Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Januar 1963 hat die Entschädigungs behörde beide Bescheide widerrufen und die Rückzahlung der gewährten Entschädigung angeordnet, weil die Angaben des Erblassers über sein Vorverfolgungseinkommen vorsätzlich falsch gewesen seien. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Aufhebung des Widerrufsbescheids weiter. Der Berufungsriehter ist, wie in der Begründung dos angefochtenen Urteils ausgeführt wird, davon überzeugt, daß die beiden Bescheide der Entschädigungsbehördc vom 23. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird dazu gesagt: Der Erblasser habe mit einem Partner bei einer Beteiligung von je 50 # ein Handelsgewerbe betrieben. Die Angaben des Erblassers, er habe in den Jahren 1930 bis 1933 yähr- Die Entschädigungsbehörde habe daher, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt, mit Rocht beide Bescheide widerrufen und die Rückzahlung der dem Kläger ausgehändigten Entschädigungssumme angeordnet (§§ 201 Abs.1, 204 BEG). Diese Begründung läßt sich nicht einwandfrei erkennen, ob das Berufungsgericht annimmt, daß der Erblasser durch sein schuldhaftes Verhalten die Entschädigungsbehörden berechtigt hat, nach § 7 Abs.1, Abs. 2 (erste Alternative) die gewährten Entschädigungsleistungen zurückzufordern, oder ob der Rückforderungsanspruch bejaht werden soll, weil die widerrufenen Bescheide auf unrichtigen Angaben des Erblassers beruhen. Während in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid ausgesprochen wird, daß dem Erblasser der Vorwurf zu machen sei, über das Einkommen vor der Verfolgung vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben, ist nach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auszuschließen, daß der Widerruf der Leistungen lediglich auf objektiv falsche Angaben des Erblassers gestützt wird. Liegt dagegen der Widerrufsgrund des § 7 Abs. 2 2.Alternative BEG vor, so beschränkt sich die Entziehungsbefugnis und der Rückforderungsanspruch auf den Teil des Entschädigungsanspruchs, der bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre. lassers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln gab es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser weitere die Verluste aus der Beteiligung an der Eirrna & Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Erblasser die falschen Angaben gemacht hat und diese nicht von den Erben stammen. § 7 Abs. 2 BEG will sicherstollen, daß auch in einem späteren Zeitpunkt nach den nachträglich erkannten Tatsachen verfahren werden kann und nicht wegen des Zeitpunkts der Entscheidung das Ergebnis verschieden ausfällt. Oktober 1959 (IV ZR 81/59\ RzW I960, 114 Nr. 16) bereits gesagt ist, kann auch dem Erben der Anspruch versagt werden, wenn sich der Erblasser nach der in § 7 BEG genannten Weise verhalten hat. Wie dort aber weiter gesagt wird, gilt dies nur in dem Palle, daß der ererbte Anspruch deshalb versagt wird, weil der Erbe selbst unrichtige Angaben gemacht hat. Sofern der Berufungsrichter aufgrund der neuen Verhandlung nicht zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 (1.
BUNDESGERICHTSHOF 1 IM NAMEN DES VOLKES IY_ZR.g06/66_ URTEIL Verkünd«. ,m 15« Dezember 1967 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Frau Lina P _ ^|^^|^^^th Street,, 2. des Herrn David R - Prozeßbcvollmächtigter: USA, Kläger und Revisionsklägor, Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, L^m^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 2 / Der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 0. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt; Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9* Juli 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger sind die Erben ihres am 25. Juli 1955 gestorbenen Vaters. Durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 23. Oktober 1956 wurde ihnen eine ererbte Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens vom 33.264»- DM zugesprochen und ausbezahlt. Diesem Bescheid lag die Einreihyng des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde, weil dessen Angaben über sein Vorverfolgungseinkommen diese Einstufung rechtfertigten. Weiter wurde ihnen durch Bescheid vom 12. Januar 1962 eine ererbte Entschädigung wegen Vermögensschadens (Verlust des Goodwill) von 720,- DM zugesprochen und ausbezahlt. Durch Bescheid vom 2. Januar 1963 hat die Entschädigungs behörde beide Bescheide widerrufen und die Rückzahlung der gewährten Entschädigung angeordnet, weil die Angaben des Erblassers über sein Vorverfolgungseinkommen vorsätzlich falsch gewesen seien. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Aufhebung des Widerrufsbescheids weiter. Das beklagte Land bittot um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist begründet. Der Berufungsriehter ist, wie in der Begründung dos angefochtenen Urteils ausgeführt wird, davon überzeugt, daß die beiden Bescheide der Entschädigungsbehördc vom 23. Oktober 1956 und vom 12. Januar 1962 auf unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse der Birma und damit über die Höhe des Einkommens des Michael beruhen (§7 Abs, 2 BEG). In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird dazu gesagt: Der Erblasser habe mit einem Partner bei einer Beteiligung von je 50 # ein Handelsgewerbe betrieben. Wie sich aus den noch vorhandenen Steuerakten des Partners ergebe, habe dieser Gewerbebetrieb in den Jahren 1930 bis 1932 mit Verlust gearbeitet. Die Angaben des Erblassers, er habe in den Jahren 1930 bis 1933 yähr- 4 / lieh 20.000 bis 30.000 EM verdient, seien deshalb objektiv falsch. Die Entschädigungsbehörde habe daher, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt, mit