Oktober I960 wird aufgehoben, soweit der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 8.230 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zur Zahlung von 7.950 DM zu verurteilen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Einverständnis mit dem beklagten Land hat sie die Klage alsdann teilweise, nämlich soweit sie eine Entschädigung für die Zeit über den 8.Mai 1945 hinaus verlangt hatte, zurückgenommen. Noch bevor darüber entschieden war, hat das beklagte Land mitgeteilt, daß es die Klägerin für die Zeit vom 4. Nachdem der erkennende Senat die Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt und vorgebracht, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, soweit es sich nicht um die Freiheitsentziehung für die Zeit vom 9. Im Revisionsrechtszug verfolgt sie den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nur noch für die Zeit vom 9. Er geht nur noch um die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 7.950 DM, die der Klägerin nach § 45 BEG zustehen würden, wenn sie außer für die Zeit vom 4. Wegen des Restbetrages von 150 DM hat die Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten, so daß es in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß für die Zeiten des Transports von Palästina nach Mauritius und während des Aufenthalts auf Mauritius, in denen der Klägerin die Freiheit durch britische Behörden entzogen war, Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit sind bei Freiheitsentziehungen seitens ausländischer Staaten in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEG abschließend geregelt (Urteil des Senats vom 5. Die Freiheitsentziehung der Klägerin sei nämlich, so meint das Berufungsgericht, nicht dadurch ermöglicht worden, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe, so daß aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht gegeben seien. Das sei nur der Fall, wenn dem Verfolgten, hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches noch besessen, die Freiheit durch den ausländischen Staat nicht entzogen v/orden wäre. Auch wenn die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit und den vollen Schutz des Deutschen Reiches noch besessen hätte, wäre die britische Regierung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Falle ihrer versuchten illegalen Einwanderung nicht anders gegen sie vorgegangen, als es geschehen sei. Es lasse sich ferner nicht feststellen, daß die Schweiz als Schutzmacht der in Palästina lebenden Deutschen in der Lage gewesen wäre, die von der britischen Mandatsmacht gegenüber der Klägerin ergriffenen Maßnahmen zu verhindern oder zu lindern, wenn sie sich für die Klägerin als deutsche Staatsangehörige eingesetzt hätte. Das Berufungsgericht vermöge deshalb nicht festzustellen, daß ein Eingreifen der Schweiz als Schutzmacht für die illegal nach Palästina eingewanderten Deutschen, selbst wenn sie nicht zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gezählt hätten, die ergriffenen Maßnahmen verhindert hätte. Daß die Klägerin durch die nationalsozialistische Verfolgung zur Auswanderung gezwungen und in die illegale Einwanderung hineingetrieben wurde, begründet allerdings entgegen der Auffassung von Neumann RzW 1961, 313 Nr. 20 keinen Anspruch nach dieser Vorschrift; die Freiheitsentziehung muß vielmehr durch die Versagung des Schutzes, den der eigene Staat seinen Staatsangehörigen nach völkerrechtlichen Grundsätzen selbst oder durch die von ihm beauftragte Schutzmacht im Ausland gewährt, ermöglicht worden sein (Urteile des Senats vom 13. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die Feststellung, die Freiheitsentziehung der Klägerin^seiLnlcht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reichs ermöglicht worden, nur getroffen werden kann, wenn geklärt ist, ob und in welcher Weise im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung, die die Klägerin über sich ergehen lassen mußte, rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurden. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, daß die Klägerin von der britischen Regierung auch dann während desselben Zeitraumes, in dem es tatsächlich geschehen ist, interniert worden wäre, wenn sic als deutsche Staatsangehörige den Schutz des Deutschen Reiches genossen hatte und eine Schutzmacht vorhanden ge- Nur auf der Grundlage von Feststellungen über etwaige bei der Durchführung des Transports und der Internierung vorgekoramene Verletzungen rechtsstaatlicher Grundsätze kann aber geklärt werden, ob eine rechtsstaatswidrig durchgeführte Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß die Klägerin den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte. Allein die Feststellung der wirklichen Lebensbedingungen während der Internierung kann ferner die Grundlage für die Prüfung bilden, ob die internierende Macht Repressalien gegenüber ihren eigenen in deutscher Gewalt befindlichen Staatsangehörigen hätte in Rechnung stellen müssen, sofern die internierten Personen noch den Schutz des Deutschen Reiches genossen hätten, und ob deshalb der Vollzug der Internierung in bestimmten Richtungen einwandfreier gestaltet worden v/äre, wenn es sich um Personen, die unter dem Schutz des Reiches standen, gehandelt hätte. Die Prüfung, ob die Befürchtung von Repressalien hier etwa festgestellte Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze verhindert hätte, war nicht schon deshalb entbehrlich, weil nach Art. 2 Abs.3 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. doch auch wenn man berücksichtigt, daß ein Staatsnotstand bestand, und hierbei die großen inneren und äußeren Schwierigkeiten in Betracht zieht, in denen sich das Mandatsgebiet von Palästina, die Mandatsregierung dieses Landes und die llandatsmacht selbst befanden, so wird stets ein Mindestmaß von Anforderungen humanitärer Art bei der Durchführung einer Freiheitsentziehung erfüllt sein müssen. Daraus lassen sich unter Umständen Schlußfolgerungen in der Richtung ziehen, ob bei der Durchführung der Internierung der Klägerin und de3 Transports zu dem Internierungsort festgestellte Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze unterblieben wären, wenn die Klägerin noch den Schutz des Deutschen Reiches genossen hätte. Schon einzelne erhebliche Verbesserungen, die der Klägerin zuteil geworden wären und die ihre Lage erträglicher gestaltet hätten, wenn sie noch den Schutz des Deutschen Reiches gehabt hätte, können dazu führen, daß diejenigen Zeiten, in denen die Klägerin solche Verbesserungen entbehren mußte, als Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG zu entschädigen sind. Soweit der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung dieses Betrages abgewiesen worden ist, ferner soweit sich der Rechtsstreit nach der Verkündung des Berufungsurteils wegen des Antrags auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 300 LM erledigt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Wegen des Antrags der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 7*950 DM ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
IV ZR 206/61 Verkündet oC^Q 038 am 20. Dezember 1961 '' Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Nanni verw. R^^^geb. L^0, Israel, W|^|^^str. 4R - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, I.Iaaß und Wilden für Recht erkannt: Das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vonj 20. Oktober I960 wird aufgehoben, soweit der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 8.230 DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land zur Zahlung von 7.950 DM zu verurteilen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen «m/ Tatbestand; Die am 1900 geborene Klägerin ist Jüdin. Als das jüdische Krankenhaus in Breslau, in dem sie nach dem Tode ihres Ehemannes als Krankenschwester tätig war, aufgelöst v/orden war, siedelte sie am 11. November 1939 nach Berlin über. Von dort aus schloß sie sich einem illegalen Transport von Juden ah, der am 26. August 1940 in einem Sonderzug Danzig mit dem Ziel Palästina verließ und zunächst bis Preßburg geführt wurde. Von Preßburg fuhren die Teilnehmer des Transports mit einem deutschen Schiff donauabwärts bis Tulca in Rumänien. In Tulca wurden sie auf einen Prachtdampfer umgeladen und nach Haifa in Palästina gebracht, wo sie die britische Man-datsregierung vom 24. November 1940 bis zu dem 9» Dezember 1940 in dem Lager Atlith internierte. Anschließend wurden die Teilnehmer des Transports, unter ihnen die Klägerin, zwangsweise nach der im indischen Ozean gelegenen Insel Mauritius gebracht. Dort trafen sie am 29« Dezember 1940 