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BGH

Gericht: BGH

3. Ist der Kläger im Berufungsrechtszug mit seinem begründeten Hauptantrage abgewiesen worden, jedoch mit einem Hilfsantrage durchgedrungen, dann kann bei Revision des Beklagten - auch ohne Anschlussrevision des Klägers - jedenfalls dann entsprechend dem Hauptantrage erkannt werden, wenn der Hilfsantrag sachlich den Hauptantrag einschliesst. Der Beklagte hat einzuwilligen, daß die Kläger und er als Miterben nach ihren Eltern als Eigentümer folgender Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden? April 1950 übernahm der Beklagte zu dem Nachlass gehörige Grundstücke und verpflichtete sich u.a., an jeden der Kläger "bis längstens 3 Monate nach Eintragung der Auflassung" "Gleichstellungsgelder" von je 600,—, zusammen 3.000,— DM, bar sowie restliche 2.203,93 DM zu zahlen, soweit diese "nicht für den künftigen Lasteuausgleich benötigt werden." Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, u.a» weil die Erbengemeinschaft aufgehoben sei und auch sonst kein "erwerbsfähiges Rechtssubjekt" für eine Rückauflassung vorhanden sei. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und den Beklagten unter Abweisung des Hauptantrages nach einem Hilfsantrag der Kläger verurteilt, der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Klägern entsprechend der Erbberechtigung nach ihren Die Erbengemeinschaft trete nur kraft Gesetzes ein; sie könne nicht vertraglich begründet oder nach ihrer Aufhebung wiederhergestellt werden. Dabei kann die von der Revision angegriffene Rechtsansicht, der Erbteilungsvertrag der Parteien sei - als Ganzes gesehen - ein Vergleich'im Sinne des § 779 BGB, dahingestellt bleiben. Sie meint nur, die §§ 320 ff BGB seien wegen der besonderen Rechtsnatur des Vertrages nur beschränkt anwendbar* weil der bereits vollzogene Vertrag nicht rückgängig gemacht werden könne, sei eine Rücktrittserklärung rechtlich ohne Wirkung. Auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass im Ganzen deutet nur die Erklärung im Eingang (vor I) des Vertrages und die Schlussbemerkung III, 2 hing "Durch diese Vereinbarung ist der gesamte Nach.ia.ss beider Eltern auseinanderge.setzt." Rechtlich liegt in beiden Rallen - ob ein Dritter oder ein Miterbe das Grundstück übernimmt - bei den getroffenen Vertragsbestimmungen, ohne daß es hier auf die Rechtsnatur dieses gegenseitigen Vertrages entscheidend ankommt, die Annahme eines Kaufvertrages im Sinne der §§ 433 ff BGB am nächsten, bei dem die Miterben gemeinschaftlich die Verkäufer und der ’’Übernehmer” der Käufer sind. Vielmehr handelte es sich auch in dieser Hinsicht um einen Vertrag zwischen allen in der Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand zusammenges'chlossenen Miterben einerseits und dem Beklagten als Erwerber andererseits.Die Doppelstellung, die hierbei der Beklagte eingenommen hat, liegt in der Eigenart der Erbengemeinschaft als einer Gemeinschaft zur gesamten Hand begründet. Sie ändert nichts daran, dass die Gesamtheit der Miterben Verkäuferin ist, einerlei, ob die Kaufpreisforderung - was als Tatfrage nicht vom Revisionsgericht zu entscheiden ist -nur ihr allein zustehen oder ob jeder einzelne auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter unmittelbar das Recht haben sollte, die Leistung in Höhe von 600,— DM zu fordern (§ 328 Abs 1 BGB). regel des § 335 BGB berechtigt geblieben, die Leistung - an die Britten - selbst zu fordern, Ihr allein steht auch in diesem Palle das Recht zu, ein Rücktrittsrecht aus § 326 BGB' auszuüben, weil nur sie in ihrer Gesamtheit - nicht jeder einzelne - Vertragsteil ist, Bie Präge, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger die Rechte aus § >26 BGB mit oder ohne Zustimmung des Britten ausüben kann (vgl RGZ 101, 275 [27.6]j § 328 Abs 2 BGB) tritt hierbei im vorliegenden Palle nicht auf, weil die etwa förderungsberechtigten einzelnen Miterben sämtlich klagen,- Bei beiden Rechtslagen - Kauf oder Kauf mit Vertrag zugunsten Dritter - ist auch unerheblich, dass die' Rechte aus § 326 BGB hier nicht von sämtlichen Miterben, sondern nur von den fünf Klägern ausgeübt worden sind. Diesem gegenüber könnte der Rücktritt als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs 1 BGB nur von allen Erben gemeinschaftlich erklärt werden (RGZ 107, 238 [240], 151, 304 [312]), Ist - wie hier - einer der Miterben selbst Vertragsgegner, dann braucht er selbst jedoch nicht mitzuwirken, insoweit greifen die gleichen Gründe durch, die den Rechtssatz stützen, ein Nachlaßschuldner, der ztigleich Miterbe ist, brauche bei der Kündigung der .gegen ihn gerichteten Porderung nicht mitzuwirken oder zuzustimmeri (BayOLG 6, 326» BGB RGRK 9. Miterben ein Widerstreit seiner Pflichten und Belange als Angehöriger der Erbengemeinschaft und als Einzelner» Dieser Widerstreit lässt sich nur dadurch zufriedenstellend lösen, dass seine Mitwirkung nach § 2040 Abs 1 BGB für solche lalle für entbehrlich erklärt wird, lür die Anwendung des § 326 BGB ergibt sich dies bei dem hier festgestellten Sachverhalt ausserdem schon daraus, dass Leistungen, die in einem gegenseitigen Äbhängig-keitsVerhältnis zueinander stehen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einerseits von den fünf Klägern und andererseits vom Beklagten erbracht werden sollten« Durch eine rechtlich allein zulässige gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben (§ 2Ö40) wurden wirtschaftlich dem gedachten Anteil des Beklagten an den Nachlassgrundstücken (vgl § 2033 Abs 2) die fünf gedachten Anteile der Kläger zugeschlagen. Das entspricht der allgemeinen, zwar begrifflich und nachdem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs b zweifelsfreien (vgl RGZ 61, 76« 88, 26), aoer wirtschaftlich richtigen Vorstellung, dass jedem Miterben ein seinem Erbrecht entsprechender Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zusteht und er selbst deshalb bei Übernahme eines solchen Gegenstandes nur für die anderen Anteile eine Gegenleistung zu erbringen hat. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte ‘er bis zu dem Ablauf der Nachfrist keine dieser Einzelleistungen voll bewirkt. Bei einem Verkauf von Nachlassgrundstücken an einen Dritten könnte kein Zweifel bestehen, dass die Gesamtheit der Miterben unter den Voraussetzungen des § 326 BGB zurücktreten und entweder gemeinschaftlich oder auch einer an alle (§ 2039 Satz 1 BGB) Rückgewähr nach § 346 Satz 1 BGB, hier also Rückauflassung, verlangen könnte. In beiden Fällen gehört zu dem gemeinschaftlichen Nachlassvermögen der Erben (§ 2032 Abs 1) ein Anspruch auf Rückgewähr, der - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, § 2041 BGB greife nicht ein - im weiteren Sinne auch zu dem Erwerb durch Rechtsgeschäft zu rechnen ist, das sich auf den Nachlass bezieht. Durch die Geltend-uächung eines solchen Anspruchs wird die Erbengemeinschaft nicht, wie das Berufungsgericht meint, "vertraglich begründet" oder "nach ihrer Aufhebung wiederhergestellt." .Hierfür reicht schon der erörterte allen Miterben gemeinschaftlich zustehende Anspruch nach § 346 Abs 1 BGB aus* es kommt daher nicht darauf an, dass im vorliegenden Falle die Erbengemeinschaft ohnehin kraft ausdrücklicher vertraglicher Bestimmung hinsichtlich des Betrages von 2 203,93 DM (Rücklage für den Lastenausgleich) fortbestehen sollte. verneinte Frage, ob die