Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17o März 1964 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? Im Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Beklagte zusammen mit seiner Schwester eine Gastwirtschaftt mit Metzgerei gepachtet» In der Folgezeit betrieben die Parteien gemeinsam pachtweise mehrere Gaststätten und Metzgereien» Am 26» März 1940 kauften sie das Grundstück ? eine Metzgerei und ein Lebensmittelgeschäftö Die Parteien übernahmen zur eigenen Bewirtschaftung die Gaststätte und die Metzgerei samt einer Metzgerei-Filiale in Das Lebensmittelgeschäft wurde verpachtete Im Jahre 1944 begann der Beklagte mit Frau Paula •eherisches Verhältnis0 Deshalb leben ein und führte zu der Feststellung,, daß der Klägerin ab Io Mai 1957 kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten mehr zusteht0 Die Klägerin erwirkte ferner gegen den Beklagten ein weiteres Urteil des Landgerichts Stuttgart9 durch das der Beklagte verurteilt wurde? Im Jahre I960 schlug der Beklagte der Klägerin vor, entweder sie oder er solle aus dem Hause weg 'l aus ziehen«, der 2 ur u ck bl erbende solle die alleinige Verwaltung des Anwesens übernehmen und dafür dem anderen Teil monatlich 650 DM Rente zahlen* Außerdem stellte er die Möglichkeit zur Erwägung* daß ein Teil die Haushälfte des anderen Teiles kaufe0 Die Klägerin machte ihrerseits den Vorschlag, der Beklagte solle ihr sein Miteigentum gegen eine monatliche Rente in Höhe von 600 DM verkaufeno Eine Einigung kam jedoch nicht zustande* Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien sei ein Gesollschaftsvertrag zu gemeinsamer Verwaltung und Nutzung des gekauften Grundstücks abgeschlossen worden; denn sie habe über den Rahmen des Üblichen hinaus in der Metzgerei und in der Gaststätte mitgearbeitet o Pas alles hätte einer gemeinsamen Existenzgrundlage und Altersversorgung dienen sollen« Pie Auflösung der Gesellschaft sei ausgeschlossen? Er hat vorgetragen: Ein Gesellschaftsverhältnis habe nie bestanden, da die Klägerin nicht über das Übliche hinaus mitgearbeitet habe* Auf jeden Fall sei aber die Gesellschaft durch die Trennung im Jahre 1945 aufgelöst worden* Auch sei sie als längst aufgokündigt zu betrachten* Der V/iderspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der Gemeinschaft sei nicht gerechtfertigt* Hierzu reiche es nicht aus, daß durch die Zwangsversteigerung der rechtlich geschützte äußere gegenständliche Bereich der Ehe beeinträchtigt und die Klägerin aus Wohnung und Haushalt verdrängt würde* Durch die der Gemeinschaft an dem Grundstück A ‘l 0 Pas Berufungsgericht hat offengelassen, ob zwischen den Parteien früher ein Gesellschaftsverhältnis bestanden hat« Rach seiner Auffassung ist ein solches Gesell-Schaftsverhältnis spätestens entweder in der Zeit beendigt worden, als die Parteien sich trennten und sich nicht mehr in ihren Geschäftsbetrieben gegenseitig halfen, oder zu dem Zeitpunkt, seit dem keine der Parteien mehr eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im gemeinsamen Hause ausübt 0 Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts sind mit der Beendigung eines etwaigen Gesell-schaftsverhältnisses die aus diesem Verhältnis sich ergebenden Bindungen bei den Miteigentumshälften entfallen, so daß solche Bindungen der Durchsetzung des Anspruchs des Beklagten nicht entgegonstöhen* a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Rechtsstreit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gesellschaft prüfen müssen, ist unbegründete Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung vorgenommen., pie Erwägungen, mit denen es eine zwischen den Parteien etwa begründete Gesellschaft als nunmehr aufgelöst angesehen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß Gegenstand eines zwischen den Parteien etwa begründeten Gescllschaftsverhältnisses der gemeinsame Betrieb eines Erv;erbsgeschäfts im gemeinsamen Haushalt war« Aus der Tatsache, daß keine der Parteien mehr eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im gemeinsamen Haus ausübt, hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß das GeSeilschaftsverhältnis nunmehr beendet isto Der daneben mit dem Erwerb des Anwesens noch verbundene Zweck der Vermögensbildung und Alterssicherung zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung« Das Bestreben von Eheleuten, sich durch Vermögensbildung eine Alterssicherung zu schaffen, ist Ausfluß der sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Pflicht zur Fürsorge und Vorsorgeo Es besteht daher kein Grund, insoweit ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmeno b) Das Grundstück gehört den Parteien zu gleichen Miteigentumsbruchteilen (§§ 741 ff, 1008 ff BGB)« Der Beklagte betieibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung dieser Gemeinschaft« Dazu ist er nach § 749 BGB grundsätzlich berechtigt« Jedoch muß ein Ehegatte bei der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten auf die durch die Ehe gebotenen Pflichten Rücksicht nehmen0 Per erkennende Senat hat in dem in BGHZ 37? 