ein. Die Klägerin, die auf Mauritius interniert war, kehrte erst am 26. August 1945 nach Palästina zurück. Dort schloß sie später ihre zweite Ehe. Die Klägerin hat zunächst Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 26. August 1940 bis zu dem 26.August 1945 begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und eine Entschädigung in Hohe von 9*000 DM verlangt. Im Einverständnis mit dem beklagten Land hat sie die Klage alsdann teilweise, nämlich soweit sie eine Entschädigung für die Zeit über den 8.Mai 1945 hinaus verlangt hatte, zurückgenommen. Alsdann hat sie im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 8.400 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 7«950 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgev/ieseno Das beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, während die Klägerin Anschlußberufung eingelegt hat mit dem Antrag, ihr weitere 450 DM zuzusprechen. Das Kammergericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Klägerin hat sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Noch bevor darüber entschieden war, hat das beklagte Land mitgeteilt, daß es die Klägerin für die Zeit vom 4. September 1940 bis zu dem 24. November 1940, d.h. in Höhe von 300 DM, klaglos stelle. Nachdem der erkennende Senat die Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt und vorgebracht, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, soweit es sich nicht um die Freiheitsentziehung für die Zeit vom 9. Dezember 1940 bis zu dem 8. Mai 1945 handele. Sie hat wegen des Restanspruchs beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-v/eisen. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurück-zuv/eisen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 8.400 DM geltend gemacht. Im Revisionsrechtszug verfolgt sie den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nur noch für die Zeit vom 9. Dezember 1940 bis zu dem 8. Mai 1945 weiter. Wegen des Anspruchs für die Zeit vom 4. September 1940 bis zu dem 24. November 1940 in Hohe von 300 DM ist die Klägerin klaglos gestellt, der Rechtsstreit i3t in diesem Umfang nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien in der Hauptsache erledigt. Er geht nur noch um die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 7.950 DM, die der Klägerin nach § 45 BEG zustehen würden, wenn sie außer für die Zeit vom 4. September 1940 bis zu dem 24. November 1940 auch für die Zeit vom 9. Dezember 1940 bis zu dem 8. Mai 1945 Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu beanspruchen hätte. Wegen des Restbetrages von 150 DM hat die Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts nicht angefochten, so daß es in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist. 2. Zu entscheiden ist allein noch darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 9. Dezember 1940 bis zu dem 8. Mai 1945, also für die Zeit des Transports von Palästina nach Mauritius und für die Zeit des Aufenthalts auf dieser Insel, eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens zusteht. Das Berufungsgericht hat das verneint; es hat den Sachverhalt jedoch nicht erschöpfend geprüft. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß für die Zeiten des Transports von Palästina nach Mauritius und während des Aufenthalts auf Mauritius, in denen der Klägerin die Freiheit durch britische Behörden entzogen war, ein Entschädigungsanspruch nur nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit sind bei Freiheitsentziehungen seitens ausländischer Staaten in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BEG abschließend geregelt (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1958 IV ZK 141/58, RzW 1959, 215 Nr. 16). § 43 Ab3. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG scheidet bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres aus. Unerläßliche Voraussetzung für den Anspruch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ebenso wie nach Nr. 2 BEG ist, daß die Entziehung der Freiheit durch die ausländische Regierung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in dem Wortlaut des Gesetzes seinen eindeutigen Ausdruck gefunden hat, ist also zu prüfen, wie das Verhalten des ausländischen Staates unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat darüber, ob die Freiheitsentziehung auf dem Transport nach Mauritius und auf Mauritius rechtöstaatlichen Grundsätzen nicht entsprochen hat, Erwägungen angestellt, jedoch nicht endgültig dazu Stellung genommen. Die Freiheitsentziehung der Klägerin sei nämlich, so meint das Berufungsgericht, nicht dadurch ermöglicht worden, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe, so daß aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht gegeben seien. Das sei nur der Fall, wenn dem Verfolgten, hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches noch besessen, die Freiheit durch den ausländischen Staat nicht entzogen v/orden wäre. Die Maßnahmen der britischen Regierung hätten sich aber nachdrücklich gegen jede illegale Einwanderung nach Palästina gerichtet und wären gegebenenfalls nicht nur gegen deutsche Juden, sondern auch gegen andere illegale Einwanderer jüdischer Herkunft angewendet v/orden. Der Sachverhalt erlaube nicht die Feststellung, daß sich die britische Mandatsregie-rung in ihren Maßnahmen gegen die Klägerin davon habe beeinflussen lassen, daß diese den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Auch wenn die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit und den vollen Schutz des Deutschen Reiches noch besessen hätte, wäre die britische Regierung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Falle ihrer versuchten illegalen Einwanderung nicht anders gegen sie vorgegangen, als es geschehen sei. Von der Lage der seinerzeit legal nach Palästina gekommenen Deutschen unterscheide sich die Lage der Klägerin durch die versuchte illegale Einwanderung; aus der abweichenden Behandlung der nichtjüdischen Deutschen folge also nicht, daß der Schutz des Deutschen Reiches oder die deutsche Staatsangehörigkeit die Klägerin vor der Verbringung nach Mauritius bewahrt hätten. Es lasse sich ferner nicht feststellen, daß die Schweiz als Schutzmacht der in Palästina lebenden Deutschen in der Lage gewesen wäre, die von der britischen Mandatsmacht gegenüber der Klägerin ergriffenen Maßnahmen zu verhindern oder zu lindern, wenn sie sich für die Klägerin als deutsche Staatsangehörige eingesetzt hätte. Infolge der verstärkten illegalen Einwanderung habe sich für die britische Mandatsmacht ein Notstand ergeben, der durch illegale jüdische Einwanderer aus anderen Staaten erhöht worden sei. Das Berufungsgericht vermöge deshalb nicht festzustellen, daß ein Eingreifen der Schweiz als Schutzmacht für die illegal nach Palästina eingewanderten Deutschen, selbst wenn sie nicht zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gezählt hätten, die ergriffenen Maßnahmen verhindert hätte. Mit diesen Ausführungen ist aber noch nicht dargetan, daß es an den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG fehlt. Daß die Klägerin durch die nationalsozialistische Verfolgung zur Auswanderung gezwungen und in die illegale Einwanderung hineingetrieben wurde, begründet allerdings entgegen der Auffassung von Neumann RzW 1961, 313 Nr. 20 keinen Anspruch nach dieser Vorschrift; die Freiheitsentziehung muß vielmehr durch die Versagung des Schutzes, den der eigene Staat seinen Staatsangehörigen nach völkerrechtlichen Grundsätzen selbst oder durch die von ihm beauftragte Schutzmacht im Ausland gewährt, ermöglicht worden sein (Urteile des Senats vom 13. April I960 IV ZR 279/59, R2W I960, 380 Nr. 40, und vom 22. April I960 IV ZR 302/59, RzW I960, 382 Nr. 42). Me von Neumann angeführten Urteile des Senats vom 22. April 1959 IV ZR 305/58 (RzW 1959, 396 Nr. 39) und vom 22. April 1960 IV ZR 302/59 (RzW I960, 382 Nr. 42) besagen nichts Gegenteiliges. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die Feststellung, die Freiheitsentziehung der Klägerin^seiLnlcht durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reichs ermöglicht worden, nur getroffen werden kann, wenn geklärt ist, ob und in welcher Weise im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung, die die Klägerin über sich ergehen lassen mußte, rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurden. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, daß die Klägerin von der britischen Regierung auch dann während desselben Zeitraumes, in dem es tatsächlich geschehen ist, interniert worden wäre, wenn sic als deutsche Staatsangehörige den Schutz des Deutschen Reiches genossen hatte und eine Schutzmacht vorhanden ge- wesen wäre, die sich für sie eingesetzt hätte. Es ist daher unerheblich, ob etwa gegen rechtsstaatliche Grundsätze dadurch verstoßen wurde, daß die Klägerin aus einem nicht zu rechtfertigenden Anlaß oder zu einem nicht als berechtigt anzuerkennenden Zweck festgehalten wurde; denn die Versagung des Schutzes des Reiches war nicht ursächlich dafür, daß der Klägerin die Freiheit entzogen wurde. Die Internierung kann aber auch durch die Art und Weise der Durchführung des Transports an den Internierungsort und der Internierung selbst mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein. Auch dieser Umstand kann einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit begründen (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1956 IV ZR 241/56, RzW 1957, 87 Nr. 33, vom 18. Juni 1958 IV ZR 47/58, RzW 1958, 373 Nr. 40, und vom 10. Dezember 1958 IV ZR 115/58, RzW 1959, 257 Nr. 15). Darüber, ob diese Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch vorliegt, hat das Berufungsgericht ebenfalls keine abschließenden Feststellungen getroffen. Nur auf der Grundlage von Feststellungen über etwaige bei der Durchführung des Transports und der Internierung vorgekoramene Verletzungen rechtsstaatlicher Grundsätze kann aber geklärt werden, ob eine rechtsstaatswidrig durchgeführte Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß die Klägerin den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte. Erst wenn feststeht, unter welchen Bedingungen die Klägerin während des Transports nach Mauritius und während des Aufenthalts auf Mauritius leben mußte und inv/iefern diese Lebensbedingungen etwa recht3staatlichen Grundsätzen widersprachen, läßt sich sagen, ob die die deutschen Interessen wahrnehmende Schutzmacht, wenn sie zugunsten der Klägerin als einer unter dem Schutz des Deutschen Reiches stehenden Person eingegriffen hätte, eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Durchführung der Freiheitsentziehung hätte erreichen können. Die in dem Urteil des Berufungsgerichts enthaltene allgemeine Wendung, es lasse sich nicht feststellen, daß die Schweiz als Schutz-macht in der Lage gewesen wäre, die von der britischen Mandat sregierung gegenüber der Klägerin ergriffenen Maßnahmen zu verhindern oder zu lindern, reicht nicht aus, da diese Schlußfolgerung sich nicht ziehen läßt, bevor feststeht, in v/elcher Hinsicht Linderungen in Betracht gekommen wären. Allein die Feststellung der wirklichen Lebensbedingungen während der Internierung kann ferner die Grundlage für die Prüfung bilden, ob die internierende Macht Repressalien gegenüber ihren eigenen in deutscher Gewalt befindlichen Staatsangehörigen hätte in Rechnung stellen müssen, sofern die internierten Personen noch den Schutz des Deutschen Reiches genossen hätten, und ob deshalb der Vollzug der Internierung in bestimmten Richtungen einwandfreier gestaltet worden v/äre, wenn es sich um Personen, die unter dem Schutz des Reiches standen, gehandelt hätte. Die Prüfung, ob die Befürchtung von Repressalien hier etwa festgestellte Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze verhindert hätte, war nicht schon deshalb entbehrlich, weil nach Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl 1934, II 227), zu dessen Anwendung auf Zivilpersonen sich damals nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik die deutsche und die britische Regierung verpflichtet hatten, Vergeltungsmaßnahmen verboten waren. Dafür, unter welchen Umständen die Art der Durchführung des Transports und der Internierung sich als eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze daratellt, lassen sich keine Grundsätze aufstellen. Nur soviel läßt sich sagen: Die allgemeinen Kriegsverhältnisse mit ihren für den internierenden Staat bestehenden Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen; doch auch wenn man berücksichtigt, daß ein Staatsnotstand bestand, und hierbei die großen inneren und äußeren Schwierigkeiten in Betracht zieht, in denen sich das Mandatsgebiet von Palästina, die Mandatsregierung dieses Landes und die llandatsmacht selbst befanden, so wird stets ein Mindestmaß von Anforderungen humanitärer Art bei der Durchführung einer Freiheitsentziehung erfüllt sein müssen. Darauf, ob den mit der Anordnung und der Durchführung der Internierungsmaßnahmen betrauten Stellen ein Vorwurf der Schuld gemacht werden kann, kommt es nicht an. Allein der objektive Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze genügt. Richtlinien dafür, wie Internierungen v/ährend des zweiten Weltkrieges durchzuführen waren, können den Bestimmungen des schon erwähnten Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 entnommen werden. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze könnte z.B. auch dann vorliegen, wenn die Internierten ohne hinreichenden Grund auf die Dauer an einem Ort mit ungesundem Klima festgehalten wurden (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Abkommens), oder wenn nicht wenigstens, sofern kein günstigerer Internierungsort zur Verfügung stand, die Aufenthaltsbedingungen so erträglich wie es unter den bestehenden Verhältnissen möglich war, gestaltet wurden. Erheblich kann es ferner sein, ob für die Internierten auf dem Transport an den endgültigen Internierungsort angemessene Lebensbedingungen bestanden, wobei freilich die durch die Kriegsverhältnisse und die sonstigen äußeren Umstände hervorgerufenen nicht vermeidbaren Unzuträglichkeiten in Kauf genommen werden mußten, und ob sich dann an dem Internierungsort das Ausmaß der Freiheitsbeschränkung in dem durch den Zweck der Internierung gebotenen Rahmen hielt, oder ob die Inhaftierten über die Begrenzung des Aufenthalts in dem Lager hinaus Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf sich nehmen mußten, die weder durch den Zweck der Internierung noch zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung im Lager erforderlich waren. Es kann auch erforderlich sein, zu ermitteln, wie sich im allgemeinen während des zweiten Weltkrieges die Inhaftierung deutscher Staatsangehöriger im britischen Herrschaftsbereich vollzog, vor allem solcher, die nicht auf legale Weise dorthin gelangt waren, und welchen Einfluß die Schutzmacht auf die Gestaltung der Internierung solcher Personen nehmen konnte und genommen hat. Daraus lassen sich unter Umständen Schlußfolgerungen in der Richtung ziehen, ob bei der Durchführung der Internierung der Klägerin und de3 Transports zu dem Internierungsort festgestellte Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze unterblieben wären, wenn die Klägerin noch den Schutz des Deutschen Reiches genossen hätte. Schon einzelne erhebliche Verbesserungen, die der Klägerin zuteil geworden wären und die ihre Lage erträglicher gestaltet hätten, wenn sie noch den Schutz des Deutschen Reiches gehabt hätte, können dazu führen, daß diejenigen Zeiten, in denen die Klägerin solche Verbesserungen entbehren mußte, als Zeiten der Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG zu entschädigen sind. Es ist nicht notwendig, daß sich feststellen läßt, die Internierung würde in jeder Hinsicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend durchgeführt worden sein, falls das Deutsche Reich der Klägerin noch seinen Schutz hätte zuteil werden lassen; die Verbesserungen und Hafterleichterungen, die die Klägerin in diesem Pall erlangt hätte, müssen aber ins Gewicht fallen und dürfen nicht verhältnismäßig geringfügig sein. " >r 3. Nach alledem kann noch eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 7.950 DM in Betracht kommen. Soweit der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung dieses Betrages abgewiesen worden ist, ferner soweit sich der Rechtsstreit nach der Verkündung des Berufungsurteils wegen des Antrags auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von weiteren 300 LM erledigt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Wegen des Antrags der Klägerin auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 7*950 DM ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- \ gericht zurückzuverweisen. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird über diese Kosten einschließlich derjenigen, die auf die im ersten Rechtszug erfolgte Klagrücknahme, den erledigten Teil des Rechtsstreits sowie den mangels Anfechtung bereits rechtskräftig gewordenen Teil des Berufungsurteils entfallen, nochmals befinden ✓ müssen. Es wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben. Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden