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BGH · IV ZR 206/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 206/60

Das Ehescheidungsurteil eines sowjetzonalen Gerichts ist, wenn die in der Bundesrepublik ansässige Partei in der Lage gewesen ist, alle erheblichen Tatsachen vorzutragen und alle erheblichen oder vom Gericht gewünschten ihr zur Verfügung stehenden Beweise anzubieten, nicht allein deswegen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unwirksam, weil die Partei aus Furcht vor einer möglichen Verhaftung an der Verhandlung vor dem sowjetzonalen Gericht nicht teilgenommen hat, und weil sie nicht in der Lage gewesen ist, vorzubringen, daß nach ihrer Rechtsansicht das sowjetzonale Gericht auf die Scheidungsklage das Recht der Bundesrepublik anzuwenden habe. Pie Parteien hatten vereinbart, daß die Klägerin mit den Kindern nachfolgen sollte, sobald der Beklagte in für eine Wohnung mit ausreichender Einrichtung der Beklagte jedoch mit, daß nach seiner Überzeugung die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer rechten ehe-liehen Gemeinschaft nicht mehr gegeben seien. Klage mit dem Antrag, die Ehe der Parteien November 1956 die Ehe der Parteien ohne Schuldcpruch, übertrug die Sorge für die drei minderjährigen Kinder der Mutter, verurteilte den Beklagten, an die vier Kinder ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 100 DM sowie an die Klägerin für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 150 DM zu zahlen, und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.•* ozeßbevollmächtigte, dem Bezirksgericht in Potsdam vorzutragen, daß eine (sachliche) Entscheidung, die der Berufung der Klägerin nicht stattgebe, im Hinblick auf den gegenwärtigen Wohnsitz der Parteien gegen Art. 17 und 30 EGBGB verstoße. Es sei auch nach den in der Sowjetzone gel-tenden Bestimmungen und den Vorschriften des internationalen und interlokalen Privatrechts nicht zulässig, daß das Be- Er habe nicht aus verwerfliehen Gründen das Verfahren vor dem Kreisgericht Brandenburg eingeleitet und es auch, wie Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat in erster Linie gebeten, festzustellen, daß die Entscheidung des Bezirksgerichts in Potsdam für Westdeutschland und Westberlin keine Rechtswirksamkeit besitze. Dieser Antrag bedeutet in Wahrheit, daß die Klägerin, wie sie es auch in ihrem Hilfsantrag ausgesprochen hat, festgestellt haben möchte, daß ihre Ehe in den genannten Gebieten ehelichen Gemeinschaft hier nach Lage der Sache vor dem Revisionsgericht nicht sachlich verhandelt werden kann. Das Revisionsgericht kann, da beide Klagen abgewiesen sind, in der Sache nur über den Antrag auf Feststellung des Bestehens der Ehe entscheiden. Y/äre übereinstimmend mit dem Urteil des Berufungsgerichts zu erkennen, daß die Ehe der Parteien nicht besteht, dann wäre der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft die sachliche Grundlage Zur Entscheidung über diesen Antrag muß der Rechtsstreit auch dann, wenn das Revisionsgericht selbst festgestellt hätte, daß die Ehe der Parteien noch besteht, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen werden, ohne daß das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung des Antrags eintreten war gericht hat überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Begehren auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft für den Fall begründet ist, daß die Ehe der Parteien noch besteht. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe nicht abgewiesen werden. Daher kann ein in einer Ehesache ergangenes Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone in der Bundesrepublik als wirksam nur anerkannt werden, wenn die Ehe der Parteien auch der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte in dem Zeitpunkt unterstand, als das Urteil erging (Stein/Jonas/ Pohle ZPO 18« Aufl. Umstände, die an sich für die Präge nach dem Bestehen der Gerichtsbarkeit erheblich sind, die aber erst nach dem Erlaß des Urteils eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Gerichtsbarkeit nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen gegeben v/ar. die Macht