Erbengemeinschaft durch Vertrag wiedere-ingeführt werden kann, wenn die Miterben sich rechtsgültig auseinandergesetzt haben, (vgl für Fälle mit wesentlich anderem Sachverhalts KG in OIG 5» 357 und DNotZ 52, 84; BGB RGRK 9.Aufl Anm 3 zu § 2032.Anm 1 zu § 2042), steht somit hier nicht zur Entscheidung. Da rechtlich kein Hinderungsgrund ersichtlich ist, das Grundstück gemäss dem Hauptantrage der Kläger wieder an die Erbengemeinschaft aufzulassen, sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die (rechtliche) Unmöglichkeit zur Rückgewähr zu vertreten, gegenstandslos. Das Berufungsgericht hätte daher nach dem Hauptantrag der Kläger erkennen können. Das.angefochtene Urteil konnte auch noch in diesem kechtszuge dem Hauptantrage entsprechend gefasst werden, ohne dass erörtert zu werden braucht, ob der Hauptantrag selbst in die Revision gediehen ist (vgl RG in HRR 38, 1531), Zwar hat das Berufungsgericht die Kläger mit ihrem Hauptantrag abgewiesen und haben die Kläger hiergegen keine Revision eingelegt. Der vorliegende Fall hat jedoch die Besonderheit, dass der Hilfsantrag - insbesondere in der Art, in den das Berufungsgericht ihm entsprochen hat - kein Weniger als der Hauptantrag ist, sondern ihn in vollem Umfange einschliesst. Das Berufungsgericht hat dies bei der Kostenentscheidung mit den Worten festgestellt, der Hilfsantrag verfolge kein beschränkteres Ziel als der Hauptantrag und dem noch durch die besonderen Bestimmunger im Urteilstenor über den "Gesellschaftszweck" und die Verfügungsbefugnis der "Gesellschafter” über ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen Rechnung getragen.

Zitierte Normen: § 779 BGB
GrundstückBGBvertragenRechtHilfsantragMiterbeErbengemeinschaftKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die amtliche Sammlung I
Gesetz:	BGB	§§	326,	328,	335,	346	Abs	1,	433,	2032,	2033,
2040, 2041, 2042; ZPO § 260.
Rechtssatzs .
1.	Ein Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem einer der Miterben den einzigen vorhandenen Nachlassgegenstand gegen Abfindung der übrigen Miterben "übernimmt", kann die Rechtsnatur eines Kaufvertrages haben.
2.	Übernimmt ein Miterbe, einen Nachlassgegenstand mit der Verpflichtung, die übrigen Miterben abzufinden, und kommt der Übernehmer mit der Leistung der Abfindungen in Verzug, dann können die übrigen Miterben von. diesem gegenseitigen Vertrage zurücktreten und Rückgewähr an die Erbengemeinschaft verlangen. Damit wird die Erbengemeinschaft nicht "vertraglich begründet" oder "nach Aufhebung wiederhergestellt."
3.	Ist der Kläger im Berufungsrechtszug mit seinem begründeten Hauptantrage abgewiesen worden, jedoch mit einem Hilfsantrage durchgedrungen, dann kann bei Revision des Beklagten - auch ohne Anschlussrevision des Klägers - jedenfalls dann entsprechend dem Hauptantrage erkannt werden, wenn der Hilfsantrag sachlich den Hauptantrag einschliesst.
Akten-reichen:	IV ZR 207/52
Urteil des BGH. vom 26. Februar 1953 OLG Stuttgart
- Nebensitz Karlsruhe

- IV ZB. 207/52
Verkündet am 26.Pebr.1953 Klett,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Malers Richard -Ku^HBB, P|
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Mechaniker Erwin K
2.	die Ehefrau Elsa SfllHUstrasse IL»
3.	den Schleifer Willi K
4.	die^gy^a^^rertrud
5« den Blechner und Installateur Rudolf Ku|
BiMHI, MflÜ^str.®,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung-vom 19.Pebruar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des • 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vofti 14.Mai 1952 wird mit folgender Maßgabe zurüokgewiesens
 
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und unter Zurückweisung der übrigen Anträge wie folgt neu gefaßt?
