Der IV* Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofs hat auf die mündliche. Her Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen« Io Oktober 1964 beantragte der bisherige Beklagte bei der unach Maßgabe der ihm bekannten Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen11» Die Bank nahm den Antrag am 7o Oktober 1964 an» Mit der Annahme des Darlehensantrages durch die innerhalb der vereinbarten Fristen diese Bedingungen zu erfüllen und die Darlehen abzunehmen«, Vor Darlehensrestauszahlung muß ferner die Erfüllung der Auflagen «,, des Bauscheins *«* vom 10 Oktober 1965 nachgewiesen sein» Da es nicht gelang, die bereits abgeschlossenen Kauf-vertrüge über Eigentumswohnungen rückgängig zu machen, bat der bisherige Beklagte die BflHHHP durch Schreiben vom 8» Dezember 1964, ihn aus der Verpflichtung weil dieser für ihn gegenstandslos sei» Die Bank war hierzu schließlich gegen Zahlung einer Abstandssumme bereit» Bas Bauvorhaben des bisherigen Beklagten v/urde nach seinem ursprünglichen Finan-zierungsplan als Wohnungseigenturasprojekt finanziert» Ton der VflHHHB hat der bisherige Beklagte kein Barlehen erhalten» Der Kläger hat von ihm Maklergebühren für die Vermittlung der Darlehens Zusage durch die Y( Br hat vorgetragen: Burch seine Vermittlung habe die BflHHB VflHBBBp dem bisherigen Beklagten eine verbindliche Barlehenszusage gegeben« Hach Handelsbrauch ; stehe ihm mit deren Erteilung die Provision zu» Eer bis- | herige Beklagte habe den Rückkauf der bereits veräußerten k Eigentumswohnungen auf sein Risiko genommen und den Maklerauftrag ohne Einschränkung erteilt» Ber bisherige Beklagte^ habe? Kr hat "bestritten, <3aJ3 er den Maklerauftrag bedingungslos erteilt und den Rückkauf der bereits veräußerten Wohnungen auf sein Risiko genommen habe, sowie daß der Kläger ihm eine verbindliche Darlehens Zusage der VflHBBHV vermittelt habe, Br habe den Kläger beauftragt, das Bauvorhaben umzufinanzieren c Deshalb sei eine Darlehenszusage für ihn nur dann interessant gewesen, wenn damit die Dmfinanzierung möglich gewesen seio Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, den bisherigen Beklagten zu verurteilen, an ihn 37o500 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 13« Januar 1965 zu zahlen* Entsprechend dem Antrag des bisherigen Beklagten hat das überlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen* Der Kläger hat Revision eingelegte Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des bisherigen Beklagten das Konkursverfahren eröffnet wordene Der Kläger hat einen Auszug aus der Konkurstabelle vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Konkursverwalter im Prüfungstermin die eingeklagte Borderung 1* Der beklagte Konkursverwalter ist zur Verhandlung vor dem Revisionsgericht rechtzeitig geladen worden (§ 262 Abs* 1? verdient sei, wenn der Dariehensvertrag durch die Auszahlung der Darlehenssurrane zustande gekommen sei* Davon könne durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen abgewichen werden, die hier jedoch nicht getroffen worden seien* Die Darlehens Zusage der ^mi^liabe mangels abweichender Abreden allenfalls dann eine Provisionspflicht des bisherigen Beklagten auslesen können, wenn sie der Auszahlung der Darlehens summe wirtschaftlich gleich zu bewerten gewesen wäre* Die Annahme des Antrags des bisherigen Beklagten sei aber dadurch bedingt gewesen, daß die Bank von ihm bestimmte Nachweise verlangt und sich auobedungen habe, daß das Objekt nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt werde* Ein Darlehen sei erst beschafft, v/enn die Maklerdiensto den objektiven Erfolg hatten, daß das Darlehen ausgosahlt werde oder die Auszahlung sicher sei* Die Gefahr des Zustandekommens des Geschäfts liege beim Makler* Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß zwischen der Bayerischen Vercinsbank