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BGH

Gericht: BGH

erstattung im US-RBG verpflichtetP dem Kläger für die Bnt-siohung des Betrages von 8o798s4o EM nach Maßgabe dor künftigen bundesgesetzlichen Regelung der Reichsverbindlich keiten Schadensersatz zu leisten, Auf Grund der §§ 38* 39 des BRüG hat die Oberfinanzdirektion München durch den Bescheid vom 21, Dezember 1959 (Az: 0 56o8-A 391/995 BV 11/2) zugunsten des Klägers eine Entschädigung von 1o099?8o Neben dem von ihm geltend gemachten Rückerstattungs-anspruch hat der Kläger für den Transferschaden auch rechtzeitig die Zubilligung einer Entschädigung verlangt. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Anrechnung der Zinspauschale von 219,96 DM aus dem Rücker-stattungoverfahren auf seine Entschädigungsansprüche, Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. 1o Der Rechtsstreit der Parteien geht allein um die Präge, ob das beklagte Land mit Recht auf die dem Kläger im Entcchädigungsverfahren wegen dos erlittenen Transfer-Schadens zuerkannte Entschädigungsleistung von lo759?8o DM die im Rückerstattungsverfahren gezahlte Wiedergutmachung von insgesamt 10099,80 DM in voller Höhe angerechnet hat oder ob der Anrechnung zwar die wegen des Transferschadens selbst gezahlte Wiedergutmachung von 879?84 DM, nicht dagegen auch die wegen der Hauptforderung geleistete Zins-pauschale von 25 Vo Ho dieser Hauptforderung mit 219,96 DM unterliegt« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anrechnung der im Rückerstattungsverfahren an den Kläger insgesamt geleisteten Wiedergutmachung angeordneto 20 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich das Recht des Landes, die Wiedergutmachung in voller Höhe zur Anrechnung zu bringen, unmittelbar aus der Bestimmung dos § 60 Abso 1 Satz 4 BEG ergebe« Habe der Verfolgte, dem nach § 59 . BEG ein Entschädigungsanspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben zustehe, und der diese Abgabe mittels Vormögcnsgcgenständon, die als solche der Rückerstattung unterlägen, geleistet habe, im Zuge der Rückerstattung Leistungen erhalten, so sei der Wert dieser Leistungen auf die Entschädigung ansurechnen« Auf dem gleichen Grundsatz boruhe auch die Bestimmung des § 25 BRUG, wonach ein rückerstattungsrechtlicher Anspruchp auf den das Land Leistungen bewirke, bis zur Hohe dieser Leistungen auf das Land übergehe» Diese Vorschriften schränkten den tlbergang der rückcrstattungsrechtlichen Ansprüche und die Anrechnungen Pflicht der im Wege der Rückerstattung erhaltenen Leistungen nicht ein, unterschieden auch nicht zwischen Haupt- und Nebenansprüchen und erfaßten deshalb alle rückerotattungs-rechtlichen Ansprüche und Leistungen» Dieser Auffassung stehe Gesetz ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Behandlung im einzelnen schließlich sich insgesamt ergebenden Ansprüche oder gewährten Leistungen gegenüber gestellt würden und die höhere Leistung dem Berechtigten endgültig verbleibe* Deshalb gingen Satz 2 und 4 des Abs* 1 des § 6o BEG nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich von den schließlich sich ergebenden rückerstattungsrochtlichen Leistungen? als es die Anrechnung der im Rücker-etattungeverfahren dem Kläger nach § 15 Abs» 2 BRüG gewährten Zinspauschale auch auf-die Abtretungserklärung vom 2o» Juli 1959 stützen will* Diese Erklärung ist formular-mäßig vom beklagten Land verlangt und vom Kläger.abgegeben Würde daher die nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen bestehende Anrechnungspflicht die Zinspauschale dos § 15 Abs,':-2, i BRüG nicht umfassen, so würde sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus der Erklärung des Klägers vom 2o, Juli 1959 ergeben, Bas Berufungsgericht hat aber die auf Grund der setzlichen Vorschriften bestehende Rechtslago zutreffend beurteilt, bestimmt § 5 BEG grundsätzlich* daß ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht* soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere* im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällto Zu diesen Rechtsvorschriften zählen nach Satz 2 des Abs» 1 des § 5 BRG insbesondere die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Verraögensgegen-stände und zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und ihm gleichgestellter Rechtsträger,, Dieser Grundsatz ist bei der Mannigfaltigkeit der Schadenstatbestände nicht ausnahmslos verwirklichte Der Gesetzgeber des BEG hat sich vielmehr* insbesondere wegen der vor dem Inkrafttreten des Bundesrücker«* stattungsgesetzes bestehenden Unmöglichkeit* Schadenersatzansprüche gegen das Deutsche Reich und ihm gleichgestellte Rechtsträger (vgl„ § 1 Abs» 2 BRüG) durchcusetzen* entschlossen* verschiedene Schadenstatbestände rückerstattungsrechtlichen Charakters auch nach den Vorschriften des BRG zu entschädigen,, Hierzu gehören auch die Ansprüche wegen der Entrichtung von Sonderabgaben» Sie sind in den §§ 59* 6o BEG geregelto Diese Ansprüche kann daher der Verfolgte sowohl im Rückerstattung^- als auch im Entschädigungsverfahren geltend machen» 5« Die Möglichkeit der doppelten Rechtsverfolgung soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen* daß der Verfolgte wegen desselben Schadenstatbestandes mehrfach entschädigt wird» Die materielle Rechtfertigung dieser Beschränkung ergibt sich zwingend aus der Einheitlichkeit der Wiedergutmachung» Dieser Grundsatz kommt im BEG in allen Füllen* in denen eine Wiedergutmachung nach entschädigungs- den der Kläger von seinem Konto bei dem Bankhaus P Co in an die Deutsche Gold- und Diskontbank in B4H0 zu dem Zwecke des (Transfers überwiesen hatteo Da der Kläger im Rückerstattungsverfahren wegen dieses Schadens insgesamt einen Betrag von 1 *o9958o DH erhalteri hat? Daß es sich insoweit um eine Leistung handelt, die im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 BEG im Wege der Rückerstattung zuerkannt worden ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Zinspauschale ist im Rückerstattungsverfahren auf Grund der Rückerstattüngsrechtsvorschrift des § 15 Abs.2 BRüG festgesetzt worden. Meinung der Revision geht aber vor allem deshalb fehl, weil es für das Recht der vollen Anrechnung nach dem Wortlaut und Sinn des § 60 Abs» 1 Satz 4 BEG nicht darauf ankommt, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten Wiedergutmachung und Entschädigung geleistet werden* Anzurechnen sind die im Rückerstattungsverfahren bewirkten Leistungen* Entscheidend ist die tatsächliche Höhe dieser Leistungen* Deshalb geht auch die Argumentation der Revision am Kern der Dinge vorbei, wenn sie geltend macht, daß das Land bei der Anrechnung der Zinspauschale etwas erhalte, für das es seinerseits nichts geleistet habe* Bund und Land haben für den gleichen Schadenstatbestand Entschädigung geleistet* Da der Verfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal Entschädigung erhalten soll, entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, wenn die vollen, im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Leistungen auf die höhere Entschädigungsleistung des Landes angerechnet werden. Das Land erhält bei der Anrechnung der Zinspauschale keine Leistung ohne Gegenleistung* Denn es hat dem Kläger die höhere Entschädigungsleistung gewährt, ohne daß es darauf ankäme, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Land geleistet hat* Die Auffassung der Revision führt notwendigerweise zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, daß der Verfolgte sowohl nach den Bestimmungen des BRüG als auch nach denen des BEG entschädigt wird* 8, fehl geht insbesondere der Hinweis der Revision auf § So Abs* 1 Satz 2 BEG* Nach dieser Vorschrift gehen die dem Verfolgten zustehenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche bis zur Höhe der nach § 59 BEG für den Annahmewert der einzelnen entzogenen Vermögensgegenstände zu leistende Entschädigung auf das leistende Land über* Wenn die Revision aus dieser Bestimmung folgern will, daß nur die im Rückers tat tungsverfahren wegen des Annahmewertes des entzogenen Bankkontos* also die wegen der Hauptforderung gewährte Wiedergutmachung, auf die Entschädigungsleistung des beklagten Landes anzurechnen sei, so verkennt sie offensichtlich den Sinn der gesetzlichen Regelung, Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Verfolgten in Fällen, in denen zur Entrichtung der Sonderabgabe mehrere feststellbare Vermögensgegenstände hingegeben worden sind, die heute einen unterschiedlichen Wert besitzen. Es können also Rückerstattungsansprüche für entzogene Vermögensgegenstände zur Entrichtung von Sonderabgaben mit einem höheren als dem mit Io RM * 2 DM erreehneten Wert auch dann nicht über den im Verhältnis Io : 2 umgerechneten Betrag auf das Land übergehen, wenn gleichzeitig die Rücker-stattungoansprüche für andere Vermögensgegenstände einen unter dem Umrechnungsverhältnis von Io : 2 liegenden Wert besitzen und deshalb nur in dieser unter dem UmrechnungsVerhältnis der IMtsehädigungsleistin^ liegenden geringeren Höhe auf das Land übergehen. Frage, ob auch die Zinspauschale auf die Entschädigungslos tung des Landes anzurechnen ist, sagt die Regelung des § 60 AbSo 1 Satz 2 BEG- nichts aus» Im vorliegenden Falle ist von dem Kläger nur eine Leistung bewirkt worden» Dieser Fall wird von der Regelung des § 6o Abs» 1 Satz 2 BED nicht getroffen»

Zitierte Normen: § 59 BEG
VorschriftLandEntschädigungBEGWiedergutmachungLeistungAnspruchAnrechnungBRüGKläger

Volltext der Entscheidung

2538 085
Nachschlagewerk t	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 BuhdeorückerstattungsO v0 23» Juli 1957, BGBl I 734,
« 15 Abs. 2; BEG § 60 Abs. 1
Bio einem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 BRüG gewährte Zinopauschale unterliegt dem Borderungsübergang und der Anrechnung gemäß § 60 Abs» 1 Satz 2 und 4 BEO»
BGH, Urt. v. 15. I’ebruar 1963 - IV ZR 2o6/62 - 0E.0 München ^
IV ZR 2o6/62
Verkündet am 15o Februar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ra Fame n des Volkes
 In dem Entochädigungsrechtsstroit
 des Sozialarbeiters John M.
*
Koadp	H(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanvmlt Dr,
 in
gegen
 den Froistaat B a y e r n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der
 Finanzen9 München, Ludwigstraße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr»	in	flHHB
hat der IVÖ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br» Loewenheim und Br* Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberland esgerichts München vom 2oi Juni 1962 wird • zurückgewie s en„	s
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Klägero
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wandert© aus Gründen rassischer Verfolgung im Jahro 1938 von Deutschland nach den USA au3a Nach seiner Auswanderung ließ er im März 1939 zu Transfer-: zwecken durch das Bankhaus	&	Co in	von
 seinem Sperrkonto 9»36o RM an die	and
 Bank in	überwiesen0 Diese schrieb 94 v, Hi.
des Betrages = 8,798,4o HM dem Konto des Reichswirtschafts-ministeriumo gut, Für den Bestbetrag erhielt der Kläger einen Gegenwert in Höhe von etwa 225 US-Dollar.
