Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom Dezember 1940 bis einschließlich zu dem Mai 1945 in Höhe von 8 100 DM» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelohnt * Sie ist mithin Vertriebene nach § 1 Abs, 2 Nr, 1 BVFG, denn] sie mußte Danzig nach dem 30o Januar 1933 verlassen* weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gcwaltmaß'nahmen gegen sie verübt wurden, und in Auswirkung dieses von ihr er] littenen Schicksals nahm sie später ihren Wohnsitz außerhalb] des deutschen Reiches.» 2o Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom Dezember 1940 bis zu dem Uai 1945 verneint, weil für die von den britischen Behörden vorgenommene Internierung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 1fr, 1, 2 BEGj 3o Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Klägerin, soweit ihr die Freiheit durch britische .Behörden entzogen worden ist, Keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEB geleistet werden kann, und zwar auch nicht unter dein von der Revision angeführten Gesichtspunkt, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber es seinerseit bewußt in Kauf genommen hätten, daß die illegalen Einwanderer in Palästina durch die ilandatsregierung interniert wurden,. Denn auch wenn das dar Pall war, handelt es sich bei der Internierung der Klägerin um eine von einem ländischen Staat vorgenommene Preiheitsentziehurig, das Gesetz eine Entschädigung nur nach § 43 Abs. 1 aus für Satz die Was die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BEG betrifft, so ist der Sachverhalt jedoch von dem Berufungsgericht noch nicht erschöpfend geprüft worden* Ohne weiteres kann den ganzen Umständen nach, wenn es vom Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich festgestellt ist, davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin ebenfalls Jude ist. Bann hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erst auf Grund dor Vorschriften erlangt, durch die nach der Eingliederung Danzigs und der Ostgebiete in das Deutsche Reich den Volksdeutschen Bewohnern dieser Gebiete die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, denn Juden blieben von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom Io September 19399 RGBl I, 1547, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 25* November 1939, RIJBliV 2385, in Verbindung mit dem ßundörlaß vom 29 o Harz 1939, RRBliV 783) <> Vielmehr muß der Ehemann der Klägerin schon früher deutscher Staatsangehöriger gewesen sein» Die Klägerin hat daher über ihren Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit in einer völkerrechtlich auch von Großbritannien anerkannten Weise erlangtBeruht aber der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin auf dieser Grundlage, so stellt sich nicht die in den Urteilen des Senats vom 17» Oktober 1962 IV ZE 149/62 und IV ZR 153/62 behandelte Frage, ob ein in Palästina illegal eingewanderter Verfolgter aus Danzig oder den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten wegen der durch Großbritannien:cuf der Insel Mauritius durchgeführten Internierung einen Anspruch auf'Entschädigung, wegen Prei-heitoschadens haben kann, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit aus den erwähnten Vorschriften herleitet oder als Jude ontschädigungsroehtlich so zu behandeln ist, als hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Vorschriften erworben* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin unter den damaligen Kriegsverhältnissen auch interniert worden wäre? wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches noch besessen hätteo Insofern hat es sich also nicht ausgewirkt, daß der Klägerin vom Deutschen Reich nicht mehr der Schutz gewährt wurde, der ihr als einer deutschen Staatsangehörigen zustand, und daß ihr schließlich, sogar die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen Wurdeo Bin Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens besteht aber auch, wenn die Art und Keise der Durchführung des Transports an den Internierungsort und der Internierung selbst rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach und die die deutschen Interessen wahrnehmende Schutzmacht3 falls sie zugunsten der Klägerin als einer deutschen Staatsangehörigen und einer unter dem Schutz des Deutschen Reiches stehenden.Person eingegriffen hätte, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Durchführung der Freiheitsentziehung hätte erreichen können?..
IV ZR 2538 020 Verkündet am 23o Januar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Lea KflBBP 'gebe Ufl|R K, IflBP? H0 Ko9 Street flfc, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revision3klägerin, Rechtsanwalt in f gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4., - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Wüstenberg, . Maaß, Dr. Loewenheim und 3)r, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a, doY/einstraße vom 29» November 1961 aufgehoben ■ - 1 a - und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidungj auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurücjc-verwiesen« Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«. / r Von Rechts wegen W&:: 1 Tatbestand: Die am A, 1915 in StdHdd (Kreis SBBB^Polen) geborene Klägerin ist Jüdin» Im Jahre 1936 zog sie nach Danzig» Sie heiratete im Jahre 1939 den deutschen Staatsangehörigen Selmar Am 26» August 1940 wurde die Klägerin mit ihrem Ehemann unter SS-Bewachung von Danzig nach Preßburg abtransportiert 0 Von Preßburg aus kam die Klägerin mit anderen Juden auf dem Seewege nach Haifa» Von dort wurde sie von den Engländern nach Mauritius verbracht» Auf dieser Insel mußte sie vom 26» Dezember 1940 bis zu dem 12» August 1945 in einem Lager bleiben» Sie nahm dann ihren Wohnsitz:\in Israel» Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom Dezember 1940 bis einschließlich zu dem Mai 1945 in Höhe von 8 100 DM» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelohnt * Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen v/ordcn ist, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu- weisen» Bntscheidungsgründe; Io Die Klägerin hat dadurch* daß sie im Jahre 1939? und] zwar nach ihren Angaben am 15. Dezember 1939, einen deutsch * 1 Staatsangehörigen heiratete* nach § 6 des Reichs- und Staat! angchörigkoitcgcsetze3 vom 22, Juli 1913 in der damals geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Sie ist mithin Vertriebene nach § 1 Abs, 2 Nr, 1 BVFG, denn] sie mußte Danzig nach dem 30o Januar 1933 verlassen* weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gcwaltmaß'nahmen gegen sie verübt wurden, und in Auswirkung dieses von ihr er] littenen Schicksals nahm sie später ihren Wohnsitz außerhalb] des deutschen Reiches.» Wenn sie zu der Zeit, als sie aus der] Internierung auf tlauritiua entlassen wurde und ihren Wohnaitl in Israel begründete, die deutsche Staatsangehörigkeit) mchfc.rneßr besaß, so steht das der Vertriebeneneigenschaft nicht entgegen« Als Vertriebene hat die Klägerin, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliogen, Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach § 150 Abs0 1, § 152 in Verbindung mit den §§ 43, 45 BDG zu beanspruchen. 2o Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom Dezember 1940 bis zu dem Uai 1945 verneint, weil für die von den britischen Behörden vorgenommene Internierung nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 1fr, 1, 2 BEGj .f- Entschädigung geleistet werden könne und diese Voraussetzungen nicht gegeben seien. 3o Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Klägerin, soweit ihr die Freiheit durch britische .Behörden entzogen worden ist, Keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEB geleistet werden kann, und zwar auch nicht unter dein von der Revision angeführten Gesichtspunkt, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber es seinerseit bewußt in Kauf genommen hätten, daß die illegalen Einwanderer in Palästina durch die ilandatsregierung interniert wurden,. Denn auch wenn das dar Pall war, handelt es sich bei der Internierung der Klägerin um eine von einem ländischen Staat vorgenommene Preiheitsentziehurig, das Gesetz eine Entschädigung nur nach § 43 Abs. 1 aus für Satz die 2 Nr 2'BEG vorsieht, wie der Senat in ständiger Recht- sprechung, an der festzuhalten ist, angenommen hat. 4* Auch die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Was die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BEG betrifft, so ist der Sachverhalt jedoch von dem Berufungsgericht noch nicht erschöpfend geprüft worden* Baß die Klägerin durch ihre Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden ist, ist auch von den nationalsozialistischen deutschen Behörden anerkannt worden, wie sich aus dem ihr am 17» Juni 1940 ausgestellten Reisepaß ergibt, dessen Photokopie sich in den vor dem Berufungsgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten der Entschädigungsbehördo befindet. Ohne weiteres kann den ganzen Umständen nach, wenn es vom Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich festgestellt ist, davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin ebenfalls Jude ist. Bann hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erst auf Grund dor Vorschriften erlangt, durch die nach der Eingliederung Danzigs und der Ostgebiete in das Deutsche Reich den Volksdeutschen Bewohnern dieser Gebiete die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, denn Juden blieben von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen (§ 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom Io September 19399 RGBl I, 1547, § 6 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom So Oktober 1939? RGBl I, 2042, Runderlaß betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 25* November 1939, RIJBliV 2385, in Verbindung mit dem ßundörlaß vom 29 o Harz 1939, RRBliV 783) <> Vielmehr muß der Ehemann der Klägerin schon früher deutscher Staatsangehöriger gewesen sein» Die Klägerin hat daher über ihren Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit in einer völkerrechtlich auch von Großbritannien anerkannten Weise erlangtBeruht aber der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin auf dieser Grundlage, so stellt sich nicht die in den Urteilen des Senats vom 17» Oktober 1962 IV ZE 149/62 und IV ZR 153/62 behandelte Frage, ob ein in Palästina illegal eingewanderter Verfolgter aus Danzig oder den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten wegen der durch Großbritannien:cuf der Insel Mauritius durchgeführten Internierung einen Anspruch auf'Entschädigung, wegen Prei-heitoschadens haben kann, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit aus den erwähnten Vorschriften herleitet oder als Jude ontschädigungsroehtlich so zu behandeln ist, als hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Vorschriften erworben* /} Dagegen kommen die Grundsätze, die der Senat in dera Urteil vom 20o Dezember 1961 17 ZR 2C6/61 (RzW 1962, 269 Uro 19) entwickelt hat., zur Anwendung,, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin unter den damaligen Kriegsverhältnissen auch interniert worden wäre? wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches noch besessen hätteo Insofern hat es sich also nicht ausgewirkt, daß der Klägerin vom Deutschen Reich nicht mehr der Schutz gewährt wurde, der ihr als einer deutschen Staatsangehörigen zustand, und daß ihr schließlich, sogar die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen Wurdeo Bin Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens besteht aber auch, wenn die Art und Keise der Durchführung des Transports an den Internierungsort und der Internierung selbst rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach und die die deutschen Interessen wahrnehmende Schutzmacht3 falls sie zugunsten der Klägerin als einer deutschen Staatsangehörigen und einer unter dem Schutz des Deutschen Reiches stehenden.Person eingegriffen hätte, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Durchführung der Freiheitsentziehung hätte erreichen können?.. Ebenso ist der Anspruch gegeben, wenn Verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, die bei der Vollziehung der Internierung vorgekommen sind. darauf beruhen, daß der internierende Staat keine Repressalien gegen seine in deutscher Gewalt befindlichcn Staatsangehörigen zu befürchten brauchte, weil das Deutsche Reich den Internierten seinen Schutz entzogen hatte und an ihrem Schicksal kein Interesse mehr nahm» In dem erwähnten Urteil vom 20* Dezember 196”! ist nühor ausgeführt, daß zunächst geklärt werden muß, unter welchen Bedingungen die internierte Person lebte und inwiefern ihre Lebensbodingungen etwa rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprachen? und daß sich dann erst fest-stellen läßt, ob vorgekommene Verstöße gegen diese Grundsätze unterblieben wären, wenn die Internierte noch den Schutz des Deutschen Kelches gonossen hätte« Damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dos Berufungsgericht zuriickverwiesen werden« Ascher .■ Wüstenberg'. Maaß Bra Loewenheim Dr« Graf