und dem bisherigen Beklagten durch die Annahme dos Antrages vom 1* Oktober 1964 an 7* Oktober 1964 ein alle notwendigen Modalitäten enthaltender Darlehens vertrag zustande kam, durch den der bisherige Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Darlehens erhielt, während er verpflichtet wurde, die Yoraussetzungen zu schaffen, unter denen das Darlehen gegeben werden sollte; diese Voraussetzungen wurden ausreichend durch Bezugnahme auf die allgemeinen Bedingungen der Bank für Hypothekendarlehen bestimmt* Ein solches Da-lehensversprcchen wird nicht unter der aufsehiebenden Bedingung gegeben, daß diese Voraussetzungen erfüllt würden* Das ist in dem Urteil des Senats vom 9° Juli 1969 -IV Zk 798/68 - eingehend dargelegt worden; darauf kann hier weitgehend verwiesen werden* Zu betonen ist, daß für die zwischen der Bank und dem bisherigen Beklagten bestehenden Hechtsbeziehungen die Vereinbarung vom 1e/7* Oktober 1964 die maßgebende Grundlage bildet* und daß in dieser Bedingungen* von denen die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht werden sollte* nicht vorgesehen sind» Bs ist ferner nicht erkennbar* daß bereits damals zwischen den Beteiligten mündlich auch Bedingungen , im eigentlichen Sinn vereinbart worden waren* etwa im Zusammenhang mit der der Bank bekanntgogebcnen Absicht des r früheren Beklagten, die Finanzierung auf ein Baiivorhaben von Mietwohnungen umsusteilen* Die Forderungen, die die VflMHHHPiu dem Schreiben vom 2* November 1964 an den bisherigen Beklagten richtete, haben nur Bedeutung, soweit sie der Vereinbarung vom 1o/7* Oktober 1964 entsprachen* Bs kann auf sich beruhen* ob darin weit ergehende Anforderungen an den > bisherigen Beklagten gestellt wurden*' und ob ihm darin ge- ■ wisse Bedingungen im eigentlichen Sinne gesetzt wurden* Dif-i zwischen der Bank lind dem bisherigen Beklagten bestehenden/^ BechtsbeZiehungen konnten dadurch nicht verändert werden*: j War aber durch die Vereinbarung vom 1*/7* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Klägers ein Vertrag zustande gekom-men, der dem bisherigen Beklagten einen sicheren Anspruch ij auf Auszahlung des Darlehens gab, sofern er seinerseits r| die ihm auf erlegten Verpflichtungen erfüllte, so hatte ;4 der Kläger seine Provision verdient* wenn er lediglich ä beauftragt war, dem bisherigen Beklagten den sugesagten % daß erst nach dem Abschluß des Vertrages vom 1*/7« Oktober 1964 Klarheit über die Unmöglichkeit des Rückkaufs der Eigentumswohnungen erlangt wurde« Per bisherige Beklagte hat später vorgetragen? nachdem ihm die Vermittlung des Verkaufs der Eigentumswohnungen durch einen anderen Makler streitig gemacht worden sei? ITicht ersichtlich ist, vrie der Kläger irertragswidrig gehandelt haben sollte, indem er bei der Vereins-bank nicht von vornherein klarstellte, daß die Finanzierung nur dnrehgeführt werden sollte, wenn es gelang, das Gesamtprojekt nach Freigabe der verkauften Wohnungen umzustellen« Bas hätte vor allem der bisherige Beklagte selbst bei seinen Verhandlungen mit der Bank klarstellen können« Es bleibt aber zu prüfen, ob nach dem Gesamtinhalt der zwischen dem bisherigen Beklagten und dem Kläger getroffenen Abreden dem Kläger eine Brovision nur für den Fall zugesagt war, daß die Umfinanzierung des Bauvorhabens ganz oder mindestens teilweise gelingen würde, und ob deshalb ein Frovisionsanspruch des Klägers entfällt im Hinblick darauf, daß die Umfinanzierung unterblieb und das vermittelte Bax^lehen für den bisherigen Beklagten ohne Interesse war, wie sich daraus ergibt, daß er gegen eine Ab stands Zahlung den Vertrag vom 1 »/T, 0) tob er 1%4 rückgängig machte«
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄiemis-IV 2R £06/69 URTEIL
Verkündet am
8. Juli 1970 Blocherp
Juotizobersekretar
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Helmut
trai3e®?
