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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Dr in gegen das land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheira und Dr<> Graf für Recht erkannt: Mit Recht macht die Revision geltend, daß die Annahme, der Kläger habe damals auf Grund seiner Berufstätigkeit als selbständiger Arzt nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, in den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Grundlage findet 0 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht von den Einkommensbeträgen, die zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage dem Einkommen eines dem Kläger entsprechenden vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes gegenüberzustellen sind, Abzüge vorgenommen. hat in seiner Rechtsprechung zu dieser_Frage allerdings nicht auf das deutsche .Bitt Kd®menetzurückge-griffen, sondern unabhängig davon bei der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage solche Aufwendungen als absetzbar bezeichnet, mit denen das Einkommen des vergleichbaren Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen« Insbesondere kommen hier Aufwendungen aus selbständiger Berufstätigkeit in Frage, so die Ausgaben, die durch die Einrichtung des Geschäfts oder der Praxis, das Halten des für die Berufsausübung erforderlichen Kraftwagens und ähnliche für den Beruf notwendige Aufwendungen zwangsläufig entstehen und die bei einem Beamten nicht anfallen; unter Umständen können dazu auch Gewerbeoder Umsatzsteuern und ähnliche gehören, nicht dagegen beispielsweise Unkosten für die Berufsfortbildung durch die Beschaffung von Fachliteratur, wie sie auch ein entsprechender Beamter hat (Urteile vom 19o April 1961 IV ZR 295/60, RzW 1961, 595 Nr o 29, und vom 12« Juli 1961 IV ZR 83/61)» Auf die genannten Urteile ist zu verweisen« Das Berufungsgericht wird unter diesen Gesichtspunkten nochmals prüfen müssen, welche Einkommensbeträge für die Gegenüberstellung mit dem Vergleichseinkommen in Betracht zu ziehen sind« 3o Das Berufungsgericht hat bei der nach § 12 Abs» 3, § 21 Abs« 5 3»DV-BEG vorzunehmenden Umrechnung des von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens in die deutsche Währung die Kaufkraftmitt eiwerte, die sich aus einer für allgemeine Zwecke bestimmten Veröffentlichung des Statistischen Darüber, wann eine Versorgung als hinreichend gelten kann, hat sich der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21» Juni 1961 IV ZR 29/61 einge-hend geäußert» Als Richtlinie, die aber nicht schematisch anzuwenden ist, sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die der Kläger erhalten würde, wenn ihm die von ihm gewählte Rente zustehen würde» 20 # hinaus kommt in Betracht, wenn die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 # des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen» Liese Grundsätze hat der erkennende Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 19° April 1961 IV ZR 295/60 (Rz\V 1961, 395 Nr» 29) ausgesprochen* Dabei ist jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß von einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BEG für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur gesprochen werden kann, falls zu er- warten ist, daß der Kläger und seine Angehörigen auch in der späteren Zeit der altersbedingten Arbeitsunfähigkeit hinreichend versorgt 3ein werden» Auch wenn die Feststellung, der Kläger werde voraussichtlich seine Berufstätigkeit noch für eine Reihe von Jahren fortsetzen können, unangreifbar ist, so muß bei seinem Alter die Zeit der Arbeitsunfähigkeit doch schon mit in Rechnung gestellt werden» Es kommt dann darauf an, ob die Vorsorge für das Alter und die Hinterbliebenen tatsächlich gesichert ist« Sollte dies nicht der Fall^sein, so könnte der Kläger auch bei früherem hohem, die Vergleichssätze erreichenden oder überschreitenden Einkommen- nur dann so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesorgt, behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs» 1 BEG)o Bei der danach erforderlichen Prüfung seiner Wirtschaftsführung ist jede Engherzigkeit zu vermeiden * Dem Kläger in der Vergangenheit etwa erwachsene besondere Aufwendungen, die die Ansammlung von Rücklagen für die Altersund Hinterbliebenenversorgung oder die Leistung von Versicherungsprämien zu diesem Zweck trotz Überschreitung des Vergleich8einkommens mit dem ausreichend bemessenen Zuschlag verhindert haben könnten, sind ebenso zu berücksichtigen, wie auch in Rechnung zu stellen ist, daß von einem Verfolgten, der sich in das Erv/erbs-und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingliedern muß, nicht ohne weiteres die Übernahme der mit dem Abschluß einer Versicherung verbundenen Verpflichtung zur regelmäßigen Prämienzahlung erwartet werden kann» Der Senat hat sich darüber in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7o Juni 1961 IV ZR 300/60 sowie in dem Urteil vom 21* Juni 1961 IV ZR 22/61 eingehend geäußert« Sollte sich ergeben, daß dem Kläger das Recht auf die Rente zusteht, so kann ihm diese außer der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres erst von demjenigen nach dem 31 * Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an zuerkannt werden, in dem die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig eingetreten sind (Urteil des Senats vom 13.

