgerieilt war auch nicht verpflichtet,
den ven der Beklagten benannten Sachverständigen, .Stadt-
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baudirekter Bölke, als weiteren Sachverständigen zu.hören. Die Auswahl und die Bestimmungder" Zähl der ; zu, vernehmen- . den Sachverständigen steht nach § 404 ZPO im Ermessen des Gerichts. Das Gericht konnte daher die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn es der Überzeugung war,1 dass; die erstatteten Gutachten der bereits vernommenen Sachverständigen eine ausreichende Grundlage.für
die zu treffenden tatsächlichen Feststellungen bildeten.
; ‘ ' ' C'lhh:gvv-v;- ' :■ V "... .4 .
Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob' das Verhalten der Beklagten einen wichtigen Grund darstellt, der es rechtfertigt, ihr das in dem Testament eingeräumte Recht, die laufende Verwaltung des Grundstücks zu führen« zu entziehen. Dieselbe Frage hatte das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil geprüft. Dieses Urteil •' ist von den OGH aufgehoben worden«., weil das .Beruf ungsh. .. gericht den "Begriff des wichtigen Grundes verkannt hatte. Dazu hat der OGH in seinem Urteil' (OCHZ 4« 223) "Eusgeführt, inwiefern das Berufungsgericht diesen.Begriff falsch auf- •• gefasst habe und welche rechtlichen Gesichtspunkte für die Auslegung dieses Begriffs'maßgebend 'seien. Der OGII ' hat insbesondere dabei;" auch, aus geführt! dass es einen wichtigen Grund dar st eilen "könne «■"wenn die Beklagte- ihr: Recht e die - zur Erhaltung notwendigen Llaßregeln hach § , g 2058 allein zu treffen, überschreite. Die Überschreitung könne, ;je nach ihren Grad und: unter Umständen- je nach ihrer Schuldhaftigkeit ein wichtiger Grund sein, um der
Beklagten das in dem Testament .eingeräumte Verwaltungs-recht zu entziehen« Diese., den Begriff des wichtigen Grundes betreffenden Hechtsausführungen des .OGH sind der Aufhebung; des’ ersten Urteils des Berufungsgerichts zu-hfr gründe gelegt « An sie war'/daher : dasBerufungsgericht bei vg dem jetzt angefochtenen urteil nach/g;565 Abs 2 ZBO 'gebunden, Das Berufungsgericht: hat daher, mit ■- Recht geprüft 11-ob schon - das. Ausmaß, .-'in dem die Beklagte ihre Rechte aus § 2058 3GB überschritten hat, ohne Rücksicht auf ein Verschulden einen wichtigen rGrund abgibt, um ihr das durch' das Testament eingeräumte Verhaltungsrecht zu entziehen!
Die Beklagte kenn'- sich nicht darauf berufen, dass die Kläger arglistig handeln, wenn sie ihr vorwerfen, sie habe ihre Befugnisse überschritten, da sie letztlich doch ihre Zustimmung zur Instandsetzung des Gebäudes in dem von ihr angeordneten Umfang hätten erteilen müssen«
Das Berufungsgericht hatte bereits in seinem ersten Urteil der Beklagten vorgeworfen,1 sie habe .Instandsetzungsarbeit e.n vornehmen lassen- die noch auf einige Zeit hätten zurückgestellt werden können, also noch nicht not-wenig in Sinne des ^ 2038 Abs 1 Satz 2 Halbs atz 2 BGB gewesen seien» Dabei hatte das Berufungsgericht es schon damals nur darauf abgestellt, dass diese Arbeiten zu der Zeit, als sie ausgeführt wurden, noch nicht so dringend
gewesen seien, dass sie überhaupt keinen Aufschub mehr.
