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BGH · IV ZR 206/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 206/6

Er habe die deutsche Sprache nicht beherrscht und sei auch dosv/egen auf fremde Hilfe angewiesen gev/esen« Er sei überzeugter Antikommunist und könne desv/egen, ohne Gefahr für seine Froiheit zu laufen, nicht nach Polen zurückkohren, zu demal er ein Jahr lang in Polen einer katholischen Jugendorganisation angehört habe» Er müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Polen für dio Dauer v,on etwa 6 Monaten inhaftiert zu werden» Andererseits sei es auch der Beklagten nicht möglich gev/esen, aus Polen heraus-zukommen, selbst wenn er sie dazu aufgefordert hätte« Er lebe jetzt viele Jahre mit der anderen Frau zusammen und sei entschlossen, mit Hilfe der Scheidungsklage seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen^.. Dort hätten sie bis zu dem Kriegsausbruch glücklich miteinander gelebt» Der Kläger habe-, als er zu dem Wehrdienst eingezogen worden sei«, seine Eltern gebeten«, sich während seiner Abwesenheit um sie., die Beklagtea zu kümmern und sie für immer bei sich zu behaltene Seither lebe sie bei den Eltern des Klägers und sorge9 nachdem die Mutter des Klägers verstorben sei;, immer noch für seinen Vater« Der Vaters der über das Verhalten seines Sohnes empört sei* betreibe gemeinsam mit ihr eine Landwirtschaft von etv/a 6 ha Größe? die unter Umständen vorkauft werden müsseP wenn der Kläger nicht bald heimkehro« Dem Kläger sei es nach dem Kriege ohne weiteres möglich gewesen9 zu ihr und seiner Pamilie nach Polen zurückzukehren« Ein Verfahren wäre gegen ihn nicht eingeleitct worden» Diese Möglichkeit habe er auch jetzt noch« Im Jahre 1944 habe er seinen Eltern schriftlich mitgetciltj, daß er in Deutschland eine andere Frau kennengolernt habe, Sie5 die Beklagte? Die Revision ist unbegründeto Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, dem Scheidungsbegehren des Klägers zu widersprechen, da der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe«. Es könne allerdings nicht bezweifelt werden, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches und ehev/idriges Verhalten zunächst eine wesentliche Ursache für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Parteien gesetzt habe* Er hate Die Trennung der Parteien sei auch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Aber auch dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß er die Trennung ganz oder überwiegend verschuldet habe» Es habe von ihm nicht verlangt werden können, daß er nach dem Kriege nach Polen zurückkehre. Die erforderliche Geschicklichkeit und Wendigkeit 9 um vielleicht über ein drittes Land mit Hilfe des Klägers in die Bundesrepublik einreisen zu können9 könne bei der Beklagten* einer einfachen Landarbeiterin, nicht vorausgesetzt werden«, Da die Parteien infolge der politischen Verhältnisse seit mehr als 24 Jahren und weiterhin unabsehbar unverschuldet von einander getrennt seien7 müsse bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe«, die in der Preisgabe der ehelichen Gesinnuni und der ehelichen Untreue des Klägers liegende Schuld einerseits und die durch die Trennung eingetretene Belastung andererseits nach ihrem Gewicht für die Zerrüttung bev/ertet worden. Diese Bewertung ergebe«, daß die schicksalsbedingten Umstände im gleichen Maße wie die Eheverfehlungen des Klägers, zur Zerrüttung der Ehe der Parteien beigetragen hätten. Die Parteien hätten nur 4 Monate zusammen gelebtp sie hätten gemeinsam mit den Eltern des Klägers in einem nur aus Küche und einem Zimmer bestehenden Hause wohnen müssen. Die Ehe der Parteien wäre aber selbst dann unheilbar zerrüttet, wenn man das schuldhafte Verhalten des Klägers und dessen Auswirkungen auf die Ehe unberücksichtigt lasse, lonn allein die mehr als 24-jährige Trennung hätte die Parteien einander völlig entfremdet. als sie noch im jagend liehen Alter gestanden hätten;, seien die Parteien gereifte Menschen geworden* Sie hätten ihr Leben seitdem unter grüne legend unterschiedlichen Bedingungen geführt und gestaltet, Unter Berücksichtigung dieser Umständo habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran-, daß die Parteien bei einem etwaigen Wiedersehen* soi es in Deutschland* sei es in Polen* einander als Premde gegenübertreten würden* denen auch ohne die Treuelosigkeit des Klägers jede gemeinsame Grundlage für eine erneute Verwirklichung der