haben, eine Ehe aufzulösen, ob die Ehe der Gerichtsgewalt dieses Staates unterliegt, kann es nach der Natur der Sache grundsätzlich nur auf die Verhältnisse ankommen, wie sie zur Zeit des Erlasses des Urteils bestanden. Gerichtsbarkeit der Gerichte eines fremden Staates, die an sich nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen nicht gegeben war, mit Rücksicht darauf als gegeben hinzunehmen, daß die beklagte Partei nach dem Erlaß des Urteils durch den Antrag auf Anerkennung dieses Urteils erklärt, sie wolle das Urteil gegen sich-gelten Dementsprechend können Scheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte, auch dann, wenn diese Gerichte nach den Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Urteils keine Ge- Für die Frage, ob die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts für die Scheidung einer Ehe nach den zur Zeit des des Urteils maßgebenden Umständen gegeben war, kommt es nicht darauf an, ob gerade das sowjetzonale Gericht, das die Ehe geschieden hat, nach den dort geltenden Bestimmungen örtlich oder sachlich zuständig war, und auch nicht Entscheidend ist, ob nach dem in der Bundesrepublik geltenden Hecht die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts überhaupt gegeben v/ar. Anhaltspunkte dafür, ob nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht einem sowjetzonalen Gericht die Gerichts- Biese Bestimmungen regeln zwar nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowjetzonaler Gerichte in Ehesind, auch insoweit sie vor dem Zusammen Sachen. Danach war auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts gegeben« Sie kann nicht deswegen verneint werden, v/eil in dem Augenblick, als das Urteil des sowjetzonalen Gerichts erging, Nach dem Recht der Bundesrepublik haben die Gerichte eines ausländischen Staates die Gerichtsbarkeit für die Entscheidung eines maßgebenden Umständen gegeben war, auch dann, wenn nach den zur Zeit des Urteils gegebenen veränderten tatsächlichen Verhältnissen die Gerichtsbarkeit für eine neue Klage dieser Art nicht bestehen würde. In dieser Hinsicht bringt die Klägerin vor, sie habe ihre Absicht, selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht zu erscheinen, nicht verwirklichen Dadurch allein, daß eine Verhandlung durchgeführt wird, obv/ohl die Partei nicht in der ist an dieser Verhandlung selbst teilzunehmen, werden rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze noch nicht verletzt. Beides konnte die Klägerin und beides hat sie auch in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht getan. Der Umstand, daß der Beklagte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung das Gebiet der Sowjetzone verlassen und seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen hatte, war dem Bezirksgericht bekannt. Selbst wenn das zutreffen sollte, würde dadurch allein das Verfahren vor dem Bezirksgericht nicht in solcher Weise gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, daß deswegen das ergangene Urteil in der Bundesrepublik wirkungslos wäre. darauf ankommt, ob das Urteil des Bezirksgerichts hätte anders lauten können, wenn die Klägerin diese Rechtsaus-führungen hätte machen lassen; denn gegen eine dadurch etwa eingetretene Benachteiligung, daß die Ehe allein auf Grund des sowjetzonalen Rechts geschieden ist und daß nicht das in der Bundesrepublik geltende Recht angewandt worden ist, wird die Klägerin, wie noch darzulegen ist, ohnehin Dem angefochtenen Urteil ist ferner darin beizutreten, daß das Urteil des Bezirksgerichts wegen seines Inhalts nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt und nicht deswegen auf dem Gebiete der Bundesrepublik wirkungslos ist (vgl. Es hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, daß die Parteien seit 1954 völlig voneinander getrennt sind, daß sie keinerlei Kontakt mehr miteinander haben, daß auch .