Zitierte Normen: § 9 BEG
ArztBerufungsgerichtRenteAufwendungKlägeraltPraxis

Volltext der Entscheidung

I V._ZE_ 207/61 Verkündet
 am 6. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2519 017
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Arztes Boulevard,
 med. Hans HA
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr in
 gegen
das land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenheira und Dr<> Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-geriehts in Gelle vom 2, Dezember I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Der im Juli 1895 geborene Kläger war seit 1931 als Facharzt für Chirurgie und Urologie in Leipzig tätige Nachdem ihm am 30 * September 1938 wegen seiner jüdischen Abstammung die Ausübung der Praxis verboten worden war, wanderte er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern im Juli 1959 aus, und zwar zunächst nach Honduraso Erst als er im November 1947 das Einreisevisum für die Vereinigten Staaten von Amerika erhielt, konnte er dieses Auswanderungsziel erreicheno Dort war er von 1950 bis Mitte 1957 als Krankenhausarzt tätig, von da ab bis zu dem Februar 1958 als Angestellter eines Privatarzteso Im Frühjahr 1958 eröffnet e er eine eigene Praxis*
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt» Im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde hat er die Rente gewählt» Die Entachädi-gungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 40»000 DM zuerkannt und ausgesprochen, daß ihm das Rentenwahlrecht nicht zusteheo
 Der Kläger verfolgt den Anspruch auf die Rente weiter und hat deshalb Klage erhoben» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 7 «.200 Md sowie vom 1* November 1953 an eine monatliche Rente von 600 DM unter Berücksichtigung der späteren gesetzlichen Rentenerhöhungen zu zahlen»
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-lassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entgeheidungsgründe:
1» Zu entscheiden ist allein darüber, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, diev.nach § 82 BEO für das Rentenrecht erforderlichen Voraussetzungen Vorgelegen haben. Mit Recht macht die Revision geltend, daß die Annahme, der Kläger habe damals auf Grund seiner Berufstätigkeit als selbständiger Arzt nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, in den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Grundlage findet 0
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht von den Einkommensbeträgen, die zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage dem Einkommen eines dem Kläger entsprechenden vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes gegenüberzustellen sind, Abzüge vorgenommen. Der erkennende Senat
 
hat in seiner Rechtsprechung zu dieser_Frage allerdings nicht auf das deutsche .Bitt Kd®menetzurückge-griffen, sondern unabhängig davon bei der Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage solche Aufwendungen als absetzbar bezeichnet, mit denen das Einkommen des vergleichbaren Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen« Insbesondere kommen hier Aufwendungen aus selbständiger Berufstätigkeit in Frage, so die Ausgaben, die durch die Einrichtung des Geschäfts oder der Praxis, das Halten des für die Berufsausübung erforderlichen Kraftwagens und ähnliche für den Beruf notwendige Aufwendungen zwangsläufig entstehen und die bei einem Beamten nicht anfallen; unter Umständen können dazu auch Gewerbeoder Umsatzsteuern und ähnliche gehören, nicht dagegen beispielsweise Unkosten für die Berufsfortbildung durch die Beschaffung von Fachliteratur, wie sie auch ein entsprechender Beamter hat (Urteile vom 19o April 1961 IV ZR 295/60, RzW 1961, 595 Nr o 29, und vom 12« Juli 1961 IV ZR 83/61)» Auf die genannten Urteile ist zu verweisen« Das Berufungsgericht wird unter diesen Gesichtspunkten nochmals prüfen müssen, welche Einkommensbeträge für die Gegenüberstellung mit dem Vergleichseinkommen in Betracht zu ziehen sind«
3o Das Berufungsgericht hat bei der nach § 12 Abs» 3, § 21 Abs« 5 3»DV-BEG vorzunehmenden Umrechnung des von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens in die deutsche Währung die Kaufkraftmitt eiwerte, die sich aus einer für allgemeine Zwecke bestimmten Veröffentlichung des Statistischen
 
