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BGH

Gericht: BGH

Wurde ein ausländischer Jude durch Dienststellen der Partei oder dos Staates unter Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben aufgef ordert, das damalige Reichsgebiet alsbald zu verlassen« so kann darin eine Ausweisung liegen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Dos Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Dem Vater der Klägerin hätten keine Entschädigungsansprüche zugestanden, so daß die Klägerin solche Ansprüche auch nicht ererbt haben könne. Die von der Klägerin hierzu gegebene Darstellung hat das Berufungsgericht nach den Vorschriften der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. a) Es hat es als nicht erwiesen angesehen, daß der Vater der Klägerin das Reichsgebiet verlassen mußte, weil seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen und nicht verlängert worden sei. ln diesem Fall hätte die Ablehnung einer Verlängerung zwar nach § 7 APVO das Verbot weiteren Aufenthalts im Reichsgebiet, also die Ausweisung im Sinne von § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG zur Folge gehabt. Das Berufungsgericht hat aber auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht feet-zustellon vermocht, daß eine solche, von der Klägerin erst in Berufungsrechtszuge behauptete Entscheidung ergangen ist. b) Sie Klägerin hat die Ausweisung ihres Vaters auch darin gesehen, daß er von der Gestapo unter der Srohung mit KZ-Haft sum Verlassen des Beichsgebiets aufgofordort worden ist. Ansicht des Berufungsgerichts keine Ausweisung gesehen werden, weil sich ein derartiges "Verfahren" mit den Vorschriften der APVO nicht vereinbaren lasse. gericht habe § 176 Abs. 2 BEG verletzt, weil es die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht als festgestellt erachtet habe, ist unbegründet. Da die für diesen Sachverhalt benannte Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter die in ihrer Versicherung an Eides Statt gegebene, für die Klägerin sprechende Darstellung nicht aufrecht erhalten hatte, ferner der Zeitpunkt und der Inhalt der von der Klägerin hierzu aufgestellten Behauptungen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung erweckt hatten, kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht dio Darstellung der Klägerin für so weit wahrscheinlich gehalten hat, daß für die Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG Raum gewesen wäre..,Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt somit nicht vor* 3. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichte, der Vater der Klägerin sei nicht ausgewiesen worden, weil die Ausländer- Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche hat das Gesetz auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (Ausweisung, Deportation) oder ihre Auswirkungen (Auswanderung) abgestellt, durch die eine sehr große Zahl von Verfolgten betroffen wurde. Auf diese Gesichtspunkte ist bereits in der auch vom Berufungsgericht erwähnten, in RzW- i960, 376 Hr. 33 abgedruckten Entscheidung des Senats hingewiesen worden. Daß diese Rechtswirklichkoit nicht dadurch -beeinflußt wurde, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, daß die APVO (in § Io) im Gegensatz zur Rechtslage unter der Geltung des vorher geltenden Gesetzes Uber Reichsverweisungon vom 23. Als Ausweisung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hr. 1 e BEG sind danach alle Maßnahmen staatlicher Behörden oder entsprechende Maßnahmen der Partei anzusehen, die den Zweck verfolgten, Ausländer zu veranlassen, das Staatsgebiet alsbald und für immer zu verlassen. Wird der Begriff der Ausweisung so verstanden, kann es sein, falls sich die Darstellung der Klägerin als richtig erweist, daß ihr Vater 194o ausgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 176 BEG
VaterVorschriftnationalsozialistischenBEGAusweisungBerufungsgerichtAuswanderungAusländerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 c
Wurde ein ausländischer Jude durch Dienststellen der Partei oder dos Staates unter Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben aufgef ordert, das damalige Reichsgebiet alsbald zu verlassen« so kann darin eine Ausweisung liegen.
BGH, Urteil v. 11. März 1964 _ iv ZR 2o6/63 -
OLG Neustadt/Weinstr. LG Prankenthal
|3LZB.2og/61
Verkündet as 11. Kürz 1964
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtsstreit
«eb.
der Frau Rose M
r, «^^Hpdtr.
I<—
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechteanwalt Dr.	in
 gegen
das land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4»
Beklagten und Revisionebeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 in
hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mörz 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
1.	Zivilsenats (Bntechödigungosonats) des Ober-landesgerichta in Neustadt a.d. Weinstraße vom 26* Oktober 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 19o7 in BrflH^ geborene Klägerin ist die Tochter des jüdischen Weinkaufmanns Hermann GBBHBi der bis zu dem Jahre 194o in BrBH^ ansässig war«
Als.Miterbin nach ihrem Vater fordert die Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit, am Vermögen und im beruflichen Fortkommen.
Zur Begründung dieser Ansprüche trägt sie vor, ihr in StjBHP hei	geborener	Vater	sei
 tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen. Im Februar 194o sei er von BrBIP aus in seine Heimat gefliiohtet, weil mehrfach SS-Angehörige damit gedroht hätten, ihn in ein Konzentrationslager zu überführen, falls er nicht aus Deutschland verschwinde.
Von StBHfc aue er im Juli 1942 deportiert worden und nicht wieder zurückgekehrt.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Mit der vom Senat zugelassenen Hevision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land bittet, die Bevision zurück-zuweisen.
 