-keine Auch das Wohl der Kinder verlange nicht, daß die Ehe aufrechterhalten werde. es das nicht ist, verstößt das Scheidungsurteil auch nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Ge fn Das Urteil des Bezirksgerichts ist ferner auch nicht deswegen auf dem Gebiete der Bundesrepublik unwirksam, we i 1 Es kommt nicht darauf an, ob eine entspre chende Anwendung des Art. 17 EGBGB ergeben hätte, daß das Recht der Bundesrepublik hätte angewandt werden müssen rage handelt, ob das eine Ehe auflösende Urteil eines ov/jetzonalen Gerichts auch auf dein Gebiete der Bundes republik wirksam ist. 12o Juli 1948 in der Bundesrepublik nur wirksam, wenn die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Urteils gegeben sind. das Urteil gegen elementare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der Bundesrepublik verstößt (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und ferner, wenn es die schutzwürdigen Belange einer deutschen, insbesondere der beklagten Partei ver- Wenn beides nicht der Pall ist, insbesondere wenn die beklagte Partei in den Fällen des § 328 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 selbst das Urteil gelten Insbesondere soll Nr. 3 dieser Bestimmung die deutsche Partei davor schützen, daß ein ausländisches Gericht zu ihrem Nachteil zu Recht oder zu Unrecht ein anderes Recht angewandt hat, als es von einem Gericht der Bundesrepublik hätte angewandt werden müssen. Ein entsprechender Schutz muß auch der Partei, deren Ehe durch das Urteil eines sowsjfetzonalen Gerichts geschieden Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch vor den Nachteilen zu schützen, die sie dadurch erleidet, daß das sowjetzonale Gericht ihre Ehe allein nach dem dort geltenden Hecht geschieden hat. Will die beklagte Partei das Urteil nicht hinnehmen und hätte die Ehe nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht nicht geschieden werden können, müßte der beklagten Partei gegenüber sowjetzonalen Urteilen allerdings versagt werden und sie müßte es hinnehmen, daß ihre Ehe durch ein solches Urteil auf Grund des sov/jetzona len Rechts im Widerspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht geschieden wäre, wenn sich anderenfalls hinsichtlich ihres familienrechtlichen Status eine für sie und Solche Folgen, die es unmöglich machen, der in der Bundesrepublik ansässigen Partei einen dem § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Schutz zu gewähren, ergeben sich jedoch nicht. Es ist zv/ar durchaus möglich, daß in einer nicht geringen Zahl von Fällen die in der Bundesrepublik ansässige Partei dadurch benachteiligt wird, daß ihre Ehe durch das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts geschieden wird. Diese je verschiedene Auffassung /•on dem Wesen der Ehe aber wird in der Bundesrepublik und Ln der Sowjetzone als maßgebliche Richtschnur für die Entscheidung der Frage betrachtet, ob ein Ehescheidungsbegehren serechtigt ist. Ob die in der Bundesrepublik ansässige Partei durch las auf Ehescheidung lautende Urteil eines sowjetzonalen Jerichts einen Nachteil erleidet, weil dieses Urteil nach ias Urteil auch nach dem Recht der Bundesrepublik gerechtfertigt ist. lungen lückenlos getroffen hat ob das geschehen ist, kann aus dem Urteil in aller Regel nicht entnommen werden machen, da die Entscheidung dieser Rechtsfrage schwierig sein kann und oft selbst Rechtskundige nicht mit Sicherheit Vorhersagen können, wie das zuständige Gericht diese Frage entscheiden würde. gehenden Rechtsgeschäften selbst entscheiden müßte, ob das Scheidungsurteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik wirksam ist, würde in sehr vielen Fällen die Folge eine derartige Rechtsunsicherheit sein gehen will, würde vor eine für ihn unlösbare Aufgabe gestellt, wenn er entscheiden sollte, ob das sowjetzonale Urteil in der Bundesrepublik wirksam ist. Der Standesbeamte wäre gezv/ungen, sich im Gegensatz zu dem Grundsatz, daß die Ehescheidungsurteile der sowjetzonalen Gerichte grund-sätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam sind* sp zu verhalten, als seien diese Urteile, wenn eine Partei zu schließen, würde damit doch nicht mit Wirkung für und gegen alle feststehen, daß die alte Ehe für das Gebiet der at, ob die Ehe der Parteien auf dem Gebiete der Bundes-epublik trotz des Scheidungsurteils des sov/jetzonalen erichts nocht besteht, und weil, solange eine dahingehende ntscheidung nicht ergangen ist, grundsätzlich