Bundesamts ergeben, verwendet. Der Senat hat wiederholt, insbesondere in dem Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nre 18) dargelegt, daß diese Werte nicht unverändert übernommen werden können, sondern einer Korrek-tur bedürfen, die sich ergibt, wenn in den Preisvergleich die Ausgaben einbezogen werden, die den Haushalt der durchweg in älteren Jahren stehenden und zu dem großen Teil den gehobenen Bevölkerungsschichten angehörenden Verfolgten besonders belasten«. Daran ist auch gegenüber den Ausführungen des angefochtenen Urteils festzuhalten. Es sind für die Umrechnung allgemeine Durchschnittswerte zu erstreben, in die die für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Örtliche Bereiche bestehenden Unterschiede bereits einbezogen sind. Darauf, ob im Einzelfall die Kaufkraft verbessernde Umstände vorliegen, so, weil der Verfolgte als Arzt den Vorzug kostenfreier ärztlicher Behandlung durch seine Kollegen genießt, kommt es für die Ermittlung der Kaufkraft nicht an.
Die Umrechnung ist für diejenigen Jahre, in denen die maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen mindestens 10 $ unter dem Devisenkurs liegen, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem Devisenkurs vorzunehmen (Urteil vom'15. Februar 1961 IV ZR 251/60, RzW 1961,
519 Nr, 28),
Entsprechend diesen Grundsätzen muß die Umrechnung des maßgebenden Einkommens des Klägers nochmals durch-geführt werden.
4. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger eine hinreichende Alters- und Hinterbliebenda"
Versorgung hat, und ob deshalb dem Vergleichseinkommen ein Zuschlag hinzuzurechnen ist (§ 21 Abs» 2 3»DV-BEG)» Die Frage kann jedoch für die Entscheidung von Bedeutung sein«
Darüber, wann eine Versorgung als hinreichend gelten kann, hat sich der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21» Juni 1961 IV ZR 29/61 einge-hend geäußert» Als Richtlinie, die aber nicht schematisch anzuwenden ist, sind die Rentenbeträge zugrunde zu legen, die der Kläger erhalten würde, wenn ihm die von ihm gewählte Rente zustehen würde»
3» Bedenklich ist es, wenn das Berufungsgericht ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafüv vor, daß der Zuschlag zu erhöhen sei; aas fortgeschrittene Alter des Klägers allein zwinge nicht zu der Erhöhung»
Der im Jahre 1893 geborene Kläger stand in mittleren Jahren, als er sich wieder eine Existenzgrundlage schaffen konnte, abgesehen davon, daß er schwerlich alsbald beträchtliche Aufwendungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung machen konnte» Maßgebend dafür, ob und gegebenenfalls zu welchem Prozentsatz das Vergleichseinkommen um mehr als 20 # zu erhöhen ist, ist die Höhe der Beträge, die ein Verfolgter von dem Zeitpunkt an, seitdem er wieder ein einigermaßen gesichertes und hinreichendes und für die Alters- und Hinterbliebenenrücklagen in Betracht kommendes Erwerbseinkommen hat, aufwenden muß, um eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenvorsorge zu erhalten» Sine Erhöhung über
 