nur noch dem äußeren Bande nach bestehenden Ehe fehlen würde* Las gelte umsomehrp als das gemeinsame Kind inzwischen verheiratet und selbständig sei* Die Revision weist darauf hin* daß nach der Rechtsprechung des Senats die von einer Partei schuldhaft geset: Ursache für die Zerrüttung der Ehe rechtlich nur neutralisiert werde* wenn eine weitere selbständige Ursache hinzu-treto* die neutral sei und durch deren Eingriff die Kausalität der schuldhaft gesetzten Ehozerrüttung gev/issermaßen überholt werdo* Es erübrigt sich* an dieser Stelle zu er- ob die Revision damit den Sinn der Entscheidungen des erkennenden Senats richtig dargelegt hat9 denn das Beru fungsgericht hat auf Seite 20 der ürteilsausfertigung ausdrücklich dargelegt 5 daß nach seiner Überzeugung die Ehe der Parteien auch dann zerbrochen wäre-, wenn der Kläger die ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht begangen hätteo Bann aber ist es möglich? ein solches Gewicht beizu demessen«, daß die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr als von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden kann» ob den schicksalsbedingten Umständen oder dom Verschulden dos Klägers das größere Gewicht für die vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe zukommt« die Umstande mit ins Auge gefaßt, die dazu geführt haben, daß der Kläger selber schuldig wurde» Diese Umstände können zwar das Verhalten des Klägers nicht entschuldigen» Sein Verschulden bleibt in voller Schwere bestehen. Daneben haben aber schicksalsbedingte Umstände, auch insoweit, als sie mit dazu geführt haben, daß der Kläger schuldig wurde, zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. daß fest-zustollen gewesen wäre, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger die Beklagte nahozu *0 Jahre lang über seine Absicht, zu ihr zurückzukehren, vorsätzlich getäuscht habe, ist unbegründet» Denn diese Tatsache fällt für die hier anzustellende Betrachtung nicht ins Gewicht, da sie nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Auch der Hinweis der Revision, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten selbst dann nicht fortgesetzt hätte, wenn ihm keine politischen Schwierigkeiten entgegengestanden hätten, kann nicht zu einer

DeutschlandBerufungsgerichtParteiPolEheKlägerUmstandRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 057
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 206/6A
URTEIL	Verkündet	jun
3o November 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Ehefrau Cecylia N
poznanskio.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Landarbeiter Franciszek N Kreis	Bezirk	K^
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Kläger und Revisionsbeklagtor,
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- Prozeßbovollmächtigter: Rechteanwalt Br
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Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-riehter Rasko? Johannsen? Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Der Beklagten wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegon die Versäumung der Rovisionsfrist erteilt«
Die Revision gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16«
März ^964 wird auf Kosten der Beklagten zurückg ewi e s en,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe der Parteien aus § 48 EheG-, Wegen dos Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 9- Februar 1962 - IV ZR 90/61 - verwiesen« Durch dieses Urteil hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts? durch das das in dieser Sache ergangene klagabv/eisende Urteil des Landgerichts bestätigt worden war? aufgehoben und den Rechtsstreit zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
 
Der Kläger hat seinen bisherigen Vortrag ergänzt und weiter behauptet, er habe, als er die Beklagte kennengelernt und intimen Verkehr mit ihr gehabt habe, nicht an eine Eheschließung gedacht, da er dafür noch zu jung gewesen sei« Er habe sich dann, als die Beklagte ein Kind erwartet habe, verpflichtet gefühlt, sie zu heiraten, obwohl seine Eltern gegen eine Eheschließung gewesen seien» Die Verbindung der Parteien habe sich während dos Krieges und in den Nachkriegsjahren auf den Wechsel einiger weniger Briefe beschränkt« Während des Krieges habe er dio Beklagte einmal aufgefordert, nach Deutschland zu kommen« Das habe sie mit der Begründung, sie spreche nicht deutsch, abgelehnt» Naohdem die Hoffnungen auf eine Änderung