38 abgedruckten Urteil, in dem über das Recht des Ehemannes, die Zwangsversteigerung eines im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Siedlungshauses zu betreiben? daß er sich im äußeren gegenständlichen Löbensbereich seiner Ehe ungestört entfalten j kann, gegeneinander abgewogen werden© Ob ein Ehegatte j sich einen Eingriff des anderen in seinen Lebensbereich gefallen lassen muß, ist nach den Umständen des einzelnen Palles zu entscheiden* Dabei kommt es wesentlich auf die Beweggründe an, die den Ehegatten zur Durchsetzung seines Anspruchs veranlassen? Verwirklichung des Anspruchs nur dazu dienen, seinem Inhaber ein ehewidriges Verhalten zu ermöglichen,, so braucht der andere Ehegatte eine Beeinträchtigung seines lebensberciehes nicht hinzunehmen0 Ferner sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen das Schuldverhältnis für die Ehegatten begründet worden ist«» Auch kommt es darauf an, wieweit der Gläubiger davon betroffen würde,, wenn er seinen Anspruch zur Zeit nicht durchsetzen könnte, und v/ieweit der andere betroffen würde, wenn der Anspruch ihm gegenüber durchgesetzt würdoo Jedoch kann auch nicht außer acht gelassen worden, daß, falls die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben, jeder Ehegatte über sein Eigentum verfügen, somit seinen Mitoigentumsanteil frei veräußern kann« c) Eie Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Aufgabe des Tatrichters0 Eas Berufungsgericht hat sich zwar dieser Aufgabe unterzogene Es hat jedoch den Sachverhalt nicht nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft und, wie die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, erhebliches Vorbringen der Klägerin unbeachtlich gelassen* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweggründe des Beklagten nicht ausreichend geprüft, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (So 6 bis 8, GA Bio 108 ff) unberücksichtigt gelassen und die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben0 t±q Klägerin hatte in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Beklagte wolle sie letztlich durch die Zwangsversteigerung schädigen und ihre Unterhaltsan- er werde es mit seinem Vermögen und Einkommen so einrichteiin daß er der Klägerin keinen Unterhalt zu zahlen brauchOo Weiter hatte die Klägerin vorgetragen9 Frau sei die Triebfeder dieser Machenschaften; sie habe vom Beklagten verlangt? Denn auch zurückliegende Äußerungen solcher Art scheiden nicht von vornherein als Beweis dafür aus, daß der Beklagte mit der erstrebten Zwangsversteigerung beabsichtigto die Klägerin zu schädigen und sein Vermögen der Frau PflHlP zuzuwendcno Zwar kommt eine Vereitelung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht in Betracht., da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus der Versteigerung so viel erhalten wird,, daß ihr Lebensabend voraussichtlich gesichert isto Es verbleibt jedoch nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin als Beweggrund des Beklagten noch die Absichtu sich vermögenslos zu machen und sein Vermögen der Prau PflHB zuzuwendeno Lao Berufungsgericht hat zwar eine solche Absicht des Beklagten nicht feststellen können« Es hat jedoch diese Feststellung ge-troffen,, ohne dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung nachzugehen und die hierfür angebotenen Beweise zu erheben* Es läßt sich nicht aus-schließenP daß es bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einer anderen Beurteilung der Beweggründe«, die den Beklagten zur Durchführung der Zwangsversteigerung veranlaßten«, gekommen wäre* Pie Rüge der Revision ist daher begründete Betreibt der Beklagte die Zwangsversteigerung;, um dann sein Vermögen in irgendeiner Form seiner Geliebten zuwenden zu können«, so verdient demgegenüber das Interesse der Klägerin an der Erhaltung des räumlich gegenständlichen Bereiches der Ehe - nur auf dieses Interesse kommt es an - den Vorzug« weggrund