Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31.Mai 1954 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen? Die Kläger beantragten im November 1948 eine Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz Uber die Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22.September 1948 (NdsGVOBl 1948, 77)> weil ihr Sohn als Mischling 1.Grades in das Arbeitslager Wintjenberg eingewiesen worden und dort erkrankt sei. Die Beschwerde der Kläger gegen den letztgenannten Bescheid wies der Niedersächsische Beschwerdeausschuss für Sonderbilfssaohen I in Hannover mit Beschluss vom 13.Februar 1952 zurück. ten,, den Beschluss des Beschwerdeausschusses aufzuheben und den beklagten Landesausschuss für Sonder-hilfssachen zu verpflichten, den Klägern die ihnen nach § 4 Abs 1 und 2 des Niedersächsischen Sonderhilfegesetzes zustehende Hinterbliebenenrente zu gewähren, Bas Landesverwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 13«.November 1952 ab. "Dieses Urteil kann nach Artikel III Abs 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialisci-schen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom l.Mai 1952 (NGV0B1 S -25) nicht mit der Berufung ange-fochten werden,M Dieses hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil es seit dem 13*Noveraber 1952 rechtskräftig und daher die Berufung unzulässig sei. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Entschädigungskammer gleichfalls zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Auch wenn das Landgericht den Sachverhalt als Entschädigungsgericht des ersten Hechtszuges zu prüfen hatte, blieb es erheblich, dass die Kläger mit ihrer Klage vor dem Landesverwaltungs gericht - wie noch zu erörtern sein wird , rechtskräftig unterlegen waren und das Verfahren nur auf Grund einer unzulässigen Berufung an das Landgericht gelangt war. Die Kläger mussten sich ebenso den Einwand der rechtskräf tig entschiedenen Sache entgegenhalten lassen, als ob sie vor den jetzt zuständigen Emtschädigungsgerichten rechtskräftig unterlegen wären und erneut Klage erhoben hätten. Hach § 108 Abs 2 Satz 1 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen, die vor dem 1.Oktober 1953 ergangen sind, nach den bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe nicht erörtern dürfen, ob die Berufung zulässig war, sondern nur prüfen IV, Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 13»November 1952 ohne Hechtsirrtum verneint. V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom l.Mai 1952 (NdsGVOBl 1952, 25) war gegen Urteile der Landesverwaltungsgerichte in Sonderhilfssachen ein Jahr lang vom 16.Mai 1952 ab die Berufung nicht statthaft. Seine Ausführungen entsprechen in den wesentlichen Punkten auch den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.Januar 1954 zu den schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Gesetzen über die Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen (DVB1 1954» 406 mit Anmerkung) und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 22.April 1953 zu Art. III des niedersächsischen Gesetzes vom l.Mai 1952 (DVB1 1953*574). Das Landgericht hätte nicht die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurück-weisen dürfen? es hätte vielmehr ihre Klage gleichfalls abweisen müssen, weil das Landesverwaltungsgerioht schon rechtskräftig über den geltend gemachten Anspruch entschieden hatte« Die Revision war daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
iy_ai mhk / Verkündet am 12*Januar 1955 Schormr Justizangest. als Urfrundsbeamter der Geschäftsstelle, JÄCt* * 65 02s Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsverfahren 1« des Schauspielers Heinrich 2: seiner Ehefrau Ella geb.SchJBB, beide wohnhaft in I^m^str. d, Kläger» Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover - Entschädigungsbehörde -» Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr»mi|^ - hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12,Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr«Kregel, Dr.v«Werner, Scheffler und WUstenberg 0 für Recht erkannt? Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31.Mai 1954 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen? Das Berufungsurteil wird aufgehoben. Das Urteil des Landgerichts vom 29-Januar 1954 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die Kläger haben die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen f 2 Tatbestand* Der Sohn der Kläger, Joachim S , geboren am 1927$ wurde durch Verpflichtungsbescheid vom 25-0ktober 1944 zur Dienstleistung als Arbeiter bei der Organisation Todt verpflichtet,. Er wurde am 10.November 1944 krank und starb am 9.März 1945 an einer toxischen Diphterie bei akutem Gelenkrheumatismus mit Endo- und Myocarditis (=Herzinnenwand- und Herzmuskelschaden). Die Kläger beantragten im November 1948 eine Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz Uber die Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22.September 1948 (NdsGVOBl 1948, 77)> weil ihr Sohn als Mischling 1.Grades in das Arbeitslager Wintjenberg eingewiesen worden und dort erkrankt sei. Der Kreissonderhilfsausschuss Hannover-Stadt bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 5.April 1949 eine Elternrente von 120.- DM monatlich ab 1.November 1948, Der Bescheid enthält folgenden Schlußabsatzs ^Dieser Bescheid ist nur ein vorläufiger. Der endgültige Bescheid geht Ihnen nach Fertigstellung zu.” Durch Beschluss vom 10.Mai 1951 lehnte der Zreissonder-hilfsausschuss den Antrag auf Elternrente ab. In den Gründen hierzu heisst es* "Dieser Bescheid ergeht als endgültiger Bescheid an Stelle des vorläufigen Bescheides vom 5.April 1949.” Die Beschwerde der Kläger gegen den letztgenannten Bescheid wies der Niedersächsische Beschwerdeausschuss für Sonderbilfssaohen I in Hannover mit Beschluss vom 13.Februar 1952 zurück. Die Kläger erhoben hiergegen am 29.Februar 1952 Klage vor dem Landesverwaltungsgericht in Hannover. Sie beantrag- 3 ten,, den Beschluss des Beschwerdeausschusses aufzuheben und den beklagten Landesausschuss für Sonder-hilfssachen zu verpflichten, den Klägern die ihnen nach § 4 Abs 1 und 2 des Niedersächsischen Sonderhilfegesetzes zustehende Hinterbliebenenrente zu gewähren, Bas Landesverwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 13«.November 1952 ab. Es schloss sich der Ansicht des Kreissonderhilfsausschusses und des Beeehwerdeaus- * Schusses an, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Bente hätten, weil sie nicht ausserstande seien, sich' selbst zu unterhalten, Bas Urteil schließt mit folgender Rechtsmittelbelehrung? "Dieses Urteil kann nach Artikel III Abs 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialisci-schen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom l.Mai 1952 (NGV0B1 S -25) nicht mit der Berufung ange-fochten werden,M Bie Kläger giessen gleichwohl am 10,Dezember 1952 Berufung einlegen, Bas Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gab das Verfahren am 27,Oktober 1953 gemäss § 108 Abs 1 b BEG an das Landgericht in Hannover - Entschädigungskammer - ab. Dieses hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil es seit dem 13*Noveraber 1952 rechtskräftig und daher die Berufung unzulässig sei. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Entschädigungskammer gleichfalls zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Bie Kläger verfolgen ihre Klage mit der Revision weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe: Eie Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben« I. Eas Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren zutreffend nach § 108 Abs 1 b BEG an das Landgericht abgegeben? weil es beim Inkrafttreten des Gesetzes, am 1«Oktober 1953 (§ 115 BEG),“ bei ihm anhängig war und das Landgericht nach § 98 ff BEG das Entschädigungsgericht des ersten Rechtszuges ist« II- Eas Landgericht und das Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, die Entschädigungskammer habe "über die von den Klägern beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung zu entscheiden*1 gehabt« Eer Wortlaut des § 108 BEG und der Gesetzeszusammenhang ergeben, dass in solchen Fällen - auch wenn das Verfahren schon in einem zweiten oder weiteren Rechtszug geschwebt hat - das Landgericht selbst in vollem Umfang als erstinstanzliches Gericht tätig wird« Rach dem Inhalt des Abs 1 des § 108 EEG sollte bei den Verfahren, die am 1,Oktober 1955 noch bei einem Gericht anhängig-und die noch fortzuführen waren, sichergestellt werden, dass die nunmehr zuständigen Entschädigungsgerichte vom ersten Rechtszuge an eingeschaltet wurden (Buchstabe b), soweit die Verfahren nicht schon nach den früheren Bestimmungen bei einem Entschädigungsgericht anhängig waren (Buchstabe a), Eas Landgericht konnte hiernach weder das Verfahren seinerseits an 'das Oberlandesgericht abgeben, damit dieses über die Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts befand, noch hatte es selbst über diese