BEG § 206 Ralls die Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden durch Bescheid mit der Begründung abgelehnt hat, daß das geltend gemachte Leiden in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung stehe, das Ent-schädigungsgericht jedoch auf die darauf erhobene Klage in seinem Urteil diesen Zusammenhang bejaht und die Klage nur deswegen abgewiesen hat, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch dieses Leiden nicht um mindestens 25 i» gemindert ist, muß in einem Verfahren nach § 206 BEG, in dem eine Verschlimmerung dieses Leidens geltend gemacht wird, davon ausgegangen werden, daß das Leicten durch die Verfolgung verursacht worden ist. B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Stanislaw M ■, Rue Fl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen hat seinen Antrag auf Rente und KapitalentSchädigung abgelehnt mit der Begründung, beim Kläger liege keine rentenberechtigende verfolgungstedingte Minderung der Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Düsseldorf ist die Klage abgewiesen worden. Das Gericht hat in den Gründen allsgeführt, nach den ausführlichen und eingehenden Untersuchungen des Klägers liege bei ihm als verfolgungsbedingter Gesundheit sschaden nur ein Rückstand nach Schenkelbruck links mit disproportionierten neurotischen Beschwerden vor. Dadurch werde aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers um weniger als 25 v.H. gemindert, so daß sein Begehren keinen Erfolg haben könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, daß die von dem Kläger jetzt geltend gemachten Beschwerden auf seine Verfolgung zurückzuführen seien. Das Berufungsge-abgewiesen, da nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung dem Begehren des Klägers die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 1. Durch diesen Bescheid sei der Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden am Körper oder Gesundheit abgelehnt worden, weil keine verfolgungsbedingten Schäden vorlägen. Palls der Gesundheitszustand des Klägers im Zusammenhang mit dem Erlaß des ersten Bescheides unrichtig gewürdigt worden sei, könne dieses nicht nachträglich im Wege eines Antrags gemäß § 206 BEG berichtigt werden. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Entscheidung der Präge, ob sich das Leiden des Klägers.verschlimmert habe, von den in dem Bescheid vom 1. DaiJ auf die Klage ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts ist hier allein maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Begehren nach § 206 BEG zulässig ist. Palls das Gericht keine Feststellung darüber getroffen hat, ob die geltend gemachten leiden mit der Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern die Klage allein deswegen abgewiesen hat, weil die durch diese Leiden bedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit weniger bös 25 v.H. beträgt, müßte, falls das Leiden sich wesentlich verschlimmert hat, in dem nach § 206 BEG anhängig gewordenen Verfahren jetzt die unterbliebene Prüfung dahin, ob das Leiden durch die Verfolgung verursacht worden ist, nachgeholt werden. In dem hier zu entscheidenden Palle hat aber das Landgericht zuvor festgestellt, daß bei dem Kläger als verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden ein Rückstand nach Schenkelbruch links mit disproportionierten neurotischen Beschwerden vorliege. Dao Berufungsgericht muß prüfen, ob dieses Leiden eich jetzt so weit verschlimmert hat, daß nunmehr hier durch die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 25 v.H. oder mehr gemindert ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 206 Ralls die Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden durch Bescheid mit der Begründung abgelehnt hat, daß das geltend gemachte Leiden in keinem Zusammenhang mit der Verfolgung stehe, das Ent-schädigungsgericht jedoch auf die darauf erhobene Klage in seinem Urteil diesen Zusammenhang bejaht und die Klage nur deswegen abgewiesen hat, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch dieses Leiden nicht um mindestens 25 i» gemindert ist, muß in einem Verfahren nach § 206 BEG, in dem eine Verschlimmerung dieses Leidens geltend gemacht wird, davon ausgegangen werden, daß das Leicten durch die Verfolgung verursacht worden ist. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 -IV ZR 207/65- OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i TV ZR 207/65 URTEIL Verkündet am 7. Dezember 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Stanislaw M ■, Rue Fl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Das Urteil des 14-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1964 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung ur.d Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionan das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat rechtzeitig Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen hat seinen Antrag auf Rente und KapitalentSchädigung abgelehnt mit der Begründung, beim Kläger liege keine rentenberechtigende verfolgungstedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Ein Ursachenzusammenhang zwischen den linksseitigen Oberschenk'elbruch mitVer-^axxx schleißerscheinungen im linken Hüftgelenk und Muskel-abmagerung sowie der chronischen Entzündung der ab-leitenden Harnwege mit der Verfolgung sei nicht gegeben. Die von dem Kläger erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Düsseldorf ist die Klage abgewiesen