Nach dem Beschluß der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts München I vom 17. December 1953 (Ast \7K 61/53)
,ist das Deutsche Reich nach den Vorschriften über die Rück-
erstattung im US-RBG verpflichtetP dem Kläger für die Bnt-siohung des Betrages von 8o798s4o EM nach Maßgabe dor künftigen bundesgesetzlichen Regelung der Reichsverbindlich keiten Schadensersatz zu leisten, Auf Grund der §§ 38* 39 des BRüG hat die Oberfinanzdirektion München durch den Bescheid vom 21, Dezember 1959 (Az: 0 56o8-A 391/995 BV 11/2) zugunsten des Klägers eine Entschädigung von 1o099?8o DH festgesetzte Dieser Betrag setzt sich aus der im Verhältnis von Io : 1 umgestellten RM-Verbindlichkeit von 879?8o DM (Art, 29 US-REGj § 15 Aba, 1 BRüG) und einer Zinspauochale von 25 $ nach § 15 Abs, 2 BEUG in Höhe von 219,96 DM zusammen o
Neben dem von ihm geltend gemachten Rückerstattungs-anspruch hat der Kläger für den Transferschaden auch rechtzeitig die Zubilligung einer Entschädigung verlangt. Im Bntochädigungsverfahren hat er mit der Erklärung vom 2o0 Juli 1959 die ihm nach der gegenwärtigen und künftigen
 
Gesetzgebung zustehenden Ansprüche auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung fest-;*--; stellbarer VermÖgonsgegenstände9 soweit sie zu dem Transfer verwendet wurden9 bis zur Höhe einer ihm für den Transferschaden zuerkannten Entschädigung an den Freistaat Bayern abgetretene
 Bas Bayerische Landesentschadigungsamt hat dem . Klägor nach den §•§ 19 2? 56 Abs, 3 BEG für den Transfer-Schaden von 8,798,4o RM eine ..Entschädigung von 1„759,68 M zuorkanntj hierauf aber die Leistungen im Rückerstattungsverfahren von insgesamt 1,o99,So DM nach § Io BEG angerechnet und ihm deshalb nur eine tatsächliche Entschädigung von 659?88 Bll gewährt.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Anrechnung der Zinspauschale von 219,96 DM aus dem Rücker-stattungoverfahren auf seine Entschädigungsansprüche,
 Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom. Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter*
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-suwoisen, ■
Entsch ei dungsgründei Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1o Der Rechtsstreit der Parteien geht allein um die Präge, ob das beklagte Land mit Recht auf die dem Kläger im Entcchädigungsverfahren wegen dos erlittenen Transfer-Schadens zuerkannte Entschädigungsleistung von lo759?8o DM die im Rückerstattungsverfahren gezahlte Wiedergutmachung von insgesamt 10099,80 DM in voller Höhe angerechnet hat oder ob der Anrechnung zwar die wegen des Transferschadens selbst gezahlte Wiedergutmachung von 879?84 DM, nicht dagegen auch die wegen der Hauptforderung geleistete Zins-pauschale von 25 Vo Ho dieser Hauptforderung mit 219,96 DM unterliegt« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anrechnung der im Rückerstattungsverfahren an den Kläger insgesamt geleisteten Wiedergutmachung angeordneto
20 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich das Recht des Landes, die Wiedergutmachung in voller Höhe zur Anrechnung zu bringen, unmittelbar aus der Bestimmung dos § 60 Abso 1 Satz 4 BEG ergebe« Habe der Verfolgte, dem nach § 59 . BEG ein Entschädigungsanspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben zustehe, und der diese Abgabe mittels Vormögcnsgcgenständon, die als solche der Rückerstattung unterlägen, geleistet habe, im Zuge der Rückerstattung Leistungen erhalten, so sei der Wert dieser Leistungen auf die Entschädigung ansurechnen« Auf dem gleichen Grundsatz boruhe auch die Bestimmung des § 25 BRUG, wonach ein rückerstattungsrechtlicher Anspruchp auf den das Land Leistungen bewirke, bis zur Hohe dieser Leistungen auf das Land übergehe» Diese Vorschriften schränkten den tlbergang der rückcrstattungsrechtlichen Ansprüche und die Anrechnungen Pflicht der im Wege der Rückerstattung erhaltenen Leistungen nicht ein, unterschieden auch nicht zwischen Haupt- und Nebenansprüchen und erfaßten deshalb alle rückerotattungs-rechtlichen Ansprüche und Leistungen» Dieser Auffassung stehe
 