der politischen Verhältnisse in Polen sich zerschlagen gehabt hätten, sei er nach dem Kriege gezwungen gev/esen, in Deutschland zu bleiben» Er habe sich dann einer anderen Prau angeschlossen, die zunächst für ihn gesorgt habe, während er zur Arbeit gegangen sei. Er habe die deutsche Sprache nicht beherrscht und sei auch dosv/egen auf fremde Hilfe angewiesen gev/esen« Er sei überzeugter Antikommunist und könne desv/egen, ohne Gefahr für seine Froiheit zu laufen, nicht nach Polen zurückkohren, zu demal er ein Jahr lang in Polen einer katholischen Jugendorganisation angehört habe» Er müsse damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Polen für dio Dauer v,on etwa 6 Monaten inhaftiert zu werden» Andererseits sei es auch der Beklagten nicht möglich gev/esen, aus Polen heraus-zukommen, selbst wenn er sie dazu aufgefordert hätte« Er lebe jetzt viele Jahre mit der anderen Frau zusammen und sei entschlossen, mit Hilfe der Scheidungsklage seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen^..
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Die Beklagte hat erwidert-, die Parteien hätten oinandor im Jahre ?939 aus Liebe geheiratet« Auch die Eltern des Klägers hätten der Eheschließung zugestimmt«
Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers seien sie zusammen in die Wohnung der Eltern.gezogen» Dort hätten sie bis zu dem Kriegsausbruch glücklich miteinander gelebt» Der Kläger habe-, als er zu dem Wehrdienst eingezogen worden sei«, seine Eltern gebeten«, sich während seiner Abwesenheit um sie., die Beklagtea zu kümmern und sie für immer bei sich zu behaltene Seither lebe sie bei den Eltern des Klägers und sorge9 nachdem die Mutter des Klägers verstorben sei;, immer noch für seinen Vater« Der Vaters der über das Verhalten seines Sohnes empört sei* betreibe gemeinsam mit ihr eine Landwirtschaft von etv/a 6 ha Größe? die unter Umständen vorkauft werden müsseP wenn der Kläger nicht bald heimkehro« Dem Kläger sei es nach dem Kriege ohne weiteres möglich gewesen9 zu ihr und seiner Pamilie nach Polen zurückzukehren« Ein Verfahren wäre gegen ihn nicht eingeleitct worden» Diese Möglichkeit habe er auch jetzt noch« Im Jahre 1944 habe er seinen Eltern schriftlich mitgetciltj, daß er in Deutschland eine andere Frau kennengolernt habe, Sie5 die Beklagte? fühle sich vor allem aus sittlichen Erwägungen und aus religiöser Überzeugung nach wie vor an die Ehe gebunden und sei jederzeit bereit«, diese mit dem Kläger fortzusetzen* falls er sich von der anderen Prau löse» Nur aus List habe sie im Jahre 1950 an die damalige Arbeitgeberin des Klägers schreiben lassen« wenn der Kläger gestorben sei9 könne sie wieder heiraten« Sic hätte dadurch den Kläger veranlassen wollen«, den von ihm unterbrochenen Briefwechsel wieder aufzunehmen»
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Das Berufungsgericht hat die Parteien vernommen, sowie Auskünfte von der Arbeitsgemeinschaft "Familienzusammenführung und Kinderdienst der Spitzenvorbändo der freien Wohlfahrtspflege" in Hamburg, des "Hohen Kommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen, Amt dos Vertreters in Deutschland" und des "Bundesministers für Vertriebeno, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte" in Bonn eingeholt • Es hat sodann das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe o Die Beklagte hat Revision eingelegt, sie verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere
 Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründeto
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, dem Scheidungsbegehren des Klägers zu widersprechen, da der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe«. Die Ehezerrüttung soi durch schicksalsbedingte Umstände so weitgehend mitverursacht, daß diesen als Ursache der Zerrüttung die gleicho Bedeutung zugemessen werden müsse wie ! dem schuldhaften Verhalten des Klägers*
Es könne allerdings nicht bezweifelt werden, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches und ehev/idriges Verhalten zunächst eine wesentliche Ursache für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Parteien gesetzt habe* Er hate
 
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sich spätestens Anfang des Jahres 1945 einer anderen Frau zugewandt9 mit der er jetzt mehr als 18 Jahre in einem cheähnlichen Verhältnis zusammen lebe. Dieser Umstand habe erheblich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen.