davon aus-ugehen ist, daß das Urteil des sowjetzonalen Gerichts auch n der Bundesrepublik wirksam ist. Der Rechtsgedanke, der 23 EheG zugrunde liegt, greift in einer zwar abgewandel-n Form auch durch, wenn fraglich ist, ob das Scheidungs-rteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik irksam ist. Es kommt hier nicht darauf an, daß die “nichtige tie it nach dem jetzt geltenden Recht eine zunächst wirksame Wenn sich jeder auf die Nichtigkeit der Ehe berufen könnte, bevor die Ehe durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wäre, würde die für das Zusammenleben der Menschen unerläßliche klare und überschaubare Ordnung der StatusVerhältnisse fehlen. Entsprechend muß auch das Vertrauen in die Wirksamkeit des Urteils eines deutschen Gerichts, durch das der familienrechtliche Status einer Person geändert wird, geschützt werden* Solange in Deutschland nur eine einheitliche Gerichts Durch eine mit dem Rechtskraftvermerk ver sehene Ausfertigung des Scheidungsurteils eines deutschen Gerichts konnte in aller Regel zweifelsfrei nachgewiesen v/erden, daß die Ehe geschieden war. Präge, daß sich niemand auf die Unwirksamkeit des Urteils eines sov/j et zonalen Gerichts in der Bundesrepublik berufen kann, solange nicht im Widerspruch zu diesem Urteil durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach §§ 606 ff ZPO das Bestehen der Ehe fest-gecjtellt ist. Denn es ist davon auszügehen, daß Ehescheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte Urteile deutscher Ge-richte sind und daß sie grundsätzlich ohne weiteres auch in der Bundesrepublik wirksam sind. Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik festgestellt ist, daß die Ehe der Parteien noch besteht, weil das Urteil des sowjetzonalen Gerichts hier unwirksam ist, muß jeder auf die uneingeschränkte Wirksamkeit dieses Urteils vertrauen können. In erster Linie ist es Sache der in der Bundesrepublik ansässigen Partei, alsbald, nachdem ihr das ihre Ehe scheidende Urteil des sowjetzonalen Gerichts zugestellt worden ist, vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe zu erheben, wenn sie geltend machen will, daß das Urteil ihre durch das Recht der Bundesrepublik geschützten Belange verletzt und daß ihre Ehe noch besteht. hebt, steht unwiderlegbar fest, daß sie durch das Urteil nicht benachteiligt ist und daß das Urteil, sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt, auch in der Bundesrepublik wirksam ist. Ehe durch das Urteil des sowjetzonalen Gerichts auch für das Staatsgebiet der Bundesrepublik aufgelöst ist oder ob dieses Urteil hier unwirksam ist, weil die Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte nicht gegeben war, v/eil in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht angewandt worden sind, weil die in der Bundesrepublik ansässige Partei dadurch benachteiligt ist, daß das Gericht nicht das hier geltende Recht ange- wandt hat, oder weil das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. Grundsätzlich muß der Ehegatte die Klage alsbald erheben, nachdem ihm das seine Ehe scheidende Urteil bekannt geworden ist. dem Staatsgebiet der Bundesrepublik durch das Urteil des sowjetzonalen Gerichts aufgelöst ist. Daß die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe nicht fristgerecht erhoben wird, kann zv/ar nicht zur Folge haben, daß das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, das gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Ge- Sofern die Möglichkeit besteht, daß das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes gehen, daß das sowjetzonale Urteil auch auf dem Gebiete der Bundesrepublik wirksam und die Ehe durch dieses Urteil auch hier aufgelöst ist. Es bedeutet allein, daß sich niemand darauf berufen kann, daß das Ehescheidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam sei, daß die Ehe- gatten auch im Rechtsverkehr des privaten und Öffentlichen Rechts der Bundesrepublik wenigstens zunächst so zu behandeln sind, als sei ihre Ehe durch dieses Urteil aufgelöst. Daraus folgt aber nicht, daß auch der Standesbeamte ohne nähere Prüfung raitwirken muß, wenn ein durch ein solches Urteil geschiedener Ehegatte vor ihm eine neue Ehe schließen will. zweifelhaft sein kann, ob die neue Ehe als Doppelehe nichtig sein würde, v/eil es möglich ist, daß zu späterer Zeit das Bestehen der alten Ehe festgestellt wird. Er wird unabhängig hiervon prüfen us sen ob das Scheidungsurteil des sowjetzonalen Gerichts gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. schützen, daß er nicht dadurch benachteiligt wird, daß ein Gericht der sowjetischen Zone seine Ehe scheidet, ohne das Hecht der Bundesrepublik anzuv/enden. Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin in ihren schutzwürdigen Belangen dadurch beeinträchtigt ist, daß das sowjetzonale Gericht die Ehe nur auf Grund des dort geltenden Rechts geschieden hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-

Zitierte Normen: § 17 EGBGB § 328 ZPO
RechtSowjetzoneBundesrepublikEheParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
*
ZPO §§ 328, 606
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Das Ehescheidungsurteil eines sowjetzonalen Gerichts ist, wenn die in der Bundesrepublik ansässige Partei in der Lage
 gewesen ist, alle erheblichen Tatsachen vorzutragen und alle erheblichen oder vom Gericht gewünschten ihr zur Verfügung stehenden Beweise anzubieten, nicht allein deswegen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unwirksam, weil die Partei aus Furcht vor einer möglichen Verhaftung an der Verhandlung vor dem sowjetzonalen Gericht nicht teilgenommen hat, und weil sie nicht in der Lage gewesen ist, vorzubringen, daß nach ihrer Rechtsansicht das sowjetzonale Gericht auf die Scheidungsklage das Recht der Bundesrepublik anzuwenden habe.
BGH, Urt. v. 50. November I960 - IV ZR 206/60 - KG Berlin
LG Berlin
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Verkündet
 am 30. November I960 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Namen
des
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 Rechtsstreit
der Frau Else
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*
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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 gegen
den früheren Brauereibesitzer Herbert

Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
*
Br.v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in
* *
Berlin vom 27. Januar I960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Nachdem die Parteien 1951 aus der Sowjetzone geflohen waren,
 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Westberlin. Im Septem
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Gelegenheit geboten worden war, die väterliche Brauerei zu übernehmen. Pie Parteien hatten vereinbart, daß die Klägerin mit den Kindern nachfolgen sollte, sobald der Beklagte in
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gesorgt habe. Auf Veranlassung des Beklagten hatte sich die Klägerin bereits einen sowjetzonalen Personalausweis ausstel len lassen. In einem Schreiben vom 24. Februar 1954 teilte
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der Beklagte jedoch mit, daß nach seiner Überzeugung die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer rechten ehe-liehen Gemeinschaft nicht mehr gegeben seien. Pie Klägerin ver blieb in Westberlin.
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 Am 1. November 1954 erhob der Beklagte vor dem Kreisge-
Klage mit dem Antrag, die Ehe der Parteien
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Nachdem die Klägerin im Wege der Rechtshilfe durch das
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg gehört worden war und eine
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gericht am 19. November 1956 die Ehe der Parteien ohne Schuldcpruch, übertrug die Sorge für die drei minderjährigen Kinder der Mutter, verurteilte den Beklagten, an die vier Kinder ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 100 DM sowie an die Klägerin für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 150 DM zu zahlen, und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
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*
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Bezirksgericht Potsdam ein.
