BGH · IV ZR 206/69 vom 08.07.1970
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der IV* Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofs hat auf die mündliche. Her Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen« Io Oktober 1964 beantragte der bisherige Beklagte bei der unach Maßgabe der ihm bekannten Allgemeinen Bedingungen für Hypothekendarlehen11» Die Bank nahm den Antrag am 7o Oktober 1964 an» Mit der Annahme des Darlehensantrages durch die innerhalb der vereinbarten Fristen diese Bedingungen zu erfüllen und die Darlehen abzunehmen«, Vor Darlehensrestauszahlung muß ferner die Erfüllung der Auflagen «,, des Bauscheins *«* vom 10 Oktober 1965 nachgewiesen sein» Da es nicht gelang, die bereits abgeschlossenen Kauf-vertrüge über Eigentumswohnungen rückgängig zu machen, bat der bisherige Beklagte die BflHHHP durch Schreiben vom 8» Dezember 1964, ihn aus der Verpflichtung weil dieser für ihn gegenstandslos sei» Die Bank war hierzu schließlich gegen Zahlung einer Abstandssumme bereit» Bas Bauvorhaben des bisherigen Beklagten v/urde nach seinem ursprünglichen Finan-zierungsplan als Wohnungseigenturasprojekt finanziert» Ton der VflHHHB hat der bisherige Beklagte kein Barlehen erhalten» Der Kläger hat von ihm Maklergebühren für die Vermittlung der Darlehens Zusage durch die Y( Br hat vorgetragen: Burch seine Vermittlung habe die BflHHB VflHBBBp dem bisherigen Beklagten eine verbindliche Barlehenszusage gegeben« Hach Handelsbrauch ; stehe ihm mit deren Erteilung die Provision zu» Eer bis- | herige Beklagte habe den Rückkauf der bereits veräußerten k Eigentumswohnungen auf sein Risiko genommen und den Maklerauftrag ohne Einschränkung erteilt» Ber bisherige Beklagte^ habe? Kr hat "bestritten, <3aJ3 er den Maklerauftrag bedingungslos erteilt und den Rückkauf der bereits veräußerten Wohnungen auf sein Risiko genommen habe, sowie daß der Kläger ihm eine verbindliche Darlehens Zusage der VflHBBHV vermittelt habe, Br habe den Kläger beauftragt, das Bauvorhaben umzufinanzieren c Deshalb sei eine Darlehenszusage für ihn nur dann interessant gewesen, wenn damit die Dmfinanzierung möglich gewesen seio Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, den bisherigen Beklagten zu verurteilen, an ihn 37o500 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 13« Januar 1965 zu zahlen* Entsprechend dem Antrag des bisherigen Beklagten hat das überlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen* Der Kläger hat Revision eingelegte Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des bisherigen Beklagten das Konkursverfahren eröffnet wordene Der Kläger hat einen Auszug aus der Konkurstabelle vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Konkursverwalter im Prüfungstermin die eingeklagte Borderung 1* Der beklagte Konkursverwalter ist zur Verhandlung vor dem Revisionsgericht rechtzeitig geladen worden (§ 262 Abs* 1? verdient sei, wenn der Dariehensvertrag durch die Auszahlung der Darlehenssurrane zustande gekommen sei* Davon könne durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen abgewichen werden, die hier jedoch nicht getroffen worden seien* Die Darlehens Zusage der ^mi^liabe mangels abweichender Abreden allenfalls dann eine Provisionspflicht des bisherigen Beklagten auslesen können, wenn sie der Auszahlung der Darlehens summe wirtschaftlich gleich zu bewerten gewesen wäre* Die Annahme des Antrags des bisherigen Beklagten sei aber dadurch bedingt gewesen, daß die Bank von ihm bestimmte Nachweise verlangt und sich auobedungen habe, daß das Objekt nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt werde* Ein Darlehen sei erst beschafft, v/enn die Maklerdiensto den objektiven Erfolg hatten, daß das Darlehen ausgosahlt werde oder die Auszahlung sicher sei* Die Gefahr des