auch die Vorschrift des § So Abs» 1 Satz 2 BEG nicht entgegen. Y/enn nach dieser Bestimmung die dem Verfolgten zu-stohenden Rückerstattungsansprüche bis zur Höhe der nach § 59 BEG für den „Annahmewert11 der einzelnen entzogenen Vermögensgogenstände zu leistenden Entschädigungauf das leistende Land übergingen, so könne diese Bestimmung, .wie sich schon aus ihrem Wortlaut zweifelsfrei ergebe, nur zur Anwendung kommen, wenn für die Entrichtung der Sonderabgabe mehrere feststellbare Vermögensgogenstände hingegeben worden seien,, Die Vorschrift wolle durch die Beschränkung des Ford erungsüb erganges und demgemäß der Anrechnung auf den jeweiligen Annahmewert der einzelnen Vermögens gegenstände verhindern, daß in diesen Fällen die günstigere Bewertung eines Vermögensgegenstandes im Rückerstattungsrocht im Endergebnis dem entschädigungspflichtigen Land zugute komme» Auch die unterschiedliche Behandlung der Zinsen im Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren ' achliooßc den Poräerungsübergang und die Anrechnung jedenfalls im vorliegenden Falle nicht aus«, Burch die Pauschale werde der rückerstattungsrechtliche Schadensersatzanspruch verzinsto Es handle sich deshalb um eine rückerstattungs-rechtliche Wiedergutmachungsleistung, die nach § 6o BEG anzurcchnen sei und mit der Frage? ob Nutzungsschaden ent-schädigungsrechtlich berücksichtigt würden oder nicht, in keinem Zusammehang stehe» Zinsen seien entgegen dem Vorbringen in der Berufung kein Sonderanspruch, sondern ein Hebenanspruch» Mit Hecht gehe aas Urteil des Landgerichts davon aus, daß das Gesetzgebungswerk der Wiedergutmachung einheitlich zu betrachten sei. Gerade deshalb seien Überschneidungen der Y/iedergutmachung nach Rück erstatt ungerecht oder nach Entschädigungsrecht zu berücksichtigen und zu vermeiden» § 6o Abs» 1 Satz 1 BEG sehe eine solche Überschneidung mit Recht als gegeben an, wenn mit der Entziehung
 eines der Rückerstattung unterliegenden feststellbaren Yermögensgegenstandes ein der Entschädigung unterliegender Verfolgungsschaden am Vermögen eingetreten ist» Dann werde die einheitliche Betrachungsweise der Wiedergutmachung dadurch gewahrt3 daß die nach dem einen oder anderen. Gesetz ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Behandlung im
 einzelnen schließlich sich insgesamt ergebenden Ansprüche oder gewährten Leistungen gegenüber gestellt würden und die höhere Leistung dem Berechtigten endgültig verbleibe* Deshalb gingen Satz 2 und 4 des Abs* 1 des § 6o BEG nach ihrem klaren Wortlaut ausdrücklich von den schließlich sich ergebenden rückerstattungsrochtlichen Leistungen? also von dem aus* was der Berechtigte in der Rückerstattung erhalten habe» Dazu gehöre auch die Zinspauschale und der Anspruch darauf„ Schließlich habe der Kläger-auch seine rück-erstattungsrechtlichen Ansprüche? also auch den Anspruch auf die Zinspauschale? in der Erklärung vom 2o» Juli 1959 an das beklagte Land abgetreten* Da damals das Bundesrückcrstattungs geoetz schon erschienen gewesen sei? habe sich diese Abtretung auch auf den Anspruch auf die Zinspauschale erstreckt Es sei nicht einzusehon? aus welchem Grund die Zinspauschalo des § 15 Abs * 2 BRüG von der Abtretungserklärung ausgenommen sein soll*