Während noch das Berufungsverfahren vor dem Bezirksgericht Potsdam schwebte, verließ der Beklagte am 10. Dezember 1958 aus politischen Gründen erneut die Sowjetzone und begab
 sich
in die Bundesrepublik. Dies teilte die Prozeßbevollmäch
 tigte der Klägerin dem Bezirksgericht mit. Am Schlußtermin vom 4. März 1958 wollte die Klägerin teilnehmen. Sie gab ihr Vorhaben jedoch auf, weil sie nach ihrer Behauptung im Antrag auf Einreisegenehmigung Auskunft über einen früheren Aufenthalt in der Sowjetzone hätte geben müssen und bei richtiger Beantwortung ihre Verhaftung durch die Behörden der Sowjetzone befürchtete. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, bat die
 Klägerin ihre
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ozeßbevollmächtigte, dem Bezirksgericht in
 Potsdam vorzutragen, daß eine (sachliche) Entscheidung, die der Berufung der Klägerin nicht stattgebe, im Hinblick auf den gegenwärtigen Wohnsitz der Parteien gegen Art. 17 und 30 EGBGB verstoße. Es sei auch nach den in der Sowjetzone gel-tenden Bestimmungen und den Vorschriften des internationalen
 und interlokalen Privatrechts nicht zulässig, daß das Be-
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zirksgericht eine Ehe von Personen, die in Westdeutschland leben und damit ausschließlich dem in Westdeutschland geltenden Eherecht unterlägen, nachdden eherechtlichen Bestim-
mungen der Sowjetzone scheide. Ihre Prozeßbevollmächtigte
*
teilte ihr mit, daß sie diese Ausführungen im Schlußtermin

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4
vom 4. März 1959 nicht habe Vorbringen können
 Am 7. März 1959 wies das Bezirksgericht Potsdam die
♦
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts Brandenburg zurück. In dem Urteil ist festgestellt, daß
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der Beklagte laut Auskunft einer Volkspolizeidienststelle das Gebiet der Sowjetzone unter Verletzung der polizeilichen Meldepflicht illegal verlassen habe, daß die Parteien seit 1954 völlig getrennt seien und der Beklagte seit 1955
in einem eheähnlichen Verhältnis mit der Zeugin Schulz lebe
■
Das Gericht führte weiter aus; Wenn es der Klägerin wirk-
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lieh darum zu tun gev/esen wäre, die Ehe fortzusetzen, v/äre
*
es richtiger gewesen, nach Brandenburg zurückzukehren, um vereint mit den Kindern den Beklagten umzustimmen und zur
 Rückkehr zur Pamilie zu bewegen. Irgendwelche Bindungen
*
zwischen den Parteien, es sei denn wirtschaftlicher Art,
*
bestünden jetzt nicht mehr. Eine Ehe, in der die Gatten

osgelöst voneinander und kontaktlos in einer völlig
 anders gearteten Umwelt lebten und auch ihre Interessen
m keiner Weise mehr übereinstimmten, sei nach den sittlich moralischen Auffassungen der Werktätigen der Sowjet
 zone
sinnlos. Die Scheidung bedeute auch keine unzu demutbare
*
Härte für die Klägerin, ebenso verlange auch das Wohl der
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Kinder nicht die Aufrechterhaltung der Ehe. Das Urteil
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Bezirksgerichts ist mit der Verkündung rechtskräftig
 geworden.

Mit der vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage
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hat die Klägerin beantragt;
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1. festzustellen, daß die Entscheidung des Bezirks
 gerichts in Potsdam für Westdeutschland und berlin keine Rechtswirksamkeit besitze,
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2. den Beklagten zu verurteilen, die eheliche Gemeinschaft dadurch wiederherzustellen, daß er die Klägerin mit den Kindern in einen gemeinsamen Haushalt in	bei	aufnehme	oder	zu	der	Klägerin
 und den Kindern nach Berlin zurückkehre,
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*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und
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*
ausgeführt, die Zuständigkeit der sowjetzonalen Gerichte sei gegeben gewesen. Die Klägerin habe zwar insoweit Bedenken geäußert, sich aber doch auf den Rechtsstreit eingelassen.
Er habe nicht aus verwerfliehen Gründen das Verfahren vor
 dem Kreisgericht Brandenburg eingeleitet und es auch, wie
*
sich aus den Handakten seines Rechtsanwalts ergebe, sauber
 geführt. Der Klägerin sei auch in ausreichendem Maße recht-
*
liches Gehör gewährt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin
 durch ihre Weigerung, nach	zurückzukehren,	die
*
Ehe zerrüttet. Die Beziehungen zu der Zeugin Scfl|^0 habe er erst angeknüpft, als seine Bemühungen um eine Übersiedlung der Klägerin nach Brandenburg keinen Erfolg gehabt hätten.