Rocht beide Bescheide widerrufen und die Rückzahlung der dem Kläger ausgehändigten Entschädigungssumme angeordnet (§§ 201 Abs. 1, 204 BEG). Diese Begründung läßt sich nicht einwandfrei erkennen, ob das Berufungsgericht annimmt, daß der Erblasser durch sein schuldhaftes Verhalten die Entschädigungsbehörden berechtigt hat, nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 (erste Alternative) die gewährten Entschädigungsleistungen zurückzufordern, oder ob der Rückforderungsanspruch bejaht werden soll, weil die widerrufenen Bescheide auf unrichtigen Angaben des Erblassers beruhen. Während in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid ausgesprochen wird, daß dem Erblasser der Vorwurf zu machen sei, über das Einkommen vor der Verfolgung vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben, ist nach der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auszuschließen, daß der Widerruf der Leistungen lediglich auf objektiv falsche Angaben des Erblassers gestützt wird. Nur bei einem vorwerfbaren Verhalten des Erblassers war die Entschädigungsbehörde nach § 7 Abs. 2 (1. Alternative) BEG in jedem Pall nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen befugt, die gewährten Leistungen in vollem Umfang zurückzufordern. Liegt dagegen der Widerrufsgrund des § 7 Abs. 2 2.Alternative BEG vor, so beschränkt sich die Entziehungsbefugnis und der Rückforderungsanspruch auf den Teil des Entschädigungsanspruchs, der bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre. Dies hat der Senat bereits mehrfach gesagt (Urteil vom 27. Mai 1959, - 5 ~ IV ZR 309/58, RzW 1959, 393 Nr. 36; Urteil vom 14. Juli 1964, IV ZR 184/63, RzW 1964, 557 Nr. 24). Deshalb mußte der Berufungsrichter zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, Abs. 2 1. Alter- native BEG vorliegen. War er im Gegensatz zur Auffassung der Entachädigungsbehörde der Ansicht, daß der Vorwurf unlauteren oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bei der Darstellung des Vorverfolgungseinkommen3 durch den Erblasser nicht begründet sei, so hätte er prüfen müssen, inwieweit die in den widerrufenen Bescheiden zugesprochenen Leistungen den Klägern bei richtigen Angaben nicht zustanden und inwieweit deshalb der Widerruf und die Rückforderung gerechtfertigt sind. Für diesen Fall kann den Klägern ein ererbter Anspruch wegen der Schädigung dos Erblassers jn der:- Nutzung seiner Arbeitskraft zustohen. Da der Berufungsrichter diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Ansicht dor Revision, daß der Entschädigungsbe-hördo auch der Bntziehungsgrund des § 7 Abs. 2 (2. Alternative) BEG nicht zustehc, ist unbegründet. Daß der Erblasser über die Höhe seines Einkommens vor Beginn der Verfolgung ob.iektiy unrichtige Angaben gemacht hat, hat der Berüfungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt. Zu Unrecht rügt die Revision einen Verstoß gegen Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat nicht aus dem Einkommen des Partners auf das des Erblassers geschlossen, sondern aus den Einkommonsteuererklärungen und den Einkommensteuerbescheiden des Partners festgestellt, daß das Handelsgewerbe in den Jahren 1930 bis 1932 Verluste ausgewieson hat und der Verlust zur Hälfte auf den Anteil des Erblassers entfiel. Nach den Angaben des Erb- /t - 6 lassers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln gab es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser weitere die Verluste aus der Beteiligung an der Eirrna & übersteigende Einkünfte aus der Nutzung seiner Arbeitskraft bezogen'hat. Eie unrichtigen Angaben lagen den beiden widerrufenen Bescheiden zugrunde'. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Erblasser die falschen Angaben gemacht hat und diese nicht von den Erben stammen. § 7 Abs. 2 BEG will sicherstollen, daß auch in einem späteren Zeitpunkt nach den nachträglich erkannten Tatsachen verfahren werden kann und nicht wegen des Zeitpunkts der Entscheidung das Ergebnis verschieden ausfällt. Wie in dem Urteil des Senats vom 30. Oktober 1959 (IV ZR 81/59\ RzW I960, 114 Nr. 16) bereits gesagt ist, kann auch dem Erben der Anspruch versagt werden, wenn sich der Erblasser nach der in § 7 BEG genannten Weise verhalten hat. Ob sich der Versagungsgrund vor oder nach Erlaß der Entscheidung herausstollt, begründet dann keinen Unterschied. Dies gilt auch für den Widerrufsgrund des § 7 Abs. 2 2. Alternative BEG, in dem die Interessenlage gleich ist. Stellt sich die Unwahrheit der Angaben vor Erlaß des Bescheides heraus, so werden die Angaben dem Bescheid nicht zugrunde gelegt; stellt sie).sich erst später heraus, so wird der Widerruf eröffnet. Allerdings ist in der genannten Entscheidung ausgeführt, es müsse geprüft werden, ob Nachlaßgläubiger oder redliche Miterben geschädigt werden könnten. Wie dort aber weiter gesagt wird, gilt dies nur in dem Palle, daß der ererbte Anspruch deshalb versagt wird, weil der Erbe selbst unrichtige Angaben gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt $ vielmehr hat nicht der Erbe, sondern der Erblasser falsche Angaben gemacht. Die Rechtsstellung des Erben kann sich aber durch die Erbfolge gegenüber der Rechtsstellung des Erblassers nicht verbessern. Aus diesen Gründen schließen die Einwändo der Revision den Rückforderungsanspruch nach § 7 Ab3. 2 (2. Alternative) nicht aus. Sofern der Berufungsrichter aufgrund der neuen Verhandlung nicht zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 (1. Alternative) BEG vorliegen, muß er entscheiden, welche Ansprüche den Klägern zustehen und welche Leistungen zurückgefordert werden können. Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. ?/üstenberg Wüstenberg Maaß