des Beklagten«) die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben«, in der erheblichen Unsicherheit gesehen, die infolge der bestehenden Spannungen eingetreten ist«, Biesen Zustand hat es als durch Fehler beider Parteien verursacht angesehene Dabei hat es jedoch«, v/ie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, auf wessen Verhalten letztlich die nunmehr bestehenden Spannungen und Schwierigkeiten zurückzuführen sind«, Angesichts des Verhaltens des Beklagten, der aus der ehelichen Wohnung auszog, später mit Frau RfliHV zu dem Betrieb der im Anwesen befindlichen Metzgerei und Gaststätte eine - nichtige - Gesellschaft gründete«, schließlich die Tätigkeit in diesen Betrieben aufgab und zuerst eigenmächtig die Metzgerei verpachtete, bedarf es der Prüfung, ob die jetzt bestehenden Schwierigkeiten nicht entscheidend auf dem Verhalten dos Beklagten beruhen» Auch dies muß bei der Abwägung sämtlicher Umstände mitberücksichtigt werden» Denn Schwierigkeiten, die der Beklagte selbst geschaffen hat, können nicht allzusehr zu seinen Gunsten in die Waagschale fallen» Nach allem bedarf die Frage, ob dem Interesse des Beklagten an der Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ein größeres Gewicht zukommt als dem Interesse der Klägerin an dem Schutz des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung»
BUNDESGERICHTSHOF / 7 r IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10o März 1965 Broeske? Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit II^R_207/64 der Maria Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigter Rechtsanwalt Dr, gegen August S R Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Drc Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Ascher und der Bunäesrichtcr Raske, Johannsen? Maaß und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17o März 1964 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückver-wiesen,. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben im Jahre 1922 geheiratet o Sie leben jet2t im Güterstand der Gütertrennung? da der Beklagte diesen Güterstand durch notarielle Erklärung vom 21o Oktober 1957 gemäß Art» 8 I Nr» 3 GleichberG gewählt hat» Im Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Beklagte zusammen mit seiner Schwester eine Gastwirtschaftt mit Metzgerei gepachtet» In der Folgezeit betrieben die Parteien gemeinsam pachtweise mehrere Gaststätten und Metzgereien» Am 26» März 1940 kauften sie das Grundstück 3 - Nr« 0 in Wohn- und Wirt - schaftsgebäude und dem dazugehörigen Gartengrundstück um 77o000 HMo Sie sind als Bruchteilseigentümer jo zur Hälfte im Grundbuch eingetragene In dem Gebäude befinden sich mehrere Wohnungen* die Gaststätte ? eine Metzgerei und ein Lebensmittelgeschäftö Die Parteien übernahmen zur eigenen Bewirtschaftung die Gaststätte und die Metzgerei samt einer Metzgerei-Filiale in Das Lebensmittelgeschäft wurde verpachtete Im Jahre 1944 begann der Beklagte mit Frau Paula •eherisches Verhältnis0 Deshalb leben ein * "U____ trxxt: ux u die Parteien seit 1945 getrennt und führen die Geschäfte nicht mehr gemeinsamo Seit der Trennung führten die Parteien eine Reihe von Rechtsstreiten* Eine vom Beklagten gegen die Klägerin erhobene* auf § 43 und § 48 EheG gestützte Scheidungsklage wurde abgewiesen0 Auf eine Klage der Klägerin hin wurde der Beklagte verur- teilt * der Frau PflHHI das Betreten seiner im Hause befindlichen Wohnung zu verbieten«, Außerdem erwirkte die Klägerin gegen Frau FHH) e*n Urteil* in dem dieser das Betreten sämtlicher im Hause AflH^veg 1 gelegener Raume * auch der Geschäftsräume* verboten wurde* In einem weiteren Urteil des Landgerichts Stutt- gart wurde festgestellt* daß die vom Beklagten und Frau PUH|zu dem Betrieb der Metzgerei und der Gaststätte gebildete Gesellschaft nichtig ist«. Außerdem wurde beiden verboten* unter dem Hamen & geschäftlich tätig zu sein* Schließlich wurde der Beklagte im Jahre 1952 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von insgesamt 400 DM im Monat an die Klägerin verurteilto Die vom Beklagten im Jahre 195? erhobene Abänöerungsklage hatte im Berufungsrechtszug Erfolg - 4 f und führte zu der Feststellung,, daß der Klägerin ab Io Mai 1957 kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten mehr zusteht0 Die Klägerin erwirkte ferner gegen den Beklagten ein weiteres Urteil des Landgerichts Stuttgart9 durch das der Beklagte verurteilt wurde? der Klägerin über die Verwaltung des hälftigen Eigentums an dem Anwesen