20 # hinaus kommt in Betracht, wenn die Aufwendungen, die für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nötig sind, nicht nur geringfügig über 20 # des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten hinausgehen» Liese Grundsätze hat der erkennende Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 19° April 1961 IV ZR 295/60 (Rz\V 1961, 395 Nr» 29) ausgesprochen*
Andererseits ist es auch zu berücksichtigen, wenn ein Verfolgter* ohne noch dafür Aufwendungen machen zu müssen, Anspruch auf eine noch nicht ausreichende Versorgung hat und nur die Mehrbeträge aufzubringen braucht, die für eine Erweiterung der Versorgung auf angemessene Beträge erforderlich sind«
6« In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die von dem Kläger erreichte Lebensgrundlage sei nachhaltig«
Er werde trotz seines Alters von 6f Jahren die derzeitigen Einnahmen mit einer gewissen Sicherheit auch in absehbarer Zukunft erzielen« Er könne als Arzt seinen eigenen Gesundheitszustand am besten beurteilen« Wenn er noch mit-r'6^ Jahren eine seit Jahren innegehabte Stellung als Krankenhausarzt freiwillig aufgegeben und eine eigene Praxis eröffnet habe, so könne er sich offenbar eine volle Tätigkeit noch auf Jahre hinaus Zutrauen«
Dabei ist jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß von einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BEG für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur gesprochen werden kann, falls zu er-
 
warten ist, daß der Kläger und seine Angehörigen auch in der späteren Zeit der altersbedingten Arbeitsunfähigkeit hinreichend versorgt 3ein werden» Auch wenn die Feststellung, der Kläger werde voraussichtlich seine Berufstätigkeit noch für eine Reihe von Jahren fortsetzen können, unangreifbar ist, so muß bei seinem Alter die Zeit der Arbeitsunfähigkeit doch schon mit in Rechnung gestellt werden» Es kommt dann darauf an, ob die Vorsorge für das Alter und die Hinterbliebenen tatsächlich gesichert ist« Sollte dies nicht der Fall^sein, so könnte der Kläger auch bei früherem hohem, die Vergleichssätze erreichenden oder überschreitenden Einkommen- nur dann so, als sei für sein Alter und seine Hinterbliebenen gesorgt, behandelt werden, wenn ihm der Vorwurf unsorgfältiger Wirtschaftsführung zu machen wäre (§9 Abs» 1 BEG)o Bei der danach erforderlichen Prüfung seiner Wirtschaftsführung ist jede Engherzigkeit zu vermeiden * Dem Kläger in der Vergangenheit etwa erwachsene besondere Aufwendungen, die die Ansammlung von Rücklagen für die Altersund Hinterbliebenenversorgung oder die Leistung von Versicherungsprämien zu diesem Zweck trotz Überschreitung des Vergleich8einkommens mit dem ausreichend bemessenen Zuschlag verhindert haben könnten, sind ebenso zu berücksichtigen, wie auch in Rechnung zu stellen ist, daß von einem Verfolgten, der sich in das Erv/erbs-und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingliedern muß, nicht ohne weiteres die Übernahme der mit dem Abschluß einer Versicherung verbundenen Verpflichtung zur regelmäßigen Prämienzahlung erwartet werden kann» Der Senat hat sich darüber in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7o Juni 1961 IV ZR 300/60 sowie in dem Urteil vom 21* Juni 1961 IV ZR 22/61 eingehend geäußert«
 
Sofern Kläger das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag in den letzten Jahren überschritten hat, muß mithin der Sachverhalt auch in dieser Richtung geprüft werden. Maßgebend ist allein, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig ist, oder ob der Kläger es schuldhaft versäumt hat, die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage auch für die Zukunft zu sichern»
7. Nach alledem muß das angefochtene (Jrteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu werden braucht.
Sollte sich ergeben, daß dem Kläger das Recht auf die Rente zusteht, so kann ihm diese außer der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres erst von demjenigen nach dem 31 * Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an zuerkannt werden, in dem die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig eingetreten sind (Urteil des Senats vom 13. März 1959 IV ZR 283/58, RzY/ 1959, 324 Nr. 26),
Ascher
 Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim Dr0 Graf