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BGH · IV ZR 207/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 207/66

Sie hat die Klägerin in den einfachen Dienst eingestuft und einen vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hat die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin auf Grund des von ihr in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommens in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eiggestuft. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten könnten zu keiner höheren Einstufung führen, da die Klägerin im Zeitpunkt der ersten Schädigung keine Berufsanfängerin mehr gewesen sei, und auch ihre Ausbildung rechtfertige keine andere Beurteilung* Das angefochtene Urteil ist insoweit unangreifbar. Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat ausgeführt, bei einer verheirateten Frau könne der Schadenszeitraum dadurch enden, daß sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt sei, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Hegel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehe* Danach habe der Entschädigungszeitraum für die Klägerin mit ihrer Eheschließung sein Ende gefunden* In einem Lande wie Kenya gehe in der Hegel eine Farmerfrau, insbesondere wenn sie europäischer Herkunft sei und dem sozialen Stand und Bildungsniveau der Klägerin und ihres Ehemannes angehöre, einer Erwerbstätigkeit außer dem Hause nicht nach* Entscheidend sei vor allem, daß die Ehefrau eines selbständig tätigen Farmers einen umfangreichen häuslichen Pflichtenkreis habe, der sie hindere, auch nur eine nebenberufliche Erwerbstätig-keit auseuüben* Diese Verhältnisse seien bereits seit der Eheschließung der Klägerin gegeben gewesen* Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht den Ent-Schädigungszeitraum schon einige Wochen vor der Ehe-Schließung der Klägerin hat enden lassen, kann auf Grund derartiger Erwägungen das Ende des Ent Schädigungszeitraums nicht ermittelt werden, seit § 75 BEG durch das BEG-SchlußG neu gefaßt worden ist* Bei einer aus ihrem Beruf verdrängten verheirateten Frau, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, endet der Entschädigungszeitraum, wenn ihre wirtschaftliehe Stellung, die sie durch die Ehe erlangt hat, nachhaltig derjenigen eines ihr vergleichbaren Bundesbeämten entspricht (Senatsurteil HzW 1966, 135 Er* 33)* Das ist, wie der Senat in dem HzW Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Sachverhalt bisher nicht geprüft werden« Das muß noch geschehen« Ohne Bedeutung ist es, daß die Klägerin in ihrem Entschädigungsantrag Entschädigung nur für die Zeit bis zu dem 1« August 1947 verlangt hat«

Zitierte Normen: § 75 BEG
EheEhefrauEntschädigungBerufungsgerichtnachhaltigBerlinEntschädigungszeitraumKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

2b28 039 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 207/66	URTEIL	Verk&ndet	am
14* Februar 1968 Broeske,
 Justizaiigestellte ili UrkancUbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsatreit
 der Frau Charlotte Box MBIBl K
geh. K(
Kenya,
 Klägerin und Revisioneklägerin, - Proseßbevollraächtigte:	Rechtsanwält*	hnd
 gegen
das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen» Wüstenberg, Pr. Loewenheim, von der Mühlen und Prof. Pr. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevi8ion der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juni 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und £nt-scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen.
Pas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie am ^1906 geborene Klägerin ist Jüdin» Mach dem Besuch eines Lyzeums und einer Handelsschule und mehrjähriger Tätigkeit im elterlichen Geschäft war sie seit dem 9* Januar 1929 als Kontoristin bei der Firma Hermann T0|^in	angestellt»	Port
 wurde sie am 31. Oktober 1933 aus rassischen Gründen entlassen. In der Folgezeit war sie ebenfalls als kaufmännische Angestellte bei verschiedenen anderen
 
