Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist nicht als Teil-Endurteil zu verstehen, sondern als Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung insgesamt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 420.398,13 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 17.11.2005 -20 1049/02 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 3 U 111/05 -