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vertrugen und daher ohne Einverständnis der Kläger vor-genommen werden konnten«.Das Berufungsgericht hatte es auch ausdrücklich als zutreffend unterstellt, dass es im Endergebnis am billigsten und damit aus wirtschaftlichen Gründen an zweckdienlichsten'gewesen sei. alle diese in
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absehbarer Zeit erforderlichen Arbeiten in einem Zug durchführen zu lassen. Dennoch hatte das Berufungsgericht der Beklagten in diesen Urteil vor geworfen,' dass sie den '.Villen der anderen beteiligten Hiterben ausser acht gelassen und ihre Befugnisse aus .§ 2058 303 überschritten habe. In diesen Verhalten hatte das Berufungsgericht einen der nass-geblichsten Gründe gesehen, um der Beklagten das Verwaltühgs-recht zu entziehen. Die Beklagte hat sich gegen diese Ausführungen bereits in ihrer ersten Revision gewandt und sich u'.a'i darauf berufen, dass die Kläger arglistig handelten, wenn sie sich auf eine- Überschreitung der Befugnisse durch die Beklagte beriefen. Dazu hat der . OGH in. seinem. Be vision 2-urteil aus geführt s Soweit die Beklagte über die nach § 2038
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BGB notwendigen und zur ordnungsmässigen Verwaltung erforderlichen. Ilaßnahmen hinaus Aufträge an Bauhandwerker erteilt habe, könne hierin, entgegen der Ansicht der Revision,, ein wichtiger Grund für die' Beendigung der Verv/al- ■ tung liegen. Die Klager .seien ■ nämlich durch 'die Bestimmungen des § 2038 BGB-nicht gegen Klagen der Bauhandwerker geschützt, die eine etwaige Überschreitung'der Befugnisse der Beklagten durch diese nicht erkennen und dadurch zu dem mindesten zu dem Versuch einer Belangung der Kläger veranlasst werden könnten; die Kläger brauchten sich a.ber der Unannehmlichkeit und dem Kostenrisiko derartiger Klagen nicht auszusetzen, soweit die Beklagte dabei ihre testamentarische Verwaltungsbefugnis überschritten habe, so dass in der Überschreitung je nach ihrem Grad und'u.U, je nach ihrer Schuldhaftigkeit ein wichtiger Grund zu sehen sein könne.
Im Hinblick auf das vorangegangene tatsächliche Vorbringen der Parteien, die Ausführungen in dem ersten Be-
qoxs -I?;iqonanq x aq3tiqoqixiTaS.xx usuctcs -"airx'T uTapno.'A ujairnouan axqosq; oc-oxp uauqx puis ueq.3aiq:®£ ^-3P uaiTsSnoA aSxqxqorvjuaSxa ’sap qonncE oüS"xi03 uapnan q.nqnja2qo.xrip .xaqny exp naaqaiino^itn aqoxax. qonnp pun aSx-ojtfaqxajT l9:A nx q.ptfPA^QAj napX0£);'ap8Tp 3 3XOq JTG.;OTQ':. .ITT 0 tiara _saqnsixa qqnn .pimAuaqnx/Ansqi/tin qaqq.oänii; nap^ataqaujnq axp; naqn .qaSqnxpusqna a! napuaqaSgqS nap xaq “ pqooqr uxa op ats ,uaq.qiaq os ‘uaaqatmsjiia .^a'qq.od.CTT auxa uaqxaqjrf p nnj -‘uanaa qxanaq uaqnaVxit axp ‘qaq xxxaa.sa3qsaj qxpXnaSsSunjunog; sap •ax/.\ ‘qona uira.q °na/a uaqaScrn nz xu .sapus uaq.zq.9x 3tmq.si3X®ä asaxp uua.n qons .‘uaSuxaz -J.V3 q.qoxu ueqnaptn uap' uapxrvpsixn uauaqaSaS' naxq trap uaqun sis aq.j:nnp sassBiqoxqi sap Sunis-apax QXTSXzubutj aqoq i[oxos aux'x 0itajjx.i3a3uX9 ■ ä uaq’xü/AXGA. nz qoxTxiBqos obh uap:;<.'uaqj;aq.xpT uanapua nap q.qoajT sap ux :{sqna ZXT3?} ux axs q/aq ^ssaxp uanqnjqonnn v?ra uaixsq,ibs3imsq.espurpsui snauxq.
