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BGH

Gericht: BGH

April 1943 eine Aufenthaltsbewilligung von 14 Tagen für das besetzte Gebiet Frankreichs und brachte Kunstgegenstände, die der Kläger in einem Safe in Paris aufbewahrt hatte, nach Berlin, um sie dort zu verkaufen. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die Kosten der Besuchareisen in Höhe von 392 DM zu erstatten und den Y/ied erbeschaffungswert der Kunstgegenstände in Höhe von 7o ooo DM zu zahlen« Zur Begründung des letztgenannten Anspruchs hat der Kläger vorgetragen; Um die Haftentlassung zu erwirken., hätten die Kunstgegenstände nach Berlin gebracht werden müssen, um sie dort zu veräußern und mit dem Erlös die Geldstrafe zu entrichten« Berlin sei wesentlich stärker luftkriegsgefährdet gewesen als Paris, wo die Gegenstände unversehrt geblieben wären« Mit der im derufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 7o ooo DM wegen des Verlustes der Kunstgegenstände weiter. Ob die vom Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 61 BEO wegen entrichteter Geldstrafen vorliegen, war nicht zu prüfen, denn der Kläger hat ausdrücklich nur den Anspruch aus § 51 BEG, ihm Entschädigung für den Verlust der Kunstgegenstände zu gewähren, geltend gemacht (vgl.Ur-teil vom 25. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 51 B2G wegen Zerstörung von Sachen ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nur gegeben, wenn der eingetretene Schaden den gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltsmaßnahmen adäquat und der Verfolgung eigentümlich ist (Urteile des erkennenden Senats vom 3. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß die gegen den Kläger gerichteten Gew altmaß nahmen, als deren Folge die Vernichtung der Kunstgegenstände in Betracht kommen könnte, nicht mit der Verurteilung am 4. Da das Berufungsgericht die Barstellung des Klägers, nur aus der Veräußerung der in Paris lagernden Kunstgegenstände hätte der erforderliche Geldbetrag beschafft werden können, eine Verwertung in Paris sei jedoch wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden ^eit nicht möglich gewesen, als richtig unterstellt, ist die Annahme gerechtfertigt, daß die verfolgungsbedingte Vollstreckung der Freiheitsstrafe und Beitreibung der Geldstrafe die Überführung der Kunstgegenstände von Paris nach Berlin Ende April 1943 adäquat verursacht haben. Pie Verlagerung der Kunstwerke nach Berlin war auch kausal für ihre Zerstörung; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Safe, in dem die Sachen in Paris aufbewahrt waren, von Kriegseinwirkungen verschont geblieben und auch nach Beendigung der Kampfhandlungen nicht erbrochen worden» Bennoch hat das Berufungsgericht eine Entschädigung mit Recht abgelehnt* weil die Vernichtung der Sachen durch einen Luftangriff in Berlin nicht als adäquate Folge der gegen den Kläger gerichteten Gewaltmaß nahmen zu werten sei. grenze ist dann erreicht, wenn diese Bedingung nach dem urteil eines optimalen Beobachters im Zeitpunkt ihres Eintritts die objektive Möglichkeit eines Schadens von der Art des eingetretenen generell nicht oder nur unerheblich erhöht hat (3GHZ 3, 261 , 267; Urteil vom 6* Dezember 1957 - IV ZR 19V57 aaO). Nur wenn in dem dargelegten Sinne die auf der Verfolgung des Klägers beruhende Überführung nach Berlin die Gefahr der Zerstörung der Kunstgegenstände nicht unerheblich erhöht hätte, könnte ihre Vernichtung dux*ch einen Luftangriff als rechtlich relevante, weil adäquate Folge der gegen den Kläger gerichteten & Gewaltmaßnahmen angesehen werden. Die Zerstörung der Gegenstände durch Kriegseinwirkung war auch nicht der Verfolgung des Klägers eigentümlich.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 561 ZPO § 51 BEG
ZerstörungKunstgegenständeParisGeldstrafeBerufungsgerichtBerlinKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 17»Februar I960 Schorm,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Kaufmanns Kurt ft Straße fll,
 In dem EntSchädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br Karlsruhe -
Klägers und hevisionsklägers,
 in
gegen
 das ^and Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- go^^^ollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Br»v* Werner, Wilden, Br« Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkan nt s
Rie Revision des Klägers gegen das Urteil des 17» Zivilsenats des Äammergerichts in Berlin vom 5» März 1959 wird zurückgewiesen» Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels. Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
a
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand;
Der Kläger hatte einem ihm bekannten.jüdischen Bankier, der ausgewandert war, in uneigennütziger Yieise geholfen, 60 ooo KM ins Ausland zu verbringen* deshalb wurde er im Juli 1939 verhaftet und am 4. November 1939 vom Landgericht 3erlin wegen Ver -Stoßes gegen die Devisenbestimmungen zu 6 Jahren Zuchthaus und 120 000 KM Geldstrafe verurteilt.