Entocheidungsgründe:
Eie Revision ist begründet.
1. Dos Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Dem Vater der Klägerin hätten keine Entschädigungsansprüche zugestanden, so daß die Klägerin solche Ansprüche auch nicht ererbt haben könne. Bei den Entschädigungsansprüchen des Vaters der Klägerin fohlt es nach Ansicht des Berufungsgerichts an . der hier allein in Betracht kommenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG.
Dazu wird in den Gründen der angefochtenen Entscheidung gesagt: Eine Auswanderung sei zu verneinen, weil der Vater der Klägerin im Februar 194o in das Land geflüchtet sei, dessen Staatsangehörigkeit er besessen habe. Der Vater der Klägerin sei auch nicht aus-gewieoen worden. Die von der Klägerin hierzu gegebene Darstellung hat das Berufungsgericht nach den Vorschriften der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 - APVO - (RGBl I 1o53) geprüft.
a) Es hat es als nicht erwiesen angesehen, daß der Vater der Klägerin das Reichsgebiet verlassen mußte, weil seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen und nicht verlängert worden sei. ln diesem Fall hätte die Ablehnung einer Verlängerung zwar nach § 7 APVO das Verbot weiteren Aufenthalts im Reichsgebiet, also die Ausweisung im Sinne von § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG zur Folge gehabt. Das Berufungsgericht hat aber auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht feet-zustellon vermocht, daß eine solche, von der Klägerin erst in Berufungsrechtszuge behauptete Entscheidung ergangen ist.
 
b) Sie Klägerin hat die Ausweisung ihres Vaters auch darin gesehen, daß er von der Gestapo unter der Srohung mit KZ-Haft sum Verlassen des Beichsgebiets aufgofordort worden ist. In diesem Vorgang kann nach . Ansicht des Berufungsgerichts keine Ausweisung gesehen werden, weil sich ein derartiges "Verfahren" mit den Vorschriften der APVO nicht vereinbaren lasse. Hach § Io aaO hätte die Ausweisung damals durch formgebundene, anfechtbare Verfügung ergehen müssen. Da die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß ein solcher Vcrwaltungsakt ergangen sei, müsse eine Ausweisung verneint werden.
2.	Die Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungs-
gericht habe § 176 Abs. 2 BEG verletzt, weil es die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht als festgestellt erachtet habe, ist unbegründet. Da die für diesen Sachverhalt benannte Zeugin	bei	ihrer	Vernehmung durch
 den Berichterstatter die in ihrer Versicherung an Eides Statt gegebene, für die Klägerin sprechende Darstellung nicht aufrecht erhalten hatte, ferner der Zeitpunkt und der Inhalt der von der Klägerin hierzu aufgestellten Behauptungen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung erweckt hatten, kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht dio Darstellung der Klägerin für so weit wahrscheinlich gehalten hat, daß für die Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG Raum gewesen wäre..,Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt somit nicht vor*
3.	Dagegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichte, der Vater der Klägerin sei nicht ausgewiesen worden, weil die Ausländer-
 
Polizeibehörde kein förmliches Aufenthaltsverbot nach § Io APVO erlassen habe. Auch wenn diese Verordnung im Gegensatz zu dem Gesetz über Reichs-verwoisungen vom 25» März 1934 (RGBl I 213) in § Io bestimmte, daß ein Aufenthaltsverbot gegen den Willen des Ausländers durch schriftliche Verfügung - oder unter Fertigung einer vom Ausländer zu unterzeichnenden Niederschrift - anzuordnen war, so nötigt diese Änderung der Rechtslage nicht dazu, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eine Ausweisung zu verneinen, wenn unzuständige Behörden oder Parteidienststellen unter Mißachtung gesetzlicher Vorschriften einem Ausländer das Verlassen des Reichsgebietes befohlen und diesem Befehl durch Drohungen mit Gefahren für Leib und Leben Nachdruck verliehen hatten. -
Bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche hat das Gesetz auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (Ausweisung, Deportation) oder ihre Auswirkungen (Auswanderung) abgestellt, durch die eine sehr große Zahl von Verfolgten betroffen wurde. Verbindet also das Gesetz die Anspruchsvoraussetzungen mit Vorgängen, die für die damalige Gewaltherrschaft kennzeichnend sind, so muß die Auslegung der im Gesotz genannten Merkmale den Rechtstatsachen jener Zeit Rechnung tragen. Dazu< gehört, daß Staats- und Parteidienststellen ihre Verfolgungsziele mit oder ohne Bindung an gesetzliche Vorschriften zu erreichen suchten. Auch im Schrifttum der damaligen Zeit wurde hervorgehoben, daß sich "die Organe der staatlichen Verwaltung bei ihrer Tätigkeit nicht in Widerspruch zu den geltenden Gesetzen des nationalsozialistischen
 