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Hiterben, die allein von ihren Recht Gebrauch gemacht haben, sondern durch das unberechtigte und eigenmächtige ..Vorgehen der Beklagten verschuldet worden»
ARA. Bas Berufungsgericht hat insoweit ■ auch'nicht gegen § 565, Abs 2 Z?Ö verstossen» Die. Revision glaubtdas-, •;;;
^^Berufungsgericht habe die Ausführungen des OCR im vor letzten Absatz des; Revisionsurteils unberiicksicht i g t gelassen. Diese Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil diese Ausführungen des OGH sich allein auf das Ausmaß eines etwaigen Verschuldens der Beklagten bezogen. Der OGH hat nur ausgeführt, dass, die Beklagte sä mit Rücksicht auf die von der Bank gestellten Bedin- . ''gungen vielleicht für berechtigt habe halten können den Verlangen der Bank zu entsprechen und weitere Bau auftrüge zu erteilen. Dass die Beklagte unter diesen umstünden tatsächlich berechtigt gewesen sei, diese Aufträge zu. erteilen, hat der OGH nicht ausgesprochen.
Das Berufungsgericht; hat aber 'in den hier behandelten feil seiner ürteilsgründe, einen wichtigen Grund ohne Rück sicht auf ein ."verschulden': der Beklagten bejaht. Es k daher insoweit.überhaupt nicht, darauf an, obund in welchen Ünfahg die Beklagte sich für berechtigt halten konnte, die Aufträge zu erteilen,,
Die Ausführungen des Berufungsgerichts verstossen •auch nicht deswegen gegen die Denkgesetze, weil das Be rufüngsgericht gefordert hat, dass für die Präge,, in welchem Umfang die Beklagte berechtigt war, .Instand-setzungsarbeiten vor zun ebnen, auf die Grundstücksein--', nahmen Rücksicht zu nehmen wäre, während tatsächlich die notwendigen Arbeiten aus den Zinnahmen des Grundstücks
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Ob aber danach, ohne Rücksicht auf ein Verschuldender Beklagten allein im Hinblick auf den Umfang,;'in dem sie objektiv ihre Rechte aus § 2038 -BGB überschritten hat» ein wichtiger C-rund gegeben ist, der die tüte neben' berechtigt» ihr das durch das festanent eingeräumte' Ver-v/altungsrecht zu. entziehen, kann dahingestellt bleiben» Sin wichtiger Grund ist zweifelsfrei gegeben» wenn das nicht unerhebliche Verschulden der Beklagten» das von dem-Berufungsgericht gleichfalls frei 'von Rechtsirrtum festgestellt worden ist, mitberücksichtigt wird»
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte schuldhaft ihr Recht, das Grundstück zu vergalten, . überschritt en habe» Sie: sei sich über: den Umfang, ihrer Verwaltungsrechte im klaren gewesen» Trotz Kenntnis der Rechtslage habe sie sich spater über alle Bedenken hinweggesetzt und die Gesamtheit der instandset-zungsarbeiten durchführen•lassen» Während sie zunächst ihre Forderungen nur auf die Kittel für die reine Schwamm beseitigung beschränkt habe » habe sie si eh p1otz1ich ent-sculossen, Aufträge an Handwerker in weit grösserem Um-' fang zu vergeben. Bei den ausdrücklich in Hamen der. Erben geneinschaft der Firma Brauns-Curland erteilten Auftrag habe sie erkannt, dass es sich nur um eine Vorbeugungsmaßnahme gegen weitere Schwamnbildung.gehandelt habe» , Falls die Beklagte wirklich noch irgendwelche Zweifel gehabt' habe» hätte sie sich doch durch das Urteil des-Landgerichts belehren lassen müssen» Sie habe das Gegenteil getan und nach der ..Verkündung des Urteils des. Landgerichts die grösseren Aufträge vergeben» Sie habe sich dem ergangenen ürtekl zuwider ganz offen über die Einsprüche und Einwendungen der Hiterben hinweggesetzt