seit 160 April 1948 sowie über die seit 10 April 1953 gezogenen Nutzungen Rechnung zu legen* Im Jahre I960 schlug der Beklagte der Klägerin vor, entweder sie oder er solle aus dem Hause weg 'l aus ziehen«, der 2 ur u ck bl erbende solle die alleinige Verwaltung des Anwesens übernehmen und dafür dem anderen Teil monatlich 650 DM Rente zahlen* Außerdem stellte er die Möglichkeit zur Erwägung* daß ein Teil die Haushälfte des anderen Teiles kaufe0 Die Klägerin machte ihrerseits den Vorschlag, der Beklagte solle ihr sein Miteigentum gegen eine monatliche Rente in Höhe von 600 DM verkaufeno Eine Einigung kam jedoch nicht zustande* Im Jahre 1961 wurden das Lebensmittelgeschäft und die Metzgerei samt der Filiale in verpachtet* Die Gaststätte wurde Anfang 1962 an den am 11o August 1939 geborenen Sohn Günter der Parteien verpachtet* Am Io Juni 1962 übernahm der Beklagte wieder selbst die Führung der Metzgerei-Filiale in W Am 12 * Juni 1961? ordnete das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt auf Antrag des Beklagten vom 29* Mai 1961 die Zwangsvollstreckung des Grundstücks zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anD 5 Mit der Klage erstrebt die Klägerin? daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird« Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien sei ein Gesollschaftsvertrag zu gemeinsamer Verwaltung und Nutzung des gekauften Grundstücks abgeschlossen worden; denn sie habe über den Rahmen des Üblichen hinaus in der Metzgerei und in der Gaststätte mitgearbeitet o Pas alles hätte einer gemeinsamen Existenzgrundlage und Altersversorgung dienen sollen« Pie Auflösung der Gesellschaft sei ausgeschlossen? weil ohne ihren Weiterbestand die wirtschaftliche Grundlage der Ehe nicht aufrecht zu erhalten sei« Purch die Zwangsversteigerung werde ferner in den rechtlich geschützten äußeren gegenständlichen Bereich der Ehe der Parteien eingegriffen; denn sie führe dazu? daß der Klägerin der Verlust ihrer Wohnung und ihres Haushalts? die sie seit 1940 in dem Anwesen habe? drohe« Auch würde der Sohn der Gefahr ausgesetzt? die Pacht der Gaststätte zu verlieren« Mit der TeilungsverSteigerung verfolge der Beklagte den Zweck? ihr zu schaden und seine Beziehungen zu Frau PflHB aufrechterhalten zu können« Er wolle sich seinen Unterhaltspflichten entziehen« Ihr« der Klägerin? Unterhalt sei im Falle einer Versteigerung des Grundstücks gefährdet« Sie könne sich im Alter von 63 Jahren mit dem Versteigerungserlös keine neue Existenz grundlage mehr aufbauen« Pas Risiko sei für sie zu groß» Deshalb sei für sie der Verlust der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe untragbar« Der Beklagte wolle ihre Unterhaltsansprüche vereiteln? wie er es schon früher versucht und auch seiner Schwägerin? Frau gegen- über zu dem Ausdruck gebracht habe« Er wolle das Anwesen versteigern lassen? damit er über das ihm zufließende Bargeld ohne Kontrolle verfügen könne« Dann könne er Frau P unkontrollierbare Geldmittel zuwenden Um diese Ziele zu erreichen, wolle er die wirtschaftliche Existenz der Klägerin und auch die neu aufgebaute Existenz seines Sohnes Günter endgültig zerstören* Er habe keinen von der Rechtsprechung anerkannten Beweggründe Seine v/irtschaftliehe Existenz sei ausreichend gesichert, da er monatlich 600 DM Pachtzins aus dem gemeinsamen Anwesen erhalte und zusammen mit Frau P0[BVzur Zeit eine Metzgerei samt Filialgeschaft betreibe* Irgendwelche Aufwendungen für das schuldenfreie Anwesen seien nicht notwendige» Auch sei das An-weson bisher zweckmäßig genutzt und verwertet worden* Der Streit habe sich nicht auf die Art der Nutzung, sondern auf die Verteilung der Einnahmen bezogen* Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung zu erklären* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweison* Er hat vorgetragen: Ein Gesellschaftsverhältnis habe nie bestanden, da die Klägerin nicht über das Übliche hinaus mitgearbeitet habe* Auf jeden Fall sei aber die Gesellschaft durch die Trennung im Jahre 1945 aufgelöst worden* Auch sei sie als längst aufgokündigt zu betrachten* Der V/iderspruch der Klägerin gegen die Aufhebung der Gemeinschaft sei nicht gerechtfertigt* Hierzu reiche es nicht aus, daß durch die Zwangsversteigerung der rechtlich geschützte äußere gegenständliche Bereich der Ehe beeinträchtigt und die Klägerin aus Wohnung und Haushalt verdrängt würde* Durch die der Gemeinschaft an dem Grundstück A in S für unzulässig Zwangsversteigerung würden die ehelichen