3c Diese Gründe tragen das Urteil» Sie lassen entgegen den Ausführungen der Revision einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen» Bedenken bestehen gegen das Berufungsurteil allerdings insoweit? als es die Anrechnung der im Rücker-etattungeverfahren dem Kläger nach § 15 Abs» 2 BRüG gewährten Zinspauschale auch auf-die Abtretungserklärung vom 2o» Juli 1959 stützen will* Diese Erklärung ist formular-mäßig vom beklagten Land verlangt und vom Kläger.abgegeben
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worden, S±q ist eine Bestätigung der Rechtslage, wie sie auf Grund der gesetzlichen Vorschriften gemäß den §§ 60 Abs,
1 BEG, 25 Abs* 1 BRüG ohnehin bestand, Hichts spricht dafür ? daß der Kläger durch seine Erklärung eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Abtretung vornehmen wollte. Würde daher die nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen bestehende Anrechnungspflicht die Zinspauschale dos § 15 Abs,':-2, i BRüG nicht umfassen, so würde sich eine solche Verpflichtung auch nicht aus der Erklärung des Klägers vom 2o, Juli 1959 ergeben, Bas Berufungsgericht hat aber die auf Grund der setzlichen Vorschriften bestehende Rechtslago zutreffend beurteilt,
4o Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht das Verhältnis zwischen dem Entschädigungsrecht, wie es seine bundesgesetzliche Regelung im Bundesentschädigungsgesetz gefunden hat, und dem Recht der Rückerstattung, das in den Alliierten Rückerstattungsgesetzen und dem Bundesrücker-stattungsgesotz (BRüG) geregelt worden ist, Biese Behandlung der Wiedergutmachung erklärt sich im wesentlichen aus der historischen Entwicklung, Ihrem Wesen nach regeln sowohl das BEG einerseits als auch die Rückerstattungsgesetze andererseits die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Während das BEG die Entschädigung wegen Schadens an den in § 1 dieses Gesetzes genannten Rechtsgütern regelt, betreffen die Wiedergutmachungsgesetze die sich aus der Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände ergebenden Schadenstatbestände, Im Interesse der Klarheit der Rechtslage und der praktischen Burchführbarkeit will der Gesetzgeber, nachdem nun einmal die rechtliche Entwicklung zu der Unterscheidung zwischen Entschädigung und Wiedergutmachung geführt hat, Überschneidungen vermeiden. Aus diesem Grunde
 
bestimmt § 5 BEG grundsätzlich* daß ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht* soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere* im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällto Zu diesen Rechtsvorschriften zählen nach Satz 2 des Abs» 1 des § 5 BRG insbesondere die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Verraögensgegen-stände und zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geld-Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und ihm gleichgestellter Rechtsträger,, Dieser Grundsatz ist bei der Mannigfaltigkeit der Schadenstatbestände nicht ausnahmslos verwirklichte Der Gesetzgeber des BEG hat sich vielmehr* insbesondere wegen der vor dem Inkrafttreten des Bundesrücker«* stattungsgesetzes bestehenden Unmöglichkeit* Schadenersatzansprüche gegen das Deutsche Reich und ihm gleichgestellte Rechtsträger (vgl„ § 1 Abs» 2 BRüG) durchcusetzen* entschlossen* verschiedene Schadenstatbestände rückerstattungsrechtlichen Charakters auch nach den Vorschriften des BRG zu entschädigen,, Hierzu gehören auch die Ansprüche wegen der Entrichtung von Sonderabgaben» Sie sind in den §§ 59* 6o BEG geregelto Diese Ansprüche kann daher der Verfolgte sowohl im Rückerstattung^- als auch im Entschädigungsverfahren geltend machen»