Der Beklagte hat einzuwilligen, daß die Kläger und er als Miterben nach ihren Eltern als Eigentümer folgender Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden?
Igb.Hr. 10129 - 1 ar 62 qm Hofseite mit Gebäuden 1t.
Grundbuch PI A Heft 14
Band 49
Lgb.ürr. 17253 - 6 ar 32 qm Acker in den unteren Pf®-
lt.Grundbuch
 Band 9 A Heft 19
hälftiges Eigentum an Lgb.Nr. 10130 - 85 qm
(Abt I 0Z. 3).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
S3
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister und Miterben nach ihren im Jahre 1938 gestorbenen Eltern. Durch "Teilungsvertrag” vom 3. August 1949/28. April 1950 übernahm der Beklagte zu dem Nachlass gehörige Grundstücke und verpflichtete sich u.a., an jeden der Kläger "bis längstens 3 Monate nach Eintragung der Auflassung" "Gleichstellungsgelder" von je 600,—, zusammen 3.000,— DM, bar sowie restliche 2.203,93 DM zu zahlen, soweit diese "nicht für den künftigen Lasteuausgleich benötigt werden." Der Beklagte wurde am 28.Juli 1950 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kläger setzten ihm nach dem 28, Oktober 1950 eine Nachfrist zur Zahlung der Gleichstellungsgelder bis zu dem 20. November 1951 mit dem Bemerken, daß sie die Annahme nach Pristablauf ablehnten, und erklärten dem Beklagten am 5.Januar 1951 den Kücktritt vom Teilüngsvertrag,
 Sie klagen mit dem Hauptantrage, den Beklagten zur Rückauflassung der Grundstücke an die Erbengemeinschaft verurteilen. Der Beklagte hat bestritten, gegenüber allen Klägern in Verzug zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, u.a» weil die Erbengemeinschaft aufgehoben sei und auch sonst kein "erwerbsfähiges Rechtssubjekt" für eine Rückauflassung vorhanden sei. Es meint, die Kläger könnten nur ihre Geldforderungen aus dem Teil'ungsvertrage einklagen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und den Beklagten unter Abweisung des Hauptantrages nach einem Hilfsantrag der Kläger verurteilt, der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Klägern entsprechend der Erbberechtigung nach ihren
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Eltern zuzustimmen und die Grundstücke in diese Gesellschaft einzubringen. Im Urteilstenor heisst es ferners
"Der Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Verwaltung der Grundstücke nach erbrechtlichen Grundsätzen bis zur Auseinandersetzung. Der Beklagte kann eine Vertragsbestimmung fordern, dass jeder Gesellschafter über seinen Anteil am. Gesellschaftsvermögen verfügen kann."
Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Kläger bitten, die • Revision zurücrkzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Der Erbteilung? vertrag sei ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB und als solcher ein gegenseitiger. Vertrag, auf den auch § 326 BGB anwendbar sei Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 326 BGB seien erfüllt. Bei Ablauf der Nachfrist, am 20.November 1950, habe der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen seine Leistung an keinen der Kläger voll bewirkt gehabt. Es habe daher jeder der Kläger wirksam zurücktreten können. Die Parteien müssten einander daher die empfangenen Leistungen nach § 346 Satz 1 BGB zurückgewähren, Es sei aber unmöglich, dass der Beklagte den Klägern die gesamthänderischen Rechte an den Grundstücken zurückgewähre. Die Erbengemeinschaft trete nur kraft Gesetzes ein; sie könne nicht vertraglich begründet oder
 nach ihrer Aufhebung wiederhergestellt werden. Selbst wenn
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die Erbengemeinschaft an dem für den Lastenausgleich zu-rückgestellten Betrag von 2.203,93 DM fortbestehe, könnten die Grundstücke nicht wieder in erbrechtliches Ge-samthandseigentum zurückgeführt werden. Diese Unmöglichkeit der Rückgewähr habe - in Anwendung der §§ 347, 989,
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279 BGB - der Beklagte zu vertretene Er müsse den Klägern den entstandenen Schaden ersetzen. Da auch die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich sei, müsse er einen wirtschaftlich gleichwertigen Zustand hersteilen. Das könne hier geschehen, indem die Parteien eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bildeten und der Beklagte die Grundgtüölte in die Gesellschaft einbringe.