Die Trennung der Parteien sei auch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Es hätte ihr nicht zugomutet werden können, im Jahre 1943 oder 1944 Polen zu verlassen und nach Deutschland zu kommen, einem Land, das ihr nach ihrer Herkunft und ihrer Sprache völlig fremd sei.
Aber auch dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß er die Trennung ganz oder überwiegend verschuldet habe» Es habe von ihm nicht verlangt werden können, daß er nach dem Kriege nach Polen zurückkehre. Er wäre dort Belastungen ausgesetzt gewesen, da er sich als Kriegsgefangener freiwillig zu Dienstleistungen in Deutschland verpflichtet gehabt habe. Jedenfalls hätte er besorgt sein müssen, in ein langv/ieriges Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Es könne ihm nicht verargt werden, daß er für den Fall seiner Rückkehr nach Polen Gefahren für Leib, Leben und Freiheit befürchtet habe. Sein Entschluß, nicht nach Polen zurückzukehren, sei wesentlich durch die politischen Verhältnisse in seiner Heimat mitbestimmt worden. Zwar habe er auch freimütig eingoräumt, daß auch die besseren Arbeite- und Lebensbedingungon, die er in Deutschland angetroffen habe, seinen Entschluß mit verursacht hätten. Ferner sei auch festzustellen, daß seine Beziehungen zu einer anderen Frau ein wesentliches Motiv mit für sein Verbleiben in Deutschland darstellten. Es sei aber dem Kläger zu glauben, daß auch die politischen Umstände und die daraus resultierenden
 Befürchtungen ihn gehindert hätten9 nach Polen zurückzu-kehron, denn der Kläger habe freimütig auch die anderen Motive seines Entschlusses dargelegt * Er sei erkennbar bemüht gewesen«, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen.