Beziehungen nicht zerstört«, da solche Beziehungen schon seit 18 Jahren nicht mehr bestünden«, Auch habe es die Klägerin unterlassen«, nach der Trennung ein halbwegs würdiges Verhalten an den Tag zu legem Die Teilung sei notwendig, weil eine gemeinschaftliche V erv/altung wegen des Verhaltens der Klägerin nicht mehr möglich 3oio So habe sie gegen seinen Willen die Gaststätte an den Sohn verpachtet, obwohl anderweitig ein höherer Pachtzins zu erlösen gewesen wäre; auch gebe sic ihm von dem Pachtzins«, den der Sohn schulde, nichts«, Pernor habe sie«, ohne den Beklagten zu fragen, Malerarbeiten in Auftrag gegeben, dem Malermeister dann aber empfohlen, sich wegen der Rechnung ganz oder teilweise an den Beklagten zu haltern Auch habe sie es abgelehnt, sich an dem Wasserzins in Höhe von monatlich 101 EM irgendwie zu beteiligen«. Er, der Beklagte«, habe im Unterhaltsrechtsstreit alle ihm zu demutbaren Vorschläge gemacht, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen«. Eie Klägerin habe aber eine solche Einigung verhindert» Per Unterhalt der Klägerin, die in K^HH^noch ein etwa 50 ar großes ertragsfähiges Obstgrundstück habe, sei nicht gefährdet0 Bei einem derzeitigen Verkchrswert des Anwesens in Hohe von mindestens 300»000 EM sei die Klägerin durch den zu erwartenden, auf sie treffenden Anteil am Versteigerungserlös ausreichend gesichert0 Es sei nicht richtig, daß er, der Beklagte, sich vermögenslos machen wolle, um Unterhaltspflichten zu ent-geheno Zudem habe er den Unterhalt schon durch die Übertragung des Eigentumsbruchteils sichergestellt0 Er habe den Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft lediglich wegen des Verhaltens der Klägerin gestellt, nicht aber, um ihre etwaigen Unterhaltsansprüche zu vereiteln oder um Frau Pj zu bereichern Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter* Per Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe: Pie Revision ist begründet« ‘l 0 Pas Berufungsgericht hat offengelassen, ob zwischen den Parteien früher ein Gesellschaftsverhältnis bestanden hat« Rach seiner Auffassung ist ein solches Gesell-Schaftsverhältnis spätestens entweder in der Zeit beendigt worden, als die Parteien sich trennten und sich nicht mehr in ihren Geschäftsbetrieben gegenseitig halfen, oder zu dem Zeitpunkt, seit dem keine der Parteien mehr eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im gemeinsamen Hause ausübt 0 Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts sind mit der Beendigung eines etwaigen Gesell-schaftsverhältnisses die aus diesem Verhältnis sich ergebenden Bindungen bei den Miteigentumshälften entfallen, so daß solche Bindungen der Durchsetzung des Anspruchs des Beklagten nicht entgegonstöhen* Pen Einwand der Klägerin, die Durchsetzung des Anspruchs des Beklagten würde zu einer Beeinträchtigung 9 des rechtlich geschützten äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe der Parteien führen, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen als nicht durchgreifend angesehen: Das Gemeinschaftsverhältnis sei durch den Kauf des Hauses begründet worden« Es sei davon auszugehen, daß mit dem Kauf die für einen Gewerbetreibenden typischen Ziele verfolgt worden seien, nämlich Baum für Wohnung und die Ausübung des Gewerbebetriebes zu gewinnen, Vermögen zu bilden und eine Sicherung für das Alter zu schaffen« Das Ziel der Vermögensbildung sei durch die Abtragung der Schulden erreicht worden« Für den Unterhalt der Paiteien irn Alter sei auch im Palle einer Versteigerung des Anwesens gesorgt« Aus der Versteigerung werde die Klägerin vso viel erlösen, daß sie einen gesicherten Iebene-abend habe« Sie könne ihren bisherigen Lebensstandard mindestens dann aufrechterhalten, wenn sie den Bestand des Vermögens teilweise angreife« Daß dabei das von den Kindern der Parteien zu erwartende Erbe geschmälert werden könne, spiele im Verhältnis der Parteien zueinander keine Rolle« Die Klägerin könne vom Beklagten nicht verlangen, daß das Vermögen der Parteien in fidoikommissartiger Weise für die Familie insgesamt erhalten werde« Es lasse sich nicht feststellen, daß Beweggrund und Ziel des Beklagten sei, durch die Versteigerung etwa aus Rachegründen die Klägerin um die eheliche Wohnung zu bringen und andererseits ihm sein ehewidriges Verhalten, nämlich seine Beziehungen zu Frau PflBHfe zu ermöglichen« Das Verhältnis zu Frau ■■■I bestehe seit 1945; es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß dieses Verhältnis beendigt würde, wenn