Um die Mittel zur Bezahlung der Geldstrafe zu beschaffen und sodann eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu erreichen, erwirkte die iähefrau des Klägers am 27. April 1943 eine Aufenthaltsbewilligung von 14 Tagen für das besetzte Gebiet Frankreichs und brachte Kunstgegenstände, die der Kläger in einem Safe in Paris aufbewahrt hatte, nach Berlin, um sie dort zu verkaufen. Sie wurden vor ihrer Veräußerung durch einen Bombenangriff am 22. November 1943 in Berlin zerstört. Die beim Kriegesachschädenamt angemeldete Schadensforderung von 71 493,*- EM wurde mit Genehmigung des Amts vom 8. Dezember 1944 an die KeichsJustizverwaltung zur Begleichung der Geldstrafe abgetreten. Daraufhin setzte der Generalstaatsanwalt am 19« Dezember 1944 die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus.
Ob eine Zahlung aus der Keichsschadensforderung an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, war nicht zu klären.
Das Strafurteil vom 4. November 1939 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-^harlottenburg vom 24» Mai 1948 aufgehoben, weil die Verurteilung auf rassischer Verfolgung beruht hat.
Der Kläger hat Ansprüche wegen des Schadens an Eigentum und Vermögen, der durch seine Bestrafung ver-
 
ursacht worden sei, geltend gemacht« Die Forderung, ihn für den Verlust der Kunst gegenstände zu entschädigen und die Aufwendungen für 2o Besuchsreisen seiner Ehefrau zu ersetzen, hat die Entschäd igungsbehör-de ahgelehnt.
Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, die Kosten der Besuchareisen in Höhe von 392 DM zu erstatten und den Y/ied erbeschaffungswert der Kunstgegenstände in Höhe von 7o ooo DM zu zahlen«
Zur Begründung des letztgenannten Anspruchs hat der Kläger vorgetragen; Um die Haftentlassung zu erwirken., hätten die Kunstgegenstände nach Berlin gebracht werden müssen, um sie dort zu veräußern und mit dem Erlös die Geldstrafe zu entrichten« Berlin sei wesentlich stärker luftkriegsgefährdet gewesen als Paris, wo die Gegenstände unversehrt geblieben wären«
Das Landgericht hat die Klage abgewieaen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dem Kläger 392,- DM als Entschädigung für die durch die Besuchsreisen seiner Ehefrau erwachsenen Kosten zuerkannt, im übrigen aber das Kechtsmittel zurückgewiesen«
Mit der im derufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 7o ooo DM wegen des Verlustes der Kunstgegenstände weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des ■Rechtsmittels •
Ent s ch ei d u ngsgrü nd e:
Die Revision ist nicht begründet„
Ob die vom Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 61 BEO wegen entrichteter Geldstrafen vorliegen, war nicht zu prüfen, denn der Kläger hat ausdrücklich nur den Anspruch aus § 51 BEG, ihm Entschädigung für den Verlust der Kunstgegenstände zu gewähren, geltend gemacht (vgl.Ur-teil vom 25. Oktober 1957 - IV ZR UV57 - , IM Kr. 1 zu § 54 B2G 1956)•
Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 51 B2G wegen Zerstörung von Sachen ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nur gegeben, wenn der eingetretene Schaden den gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltsmaßnahmen adäquat und der Verfolgung eigentümlich ist (Urteile des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1956 - IV ZR 97/56-, LM Nr. 2 zu § 1 BEG 1956; vom 2o. Februar 1957 - IV ZR 304/56 -, IM Nr. 5 zu § 5 BEG 1956; vom 27. Februar 1957 - IV ZR 293/56 -, LM Nr. 2 zu § 56 B3G 1956; vom 6„ Dezember 1957 - IV ZK 191/57 LM Nr. 14 zu § 1 BEG 1956; vom 1# Oktober 1958 - IV ZR 86/58 - ; vom 25- September 1959 IV ZB 188/59
Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß die gegen den Kläger gerichteten Gew altmaß nahmen, als deren Folge die Vernichtung der Kunstgegenstände in Betracht kommen könnte, nicht mit der Verurteilung am 4. November 1959 abgeschlossen waren, sondern auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und das Bestreben der Staatsanwaltschaft, die Geldstrafe beizu-