Staates ateilen” dürfen. (Koollrcutter, Die Quellen des nationalsozialistischen Staatsrechts in "Die Vorwaltungoakadeniie", Bd. I, Gruppe 2, Beitrag 16,
S. 7). Ebenso wurden die Grundsätze der Gewaltentrennung von der damaligen Staatsrechtslehre durchweg abgelehnt (Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 2. Aufl., S. 176). Der schrankenlosen Macht-entfaltung der nationalsozialistischen Machthaber standon daher auch nach diesen Auffassungen keine rechtlichen Schranken im Wege. Mit Ausbruch des Krieges brauchten die nationalsozialistischen Machthaber auch auf Staatsangehörige der zu dem Machtbereich der Gewaltherrscher gehörenden Staaten kaum noch irgendwelche Rücksicht zu nehmen. Auf diese Gesichtspunkte ist bereits in der auch vom Berufungsgericht erwähnten, in RzW- i960, 376 Hr. 33 abgedruckten Entscheidung des Senats hingewiesen worden. Daß diese Rechtswirklichkoit nicht dadurch -beeinflußt wurde, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, daß die APVO (in § Io) im Gegensatz zur Rechtslage unter der Geltung des vorher geltenden Gesetzes Uber Reichsverweisungon vom 23. März 1934 (RGBl I 213) die Rechtsstellung der Ausländer verbessert und den Erlaß eines Aufenthaltsverbotes an einen förmlichen Vorwal tungsakt gebunden hatte, liegt auf der Hand und bedarf angesiohts der Entwicklung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keiner weiteren Begründung.
Auch für die Abgrenzung zwischen der in $ 4 Abs. 1 Hr. 1 c aaO verwandten Begriffe - Auswanderung, Deportation,Ausweisung - kommt es nicht auf die Voraussetzungen und Formen an, die in der AFVO vorgeschrieben sind. Es genügt, auf den betroffenen
 
Persononkreis - Angehörige fremder Staaten -und den Zweck der Maßnahmen - endgültiges Verlassen des Staatsgebietes - abzustellen. Als Ausweisung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hr. 1 e BEG sind danach alle Maßnahmen staatlicher Behörden oder entsprechende Maßnahmen der Partei anzusehen, die den Zweck verfolgten, Ausländer zu veranlassen, das Staatsgebiet alsbald und für immer zu verlassen. Durch' diese besondere Zweckbestimmung läßt sich die Ausweisung abgrenzen gegenüber allen sonstigen Maßnahmen, durch die Verfolgten das Verbleiben im Machtbereich der Nationalsozialisten im allgemeinen unmöglich gemacht werden sollte, mit der Polge, daß sie dadurch zur Auswanderung getrieben wurden. Auf die Bedeutung des Zweckes der verhängten Maßnahmen hat der Senat in der RzV 1964, 128 Nr. 24 abgedruokten Entscheidung hingewiesen, in der der Entzug der Arbeitserlaubnis gegenüber einem ausländischem jüdischen Arbeitnehmer als Ausweisung angesehen wurde, weil er gerade dadurch zu dem Verlassen des Reichsgebietes veranlaßt wurde.
Wird der Begriff der Ausweisung so verstanden, kann es sein, falls sich die Darstellung der Klägerin als richtig erweist, daß ihr Vater 194o ausgewiesen worden ist. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 BEO würden dann zu bejahen sein.
Damit das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-
 
verwiesen worden. Dadurch erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit der Vater der Klägerin im Februar 194o besaß. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß er damals noch tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen sei. Ob das zutrifft, muß im Hinblick auf die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren und die Errichtung der Slowakei festgostellt werden. Erst dann kann endgültig entschieden werden, ob sich die Klägerin noch auch auf den Tatbestand der Auswanderung berufen kann.
Ascher	Bundesxichter	Baske	Maaß
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
schreiban Aecher
 Wilden	Br.Graf