der Beklagte etwa das Geld aus dem Verkauf des Hauses nicht bekäme« Auch sei nicht festzuotollen, daß Beweggrund und Ziel des Beklagten sei, den Vermögens-wert seiner Geliebten zukommen zu lassen» Er benötige den Gegenwert wenigstens teilweise zur Gewährleistung des eigenen Unterhalts» Im übrigen habe er durchaus einleuchtende Gründe für sein Verhalten vorgetragen und unter Beweis gestellt» Tie zwischen den Parteien bestehenden Spannungen hätten eine auch nur hinlängliche gemeinschaftliche Verwaltung des Grundstücks verhindert und nunmehr einen Zustand ganz erheblicher Unsicherheit herbeigeführt«, den hinzunehmen vom Beklagten nicht verlangt werden könne» Zwar habe der Beklagte durch sein Verhalten dazu in erheblichem Umfang boigetragen; denn er habe die Fleischerei verpachtet, ohne sich mit der Klägerin ins Benehmen zu setzen» Aber auch die Klägerin habe Eigenmächtigkeiten begangen, die zu einer erheblichen Unsicherheit in der Rechtslage geführt hätten» Sie habe ohne Zustimmung des Beklagten die Gastwirtschaft an den Sohn verpachtet, ohne dabei die Einzelheiten wie Bezahlung von Wasser und Kaminfeger zu regeln, und ohne klarzustellen, inwieweit der Sohn als Pächter etwaige Aufwendungen für den ^acht-gegenständ mit der Pacht verrechnen dürfe» Diese Eigenmächtigkeit sei nicht die erste gewesen» Auch früher habe es zwischen den Parteien schon Auseinandersetzungen darüber gegeben, wer Handwerkerrechnungen bezahlen müsse» Die Parteien hätten diese Auseinandersetzungen in die Öffentlichkeit getragen mit der Folge, daß,es zu dem Rechtsstreit gekommen sei» Die mangpäride Bereitschaft» im Rahmen einer geordneten Verwaltung zusammenzuwirken, sei auf beiden Seiten festzustellen» Es könne offenbleiben, inwieweit Taten und Unterlassungen des einen Ehegatten für die des anderen ursächlich gewesen seien» Diese mangolnde Bereitschaft habe zu Zweifeln hinsichtlich der Hechtswirksamkeit der Pachtverträge über die Metzgerei und die Gastwirtschaft geführt0 Diese Ungewißheiten bildeten einen hinreichenden Grund für den Beklagten, die Auflösung der Gemeinschaft zu betreibeno An dieser Gemeinschaft weiter festzuhalten, könne von ihm nicht verlangt werden, da die Beeinträchtigung der Klägerin bei der Durchführung der Zwangsversteigerung nicht so schwer wiege, wie sie es darstelle« Der Beklagte müsse zwar auf die ehelichen Bindungen auch bei der Wahl der Mittel mit denen er die Auflösung herbeiführe, Rücksicht nehmen; er habe dies aber hinreichend getan, ohne sein Ziel auf anderem Wege zu erreichen« Wenn die Klägerin darauf ausgehe, den Beklagten zu hindern, irgendwelche Mittel an seine Geliebte zu geben, indem sie ihn zwinge, von den Erträgnissen seiner Haushälfte zu leben, diese Hälfte selbst aber zu behalten, um dadurch sein Vermögen sozusagen in Evidenz zu halten, dann verlange sie mehr, als sie verlangen könne« Der Versuch, die Haushälfte des Beklagten an die Brauerei Dinkelacker zu verkaufen, sei gescheiterte Der Beklagte habe nach seiner Behauptung noch weitere Versuche, Interessenten zu finden, erfolglos unternommen« Die Klägerin bestreite dies zwar, jedoch müsse sie den Rechtsmißbrauch bev/eisen, also darlegen und beweisen, daß der Beklagte vernünftige Kaufangebote ausgeseh lagen habe« Das habe sie nicht getan« Bei Abwägung aller Umstände könne daher der von der Klägerin erhobene Einwand des Rechtsraißbrauchs nicht durchgreifen« Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin, etwa zusammen mit ihrem Sohn, die Chance habe, das Anwesen in der Zwangsversteigerung zu erwerben« - -2 /, $ 2« Die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen Angriffe sind im Ergebnis begründete a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Rechtsstreit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gesellschaft prüfen müssen, ist unbegründete Das Berufungsgericht hat eine solche Prüfung vorgenommen., pie Erwägungen, mit denen es eine zwischen den Parteien etwa begründete Gesellschaft als nunmehr aufgelöst angesehen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß Gegenstand eines zwischen den Parteien etwa begründeten Gescllschaftsverhältnisses der gemeinsame Betrieb eines Erv;erbsgeschäfts im gemeinsamen Haushalt war« Aus der Tatsache, daß keine der Parteien mehr eine selbständige gewerbliche Tätigkeit im gemeinsamen Haus ausübt, hat es ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß das GeSeilschaftsverhältnis nunmehr beendet isto Der daneben mit dem Erwerb des Anwesens noch