und eigenmächtig darüber bestimmen.wollen, was an Arbeiten 'durchzuführen 'sei. Sie habe auch', nicht' der Ansicht -/ sein können, die Kläger würden sich schlechthin weigern, Instandsetzungsarbeiten durchführen1zu lassen.•Ihr sei bekennt gewesen,' dass die Hitcrbeh bereit gewesen seien,-ein-Darlehen auf zunehmen, .'dass. .sie. nur mit prüfen - und mitentscheiden wollten. Die Beklagte"könne ihr-Verhalten : auch nicht damit entschuldigen,.dass ;die Kläger ihr ;zu A Beginn des Prozesses vorgewörfen' hätten, sie vernachlässige das Grundstück. Die Instandsetzungen, um die es ■ sich hier handle, hätten die I.Iiterben, was klar hum Ausdruck gekommen sei-, keinesfalls von der Beklagten allein ausgeführt wissen wollen. Sie habe daher nicht-- befürchten können, dass die Klüger ihr Verwürfe machen würden, -..wenn sie diese Arbeiten nicht auasführe. Sie könne auch nicht angenommen haben, dass sie die Arbeiten habe durchführen müssen, um das Darlehen zu erlän-#gen. Im Ilai 194-9 und in den weiteren Konnten seien; Verhandlungen über die Aufnahme eines Darlehens nicht geführt worden.'. Trenn ihr auch-bei ■ den -früheren Verhandlungen erklärt worden'sei, dass das Darlehen nur gewährt werde, wenn das ganze Schwammvorko'inmen beseitigt' und die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen getroffen würden, so habe sie doch klar erkannt, dass die Hingabe des Darlehens nicht davon abhängig gemacht wurde, dass ' die Arbeiten' bereits ausge'führt worden seien. Sie habe daher keinen Anlass gehabt, die Arbeiten:schon fertigste! len zu lassen und die I.Iiterben vor vollendete latsachen zu stellen. ' A
Die Beklagte habe sich bewusst über das LTitbestim-mungsrecht der anderen Lliterben hinweggesetzt.
Die Beklagte kann sich nicht, wie sie es in ihrer Revisionsbegründung getan hat, darauf berufen', dass sie ' sich in einem unverschuldeten. Rechtsirrtum .befunden' habe. h ;Das Berufungsgericht 'hat ausdrücklich festgestellt, dass -die Beklagte die Grenzen ihrer Befugnisse genau gekannt : habe. Diese Schlussfolgerung.hat das Berufungsgericht im einzelnen näher und überzeugend begründet; Danit steht fest, dass die Beklagte sich überhaupt nicht in einem Rechtsirrtun befunden, sondern, wie das Berufungsgericht aus ge führt hat, bewusst-; die ihr rechtlich gezogenen Schranken überschritten hat. .
.-au:. Auch ein Verstoss gegen § 565 Abs 2 ZPO liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagt eh nicht deswegen:verneint hat, weil das - Barlehen: überhaupt nur gewährt '-wurde,. wenn umf assende' Instandsetzungsarbeiten durchgeführt würden. Der OGII - hat in seinem. Urteil nicht ausgesprochen, dass unter diesen Voraussetzungen ein Verschulden der Beklagten entfalle oder mindestens das Ausmaß des Verschuldens erheblich geringer zu keines sen seiDer OG-H hat nur auf diese Umstände hingewiesen und ausgeführt, dass: sie von Bedeutung .sein / könnten und dass die-Beklagte sich u.U» habe für berechtigt .halten können, .den Verlangen der Bank zu entsprechen und weitere Bauaufträge zu erteilen.'Dem steht nicht entgegen,, wenn das Berufungsgericht den. einzel- g heh umständen näher nachgeht und dann folgert, dass hier infolge der festgestellten tatsächlichen Begebenheiten ein Verschulden der Beklagten nicht entfällt und auch nicht wesentlich gemindert wird.
Dass ein solches, in dem hier festgestellten Umfang,
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bewusstes Iliinwegsetzen dar Beklagten über das I.Ii tbe st immun gs recht der anderen ilit erben in Kähmen der von OC'II für da eserj 'verfahren bindend vorgeschriebenen Eechtsgrund-
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ger, soweit er als Eäüptanfrag ; ehseheinff i weiter; gefasst'' if ; so lässt drs angef echtere Urteil doch ernennen;, dass das Berufungsgericht die Anträge entsprechend dem latsachenvorrrag der Klüger dahin ausgelegt hat«, dass Haupt- und Hilfsantrag nur verschiedene Fassungen desselben int rags sind. Dieser ginn dahinder Beklagter..' d as durch veueü China. s einge räumte Verwalt 1: sgorecht zu
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