Die schicksalsbedingten Gründe für die Trennung der Parteien bestünden auch weiterhin und es sei kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben? daß sie in absehbarer Zeit v/egfallen könnten. Ebenso sei es der Beklagten nicht möglich, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger in Deutschland aufzunehmeno Eine Aussiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik auf legalem Wege wäre praktisch ausgeschlossen gewesen«, da die polnischen Behörden seit 1945 der Ausreise von Polen und selbst besuchsweise erfolgenden Pahrten in die Bundesrepublik Deutschland große Schwierigkeiten entgegensetzten. Die erforderliche Geschicklichkeit und Wendigkeit 9 um vielleicht über ein drittes Land mit Hilfe des Klägers in die Bundesrepublik einreisen zu können9 könne bei der Beklagten* einer einfachen Landarbeiterin, nicht vorausgesetzt werden«,
Da die Parteien infolge der politischen Verhältnisse seit mehr als 24 Jahren und weiterhin unabsehbar unverschuldet von einander getrennt seien7 müsse bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe«, die in der Preisgabe der ehelichen Gesinnuni und der ehelichen Untreue des Klägers liegende Schuld einerseits und die durch die Trennung eingetretene Belastung andererseits nach ihrem Gewicht für die Zerrüttung bev/ertet worden. Diese Bewertung ergebe«, daß die schicksalsbedingten Umstände im gleichen Maße wie die Eheverfehlungen des Klägers, zur Zerrüttung der Ehe der Parteien beigetragen hätten. Die Parteien hätten im Einverständnis mit den Eltern des Klägers einander aus Liebe geheiratet. Die Ehe der Parteien habe
 
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sich aber nicht zu einer wirklichen Lebensgemeinschaft entfalten können. Die Parteien hätten nur 4 Monate zusammen gelebtp sie hätten gemeinsam mit den Eltern des Klägers in einem nur aus Küche und einem Zimmer bestehenden Hause wohnen müssen. Vor der Eheschließung hätten die Parteien sich etwa ? Jahr gekannt und es soi auch während der letzten 7 Monate vor der Heirat zu dem Geschlechtsverkehr gekommen. Nach der Einberufung des Klägers hätte sich ihre Verbindung aber auf den Austausch von Briefen beschränkt sowie auf die seltene Übersendung von Päckchen oder Geld. Auch diese Verbindung soi dann im wesentlichen bereits im Jahre ?944 abgerissen. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind habe der Kläger letztmals vor fast 25 Jahren gesehen;, als es 5 Wochen alt gewesen sei. Der gegen den Kläger zu erhebende Schuldvorwurf soi auch durch die näheren Umstände gemildert. Als der Kläger Beziehungen zu einer anderen Frau angeknüpft habe? sei er ca 5 Jahre von Prau und Kind getrennt gewesen. Er habe damals in einem fremden Land gelebt? dessen Sprache er selbst heute noch nicht beherrsche. Als ein Mann einfacher Herkunft und einfachen Wesens habe er sich in Deutschland nur schwer zurechtfinden können. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß ihm unter diesen Umständen der Anschluß an eine andere Frau slawischer Herkunft eine besondere Hilfe bedeutet habe.
Die Ehe der Parteien wäre aber selbst dann unheilbar zerrüttet, wenn man das schuldhafte Verhalten des Klägers und dessen Auswirkungen auf die Ehe unberücksichtigt lasse, lonn allein die mehr als 24-jährige Trennung hätte die Parteien einander völlig entfremdet. Der Senat sei davon überzeugt, daß bereits die objektiv gegebenen Umstände eine völlige Entfremdung der Parteien bewirkt hätten.
 
Seit ihrer Trennung im Jahre 1959? als sie noch im jagend liehen Alter gestanden hätten;, seien die Parteien gereifte Menschen geworden* Sie hätten ihr Leben seitdem unter grüne legend unterschiedlichen Bedingungen geführt und gestaltet, Unter Berücksichtigung dieser Umständo habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran-, daß die Parteien bei einem etwaigen Wiedersehen* soi es in Deutschland* sei es in Polen* einander als Premde gegenübertreten würden* denen auch ohne die Treuelosigkeit des Klägers jede gemeinsame Grundlage für eine erneute Verwirklichung der nur noch dem äußeren Bande nach bestehenden Ehe fehlen würde* Las gelte umsomehrp als das gemeinsame Kind inzwischen verheiratet und selbständig sei*
Mit Bücksicht auf das Verschulden dos Klägers hat das Berufungsgericht dem von der Beklagten hilfsweiso gestellte Schuldantrag entsprochen*
Die von der Revision gegen dieses Urteil vorgetragenei Rügen sind unbegründet*