verbundene Zweck der Vermögensbildung und Alterssicherung zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung« Das Bestreben von Eheleuten, sich durch Vermögensbildung eine Alterssicherung zu schaffen, ist Ausfluß der sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Pflicht zur Fürsorge und Vorsorgeo Es besteht daher kein Grund, insoweit ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmeno b) Das Grundstück gehört den Parteien zu gleichen Miteigentumsbruchteilen (§§ 741 ff, 1008 ff BGB)« Der Beklagte betieibt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung dieser Gemeinschaft« Dazu ist er nach § 749 BGB grundsätzlich berechtigt« Jedoch muß ein Ehegatte bei der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten auf die durch die Ehe gebotenen Pflichten Rücksicht nehmen0 Per erkennende Senat hat in dem in BGHZ 37? 38 abgedruckten Urteil, in dem über das Recht des Ehemannes, die Zwangsversteigerung eines im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Siedlungshauses zu betreiben? zu entscheiden war? die Präge erörtert? unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte bei der Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten Beschränkungen unterliegto Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen? daß ein Ehegatte einem vermögensrechtlichen Anspruch? den der andere Ehegatte gegen ihn geltend macht? einen Einwand entgegensetzen kann? sofern die Durchsetzung dieses Anspruchs dazu führen würde? daß der rechtlich geschützte äußere gegenständliche Bereich der Ehe des •Ehegatten-Schuldners beeinträchtigt würde<> Der Senat hat jedoch weiter ausgeführt, daß dieser Einwand nicht besteht? wenn dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Anspruchs ein größeres Gewicht zukommt als dem berechtigten Interesse des Schuldners am Schutze des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe* Es müssen somit in einem solchen Palle die Interessen? die der Ehegatte als Gläubiger an der Verwirklichung seines Anspruchs hat, und die Interessen? die der andere Ehegatte daran hat? daß er sich im äußeren gegenständlichen Löbensbereich seiner Ehe ungestört entfalten j kann, gegeneinander abgewogen werden© Ob ein Ehegatte j sich einen Eingriff des anderen in seinen Lebensbereich gefallen lassen muß, ist nach den Umständen des einzelnen Palles zu entscheiden* Dabei kommt es wesentlich auf die Beweggründe an, die den Ehegatten zur Durchsetzung seines Anspruchs veranlassen? und auf die Zieleo die er mit seinem Begehren verfolgte Soll die "4 Verwirklichung des Anspruchs nur dazu dienen, seinem Inhaber ein ehewidriges Verhalten zu ermöglichen,, so braucht der andere Ehegatte eine Beeinträchtigung seines lebensberciehes nicht hinzunehmen0 Ferner sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen das Schuldverhältnis für die Ehegatten begründet worden ist«» Auch kommt es darauf an, wieweit der Gläubiger davon betroffen würde,, wenn er seinen Anspruch zur Zeit nicht durchsetzen könnte, und v/ieweit der andere betroffen würde, wenn der Anspruch ihm gegenüber durchgesetzt würdoo Jedoch kann auch nicht außer acht gelassen worden, daß, falls die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben, jeder Ehegatte über sein Eigentum verfügen, somit seinen Mitoigentumsanteil frei veräußern kann« c) Eie Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Aufgabe des Tatrichters0 Eas Berufungsgericht hat sich zwar dieser Aufgabe unterzogene Es hat jedoch den Sachverhalt nicht nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft und, wie die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, erhebliches Vorbringen der Klägerin unbeachtlich gelassen* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweggründe des Beklagten nicht ausreichend geprüft, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (So 6 bis 8, GA Bio 108 ff) unberücksichtigt gelassen und die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben0 t±q Klägerin hatte in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Beklagte wolle sie letztlich durch die Zwangsversteigerung schädigen und ihre Unterhaltsan- Sprüche vereiteln« So habe er geäußert., er werde es mit seinem Vermögen und Einkommen so einrichteiin daß er der Klägerin keinen Unterhalt zu zahlen brauchOo Weiter hatte die Klägerin vorgetragen9 Frau sei die Triebfeder dieser Machenschaften; sie habe vom Beklagten verlangt? daß er alles auf sie umschreiben lassen solleP dann brauche er keinen Unterhalt mehr zu zahlen; er