Der Senat kann sich diesen Ausführungen nur zu dem •Teil anschHessen. Dabei kann die von der Revision angegriffene Rechtsansicht, der Erbteilungsvertrag der Parteien sei - als Ganzes gesehen - ein Vergleich'im Sinne des § 779 BGB, dahingestellt bleiben. Auchwenn der Vertrag, wie die Revision meint,' ein Vertrag eigener Art ist, ist er jedenfalls ein gegenseitiger Vertrag.
Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint nur, die §§ 320 ff BGB seien wegen der besonderen Rechtsnatur des Vertrages nur beschränkt anwendbar* weil der bereits vollzogene Vertrag nicht rückgängig gemacht werden könne, sei eine Rücktrittserklärung rechtlich ohne Wirkung. Das trifft jedoch.nicht zu. Der "Teilungsvertrag" beschränkt sich darauf, die Übernahme von Grundstücken durch den Beklagten zu x-egein. Er betrifft keine sonstigen Nachlassgegenstände. Auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass im Ganzen deutet nur die Erklärung im Eingang (vor I) des Vertrages und die Schlussbemerkung III, 2 hing "Durch diese Vereinbarung ist der gesamte Nach.ia.ss beider Eltern auseinanderge.setzt." Im übrigen hätte der Vertrag mit gleichem Inhalt von den Miterben als Gesamthandsgemeinschaft mit jedem Dritten geschlossen werden können. Seine Rechtsnatur und seine Wirkungen werden in den hier zu entscheidenden Fragen
 
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.nicht dadurch beeinflusst, dass an Stelle eines Dritten einer der Miterben Vertragspartner ist»
Rechtlich liegt in beiden Rallen - ob ein Dritter oder ein Miterbe das Grundstück übernimmt - bei den getroffenen Vertragsbestimmungen, ohne daß es hier auf die Rechtsnatur dieses gegenseitigen Vertrages entscheidend ankommt, die Annahme eines Kaufvertrages im Sinne der §§ 433 ff BGB am nächsten, bei dem die Miterben gemeinschaftlich die Verkäufer und der ’’Übernehmer” der Käufer sind. Auch der Beklagte ist insoweit als Vertragsteil nicht den übrigen Miterben, den Klägern, gegenübergetreten. Vielmehr handelte es sich auch in dieser Hinsicht um einen Vertrag zwischen allen in der Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand zusammenges'chlossenen Miterben einerseits und dem Beklagten als Erwerber andererseits.Die Doppelstellung, die hierbei der Beklagte eingenommen hat, liegt in der Eigenart der Erbengemeinschaft als einer Gemeinschaft zur gesamten Hand begründet. Die Erben konnten auch nur gemeinschaftlich über die Grundstücke verfügen (§ 2040 Abs 1 BGB). Die Abrede, dass- jedem der Miterben ein ’’Gleichstellungsgeid” von 600,— DM zustehen soll, bietet rechtlich gleichfalls keine Schwierigkeit. Sie ändert nichts daran, dass die Gesamtheit der Miterben Verkäuferin ist, einerlei, ob die Kaufpreisforderung - was als Tatfrage nicht vom Revisionsgericht zu entscheiden ist -nur ihr allein zustehen oder ob jeder einzelne auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter unmittelbar das Recht haben sollte, die Leistung in Höhe von 600,— DM zu fordern (§ 328 Abs 1 BGB). Im letzteren Palle ist die Gesamtheit der Miterben auf Grund der gesetzlichen Auslegungs-
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regel des § 335 BGB berechtigt geblieben, die Leistung - an die Britten - selbst zu fordern, Ihr allein steht auch in diesem Palle das Recht zu, ein Rücktrittsrecht aus § 326 BGB' auszuüben, weil nur sie in ihrer Gesamtheit - nicht jeder einzelne - Vertragsteil ist, Bie Präge, ob bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger die Rechte aus § >26 BGB mit oder ohne Zustimmung des Britten ausüben kann (vgl RGZ 101,