in
- Prozeßbevollmächtigtc:
Klägers und Revisionskitigers
Rechtsanwälte Prof = Br. und Br. flHP-
gegen
den Rechtsanwalt t'heo Z in
A®BBp:’traße als Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Architekten Dipl0-Ing« Walter GflHjHin BVflHHHPi BÄM^traße
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IV* Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofs hat auf die mündliche. Verhandlung vom 8. Juli 1970 unter Mitwirkung der Bunde.srichter Johannsen, Wüstenberg, Br* Reinhardt Br. Bukov/ und Br., Buchholz
für Hecht erkannt:
Auf die Be vision des Klägers wird das Urteil des.7* Zivilsenats d©$,.0l3t^ixwl^sg.eriohtf Düsseldorf vom 10, März 1967 aufgehoben*'✓ «/
Her Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der bisherige Beklagte baute im Jahre 1964 in.
fünf Häuser mit Eigentumswohnungen, von denen im Sommer 1964 fünf Wohnungen ohne Rücktritts-Vereinbarung veräußert waren. Damals beauftragte er den Kläger, der von der Veräußerung der fünf Wohnungen wußte, ihm ein Hypothekendarlehen zwecks Refinanzierung. des Bauvorhabens in Mietwohnungen zu beschaffene Die bereits .verkauften Eigentumowohmmgen sollten. ztirUckgekauf t werden» Als Bfövision sollte der Kläger 3 ^ der Däriehenssumme erhalten.
Io Oktober 1964 beantragte der bisherige Beklagte bei der
unach Maßgabe der ihm bekannten Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen11» Die Bank nahm den Antrag am 7o Oktober 1964 an»
Am 2o November 1964 schrieb die Bayerische Vereinsbank dem bisherigen Beklagten;
f,Wir. nehmen Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen vom I» Oktober 1964/?» Oktober 1964p Demnach gewähren wir Ihnen Darlehen in Höhe von
a) DM 1,300,000,-
b) DM 200,000,-
zvl folgenden Bedingungen;
Im übrigen gelten für die Darlehen unsere Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen sinngemäß»
Bank ist ein beide leile bindender Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Bank ist verpflichtet, die Darlehen nach Erfüllung der vereinbarten Bedingungen aussuzahlen; der Kunde ist verpflichtete.