Zustandekommens des Geschäfts liege beim Makler* Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß zwischen der Bayerischen Vercinsbank und dem bisherigen Beklagten durch die Annahme dos Antrages vom 1* Oktober 1964 an 7* Oktober 1964 ein alle notwendigen Modalitäten enthaltender Darlehens vertrag zustande kam, durch den der bisherige Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des zugesagten Darlehens erhielt, während er verpflichtet wurde, die Yoraussetzungen zu schaffen, unter denen das Darlehen gegeben werden sollte; diese Voraussetzungen wurden ausreichend durch Bezugnahme auf die allgemeinen Bedingungen der Bank für Hypothekendarlehen bestimmt* Ein solches Da-lehensversprcchen wird nicht unter der aufsehiebenden Bedingung gegeben, daß diese Voraussetzungen erfüllt würden* Das ist in dem Urteil des Senats vom 9° Juli 1969 -IV Zk 798/68 - eingehend dargelegt worden; darauf kann hier weitgehend verwiesen werden* Zu betonen ist, daß für die zwischen der Bank und dem bisherigen Beklagten bestehenden Hechtsbeziehungen die Vereinbarung vom 1e/7* Oktober 1964 die maßgebende Grundlage bildet* und daß in dieser Bedingungen* von denen die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht werden sollte* nicht vorgesehen sind» Bs ist ferner nicht erkennbar* daß bereits damals zwischen den Beteiligten mündlich auch Bedingungen , im eigentlichen Sinn vereinbart worden waren* etwa im Zusammenhang mit der der Bank bekanntgogebcnen Absicht des r früheren Beklagten, die Finanzierung auf ein Baiivorhaben von Mietwohnungen umsusteilen* Die Forderungen, die die VflMHHHPiu dem Schreiben vom 2* November 1964 an den bisherigen Beklagten richtete, haben nur Bedeutung, soweit sie der Vereinbarung vom 1o/7* Oktober 1964 entsprachen* Bs kann auf sich beruhen* ob darin weit ergehende Anforderungen an den > bisherigen Beklagten gestellt wurden*' und ob ihm darin ge- ■ wisse Bedingungen im eigentlichen Sinne gesetzt wurden* Dif-i zwischen der Bank lind dem bisherigen Beklagten bestehenden/^ BechtsbeZiehungen konnten dadurch nicht verändert werden*: j War aber durch die Vereinbarung vom 1*/7* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Klägers ein Vertrag zustande gekom-men, der dem bisherigen Beklagten einen sicheren Anspruch ij auf Auszahlung des Darlehens gab, sofern er seinerseits r| die ihm auf erlegten Verpflichtungen erfüllte, so hatte ;4 der Kläger seine Provision verdient* wenn er lediglich ä beauftragt war, dem bisherigen Beklagten den sugesagten % daß erst nach dem Abschluß des Vertrages vom 1*/7« Oktober 1964 Klarheit über die Unmöglichkeit des Rückkaufs der Eigentumswohnungen erlangt wurde« Per bisherige Beklagte hat später vorgetragen? nachdem ihm die Vermittlung des Verkaufs der Eigentumswohnungen durch einen anderen Makler streitig gemacht worden sei? ITicht ersichtlich ist, vrie der Kläger irertragswidrig gehandelt haben sollte, indem er bei der Vereins-bank nicht von vornherein klarstellte, daß die Finanzierung nur dnrehgeführt werden sollte, wenn es gelang, das Gesamtprojekt nach Freigabe der verkauften Wohnungen umzustellen« Bas hätte vor allem der bisherige Beklagte selbst bei seinen Verhandlungen mit der Bank klarstellen können« Es bleibt aber zu prüfen, ob nach dem Gesamtinhalt der zwischen dem bisherigen Beklagten und dem Kläger getroffenen Abreden dem Kläger eine Brovision nur für den Fall zugesagt war, daß die Umfinanzierung des Bauvorhabens ganz oder mindestens teilweise gelingen würde, und ob deshalb ein Frovisionsanspruch des Klägers entfällt im Hinblick darauf, daß die Umfinanzierung unterblieb und das vermittelte Bax^lehen für den bisherigen Beklagten ohne Interesse war, wie sich daraus ergibt, daß er gegen eine Ab stands Zahlung den Vertrag vom 1 »/T, 0) tob er 1%4 rückgängig machte«