5« Die Möglichkeit der doppelten Rechtsverfolgung soll jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen* daß der Verfolgte wegen desselben Schadenstatbestandes mehrfach entschädigt wird» Die materielle Rechtfertigung dieser Beschränkung ergibt sich zwingend aus der Einheitlichkeit der Wiedergutmachung» Dieser Grundsatz kommt im BEG in allen Füllen* in denen eine Wiedergutmachung nach entschädigungs-
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rechtlichen und rückerstattungsrechtlichen Gesetzen möglich ist? insbesondere in der umfassenden Regelung des § Io BEG? zu dem Ausdrucke Der gleiche Grundsatz beherrscht auch die Regelung des § 60 Abs» 1 Satz 4 BEGo Wenn hier bestimmt ist, daß der Wert der Leistungen? die der Verfolgte im Wege der Rückerstattung erhalten hat? auf die Entschädigung anzurechnen ist? so kann diese Bestimmung-nur in einem umfassenden Sinne verstanden werden* Unter dem Begriff der ’’Leistungen im Wege der Rückerstattung” sind daher alle Leistungen zu verstehen? die an den Kläger in dem von ihm cingeleitcten Rückerstattungsverfahren effektiv bewirkt worden sind«, Denn der Verfolgte soll wegen des gleichen Schadenstat-bcstandes nur einmal? sei es im Entschädigangs- oder sei es im Rückerstattungsverfahren? entschädigt werden*
6c Daß es sich im vorliegenden Ralle um eine Wiedergutmachung wegen desselben Schadenstatbestandes handelt? kann nicht zweifelhaft sein* Gegenstand sowohl des Entschädigungsais auch des Bückerstattungsverfahrens ist die Gutschrift von 8o798?4o EH zugunsten des Deutschen Reiches aus dem Betrag von 9o36o RM? den der Kläger von seinem Konto bei dem Bankhaus	P	Co	in	an die Deutsche Gold- und
 Diskontbank in B4H0 zu dem Zwecke des (Transfers überwiesen hatteo Da der Kläger im Rückerstattungsverfahren wegen dieses Schadens insgesamt einen Betrag von 1 *o9958o DH erhalteri hat? rechtfertigt sich die Anrechnung dieses Betrages auf die im Entschädigungsverfahren zu seinen Gunsten festgestellte Entschädigungsleistung von 1*759*68 DH? die wegen desselben Schadenstatbestandes zuerkannt worden war. Daß von dem Betrag von 1 *o99?8o DM die Summe von 219596 DM auf die Zinspauschale entfällt? die dem Kläger nach § 15 Abs0 2 BEUG zuerkannt worden ist? steht der Anrechnung in vollem Umfang
 der Rückerstattungsleistung nicht entgegen. Daß es sich insoweit um eine Leistung handelt, die im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 BEG im Wege der Rückerstattung zuerkannt worden ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Zinspauschale ist im Rückerstattungsverfahren auf Grund der Rückerstattüngsrechtsvorschrift des § 15 Abs. 2 BRüG festgesetzt worden. Diese Vorschrift befindet sich im Dritten Abschnitt des BRüG, der die Überschrift trägt: "Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rüek-erotattungcrechtlichen Vorschriften". Die gleiche Schlußfolgerung ergibt sich auch aus § 2 BEUG. Danach sind rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes Ansprüche, die nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatzansprüehe gerichtet sind. Auch der Charakter des Zinsanspruchs als eines Nebenanspruchs zur Hauptforderung (so BGB-RGRX 11 „ Aufl. § 246 Anm. I, 1; ebenso auch BGHZ 15, 67» 89) rechtfertigt diese Auffassung. Ebenso wie der Zinsanspruch grundsätzlich das Schicksal der Hauptforderung teilt, umfaßt der rückerstattungsrechtliche Charakter der Hauptforderung auch den Zinsanspruch.
7. Daß das BEG einen Zinsansprueh nicht anerkennt und nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BEG Nutzungsschaden für entrichtete Sonderabgaben nicht zu ersetzen sind» steht der Anrechnung der Zinspauschale nicht entgegen. Zunächst kann nicht außer acht gelassen werden, daß die Zinspauschale des § 15 Abs. 2 BEG ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob Zinsen entgangen sind oder nicht (so auch Blessin/Wilden, BRÜG, § 15 Anm. 23» ebenso Kcmpcr/Burghardt, BRüG, § 15 Anm. 4)» Die abweichende
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Meinung der Revision geht aber vor allem deshalb fehl, weil es für das Recht der vollen Anrechnung nach dem Wortlaut und Sinn des § 60 Abs» 1 Satz 4 BEG nicht darauf ankommt, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten Wiedergutmachung und Entschädigung geleistet werden* Anzurechnen sind die im Rückerstattungsverfahren bewirkten Leistungen* Entscheidend ist die tatsächliche Höhe dieser Leistungen* Deshalb geht auch die Argumentation der Revision am Kern der Dinge vorbei, wenn sie geltend macht, daß das Land bei der Anrechnung der Zinspauschale etwas erhalte, für das es seinerseits nichts geleistet habe* Bund und Land haben für den gleichen Schadenstatbestand Entschädigung geleistet* Da der Verfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal Entschädigung erhalten soll, entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, wenn die vollen, im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Leistungen auf die höhere Entschädigungsleistung des Landes angerechnet werden. Das Land erhält bei der Anrechnung der Zinspauschale keine Leistung ohne Gegenleistung* Denn es hat dem Kläger die höhere Entschädigungsleistung gewährt, ohne daß es darauf ankäme, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten das Land geleistet hat* Die Auffassung der Revision führt notwendigerweise zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, daß der Verfolgte sowohl nach den Bestimmungen des BRüG als auch nach denen des BEG entschädigt wird*
8, fehl geht insbesondere der Hinweis der Revision auf § So Abs* 1 Satz 2 BEG* Nach dieser Vorschrift gehen die dem Verfolgten zustehenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche bis zur Höhe der nach § 59 BEG für den Annahmewert der einzelnen entzogenen Vermögensgegenstände zu leistende Entschädigung auf das leistende Land über* Wenn die Revision
 aus dieser Bestimmung folgern will, daß nur die im Rückers tat tungsverfahren wegen des Annahmewertes des entzogenen Bankkontos* also die wegen der Hauptforderung gewährte Wiedergutmachung, auf die Entschädigungsleistung des beklagten Landes anzurechnen sei, so verkennt sie offensichtlich den Sinn der gesetzlichen Regelung, Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Verfolgten in Fällen, in denen zur Entrichtung der Sonderabgabe mehrere feststellbare Vermögensgegenstände hingegeben worden sind, die heute einen unterschiedlichen Wert besitzen. Hat z, B, der Verfolgte zur Entrichtung einer Sonderabgabe Aktien und Reichst-' Schatzanweisungen hingegeben, so darf der höhere V/ert des rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen der Aktien nicht zu dem Ausgleich für den minderen Wert dezr Reichsschatzanweisungen verwendet werden, Die verschiedene Bewertung der Wertpapiere infolge des Zusammenbruchs 194-5 und der Währungsumstellung soll nicht zu Lasten des Verfolgten, sondern des die Entschädigung leistenden Landes gehen. Es können also Rückerstattungsansprüche für entzogene Vermögensgegenstände zur Entrichtung von Sonderabgaben mit einem höheren als dem mit Io RM * 2 DM erreehneten Wert auch dann nicht über den im Verhältnis Io : 2 umgerechneten Betrag auf das Land übergehen, wenn gleichzeitig die Rücker-stattungoansprüche für andere Vermögensgegenstände einen unter dem Umrechnungsverhältnis von Io : 2 liegenden Wert besitzen und deshalb nur in dieser unter dem UmrechnungsVerhältnis der IMtsehädigungsleistin^ liegenden geringeren Höhe auf das Land übergehen. Demnach ist für den einzelnen Vermögensgegenstand der V/ert maßgebend, zu dem er seinerzeit von der Annahmestelle angenommen worden ist. Das ist der "Annahmcwcrt" im Sinne der Vorschrift des § 6o Abs, 1 Satz 2 REG (vgl. Blessin/Shrig/Wilden, BEG, 3« Aufl,, Anm, 7 zu § 6o ebenso van vDam/Loös^r.^BEGyf:'Anm„ 2 c zu § 6o), Über die
 
Frage, ob auch die Zinspauschale auf die Entschädigungslos tung des Landes anzurechnen ist, sagt die Regelung des § 60 AbSo 1 Satz 2 BEG- nichts aus» Im vorliegenden Falle ist von dem Kläger nur eine Leistung bewirkt worden» Dieser Fall wird von der Regelung des § 6o Abs» 1 Satz 2 BED nicht getroffen»
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» 1 BSG, § 97 Aba, 1 ZPO zurückzuweisen»
Ascher	Johannsen	Maaß Dr„ Loewenheim Dr» Graf