mit der
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1-ÖmbH in Mj
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ein Darlehen von 1,500,000 DM
Mit der Annahme des Darlehensantrages durch die
innerhalb der vereinbarten Fristen diese Bedingungen zu erfüllen und die Darlehen abzunehmen«,
Wir gehen bei der Darlehensgewährung davon-aus* daß das Objekt nicht in Wohnungs- oder Teileigen-tum auf ge teilt wird*
Wir müssen ferner bedingen, daß uns für eine Darlehensauszahlung neben den sonstigen Anszahlungsunterlagen auch nachgev/iesen v/ird, daß
a) das Haus 12.5 & in der jetzigen zweigeschossigen . Bauweise unwiderruflich genehmigt ist, sowie
die Bauarbeiten wieder ausgenommen worden sind,
b) die Hestfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist*
Der llachweis des Eigenkapitals ist anhand einer Vermögensaufstellung zu führen„
Vor Darlehensrestauszahlung muß ferner die Erfüllung der Auflagen «,, des Bauscheins *«* vom 10 Oktober 1965 nachgewiesen sein»
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Da es nicht gelang, die bereits abgeschlossenen Kauf-vertrüge über Eigentumswohnungen rückgängig zu machen, bat der bisherige Beklagte die BflHHHP durch
Schreiben vom 8» Dezember 1964, ihn aus der Verpflichtung
~ 5 -
des Darlehensvertrages zu entlassen? weil dieser für ihn gegenstandslos sei» Die Bank war hierzu schließlich gegen Zahlung einer Abstandssumme bereit» Bas Bauvorhaben des bisherigen Beklagten v/urde nach seinem ursprünglichen Finan-zierungsplan als Wohnungseigenturasprojekt finanziert» Ton der VflHHHB hat der bisherige Beklagte kein
Barlehen erhalten»
Der Kläger hat von ihm Maklergebühren für die Vermittlung der Darlehens Zusage durch die Y(
bank verlangt» Br hat 1/2 % der geltend gemachten Provi-sionöxorcerung an die Firma WflHHBHB-- and H^-GmbH abgetreten» Im ersten Hechtszug hat er beantragt/ den bisherigen Beklagten zu verurteilen? an ihn 37«-500 BM nebst 5 $ Zinsen seit dem 23« Bezember 1964 zu zahlen»
Br hat vorgetragen: Burch seine Vermittlung habe die BflHHB VflHBBBp dem bisherigen Beklagten eine verbindliche Barlehenszusage gegeben« Hach Handelsbrauch ; stehe ihm mit deren Erteilung die Provision zu» Eer bis- | herige Beklagte habe den Rückkauf der bereits veräußerten k Eigentumswohnungen auf sein Risiko genommen und den Maklerauftrag ohne Einschränkung erteilt» Ber bisherige Beklagte^ habe? als er den Darlehensantrag gestellt habe? den Rückkauf der Bigentumsv/ohnungen nicht zur Bedingung gemacht»
Br? der Kläger? habe mit dem Rückkauf nichts zu tun gehabt? In einem Schreiben des Notars 9» Bezember 1964
habe der bisherige Beklagte seine Provisionspflicht anerkannt »
Der bisherige Beklagte hat beantragt? die Klage abzu-k
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Kr hat "bestritten, <3aJ3 er den Maklerauftrag bedingungslos erteilt und den Rückkauf der bereits veräußerten Wohnungen auf sein Risiko genommen habe, sowie daß der Kläger ihm eine verbindliche Darlehens Zusage der VflHBBHV vermittelt habe, Br
habe den Kläger beauftragt, das Bauvorhaben umzufinanzieren c Deshalb sei eine Darlehenszusage für ihn nur dann interessant gewesen, wenn damit die Dmfinanzierung möglich gewesen seio
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«,
Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, den bisherigen Beklagten zu verurteilen, an ihn 37o500 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 13« Januar 1965 zu zahlen*
Br hat behauptet,- daß er Bankkredit zu einem Zinssatz von 8 4 in Anspruch nehme«
Entsprechend dem Antrag des bisherigen Beklagten hat das überlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen*
Der Kläger hat Revision eingelegte
Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des bisherigen Beklagten das Konkursverfahren eröffnet wordene Der Kläger hat einen Auszug aus der Konkurstabelle vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Konkursverwalter im Prüfungstermin die eingeklagte Borderung
bestritten hat? und den Rechtsstreit gegen, den Konkursverwalter als nunmehrigen Beklagten aufgenommene
. Br beantragt, im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge eine ihm zustehende Forderung zur Konkurs tabelle fest aus teilen*
Der Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen*
Bntschei dungsgründe:
1* Der beklagte Konkursverwalter ist zur Verhandlung vor dem Revisionsgericht rechtzeitig geladen worden (§ 262 Abs* 1? § 555 2K>)o Ra er sich in dieser Verhandlung nicht hat vertreten lassen? ist auf Antrag des Klägers und Rcvisionsklägers durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden (BOHZ 57? 79? 83)*
Der Kläger konnte in der Revisionsinstanz das Verfahren? das durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des bisherigen Beklagten unterbrochen war? auf nehmen und seinen Antrag dahin ändern? daß Feststellung seiner For-.: derung zur Konkurs tabeile begehrt werde {§ 146 Abs* 3 KO.;.-BUH IM § 146 KO Kr. 5).
Auch die Voraussetzungen des § 146 Abs* 4 KO sind gegeben*
2* Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß der Maklerlohn beim Barlehensgeschäft grundsätzlich erst dann
verdient sei, wenn der Dariehensvertrag durch die Auszahlung der Darlehenssurrane zustande gekommen sei* Davon könne durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen abgewichen werden, die hier jedoch nicht getroffen worden seien* Die Darlehens Zusage der ^mi^liabe mangels abweichender Abreden allenfalls dann eine Provisionspflicht des bisherigen Beklagten auslesen können, wenn sie der Auszahlung der Darlehens summe wirtschaftlich gleich zu bewerten gewesen wäre* Die Annahme des Antrags des bisherigen Beklagten sei aber dadurch bedingt gewesen, daß die Bank von ihm bestimmte Nachweise verlangt und sich auobedungen habe, daß das Objekt nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt werde* Ein Darlehen sei erst beschafft, v/enn die Maklerdiensto den objektiven Erfolg hatten, daß das Darlehen ausgosahlt werde oder die Auszahlung sicher sei* Die Gefahr des Zustandekommens des Geschäfts liege beim Makler*
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß zwischen der Bayerischen Vercinsbank und dem bisherigen Beklagten durch die Annahme dos Antrages vom 1* Oktober 1964 an 7* Oktober 1964 ein alle notwendigen Modalitäten enthaltender Darlehens vertrag zustande kam, durch den der bisherige Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Darlehens erhielt, während er verpflichtet wurde, die Yoraussetzungen zu schaffen, unter denen das Darlehen gegeben werden sollte; diese Voraussetzungen wurden ausreichend durch Bezugnahme auf die allgemeinen Bedingungen der Bank für Hypothekendarlehen bestimmt* Ein solches Da-lehensversprcchen wird nicht unter der aufsehiebenden Bedingung gegeben, daß diese Voraussetzungen erfüllt würden*
Das ist in dem Urteil des Senats vom 9° Juli 1969 -IV Zk 798/68 - eingehend dargelegt worden; darauf kann hier weitgehend verwiesen werden* Zu betonen ist, daß für die zwischen der Bank und dem bisherigen Beklagten bestehenden Hechtsbeziehungen die Vereinbarung vom 1e/7* Oktober 1964 die maßgebende Grundlage bildet* und daß in dieser Bedingungen* von denen die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht werden sollte* nicht vorgesehen sind» Bs ist ferner nicht erkennbar* daß bereits damals zwischen den Beteiligten mündlich auch Bedingungen , im eigentlichen Sinn vereinbart worden waren* etwa im Zusammenhang mit der der Bank bekanntgogebcnen Absicht des r früheren Beklagten, die Finanzierung auf ein Baiivorhaben von Mietwohnungen umsusteilen*
Die Forderungen, die die VflMHHHPiu
dem Schreiben vom 2* November 1964 an den bisherigen Beklagten richtete, haben nur Bedeutung, soweit sie der Vereinbarung vom 1o/7* Oktober 1964 entsprachen* Bs kann auf sich beruhen* ob darin weit ergehende Anforderungen an den > bisherigen Beklagten gestellt wurden*' und ob ihm darin ge- ■ wisse Bedingungen im eigentlichen Sinne gesetzt wurden* Dif-i zwischen der Bank lind dem bisherigen Beklagten bestehenden/^ BechtsbeZiehungen konnten dadurch nicht verändert werden*: j War aber durch die Vereinbarung vom 1*/7* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Klägers ein Vertrag zustande gekom-men, der dem bisherigen Beklagten einen sicheren Anspruch ij auf Auszahlung des Darlehens gab, sofern er seinerseits r| die ihm auf erlegten Verpflichtungen erfüllte, so hatte ;4 der Kläger seine Provision verdient* wenn er lediglich ä beauftragt war, dem bisherigen Beklagten den sugesagten %
