frist erhobene Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auch gegenüber der Klägerin auf ihre gegenüber SfllBdurch Fristablauf eingetretene Leistungsfreiheit berufen» Versicherungsnehmer eine Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz zu setzeno Es begründet für den Haftpflichtversicherer auch nicht die Verpflichtung, zur Wahrung seiner Rechte, die ihm auf Grund des § 3 Hr„ 6 PflVG und der §§ 138 c Abs, 4, 12 Abs«, 3 VVG gegenüber den Ersatzansprüchen eines SozialverSicherungsträgers zustehen, dem Sozialversicherungsträger eine Klagefrist setzen zu müsseno Der Haftpflichtversicherer kann sich deshalb grundsätzlich auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger darauf berufen, gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund des § 12 Abs, 3 VVG leistungsfrei geworden zu sein (vgl0 dazu das Urteil des Senats vom 3» Juni 1970 - IV ZR 181/69 VersR 1970, 735)• Nicht zu billigen ist hingegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei der Anmeldung ihres Ersatzansprüche über den Lauf, insbesondere über das Ende der dem Versicherungsnehmer gesetzen Klagefrist zu unterrichten o Der erkennende Senat hat in seinem vorerwähnten : Urteil eine dahingehende Verpflichtung des Haftpflicht^ Versicherers angenommen und näher begründet,» Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen, Die Auskunftspflicht des Haftpflichtversicherers über eine dem Versicherungsnehmer gesetzte? Die zu erteilende Auskunft wäre weitgehend wertlos, wenn der Haftpflichtversicherer nur den Grund für seine angenommene Leistungsfreiheit anzugeben brauchte, hingegen verschweigen könnte, ob und wann er den Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 12 Abs, 3 VVG abgelehnt hat. Denn bei einem "kranken” Versicherungsverhältnis hat vor allem der Sozialversicherungsträger die Ansprüche der Unfallopfer 2U befriedigen; er trägt dabei in der Regel die Hauptlast, Eine so weitgehende Entlastung des Haftpflichtversicherers von seiner gesetzlichen Haftung gegenüber dem Geschädigten hat zur Voraussetzung, daß ein "krankes” Versicherungsverhältnis wirklich vorliegt, Die Auskunfts-pflicht des Haftpflichtversicherers über den Lauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist ist das notwendige Korrelat zu seinem Privileg, sich nach § 12 Abs, 3 VVG endgültig ohne spätere Überprüfbarkeit des vermeintlichen Versagungsgrundes von seiner Leistungspflicht befreien und sich darauf auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der die Folgen der Leistungsfreiheit zu tragen hat, berufen zu können. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schrei, ben vom 17« Januar 1968 die bisher entstandenen Aufwendungen der Beklagten auf gegeben und um Anerkennung ihres Ersatzanspruches gebeten„ Die Beklagte hatte darauf unter dem 31 o Januar 1968 geantwortet, daß sie ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz entzogen habe und die Angelegenheit damit als erledigt betrachte« Mit keinem Wort hat die Beklagte erwähnt, daß sie ihrem Versicherungsnehmer eine in zehn Tagen ablaufende Klagefrist gesetzt hatte o Wegen dieser Unterlassung kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, daß sie nach § 12 Abs« 3 VVG leistungsfrei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemacht hat« Das allein auf § 12 Abs« 3 VVG beruhende Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben« II o Der Ausgang des Rechtsstreites hängt davon ab, ob die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu Recht wegen vorgenommener Gefahrerhöhung versagt hata Die Beklagte hatte die Ablehnung seinerzeit (Schreiben vom 10« August 1967) allein mit dem Inhalt der Ermittlungsakten begründet, wonach SHHB bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hatte: “Ich glaube, daß nicht die gefahrene Geschwindigkeit die Unfallursache v/ar, sondern das den ganzen Winter übor schon hängenbleibende Gaspedal” 0 Zu dieser Erklärung hat das Landgericht den Versicherungsnehmer SflHMund seine Ehefrau als Zeugen gehört und den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute geglaubt £* daß SflBseinerzeit vor der Polizei bewußt falsche Angaben gemacht hatte, weil er sich auf diese Weise von dem Vorwurf zu reichlichen Alkoholgenusses entlasten wollte» Das Landgericht hält deshalb einen Fahrzeugmangel , den die Beklagte allein der Erklärung ihres Versicherungsnehmers bei seiner polizeilichen Vernehmung entnommen hatte, und damit die Vornahme einer Gefahrerhöhung nicht für gegeben » Das Berufungsgericht hat die Entziehung des Versicherungsschutzes wegen vorgenommener Gefahrerhöhung nicht geprüfte Um die insoweit noch erforderlichen Feststellungen zu treffen, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden 0