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treiben* umfaßt haben» Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollstreckung der Zuchthausstrafe von der Bezahlung der Geldstrafe abhängig gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den fcwang, Geldmittel zur Entrichtung dor 12o ooo KM aufzubringen, als verfolgungsbedingt erachtet hat. Da das Berufungsgericht die Barstellung des Klägers, nur aus der Veräußerung der in Paris lagernden Kunstgegenstände hätte der erforderliche Geldbetrag beschafft werden können, eine Verwertung in Paris sei jedoch wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden ^eit nicht möglich gewesen, als richtig unterstellt, ist die Annahme gerechtfertigt, daß die verfolgungsbedingte Vollstreckung der Freiheitsstrafe und Beitreibung der Geldstrafe die Überführung der Kunstgegenstände von Paris nach Berlin Ende April 1943 adäquat verursacht haben. Pas ist im angefochtenen Urteil entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt worden. Pie Verlagerung der Kunstwerke nach Berlin war auch kausal für ihre Zerstörung; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Safe, in dem die Sachen in Paris aufbewahrt waren, von Kriegseinwirkungen verschont geblieben und auch nach Beendigung der Kampfhandlungen nicht erbrochen worden»
Bennoch hat das Berufungsgericht eine Entschädigung mit Recht abgelehnt* weil die Vernichtung der Sachen durch einen Luftangriff in Berlin nicht als adäquate Folge der gegen den Kläger gerichteten Gewaltmaß nahmen zu werten sei. Pie Lehre von der Adäquanz betrifft nicht die Frage der Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern sucht die Grenze zu ermitteln, bis zu der dem Urheber einer conditio sine qua non eine Haftung billigerweise zuzu demuten ist. Die Haftungs-
grenze ist dann erreicht, wenn diese Bedingung nach dem urteil eines optimalen Beobachters im Zeitpunkt ihres Eintritts die objektive Möglichkeit eines Schadens von der Art des eingetretenen generell nicht oder nur unerheblich erhöht hat (3GHZ 3, 261 , 267; Urteil vom 6* Dezember 1957 - IV ZR 19V57	aaO). Nur
 wenn in dem dargelegten Sinne die auf der Verfolgung des Klägers beruhende Überführung nach Berlin die Gefahr der Zerstörung der Kunstgegenstände nicht unerheblich erhöht hätte, könnte ihre Vernichtung dux*ch einen Luftangriff als rechtlich relevante, weil adäquate Folge der gegen den Kläger gerichteten & Gewaltmaßnahmen angesehen werden.
Von diesen rechtlichen Erwägungen geht das Berufungsgericht zutreffend aus, wenn es darlegt, daß zwar im Frühjahr 1943 Berlin durch J/aftangriffe stärker ge-gefährdet gewesen sein möge als Paris; hier seien aber die durch die gesamte Kriegsführung drohenden Gefahren zu berücksichtigen. So betrachtet, habe auch ein optimaler Beobachter zu jener Zeit nicht erkennen können, ob Paris oder Berlin (in den kommenden Monaten) mehr Sicherheit für die Einlagerung von ^unstgegenständen biete. Bei einer Invasion Frankreichs, mit der auch schon 1943 habe gerechnet werden müssen, hätten Paris die stärksten Kriegsgefahren gedroht; denn es habe die Möglichkeit bestanden, daß die Stadt hart umkämpft, vor der Räumung zerstört und ausgeplündert werde. Daß das nicht geschehen sei, sei ein glücklicher Zufall der Xriegsentwicklung, der nicht aus einer rückschauenden Betrachtung der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfe. Im Frühjahr 1943 sei jedenfalls völlig offen gewesen, wann und wie Paris, und Berlin von den Kriegsereignissen betroffen und wo eine größere Gefährdung auftret en werde. Im ganzen gesehen, habe damals Berlin nicht stärker gefährdet als Paris betrachtet werden können.
 
Diese tatrichterliche Würdigung ist für das hevisionsgericht nach § 561 ZPO bindend« Im übrigen ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, inwiefern die nationalsozialistischen Urheber der Gewaltmaßnahmen Anfang 1943 Berlin, das Zentrum ihrer Macht, als. gefährdeter erachtet haben könnten als das dem Zugriff der Alliierten näher liegende Paris o
Die Zerstörung der Gegenstände durch Kriegseinwirkung war auch nicht der Verfolgung des Klägers eigentümlich. Denn die Vernichtung der Kunstwerke lag nicht in der Richtung der gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen. Diese erstrebten die Bezahlung der Geldstrafe nach Verwertung der Gegenstände, aber nicht deren Einziehung oder Zerstörung. Nur die Veräußerung an dritte Personen hätte daher als Auswirkung der Verfolgungsmaßnahme anerkannt werden können. Ein Entschädigungsanspruch aus § 51 BEG wäre damit jedoch nicht begründet worden, da insoweit die Wiedergutmachung nach den Kückerstattungegesetzen zu erfolgen hätte (§ 5 3EG)0
Nach alledem kann der Kläger einen Ausgleich des Schadens, den er durch Kriegseinwirkung erlitten hat, nicht auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes verlangen.
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Die Revision ißt daher mit der Kostenfolge der §§ 225 Abs. 1, 209 Abs» 1 BüG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweieen«.
Raske VoWerner Bundesrichter Dr.Loewanheim Dr*Graf
 Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske