Zur Präge, wann und wie lange "vor seinem Tode" der Verfolgte als Voraussetzung für die Ausübung des Rentenwahlrechto durch die Witwe nicht mehr als 50 # arbeitsfähig gewesen sein muß (Fortführung der Rechtsprechung von BGH RzYf 1961, 460 Nr. 27). ber 1932 seine Prüfung als Diplom-Ingenieur bestanden und war bei der Firma Oäefonbau und Normalzeit in Frankfurt/ Main für ein monatliches Gehalt von etwa 425,- RM beschäftigt gewesen, bis er diese Stelle wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1935 verlor. Es hat zwar die Klägerin als Verfolgte angesehen, aber verneint, daß der Verfolgte vor seinem Tode mehr als 50 $ arbeitsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente für Berufsschäden nach ihrem im privaten Dienst tätig gewesenen Ehemann, der vor Ausübung des Rentenwahlrechts und vor Beginn der Rentenwahlfrist verstorben ist, nach §§ 98, 86 Abs. 2, Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die nichtjüdische Klägerin selbst Verfolgte ist (§ 86 Abs. 2 Satz 1 BEG), weil sie mit ihrem jüdischen Verlobten, ihrem späteren Ehemann, das Schicksal der Emigration geteilt habe; als Nichtjüdin sei ihr seit dem Erlaß der "Nürnberger Gesetze" vom 15. Bas Berufungsgericht hat auch, wogegen sich die Revision wendet, die für die Ausübung des Rentenwahlrechto durch die Y7itwe weiter erforderliche Voraussetzung bejaht, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin vor sei-nehn Tod in seinen Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig gewesen sei (§§ 86 Abs. 2, 94 BEG). Es hat dahingestellt sein lassen, ob der Verfolgte schon einige Monate vor seinem Tod schwer herzleidend und deshalb 50 $ arbeitsunfähig gewesen sei, oder ob die Krankheit - wie sich, allerdings nicht ganz eindeutig, aus der Sterbeurkunde ergeben könnte - nur zehn Tage gedauert habe. verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG vor, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war (§§ 98, 86 Abs. 2, 94 BEG). Daß die klagende Witwe Verfolgte ist, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt, und daß ihr Ehemann vor Vollendung des 65. Es hat, ohne für entscheidungserheblich zu erachten, ob der Verfolgte schon einige Monate vor seinem Tod schwer herzleidend und deshalb 50 $ arbeitsunfähig gewesen sei, dessen Krankenlager von nur 10 Tagen v/egen eines schweren Herzleidens (Herzinfarkt) genügen lassen, um die Voraussetzungen der 50 ?6igen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt anzusehen. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts würden bei dieser Auslegung des Geaetzes immer dann vorliegen, wenn der Verfolgte vor Vollendung seines 65» Lebensjahres gestorben ist, und einer Prüfung dieser Voraussetzungen, die der Gesetzgeber offensichtlich im Auge hatte, würde es nicht mehr bedürfen. Er hat dort entschieden, daß bei der Präge, ob "vor dem Tode" des Verfolgten die Voraussetzungen für die Ausübung des Y/ahlrechts Vorlagen, Er hat ein ’Wahlrecht der Y/itwe eines in selbstständiger Erwerbs tätigkeit geschädigten Verfolgten nach § 86 Abs. 2 BEG für den Pall in Erwägung gezogen, daß einem Verfolgten eine solche Erkrankung oder ein solcher Unfall die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit unmöglich machen. Wonn "vor dem Tode" des Verfolgten die Voraussetzungen für sein Y/ahlrecht nach § 94 BEG Vorgelegen haben müssen, um die Ausübung de3 Wahlrechts durch die Witwe zu rechtfertigen, muß aus dem Sinn der Vorschrift ermittelt werden. Aus dieser Gleichstellung des Verfolgten, der nicht mehr als 50 $ berufsfähig ist, mit dem Verfolgten, der das 65» Lebensjahr vollendet hat, folgt, daß seine geminderte Erwerbsfähigkeit von Dauer, also nachhaltig sein muß. Nach § 75 Abs. 2 BEG ist die Lebensgrundlage nur dann ausreichend, wenn die Einkünfte nachhaltig sind, und an der Nachhaltigkeit fehlt es nicht, wenn die Einkünfte erst kurz vor dem Tod wegfielen, wohl aber dann, wenn sie schon längere Zeit vorher durch die Krankheit des Verfolgten beeinträchtigt waren. Mithin nuß für die Rentenwahl der V/itwe nach §§ 98, 86 Abs. 2, 94 BEG die Berufsfähigkeit des Verfolgten von nicht mehr als 50 cß> vor seinem Tode eine nachhaltige gewesen sein. Das liegt nicht schon dann vor, wenn ein Verfolgter nach nur kurzem Krankenlager, das für sich allein betrachtet, die Voraussetzungen der geminderten Berufsfähigkeit von § 94 BEG erfüllt, verstorben ist. Ergibt sich hierbei, daß der Verfolgte schon längere Zeit zuvor leidend war und sein zu dem Tode führendes Krankenlager als Fortentwicklung seines Leitcns gesehen werden muß, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daöCdie Minderung seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne von § 94 BEG nachhaltig gewesen ist. Hierfür ist jedoch nicht erforderlich, daß'der Verfolgte auch schon während der Zeit, in der sich sein Leiden entwickelt hat, in seinem Beruf nicht mehr als 50 $6 arbeitsfähig war. Es ist ausreichend, wenn sein Leiden, das schließlich zu dem Tode geführt hat, 3ich so entwickelt hat, daß die rentenberechtigende Minderung seiner Berufsfähigkeit noch -„wenn auch nur kurze Zeit.,-», Daraus folgt, daß das Berufungsgericht es nicht unentschieden lassen durfte, ob der Verfolgte schon vor seinem Tode einige Monate schwer herzleidend war. Denn nach den dargelegten Grundsätzen erfüllt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch ein Krankenlager von nur 10 Tagen wegen eines Herzinfarkts allein die Voraussetzungen der 50 $igen Arbeitsunfähigkeit nicht. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs ihres am 1939 geborenen Sohnes Peter nach §§ 98, 86 Abs. 3, 85 Abs. 1 Satz 1 BEG nachzuprüfen haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 86 Abs. 2, 94, 98 Zur Präge, wann und wie lange "vor seinem Tode" der Verfolgte als Voraussetzung für die Ausübung des Rentenwahlrechto durch die Witwe nicht mehr als 50 # arbeitsfähig gewesen sein muß (Fortführung der Rechtsprechung von BGH RzYf 1961, 460 Nr. 27). BGH, Urt. v. 14. Dezember 1966 -IV ZR 206/65- OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 206/65 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1966 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Helene M Südafrika, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6. April 1965 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de3 Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszugs i3t frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestands Die am 0HBHHHI19O1 geborene Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 1908 geborenen Ehemannes Max (früher MofllHIP). Dieser hatte am 19• Dezem- ber 1932 seine Prüfung als Diplom-Ingenieur bestanden und war bei der Firma Oäefonbau und Normalzeit in Frankfurt/ Main für ein monatliches Gehalt von etwa 425,- RM beschäftigt gewesen, bis er diese Stelle wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1935 verlor. Am 5.Oktober 1935 wander-te er mit der Klägerin, seiner damaligen Verlobten, nach England aus, wo sie am 5. November 1935 heirateten. Sie Ränderten nach Südäfrika'weiter*.?#EorV kaiaih^sie .■'X,.!» im Februar 1936 an, nachdem der Ehemann der Klägerin in Paris an Scharlach erkrankt war. In Südafrika war der Verfolgte zunächst als Radiotechniker angestellt. Im Jahre 1946 machte er sich mit einem Teilhaber selbständig und arbeitete seit dem Jahre 1954 allein als Radiotechniker. Am 22. Dezember 1956 verstarb er an Coronarthrombose, der nach der Todesurkunde eine Krankheit von zehn Tagen vorausgegangen war. Am 1939 wurde den Eheleuten ein Sohn Peter Max geboren. Die Klägerin hat Entschädigung für den ihrem Ehemann entstandenen Schaden im beruflichen Fortkommen in Form einer Witwenrente und einer Waisenrente für ihren damals noch minderjährigen Sohn beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin unter Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einschließlich eines Zuschlags von 20 i» für diefZeit vom 1. Oktober 1935 bis 31. Dezember 1945 eine Kapitalentschädigung von 13.112,- DM zugesprochen. Die beantragten Y/itwen- und \7aisenrenten hat sie abgelehnt, weil weder die Klägerin Verfolgte sei, noch der Verfolgte 65 Jahre alt oder mehr als 50 erwerbsunfähig gewesen sei. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Renten-an3prüche weiter. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes abgewiesen. Es hat zwar die Klägerin als Verfolgte angesehen, aber verneint, daß der Verfolgte vor seinem Tode mehr als 50 $ arbeitsunfähig gewesen sei. Auf die Berufung der Klägerin und entgegen dem Antrag des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin unter Anrechnung der bereits wegendes Berufsschadens ihres Ehemannes gezahlten Kapitalentschädigung folgende Renten zu zahlen: a) eine Witwenrente für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zun 31o Dezember I960 in Hohe von monatlich 110,- DM und für die Zeit ab 1. Januar 1961 in Höhe von monatlich 122,- DM und b) eine Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zu dem 28. Februar 1958 in Höhe von monatlich 55,- DM. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen des beklagten Landes in der Berufungsinstanz zu erkennen. 5 hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente für Berufsschäden nach ihrem im privaten Dienst tätig gewesenen Ehemann, der vor Ausübung des Rentenwahlrechts und vor Beginn der Rentenwahlfrist verstorben ist, nach §§ 98, 86 Abs. 2, 94 BEG-, sowie auf Kalbwaisenrente für ihren am 13. Juli 1939 geborenen Sohn nach §§ 86 Abs. 3, 85 Abs. 1 Satz 1 BEG für begründet erachtet und der Klägerin diese beiden Renten zugesprochen. Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die nichtjüdische Klägerin selbst Verfolgte ist (§ 86 Abs. 2 Satz 1 BEG), weil sie mit ihrem jüdischen Verlobten, ihrem späteren Ehemann, das Schicksal der Emigration geteilt habe; als Nichtjüdin sei ihr seit dem Erlaß der "Nürnberger Gesetze" vom 15. September 1935 verboten gewesen, einen Juden zu heiraten. Ihre Verfolgung bestehe deshalb darin, daß sie einem Verfolgten nahe gestanden habe (§1 Abs. 2 Satz 3 BEG). Diese Feststellung«groift die Revision nicht an. 6 . Gegen sie erheben sich auch keine rechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht hat auch, wogegen sich die Revision wendet, die für die Ausübung des Rentenwahlrechto durch die Y7itwe weiter erforderliche Voraussetzung bejaht, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin vor sei-nehn Tod in seinen Beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig gewesen sei (§§ 86 Abs. 2, 94 BEG). Es hat dahingestellt sein lassen, ob der Verfolgte schon einige Monate vor seinem Tod schwer herzleidend und deshalb 50 $ arbeitsunfähig gewesen sei, oder ob die Krankheit - wie sich, allerdings nicht ganz eindeutig, aus der Sterbeurkunde ergeben könnte - nur zehn Tage gedauert habe. Benn es hat auch ein Krankenlager von nur zehn Tagen wegen eines schweren Herzleidens (Herzinfarkt) für genügend erachtet, um die Voraussetzung der 50 $igen Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen. Eine Einschränkung, wie sie van Bam/loos, Anm. 7 zu § 86 BSG vertrete, wonach nur auf den Zeitpunkt tfor der akuten Erkrankung abgestellt werden könne, enthalte, so führt das Berufungsgericht aus, das Gesetz nicht. Bas Gesetz verlange vielmehr nur, daß die Voraussetzungen für da3 Rentenwahlrecht "vor dem Tod des Verfolgten" Vorgelegen hätten, nicht aber "vor der akuten Erkrankung, die zu dem Tod geführt habe". Entgegen dem im Senatsurteil RzW 1961, 460 Nr. 27 entschiedenen Sachverhalt, wo ein unmittelbar zu dem Tode führender Verkehrsunfall nicht berücksichtigt v/orden sei, habe sich hier das Herzleiden entwickelt, und bei seinem Ausbruch habe noch nicht festgestanden, daß es so schnell zu dem Tode führen werde. Der Verfolgte hätte trotz des Herzleidens noch längere Zeit weiterleben und vielleicht in beschränkten Unfange noch arbeiten können, wenn das akute Stadium vorübergegangen wäre. Während des Krankenlagers von mindestens 10 Tagen sei der Verfolgte zweifellos mehr als 50 $> arbeitsunfähig gewesen. II. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken. Ist der in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte vor Ausübung des Rentenwahlrechts. verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG vor, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war (§§ 98, 86 Abs. 2, 94 BEG). Die Voraussetzungen für das Wahlrecht liegen nach § 94 BEG dann vor, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 i arbeitsfähig ist. Dagegen ist das Rentenwahlrecht nicht davon abhängig, daß zwischen der Verfolgung und der teilweise eingetretenen Berufsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGH RzW 1961, 504 Nr. 21). Daß die klagende Witwe Verfolgte ist, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt, und daß ihr Ehemann vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, 8 steht ebenfalls fest. Mithin steht allein die Präge im Streit, ob der Ehemann der Klägerin vor seinem am 22. Dezember 1956 im Alter von 48 Jahren eingetretenen Tod in seinem Beruf nicht mehr als 50 i» arbeitsfähig war. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es hat, ohne für entscheidungserheblich zu erachten, ob der Verfolgte schon einige Monate vor seinem Tod schwer herzleidend und deshalb 50 $ arbeitsunfähig gewesen sei, dessen Krankenlager von nur 10 Tagen v/egen eines schweren Herzleidens (Herzinfarkt) genügen lassen, um die Voraussetzungen der 50 ?6igen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt anzusehen. Dafür, ob der Verfolgte vor seinem Tode im rentenberechtigten Ausmaß berufsunfähig war, kommt es nicht allein darauf an, ob er es spätestens im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist. .Zollte man anders entscheiden, so würde in jedem Palle ein Rentenwahlrecht des Verfolgten zu bejahen sein, da er im Zeitpunkt seines Todes naturgemäß nicht mehr berufstätig ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts würden bei dieser Auslegung des Geaetzes immer dann vorliegen, wenn der Verfolgte vor Vollendung seines 65» Lebensjahres gestorben ist, und einer Prüfung dieser Voraussetzungen, die der Gesetzgeber offensichtlich im Auge hatte, würde es nicht mehr bedürfen. Das hat der Senat in seinem Urteil RzW 1961, 460 Hr. 27 ausgesprochen. Er hat dort entschieden, daß bei der Präge, ob "vor dem Tode" des Verfolgten die Voraussetzungen für die Ausübung des Y/ahlrechts Vorlagen, ein unmittelbar zu dem Tode führender Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigen sei. Dagegen hat er die Präge dahingestellt bleiben lassen, ob die Rechtslage eine andere sei, wenn der Verfolgte eine Krankheit oder einen Unfall erleide, an deren Folgen er erst einige Zeit später siterbe. Er hat ein ’Wahlrecht der Y/itwe eines in selbstständiger Erwerbs tätigkeit geschädigten Verfolgten nach § 86 Abs. 2 BEG für den Pall in Erwägung gezogen, daß einem Verfolgten eine solche Erkrankung oder ein solcher Unfall die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit unmöglich machen. Wonn "vor dem Tode" des Verfolgten die Voraussetzungen für sein Y/ahlrecht nach § 94 BEG Vorgelegen haben müssen, um die Ausübung de3 Wahlrechts durch die Witwe zu rechtfertigen, muß aus dem Sinn der Vorschrift ermittelt werden. Die dem Verfolgten selbst zustehende Rente soll - in Anlehnung an die Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 1254 RVO a.P., 1246 n.F.- der Sicherung des Lebensbedarfs des Verfolgten dienen, der wegen seines Alters oder infolge von Krankheit oder anderer Umstände, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, auf Dauer nur etwa die Hälfte des seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Lohnes oder weniger verdienen kann. Sie soll diesem Verfolgten als Ausgleich für das erlittene Unrecht eine, wenn auch bescheidene Versorgung gewähren (BGH Rz\( 1961, 322 Hr. 31). Bei demjenigen, der das 65. Lebensjahr 10 vollendet hat, wird die teilweise eingetretene Beruf sunfähigkeit auf Dauer vermutet, während sie vor Erreichen der Altersgrenze konkret festgestellt werden muß. Aus dieser Gleichstellung des Verfolgten, der nicht mehr als 50 $ berufsfähig ist, mit dem Verfolgten, der das 65» Lebensjahr vollendet hat, folgt, daß seine geminderte Erwerbsfähigkeit von Dauer, also nachhaltig sein muß. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Parallelvorschrift von § 82 BEG über die Rentenwahlvorau3setzungen für im selbständigen Beruf geschädigte Verfolgte, wonach unter anderem der Verfolgte die Rente wählen kann, der keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Nach § 75 Abs. 2 BEG ist die Lebensgrundlage nur dann ausreichend, wenn die Einkünfte nachhaltig sind, und an der Nachhaltigkeit fehlt es nicht, wenn die Einkünfte erst kurz vor dem Tod wegfielen, wohl aber dann, wenn sie schon längere Zeit vorher durch die Krankheit des Verfolgten beeinträchtigt waren. Aus diesen Gründen hat der Senat in seiner Entscheidung RzW 196]., 460 Nr. 27 als erwägenswert angesehen, der Witwe, deren Rente in der des Verfolgten ihre Grundlage hat, dann das Y/ahlrecht zuzubilligen, wenn dem Verfolgten eine Erkrankung, an deren Folgen er erst einige Zeit später stirbt, die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit hindurch unmöglich macht. 11 Mithin nuß für die Rentenwahl der V/itwe nach §§ 98, 86 Abs. 2, 94 BEG die Berufsfähigkeit des Verfolgten von nicht mehr als 50 cß> vor seinem Tode eine nachhaltige gewesen sein. Das liegt nicht schon dann vor, wenn ein Verfolgter nach nur kurzem Krankenlager, das für sich allein betrachtet, die Voraussetzungen der geminderten Berufsfähigkeit von § 94 BEG erfüllt, verstorben ist. Die Todesfolge der Krankheit beweist allein nicht, daß die dem Tod vorausgegangene kurze Zeit der geminderten Berufsfähigkeit nachhaltig war. Es muß deshalb die Zeit, die vor dem Eintritt der durch das Krankenlager ausgelösten herabgesetzten Berufsfähigkeit liegt, in die Betrachtung miteinbezogen werden. Ergibt sich hierbei, daß der Verfolgte schon längere Zeit zuvor leidend war und sein zu dem Tode führendes Krankenlager als Fortentwicklung seines Leitcns gesehen werden muß, dann kann es nicht zweifelhaft sein, daöCdie Minderung seiner Arbeitsfähigkeit im Sinne von § 94 BEG nachhaltig gewesen ist. Hierfür ist jedoch nicht erforderlich, daß'der Verfolgte auch schon während der Zeit, in der sich sein Leiden entwickelt hat, in seinem Beruf nicht mehr als 50 $6 arbeitsfähig war. Es ist ausreichend, wenn sein Leiden, das schließlich zu dem Tode geführt hat, 3ich so entwickelt hat, daß die rentenberechtigende Minderung seiner Berufsfähigkeit noch -„wenn auch nur kurze Zeit.,-», vor dem Tode eirige-i2;£r,2; treten war. In solchem Falle sind die Voraussetzungen für die Rentenwahl der Y/itwe gegeben. Läßt sich hin- 12 gegen nicht fest3tellen, daß die erst kurze Zeit vor dem Tode im Umfange von § 94 BEG eingetretene verminderte Berufsfähigkeit die Folge einer sich über längere Zeit hinweg entwickelnden, zu der verminderten Berufsfähigkeit hinführenden Gesundheitsschädigung ist, dann hat sie "vor dem Tode" des Verfolgten im rentenberechtigten Ausmaße nicht Vorgelegen. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht es nicht unentschieden lassen durfte, ob der Verfolgte schon vor seinem Tode einige Monate schwer herzleidend war. Denn nach den dargelegten Grundsätzen erfüllt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch ein Krankenlager von nur 10 Tagen wegen eines Herzinfarkts allein die Voraussetzungen der 50 $igen Arbeitsunfähigkeit nicht. Ob einem Herzinfarkt in jedem Falle ein auf ihn hinführendes längeres Herzleiden vorausgeht, oder ob er auch unabhängig davon auftreten kann, ist eine medizinische Frage, deren Entscheidung dem Tatrichter obliegt und im Revisionsrechtszug nicht getroffen werden kann. Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs ihres am 1939 geborenen Sohnes Peter nach §§ 98, 86 Abs. 3, 85 Abs. 1 Satz 1 BEG nachzuprüfen haben. Es handelt sich un einen selbständigen Anspruch de3 Sohnes, obwohl er davon abhängt, daß die Klägerin das Wahlrecht ausgeübt hat. Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagenfreiheit ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG. Senatspräsident Ascher ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben Wüstenberg Wüstenberg Maaß Wilden Br. loewenheim