solle sozusagen ihr Angestell-“ ter sein. Ferner seien nach den Feststellungen«, die das Landgericht Stuttgart in dem die Nichtigkeit der zwischen dem Beklagten und Frau geschlossenen Gesellschaft aussprechenden Urteil getroffen habe, der Frau PflU ganz wesentliche materielle Vorteile zu dem Zweck geboten worden«, das ehebrecherische Verhältnis zu fördern bzw, sie für die geschlechtliche Hingabe zu belohnen« Insoweit hat die Klägerin nicht nur einen Verdacht ausgesprochen, sondern eine bestimmte Behauptung über die innere Einstellung des Beklagten aufgestellt und zu dem Nachweis hierfür Äußerungen des Beklagten und der Frau ?m|unter Beweis gestellt sowie sich auf den Inhalt früherer Akten berufene Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben« Den Äußerungen kann«, entgegen der vom Beklagten in der Revisions-erwidorung vertretenen Ansicht9 eine Erheblichkeit nicht schon deshalb abgesprochen werden«, weil sie möglicherweise bereits vor der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens gefallen sind „ Für die Richtigkeit dieser Behauptungen hatte sich die Klägerin auf das Zeugnis einer Frau 1^0^ und <3er Eheleute B^mberufen« Diese Beweisanträge betreffen für die zu fällende Entscheidung erhebliche Tatsachen« Denn auch zurückliegende Äußerungen solcher Art scheiden nicht von vornherein als Beweis dafür aus, daß der Beklagte mit der erstrebten Zwangsversteigerung beabsichtigto die Klägerin zu schädigen und sein Vermögen der Frau PflHlP zuzuwendcno Zwar kommt eine Vereitelung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht in Betracht., da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus der Versteigerung so viel erhalten wird,, daß ihr Lebensabend voraussichtlich gesichert isto Es verbleibt jedoch nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin als Beweggrund des Beklagten noch die Absichtu sich vermögenslos zu machen und sein Vermögen der Prau PflHB zuzuwendeno Lao Berufungsgericht hat zwar eine solche Absicht des Beklagten nicht feststellen können« Es hat jedoch diese Feststellung ge-troffen,, ohne dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung nachzugehen und die hierfür angebotenen Beweise zu erheben* Es läßt sich nicht aus-schließenP daß es bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einer anderen Beurteilung der Beweggründe«, die den Beklagten zur Durchführung der Zwangsversteigerung veranlaßten«, gekommen wäre* Pie Rüge der Revision ist daher begründete Betreibt der Beklagte die Zwangsversteigerung;, um dann sein Vermögen in irgendeiner Form seiner Geliebten zuwenden zu können«, so verdient demgegenüber das Interesse der Klägerin an der Erhaltung des räumlich gegenständlichen Bereiches der Ehe - nur auf dieses Interesse kommt es an - den Vorzug« Das Berufungsgericht hat einen hinreichenden Be - weggrund des Beklagten«) die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben«, in der erheblichen Unsicherheit gesehen, die infolge der bestehenden Spannungen eingetreten ist«, Biesen Zustand hat es als durch Fehler beider Parteien verursacht angesehene Dabei hat es jedoch«, v/ie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, auf wessen Verhalten letztlich die nunmehr bestehenden Spannungen und Schwierigkeiten zurückzuführen sind«, Angesichts des Verhaltens des Beklagten, der aus der ehelichen Wohnung auszog, später mit Frau RfliHV zu dem Betrieb der im Anwesen befindlichen Metzgerei und Gaststätte eine - nichtige - Gesellschaft gründete«, schließlich die Tätigkeit in diesen Betrieben aufgab und zuerst eigenmächtig die Metzgerei verpachtete, bedarf es der Prüfung, ob die jetzt bestehenden Schwierigkeiten nicht entscheidend auf dem Verhalten dos Beklagten beruhen» Auch dies muß bei der Abwägung sämtlicher Umstände mitberücksichtigt werden» Denn Schwierigkeiten, die der Beklagte selbst geschaffen hat, können nicht allzusehr zu seinen Gunsten in die Waagschale fallen» Nach allem bedarf die Frage, ob dem Interesse des Beklagten an der Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ein größeres Gewicht zukommt als dem Interesse der Klägerin an dem Schutz des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung» 3o Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und dor Rechtsstreit zur erneuten tat- richterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Eevision zu übertragen iste Bundesrichter Baske und Bundesrichter Maaß sind durch Urlaub verhindert zu untersehreiben0 Ascher Ascher Johannsen Br0 Graf