Das Urteil des Berufungsgerichts entspricht in allen Punkten den rechtlichen Erwägungen* die der erkennende Sem in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 9o Februar 19< - IV ZR 90/61 - angestollt hat*
Die Revision weist darauf hin* daß nach der Rechtsprechung des Senats die von einer Partei schuldhaft geset: Ursache für die Zerrüttung der Ehe rechtlich nur neutralisiert werde* wenn eine weitere selbständige Ursache hinzu-treto* die neutral sei und durch deren Eingriff die Kausalität der schuldhaft gesetzten Ehozerrüttung gev/issermaßen überholt werdo* Es erübrigt sich* an dieser Stelle zu er-
örtern? ob die Revision damit den Sinn der Entscheidungen des erkennenden Senats richtig dargelegt hat9 denn das Beru fungsgericht hat auf Seite 20 der ürteilsausfertigung ausdrücklich dargelegt 5 daß nach seiner Überzeugung die Ehe der Parteien auch dann zerbrochen wäre-, wenn der Kläger die ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht begangen hätteo Bann aber ist es möglich? den schicksalsbedingten Umständen? die gleichfalls zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und die noch heute einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft entgegenstehen? ein solches Gewicht beizu demessen«, daß die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr als von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden kann»
Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt? daß der Kläger sich schon früh von seiner Ehe abgewandt hat» Bas Berufungsgericht hat aber ausgeführt? daß dem Kläger daraus daß er nicht zur Beklagten nach Polen zurückgekehrt sei? kein Schuldvorwurf gemacht v/erden könne und daß auch die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre? zu ihm zu kommen? selbst wenn der Kläger sie hätte bei sich aufnohmen wollen und die nötigen Schritte für eine Familienzusammenführung in Beutschland unternommen hätte. Bie Revision übersieht? daß das Berufungsgericht festgestellt hat? daß eine Aussiedlung für die Beklagte praktisch ausgeschlossen gev/esen soi? welche Bemühungen und Anstrengungen der Kläger auch immer angestellt hätte. Biese [Tatsache hat das Berufungsgericht festgestollt? es kommt daher nicht darauf an? ob der Kläger die Unmöglichkeit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu beweisen hat.
Mit Recht hat auch das Berufungsgericht bei der Bewertung der Frage? ob den schicksalsbedingten Umständen oder dom Verschulden dos Klägers das größere Gewicht für die vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe zukommt« die
 Umstande mit ins Auge gefaßt, die dazu geführt haben, daß der Kläger selber schuldig wurde» Diese Umstände können zwar das Verhalten des Klägers nicht entschuldigen» Sein Verschulden bleibt in voller Schwere bestehen. Daneben haben aber schicksalsbedingte Umstände, auch insoweit, als sie mit dazu geführt haben, daß der Kläger schuldig wurde, zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Sie hätten allein nicht solches Gewicht gehabt? daß fest-zustollen gewesen wäre, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht ganz oder überwiegend verschuldet habe. Denn ein Ehegatte ist verpflichtet auch unter widrigen Umständen sich seine eheliche Gesinnung zu bewahren und die eheliche Treue nicht zu verletzen. Sie müssen aber bei der Abwägung aller für die Zerrüttung in Betracht kommenden Umstände mit berücksichtigt werden.
Das hat das Berufungsgericht mit Hecht getan.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger die Beklagte nahozu *0 Jahre lang über seine Absicht, zu ihr zurückzukehren, vorsätzlich getäuscht habe, ist unbegründet» Denn diese Tatsache fällt für die hier anzustellende Betrachtung nicht ins Gewicht, da sie nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Alle erheblichen Umstände hat das Berufungsgericht ermittelt und gewürdigt. Das Berufungsgericht hat den Kläger wiederholt eingehend vernommen. Auch die Beklagte und der Vater des Klägers sind durch das polnische Gericht sehr sorgfältig und eingehend gehört worden.
Auch der Hinweis der Revision, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten selbst dann nicht fortgesetzt hätte, wenn ihm keine politischen Schwierigkeiten entgegengestanden hätten, kann nicht zu einer
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anderen Beurteilung führen» Denn das Berufungsgericht hat5 wie oben dargelegt9 festgestellt9 daß die Ehe auch dann zerbrochen wäre? wenn der Kläger sich nicht ehewidrig verhalten hätte»
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Ascher	Baske	Johannsen
 Wüstenberg
Wilden