Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt zu einer Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 14. Von einer weiteren Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung zu der Gegenvorstellung - abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/09 vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. September 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt zu einer Änderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 14. Juli 2010 keinen Anlass. Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung nach dem in der Klageschrift festgelegten Zahlungsziel des Klägers in Höhe des so genannten Mindestrückkaufswerts gerichtet. Der danach vom Kläger geschätzte Nachzahlungsbetrag, der auch den Auskunftsanträgen zugrunde liegt, ist - wie bereits das Berufungsgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 6. Oktober 2009 zutreffend ausgeführt hat -für die Wertberechnung maßgeblich. Die weiteren Ausführungen zu dem Klagegrund über den Umfang eines höheren Rückkaufswerts auf der Basis von 100% eines ungezill-merten Deckungskapitals ändern an der wertbestimmenden Höhe nach dem mit der Klage verfolgten - niedrigeren - Zahlungsanspruch nichts. Von einer weiteren Begründung wird - auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in der Erwiderung zu der Gegenvorstellung - abgesehen. Terno Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 306 O 7/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 9 U 204/08 Felsch