Das Landgericht hat beiden Klaganträgen in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Potsdam könne nicht aner-
kannt werden, weil der Klägerin das rechtliche Gehör ver-
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♦
sagt worden sei. Zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft sei der Beklagte verpflichtet, da die Ehe noch bestehe
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und er kein Recht zu dem Getrenntleben habe.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
 hilfsweise festzustellen, daß die Ehe der Parteien noch bestehe

Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.£
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die
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Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
5ntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
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Die Klägerin hat in erster Linie gebeten, festzustellen, daß die Entscheidung des Bezirksgerichts in Potsdam für Westdeutschland und Westberlin keine Rechtswirksamkeit besitze. Dieser Antrag bedeutet in Wahrheit, daß die Klägerin, wie sie es auch in ihrem Hilfsantrag ausgesprochen hat, festgestellt haben möchte, daß ihre Ehe in den genannten Gebieten
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2ioch besteht. Sie hat eine Klage auf Feststellung des Be-tehens ihrer Ehe erhoben. Mit dieser Klage hat sie die
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Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verbunden Landgericht und Berufungsgericht haben über beide Klagen
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zusammen verhandelt. Das war nach §§ 638, 633 ZPO nicht zulässig. Die Gerichte hätten beide Klagen trennen,
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Verfahren über die Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft aussetzen und zunächst allein über die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe entscheiden müssen.
Es bestand jedoch kein Anlaß, diese Trennung für den Revisionsrechtszug durch einen besonderen Beschluß vorzunehmen, da ohnehin über den Antrag auf Herstellung der
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ehelichen Gemeinschaft hier nach Lage der Sache vor dem Revisionsgericht nicht sachlich verhandelt werden kann.
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Das Revisionsgericht kann, da beide Klagen abgewiesen sind, in der Sache nur über den Antrag auf Feststellung des Bestehens der Ehe entscheiden. Y/äre übereinstimmend mit dem Urteil des Berufungsgerichts zu erkennen, daß die Ehe der Parteien nicht besteht, dann wäre der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft die sachliche Grundlage
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entzogen. Das hätte hier zur Folge, daß die Klägerin dadurch, daß diese Klage in einem rechtlich fehlerhaften
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Verfahren von dem Berufungsgericht abgewiesen ist, nicht beschwert ist. Ihre sich gegen diesen Urteilsspruch v/endende Revision müßte daher verworfen werden, ohne daß in der
 Sache über diesen Antrag zu verhandeln wäre. Entscheidet das Revisionsgericht über den von der Klägerin unter Kr. 1
gestellten Antrag anders als das Berufungsgericht, dann
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kann es gleichfalls sachlich nicht über die Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft entscheiden. Zur Entscheidung über diesen Antrag muß der Rechtsstreit auch dann, wenn das Revisionsgericht selbst festgestellt hätte, daß die Ehe der Parteien noch besteht, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen werden, ohne daß das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung des Antrags eintreten
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könnte; denn das Berufungsgericht hat die Herstellungs-
klage allein deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung
, die Ehe der Parteien sei aufgelöst. Das Berufungs-
war
 gericht hat überhaupt keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Begehren auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft für den Fall begründet ist, daß die Ehe der Parteien noch besteht.
Nachdem das Revisionsgericht allein entschieden hat, daß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben wird,
 muß das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit ins-
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gesamt zurückzuverweisen war, die beiden Klagen trennen,
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das Verfahren über die Klage auf Herstellung der ehelichen
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Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe nicht abgewiesen werden.
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I. Zutreffend geht zwar das Berufungsgericht davon aus, daß dem Bezirksgericht die Gerichtsbarkeit in dieser Sache zugestanden habe.
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V/ie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat
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(BGHZ 20, 323; 31» 1, 5)» sind die Gerichte der sowjetischen Zone deutsche Gerichte. Die von ihnen gefällten Urteile sind Urteile einer deutschen Gerichtsbarkeit. Als solche sind
 sie grundsätzlich auch im Gebiet der Bundesrepublik wirksam.