 275 [27.6]j § 328 Abs 2 BGB) tritt hierbei im vorliegenden Palle nicht auf, weil die etwa förderungsberechtigten einzelnen Miterben sämtlich klagen,- Bei beiden Rechtslagen - Kauf oder Kauf mit Vertrag zugunsten Dritter - ist auch unerheblich, dass die' Rechte aus § 326 BGB hier nicht von sämtlichen Miterben, sondern nur von den fünf Klägern ausgeübt worden sind. Insofern besteht ein Unterschied gegenüber einem Vertrag mit einem nicht zur Erbengemeinschaft zählenden Britten. Diesem gegenüber könnte der Rücktritt als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs 1 BGB nur von allen Erben gemeinschaftlich erklärt werden (RGZ 107, 238 [240], 151, 304 [312]), Ist - wie hier - einer der Miterben selbst Vertragsgegner, dann braucht er selbst jedoch nicht mitzuwirken, insoweit greifen die gleichen Gründe durch, die den Rechtssatz stützen, ein Nachlaßschuldner, der ztigleich Miterbe ist, brauche bei der Kündigung der .gegen ihn gerichteten Porderung nicht mitzuwirken oder zuzustimmeri (BayOLG 6, 326» BGB RGRK 9. Äufl-Anm 1 zu § 2040\ Staudinger 9«Aufl Anm 1 e zu § 2040). Ebenso wie bei der..&ün<3igmig gegenüber einem Miterben, der zugleich Schuldner ist, entsteht beim Rücktritt von einem zwischen den Miterben geschlossenen Vertrage wegen Verzuges eines Miterben auf der Seite dieses
 
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Miterben ein Widerstreit seiner Pflichten und Belange als Angehöriger der Erbengemeinschaft und als Einzelner» Dieser Widerstreit lässt sich nur dadurch zufriedenstellend lösen, dass seine Mitwirkung nach § 2040 Abs 1 BGB für solche lalle für entbehrlich erklärt wird, lür die Anwendung des § 326 BGB ergibt sich dies bei dem hier festgestellten Sachverhalt ausserdem schon daraus, dass Leistungen, die in einem gegenseitigen Äbhängig-keitsVerhältnis zueinander stehen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einerseits von den fünf Klägern und andererseits vom Beklagten erbracht werden sollten«
Durch eine rechtlich allein zulässige gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben (§ 2Ö40) wurden wirtschaftlich dem gedachten Anteil des Beklagten an den Nachlassgrundstücken (vgl § 2033 Abs 2) die fünf gedachten Anteile der Kläger zugeschlagen. Dafür hatte der Beklagte je 600,-:- gleich insgesamt 3 000,— DM für die fünf Kläger zu zahlen. Das entspricht der allgemeinen, zwar begrifflich und nachdem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs b zweifelsfreien (vgl RGZ 61, 76« 88, 26), aoer wirtschaftlich richtigen Vorstellung, dass jedem Miterben ein seinem Erbrecht entsprechender Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zusteht und er selbst deshalb bei Übernahme eines solchen Gegenstandes nur für die anderen Anteile eine Gegenleistung zu erbringen hat.	;
Der Senat folgt hiernach im Ergebnis dem Berufungsgericht darin, daß die Kläger wirksam zurückgetreten sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie auch schon dann wirksam hätten zurücktreten können, wenn der Beklagte atich nur hinsichtlich eines der Teilbeträge von
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600,— DM in Verzug gekommen wäre. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte ‘er bis zu dem Ablauf der Nachfrist keine dieser Einzelleistungen voll bewirkt. Rechtsirrig ist jedoch die Auffassung, der Beklagte könne "die gesamthänderischen Rechte an den Grundstücken" nicht zurückgewähren. Bei einem Verkauf von Nachlassgrundstücken an einen Dritten könnte kein Zweifel bestehen, dass die Gesamtheit der Miterben unter den Voraussetzungen des § 326 BGB zurücktreten und entweder gemeinschaftlich oder auch einer an alle (§ 2039 Satz 1 BGB) Rückgewähr nach § 346 Satz 1 BGB, hier also Rückauflassung, verlangen könnte. Bei einer Veräusserung an einen Miterben ist die Rechtslage nicht grundsätzlich anders. In beiden Fällen gehört zu dem gemeinschaftlichen Nachlassvermögen der Erben (§ 2032 Abs 1) ein Anspruch auf Rückgewähr, der - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, § 2041 BGB greife nicht ein - im weiteren Sinne auch zu dem Erwerb durch Rechtsgeschäft zu rechnen ist, das sich auf den Nachlass bezieht. Durch die Geltend-uächung eines solchen Anspruchs wird die Erbengemeinschaft nicht, wie das Berufungsgericht meint, "vertraglich begründet" oder "nach ihrer Aufhebung wiederhergestellt." Die Erbengemeinschaft besteht vielmehr "’kraft Gesetzes", solange noch gemeinschaftliches Nachlassvermögen vorhanden ist. .Hierfür reicht schon der erörterte allen Miterben gemeinschaftlich zustehende Anspruch nach § 346 Abs 1 BGB aus* es kommt daher nicht darauf an, dass im vorliegenden Falle die Erbengemeinschaft ohnehin kraft ausdrücklicher vertraglicher Bestimmung hinsichtlich des Betrages von 2 203,93 DM (Rücklage für den Lastenausgleich) fortbestehen sollte. Die in Rechtslehre und Rechtsprechung
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verneinte Frage, ob die Erbengemeinschaft durch Vertrag wiedere-ingeführt werden kann, wenn die Miterben sich rechtsgültig auseinandergesetzt haben, (vgl für Fälle mit wesentlich anderem Sachverhalts KG in OIG 5» 357 und DNotZ 52, 84; BGB RGRK 9.Aufl Anm 3 zu § 2032.Anm 1 zu § 2042), steht somit hier nicht zur Entscheidung.
Da rechtlich kein Hinderungsgrund ersichtlich ist, das Grundstück gemäss dem Hauptantrage der Kläger wieder an die Erbengemeinschaft aufzulassen, sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die (rechtliche) Unmöglichkeit zur Rückgewähr zu vertreten, gegenstandslos.
Das Berufungsgericht hätte daher nach dem Hauptantrag der Kläger erkennen können. Das.angefochtene Urteil konnte auch noch in diesem kechtszuge dem Hauptantrage entsprechend gefasst werden, ohne dass erörtert zu werden braucht, ob der Hauptantrag selbst in die Revision gediehen ist (vgl RG in HRR 38, 1531), Zwar hat das Berufungsgericht die Kläger mit ihrem Hauptantrag abgewiesen und haben die Kläger hiergegen keine Revision eingelegt. Der vorliegende Fall hat jedoch die Besonderheit, dass der Hilfsantrag - insbesondere in der Art, in den das Berufungsgericht ihm entsprochen hat - kein Weniger als der Hauptantrag ist, sondern ihn in vollem Umfange einschliesst. Wirtschaftlich zielte der Hilfsantrag auf das gleiche Ergebnis ab, das die Kläger mit ihrem Hauptantrag erstrebten. Das Berufungsgericht hat dies bei der Kostenentscheidung mit den Worten festgestellt, der Hilfsantrag verfolge kein beschränkteres Ziel als der Hauptantrag und dem noch durch die besonderen Bestimmunger im Urteilstenor über den "Gesellschaftszweck" und die Verfügungsbefugnis der "Gesellschafter” über ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen Rechnung getragen. Im Ergebnis würde
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 die Durchführung des angefochtenen Urteils hiernach eine	.-!
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