worden. Das Gericht hat in den Gründen allsgeführt, nach den ausführlichen und eingehenden Untersuchungen des Klägers liege bei ihm als verfolgungsbedingter Gesundheit sschaden nur ein Rückstand nach Schenkelbruck links mit disproportionierten neurotischen Beschwerden vor. Dadurch werde aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers um weniger als 25 v.H. gemindert, so daß sein Begehren keinen Erfolg haben könne. Der K’lüger hat geltend gemacht, daß sich sein Leiden verschlimmert habe. Er hat beantragt, einen neuen Bescheid nach § 206 BEG zu erlassen. Die Landesrentenbehörde hat seinem Begehren entsprochen, jedoch durch Bescheid vom 13. November 1963 den Antrag auf Zubilligung einer Rente abgelehnt. Es hat ausgeführt, bei neurotischen Störungen, die in einem Zusammenhang zur Verfolgung gestanden haben, könne man nicht annehmen, daß sie sich mit immer weiterem Abstand zur Verfolgung noch verschlimmern. Die ärztlicherseits jetzt festgestcllte Psychasthenic sei bei der Erstuntersuchung keinesfalls festgestellt worden. Ein jetziges Auftreten habe mit der Verfolgung nichtD mehr zu tun. Die von dem Kläger deswegen erhobene Klage hat gleichfalls keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, daß die von dem Kläger jetzt geltend gemachten Beschwerden auf seine Verfolgung zurückzuführen seien. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtozug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten? lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Das Berufungsge-abgewiesen, da nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung dem Begehren des Klägers die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 1. März I960 entgegenstehe. Durch diesen Bescheid sei der Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden am Körper oder Gesundheit abgelehnt worden, weil keine verfolgungsbedingten Schäden vorlägen. Die deswegen vom Kläger erhobene Klage habe das Landgericht rechtskräf tig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Ur teils sei allerdings ausgeführt, daß als Verfolgungsschaden ein Rückstand nach Schenkelbruch mit disproportionierten neurotischen Beschwerden vorhanden sei. Die Entscheidungsgründe eines Urteils würden jedoch nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen. Dadurch sei der bezeichnete Gesundheitsschaden nicht zur Anerkennung gelangt. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch die Verfolgung keine gesundheitlichen Schäden erlitten habe. Palls der Gesundheitszustand des Klägers im Zusammenhang mit dem Erlaß des ersten Bescheides unrichtig gewürdigt worden sei, könne dieses nicht nachträglich im Wege eines Antrags gemäß § 206 BEG berichtigt werden. Es handle sich bei den festgestellten Störungen auch nicht um Spätschäden, die erstmals im Jahre 1963 manifest geworden seien, vielmehr sei festzustellen, daß diese Störungen bereits seit dem Bescheide vom 1. März I960 oder dem landgerichtlichen Urteil vom 13. September I960 bestanden hätten. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Entscheidung der Präge, ob sich das Leiden des Klägers.verschlimmert habe, von den in dem Bescheid vom 1. März I960 getroffenen Peststellungen auszugehen sei, ist unrichtig. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht gelten lassen, sondern Klage erhoben. Dadurch verlor der Bescheid seine sachliche Bedeutung, und es v/ar nunmehr Aufgabe der Entschädigungsgerichte, über das Begehren des Klägers zu entscheiden. Das ist geschehen. DaiJ auf die Klage ergangene rechtskräftige Urteil des Landgerichts ist hier allein maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob ein Begehren nach § 206 BEG zulässig ist. Bei der nach § 206 BEG zu treffenden Entscheidung muß das Gericht prüfen, ob sich die Verhältnisse, die zur Zeit der zunächst getroffenen Entscheidung bestanden haben, wesentlich geändert haben. Hierbei müssen auch die Entscheidungsgründe der rechtskräftigen Entscheidung mit herangezogen werden, denn vorwiegend aus ihnen ergeben sich die Verhältnisse, die bei Erlaß der Entscheidung Vorlagen. Der Urteilstenor gibt darüber entweder gar keine oder nur eine unvollkommene Auskunft. Palls das Gericht keine Feststellung darüber getroffen hat, ob die geltend gemachten leiden mit der Verfolgung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern die Klage allein deswegen abgewiesen hat, weil die durch diese Leiden bedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit weniger bös 25 v.H. beträgt, müßte, falls das Leiden sich wesentlich verschlimmert hat, in dem nach § 206 BEG anhängig gewordenen Verfahren jetzt die unterbliebene Prüfung dahin, ob das Leiden durch die Verfolgung verursacht worden ist, nachgeholt werden. In dem hier zu entscheidenden Palle hat aber das Landgericht zuvor festgestellt, daß bei dem Kläger als verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden ein Rückstand nach Schenkelbruch links mit disproportionierten neurotischen Beschwerden vorliege. Davon, daß es sich bei diesem Leiden um ein durch die Verfolgung verursachtes handelt, ist in diesem Verfahren auozu- gehen. Dao Berufungsgericht muß prüfen, ob dieses Leiden eich jetzt so weit verschlimmert hat, daß nunmehr hier durch die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 25 v.H. oder mehr gemindert ist. Damit dao Berufungsgericht diese Prüfung nachholen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Maaß Dr. Graf von der Mühlen