jüdischen Unternehmen tätig, sie verlor aber ihre Stellungen wieder wegen der dort aus Yerfolgungsgrün-den durchgeführten Veränderungen* Im April 1939 «änderte die Klägerin nach England aus* 1947 «änderte sie nach K(|p in Afrika weiter, wo sich ihr Verlobter seit 1939 aufhielt. Am 13* September 1947 schloß sie mit ihm die Ehe« Der Ehemann betätigte sich als Farmer. Seit 1931 bewirtschaftet er eine Farm. Die Klägerin war nach ihrer Heirat nicht mehr berufstätig; sie arbeitet nach ihren Angaben gelegentlich in der Farm mit«
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Berufsschaden8•
Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 6.699,— DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in den einfachen Dienst eingestuft und einen vom 1. November 1933 bis zu dem 31. Juli 1947 dauernden Sntschädigung8zeitraum zugrunde gelegt.
Die Klägerin beansprucht eine höhere Kapitalentschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine weitere Entschädigung von 29*093,80 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Klägerin auf Grund des von ihr in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung erzielten Einkommens in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eiggestuft. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten könnten zu keiner höheren Einstufung führen, da die Klägerin im Zeitpunkt der ersten Schädigung keine Berufsanfängerin mehr gewesen sei, und auch ihre Ausbildung rechtfertige keine andere Beurteilung* Das angefochtene Urteil ist insoweit unangreifbar.
Mit Hecht hat die Entschädigungabehörde angenommen, daß der Entschädigungszeitraum mit der ersten Entlassung der Klägerin beginnt* Die weiteren Anstellungen, die die Klägerin noch vor ihrer Auswanderung erhielt, können schon deshalb den Entschädigungszeitraum nicht beendet haben, weil die dadurch etwa erlangte Lebensgrundlage nicht nachhaltig war; auch eine Aus-klammerung dieser Zeiten aus dem Entschädigungszeitraum kommt nicht in Betracht* Daß die Klägerin selbst in ihrem Entschädigungsantrag für die Zeiten, in denen sic nach der ersten Entlassung noch hatte berufstätig sein können, keine Entschädigung verlangt hat, ist unerheblich*
Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat ausgeführt, bei einer verheirateten Frau könne der Schadenszeitraum dadurch enden, daß sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt sei, in denen in ihrem örtlichen
 
Lebensbereich eine Ehefrau in der Hegel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehe* Danach habe der Entschädigungszeitraum für die Klägerin mit ihrer Eheschließung sein Ende gefunden* In einem Lande wie Kenya gehe in der Hegel eine Farmerfrau, insbesondere wenn sie europäischer Herkunft sei und dem sozialen Stand und Bildungsniveau der Klägerin und ihres Ehemannes angehöre, einer Erwerbstätigkeit außer dem Hause nicht nach* Entscheidend sei vor allem, daß die Ehefrau eines selbständig tätigen Farmers einen umfangreichen häuslichen Pflichtenkreis habe, der sie hindere, auch nur eine nebenberufliche Erwerbstätig-keit auseuüben* Diese Verhältnisse seien bereits seit der Eheschließung der Klägerin gegeben gewesen*
Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht den Ent-Schädigungszeitraum schon einige Wochen vor der Ehe-Schließung der Klägerin hat enden lassen, kann auf Grund derartiger Erwägungen das Ende des Ent Schädigungszeitraums nicht ermittelt werden, seit § 75 BEG durch das BEG-SchlußG neu gefaßt worden ist* Bei einer aus ihrem Beruf verdrängten verheirateten Frau, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, endet der Entschädigungszeitraum, wenn ihre wirtschaftliehe Stellung, die sie durch die Ehe erlangt hat, nachhaltig derjenigen eines ihr vergleichbaren Bundesbeämten entspricht (Senatsurteil HzW
 1966,	135 Er* 33)* Das ist, wie der Senat in dem HzW
1967,	407 Er* 20 veröffentlichten Urteil eingehend dargelegt hat, der Fall, wenn die Bruttoeinkünfte des Ehemannes nachhaltig die für die Ehefrau maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG um die Hälfte übersteigen* Wegen der Einzelheiten ist auf das Urteil zu verweisen*
 
Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Sachverhalt bisher nicht geprüft werden« Das muß noch geschehen« Ohne Bedeutung ist es, daß die Klägerin in ihrem Entschädigungsantrag Entschädigung nur für die Zeit bis zu dem 1« August 1947 verlangt hat«
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück*-zuverweisen.
Bundesrichter Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg
von der Mühlen
 Bökelmann