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21o Oktober 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle J3L3L 207/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der ^ - gesetzliche Unfallversicherung 1*|^p6traße 0, vertreten durch den Hauptgeschäfts-« führer? Verwaltungsdirektor Norbert Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Prof „ Br, und Dro gegen die FflBi-Ai vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br, Br„ MflHi, Ti traße®, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr„ Bukov/ und Dr* Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13« Oktober 1969 aufgehoben* Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin ist Sozialversicherer des Installateurs WflHPo Mit der Klage verlangt sie Ersatz von Aufwendungen, die sie für Welte wegen eines Verkehrsunfalles erbracht hat, den der Versicherungsnehmer SflHB der Beklagten verschuldet hat* Am 21 o April 1967 verursachte SflHV in ange-trunkenem Zustand mit seinem bei der Beklagten versicherten Personenkraftwagen einen Zusammenstoß, bei dem Welte erheblich verletzt wurde» Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab SfllV als Ursache des Unfalls an, er habe kurz vor dem Zusammenprall sein Gaspedal, das schon während des ganzen Winters ständig hängengeblieben sei, mit der Hand lockern müssen» Die Beklagte entzog ihm deshalb wegen vorgenommener Gefahrerhöhung den Versicherungsschutzc Die ihm gesetzte Klagefrist ließ ungenutzt verstreichen» Noch vor Ablauf der Klagefrist (11» Februar 1968) unter dem 17« Januar 1968 meldete die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten an und bat um Erstattung ihrer bisher erbrachten Leistungen* Die Beklagte schrieb der Klägerin darauf am 31» Januar 1968; ”Auf Ihr an unsere Bezirksdirektion gerichtetes Schreiben vom 17»1*1968 teilen wir Ihnen mit, daß wir unserem Versicherungsnehmer gemäß § 23 VVG den Versicherungsschutz versagt haben» Wir bedauern daher, uns an Ihren Aufwendungen nicht beteiligen zu können und betrachten hiermit die Angelegenheit für uns als erledigt*1’ Mit der Klage vom 4, März 1968 verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 7*670,45 DM* Außerdem begehrt sie, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin alle künftig dem Unfallopfer noch zu erbringenden Aufwendungen im Rahmen der Übergangsfähigkeit zu ersetzen» Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil nach ihrer Ansicht die Klägerin den Ablauf der Klagefrist gegen sich gelten lassen müsse» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Ent sehe i düngsgründe^. Io Die Klägerin hat ihre anhängige Klage erst nach Ablauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klage- frist erhobene Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auch gegenüber der Klägerin auf ihre gegenüber SfllBdurch Fristablauf eingetretene Leistungsfreiheit berufen» Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit zuzustimmen, als dem Versicherungsneh-ra e r eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des erhobenen Anspruchs auf die Versicherungsleistung zu setzen ist» Daran hat auch die Einführung eines unmittelbaren eigenen Anspruchs des Geschädigten, des Britten im Sinne des § 3 PflVG, hichts geändert» Denn der Anspruch des Dritten gegen den Versicherer ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, vielmehr gewährt das Gesetz dem Geschädigten das Recht, seinen aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Vorschriften folgenden Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend zu machen» Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5o April 1965 hat dem Haftpflichtversicherer nicht das Recht genommen, seinem Versicherungsnehmer eine Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz zu setzeno Es begründet für den Haftpflichtversicherer auch nicht die Verpflichtung, zur Wahrung seiner Rechte, die ihm auf Grund des § 3 Hr„ 6 PflVG und der §§ 138 c Abs, 4, 12 Abs«, 3 VVG gegenüber den Ersatzansprüchen eines SozialverSicherungsträgers zustehen, dem Sozialversicherungsträger eine Klagefrist setzen zu müsseno Der Haftpflichtversicherer kann sich deshalb grundsätzlich auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger darauf berufen, gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund des § 12 Abs, 3 VVG leistungsfrei geworden zu sein (vgl0 dazu das Urteil des Senats vom 3» Juni 1970 - IV ZR 181/69 VersR 1970, 735)• Nicht zu billigen ist hingegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei der Anmeldung ihres Ersatzansprüche über den Lauf, insbesondere über das Ende der dem Versicherungsnehmer gesetzen Klagefrist zu unterrichten o Der erkennende Senat hat in seinem vorerwähnten : Urteil eine dahingehende Verpflichtung des Haftpflicht^ Versicherers angenommen und näher begründet,» Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen, Die Auskunftspflicht des Haftpflichtversicherers über eine dem Versicherungsnehmer gesetzte? Kldgofrist hat ihren Rechtsgrund darin, daß der Sozialversicherungsträger anders als der Geschädigte Ersatzansprüche nur gegen den Haftpflichtver sicher er hat, der auf Grund des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet ist. Ob dies zutrifft, kann der Sozialversicherungsträger verbindlich nur vom Haftpflichtversicherer erfahren. Er ist insoweit auf die Auskunft des Haftpflichtversicherers über seine vertragliche Leistungspflicht angewiesen. Die zu erteilende Auskunft wäre weitgehend wertlos, wenn der Haftpflichtversicherer nur den Grund für seine angenommene Leistungsfreiheit anzugeben brauchte, hingegen verschweigen könnte, ob und wann er den Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 12 Abs, 3 VVG abgelehnt hat. Denn nach Ablauf der Klagefrist wird der Versicherer ohne Rücksicht darauf leistungsfrei, ob die erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes materiell gerechtfertigt war. Jede Nachprüfung des Versagungsgrundes auf seine sachliche Berechtigung ist damit ausgeschlossen. Der Sozialversicherungsträger hat aber ein berechtigtes Interesse daran, die Ablehnung des Versicherungsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn bei einem "kranken” Versicherungsverhältnis hat vor allem der Sozialversicherungsträger die Ansprüche der Unfallopfer 2U befriedigen; er trägt dabei in der Regel die Hauptlast, Eine so weitgehende Entlastung des Haftpflichtversicherers von seiner gesetzlichen Haftung gegenüber dem Geschädigten hat zur Voraussetzung, daß ein "krankes” Versicherungsverhältnis wirklich vorliegt, Die Auskunfts-pflicht des Haftpflichtversicherers über den Lauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist ist das notwendige Korrelat zu seinem Privileg, sich nach § 12 Abs, 3 VVG endgültig ohne spätere Überprüfbarkeit des vermeintlichen Versagungsgrundes von seiner Leistungspflicht befreien und sich darauf auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der die Folgen der Leistungsfreiheit zu tragen hat, berufen zu können. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schrei, ben vom 17« Januar 1968 die bisher entstandenen Aufwendungen der Beklagten auf gegeben und um Anerkennung ihres Ersatzanspruches gebeten„ Die Beklagte hatte darauf unter dem 31 o Januar 1968 geantwortet, daß sie ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz entzogen habe und die Angelegenheit damit als erledigt betrachte« Mit keinem Wort hat die Beklagte erwähnt, daß sie ihrem Versicherungsnehmer eine in zehn Tagen ablaufende Klagefrist gesetzt hatte o Wegen dieser Unterlassung kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, daß sie nach § 12 Abs« 3 VVG leistungsfrei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemacht hat« Das allein auf § 12 Abs« 3 VVG beruhende Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben« II o Der Ausgang des Rechtsstreites hängt davon ab, ob die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu Recht wegen vorgenommener Gefahrerhöhung versagt hata Die Beklagte hatte die Ablehnung seinerzeit (Schreiben vom 10« August 1967) allein mit dem Inhalt der Ermittlungsakten begründet, wonach SHHB bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hatte: “Ich glaube, daß nicht die gefahrene Geschwindigkeit die Unfallursache v/ar, sondern das den ganzen Winter übor schon hängenbleibende Gaspedal” 0 Zu dieser Erklärung hat das Landgericht den Versicherungsnehmer SflHMund seine Ehefrau als Zeugen gehört und den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute geglaubt £* daß SflBseinerzeit vor der Polizei bewußt falsche Angaben gemacht hatte, weil er sich auf diese Weise von dem Vorwurf zu reichlichen Alkoholgenusses entlasten wollte» Das Landgericht hält deshalb einen Fahrzeugmangel , den die Beklagte allein der Erklärung ihres Versicherungsnehmers bei seiner polizeilichen Vernehmung entnommen hatte, und damit die Vornahme einer Gefahrerhöhung nicht für gegeben » Das Berufungsgericht hat die Entziehung des Versicherungsschutzes wegen vorgenommener Gefahrerhöhung nicht geprüfte Um die insoweit noch erforderlichen Feststellungen zu treffen, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden 0 Dr» Hauß Wüstenberg DrQ Pfretzschner Dr0 Bukow Dr» Buchholz