Berufung zu entscheiden« Es hatte die Sache vielmehr so zu behandeln, als ob die Kläger die Klage, die sie am 29«Februar 1952 beim Landesverwaltungsgericht eingereicht -• 5 haben, nunmehr vor ihm erhoben hätten. Das beklagte Land hat daher in seinem Schriftsatz vom 18.Dezember 1953 auch sachgemäss beantragt, die Klage abzuweisen. III. Die vorstehend vertretene Hechtsauffassung führt jedoch zu keinem anderen Endergebnis. Auch wenn das Landgericht den Sachverhalt als Entschädigungsgericht des ersten Hechtszuges zu prüfen hatte, blieb es erheblich, dass die Kläger mit ihrer Klage vor dem Landesverwaltungs gericht - wie noch zu erörtern sein wird , rechtskräftig unterlegen waren und das Verfahren nur auf Grund einer unzulässigen Berufung an das Landgericht gelangt war. Die Kläger mussten sich ebenso den Einwand der rechtskräf tig entschiedenen Sache entgegenhalten lassen, als ob sie vor den jetzt zuständigen Emtschädigungsgerichten rechtskräftig unterlegen wären und erneut Klage erhoben hätten. Das ergibt sich aus § 108 BEG nicht unmittelbar, folgt aber aus seinem Sinn. Hach § 108 Abs 2 Satz 1 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen, die vor dem 1.Oktober 1953 ergangen sind, nach den bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften. Gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts war kein Rechtsmittel statthaft. Die Kläger hätten also, auch wenn die Rechtsmittelfristen noch hätten gewahrt werden können, nach dem 1.Oktober 1953 keine statthafte Berufung einlegen können. Sie' können nicht dadurch besser stehen, dass sie vor diesem Zeitpunkt eine unzulässige Berufung eingelegt haben und das Oberverwaltungsgericht über die Berufung nicht mehr vor dem Erlass des Bundesentschädigungsgesetzes entschieden hat. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe nicht erörtern dürfen, ob die Berufung zulässig war, sondern nur prüfen 6 müssen, nob der schon in dem früheren Verfahren geltend gemachte und nach dem neuen materiellen Hecht gegebene Anspruch sachlich begründet" sei, trifft hiernach nicht zu. Das Bundesentschädigungsgesetz wollte - unbeschadet des Hechts, einen neuen Entschädigungsantrag zu stellen (§ 91 Abs 4 Satz 2 BEG) - die Verfahren, die schon rechtskräftig abgeschlossen waren, nicht wieder aufrollen. Sonst hätte es die Nachprüfung durch die neuen Entschädigungsgerichte gerechterweise auch in allen Eällen eröffnen müssen5 die nicht mehr vor irgendeinem Gericht anhängig waren. IV, Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 13»November 1952 ohne Hechtsirrtum verneint. Nach Art.Ill Abs.l, V des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom l.Mai 1952 (NdsGVOBl 1952, 25) war gegen Urteile der Landesverwaltungsgerichte in Sonderhilfssachen ein Jahr lang vom 16.Mai 1952 ab die Berufung nicht statthaft. Gegen die Hechtsgültigkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken, Das hat das Oberlandesgericht rechtlich bedenkenfrei dargelegt. Seine Ausführungen entsprechen in den wesentlichen Punkten auch den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.Januar 1954 zu den schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Gesetzen über die Beschränkung der Berufung und der Beschwerde in Verwaltungsstreitsachen (DVB1 1954» 406 mit Anmerkung) und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 22.April 1953 zu Art. III des niedersächsischen Gesetzes vom l.Mai 1952 (DVB1 1953*574). Der Senat tritt dieser Rechtsprechung bei, V. Im Ergebnis sind die Kläger hiernach vor dem Landgericht zu Hecht unterlegen. Der Urteilssatz hätte nur anders 7 lauten müssen. Das Landgericht hätte nicht die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurück-weisen dürfen? es hätte vielmehr ihre Klage gleichfalls abweisen müssen, weil das Landesverwaltungsgerioht schon rechtskräftig über den geltend gemachten Anspruch entschieden hatte« Die Revision war daher mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen war (vgl zu dieser Streitfrage einerseits Baumbach-Lauterbach 23.Aufl Einführung zu §§ 322-327 ZPO, Rechtskraft Erl 3 A und 5 B S 586,588? Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6,Aufl S 695 mit Nachweisen in Anm,l? Bötticher, Kritische Beiträge zur Lehre von der materiellen Rechtskraft im Zivilprozess, 1930 S 139 ff /T667$ 220 ff? andererseits Stein-Jonas-Schönke 18,Aufl § 322 ZPO Erl II 2). VI, Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 BEG, 97 ZPO, Schmidt Soheffler JKregel Wüstenberg VoWerner