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Kredit zu verschaffeno Savon? daß es zur Auszahlung des Sarlehens kommt? hängt bei einer derartigen Sachlage der Provisionsanspruch des Maklers regelmäßig nicht ab« Im allgemeinen ist es auch ohne Einfluß? V7enn der vermittelte Vertrag durch nachträgliche Vereinbarung der. Beteiligten rückgängig gemacht wird*
Es ist jedoch nach dem Vortx^ag' des bisherigen Beklagten nicht ausgeschlossen? daß der dem Kläger erteilte Auftrag einen anderen Inhalt hatte*
gwar hatte der bisherige Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Bandgericht erklärt? als die Vereinbarung vom Io Oktober 1964 unterschrieben worden sei? habe bereits fcstgestanden? daß die Eigentumswohnungen nicht‘zurückgekauft .werden könnten? das habe auch der Kläger gewußt« Andererseits hat der Kläger selbst behauptet? er habe sich noch am 28« Oktober 1964 um den Rückkauf einer veräußerten Eigentumswohnung bemüht? und auch seine Aktennotiz vom 6« November 1964 könnte dafür sprechen? daß erst nach dem Abschluß des Vertrages vom 1*/7« Oktober 1964 Klarheit über die Unmöglichkeit des Rückkaufs der Eigentumswohnungen erlangt wurde« Per bisherige Beklagte hat später vorgetragen? im Oktober? also wohl erst nach dem 1« Oktober? habe fcstgestanden? daß eine Gesamtumstellung ausgeschlossen gewesen sei* Unter Beweisantritt hat er behauptet? er habe den Verkauf der Wohnungen nicht auf sein Risiko genommenj vielmehr habe der Kläger? nachdem ihm die Vermittlung des Verkaufs der Eigentumswohnungen durch einen anderen Makler streitig gemacht worden sei? versprochen? das Projekt so umzu-
11
wandeln, daß es..insgesamt als Hietwohmmgsob jekt habe durchgeführt werden können« Als sich eine Gesamtum-wandlung als unmöglich erwiesen habe, habe der Klager sich bemüht, eine ‘Jeilumatellung.der Finanzierung au bewerkstelligen; aber auch das habe sich zerschlagen«
ITicht ersichtlich ist, vrie der Kläger irertragswidrig gehandelt haben sollte, indem er bei der Vereins-bank nicht von vornherein klarstellte, daß die Finanzierung nur dnrehgeführt werden sollte, wenn es gelang, das Gesamtprojekt nach Freigabe der verkauften Wohnungen umzustellen« Bas hätte vor allem der bisherige Beklagte selbst bei seinen Verhandlungen mit der Bank klarstellen können« Es bleibt aber zu prüfen, ob nach dem Gesamtinhalt der zwischen dem bisherigen Beklagten und dem Kläger getroffenen Abreden dem Kläger eine Brovision nur für den Fall zugesagt war, daß die Umfinanzierung des Bauvorhabens ganz oder mindestens teilweise gelingen würde, und ob deshalb ein Frovisionsanspruch des Klägers entfällt im Hinblick darauf, daß die Umfinanzierung unterblieb und das vermittelte Bax^lehen für den bisherigen Beklagten ohne Interesse war, wie sich daraus ergibt, daß er gegen eine Ab stands Zahlung den Vertrag vom 1 »/T, 0) tob er 1%4 rückgängig machte«
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£as angefochtene Urteil muß demnach aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwi e sen v/erd on a
Johannsen WUstehberg Reinhardt
Dr- Bukow
Dr- Buchholz