*
*
Solange in der sowjetischen Zone noch das IControllrats-gesetz Nr. 16 (Ehegesetz) galt, v/aren Ehescheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte nur in besonderen Ausnahmefällen im Gebiete der Bundesrepublik wirkungslos. V/ie auch jetzt noch, war schon damals zu beachten, daß die Teilung des an sich
 noch fortbestehenden Deutschen Reiches dazu geführt hat, daß
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es in den verschiedenen Teilen Deutschlands an einer gemein-
*
samen staatlichen Ordnung fehlt und daß die in der Sowjetzone au3geübte Staatsgewalt nicht mit der Staatsgewalt der Bundesrepublik und ihrer Länder identisch war. Auch die
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Gerichtsverfassung war schon damals in beiden Teilen Deutsch lands verschieden.
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Daher kann ein in einer Ehesache ergangenes Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone in der Bundesrepublik als wirksam nur anerkannt werden, wenn die Ehe der Parteien
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auch der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte in dem Zeitpunkt unterstand, als das Urteil erging (Stein/Jonas/ Pohle ZPO 18« Aufl. § 606a Anm. II 5)«
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Umstände, die an sich für die Präge nach dem Bestehen der Gerichtsbarkeit erheblich sind, die aber erst nach dem Erlaß des Urteils eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Gerichtsbarkeit nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen gegeben v/ar. Ehescheidungsurteile sind Gestaltungsurteile.
*
■
Durch sie wird das familienrechtliche Band -der Ehe aufgelöst. Für die Frage, ob die Gerichte einer bestimmten
 fremden anerkannten oder nicht anerkannten Staatsgewalt
*
die Macht haben, eine Ehe aufzulösen, ob die Ehe der Gerichtsgewalt dieses Staates unterliegt, kann es nach der Natur der Sache grundsätzlich nur auf die Verhältnisse ankommen, wie sie zur Zeit des Erlasses des Urteils bestanden. Die Gerichtsbarkeit dieses Staates, die nach den
■
zur Zeit des Erlasses des Urteils bestehenden tatsächlichen
*
Verhältnissen gegeben war, ist nicht um deswillen zu ver-neinen, weil diese Verhältnisse sich später geändert haben.
Dagegen ist es nach § 606a Nr. 3 ZPO möglich, die
*
Gerichtsbarkeit der Gerichte eines fremden Staates, die an sich nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen nicht gegeben war, mit Rücksicht darauf als gegeben hinzunehmen, daß die beklagte Partei nach dem Erlaß des Urteils durch den Antrag auf Anerkennung dieses
 Urteils erklärt, sie wolle das Urteil gegen sich-gelten
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lassen. Dementsprechend können Scheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte, auch dann, wenn diese Gerichte nach den
 Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Urteils keine Ge-
*
richtsbarkeit in der Sache hatten, doch auf dem Gebiete
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der Bundesrepublik wirksam sein, wenn sich aus dem Verhalten
 
der beklagten Partei ergibt, daß sie das Urteil hinnehmen v/ill.
Für die Frage, ob die Gerichtsbarkeit
 eines sowjetzonalen
 Gerichts für die Scheidung einer Ehe nach den zur Zeit des
 des Urteils maßgebenden Umständen gegeben war,
 kommt es nicht darauf an, ob gerade das sowjetzonale Gericht, das die Ehe geschieden hat, nach den dort geltenden Bestimmungen örtlich oder sachlich zuständig war, und auch nicht
.
darauf, ob es seine Zuständigkeit nach den dort geltenden Gesetzen angenommen hat. Entscheidend ist, ob nach dem in der Bundesrepublik geltenden Hecht die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts überhaupt gegeben v/ar. Auf dem Gebiete der Bundesrepublik steht nur den Organen dieses Staates
*
Herrschaftsgewalt zu. Nur das hier geltende Recht kann daher
 darüber entscheiden, ob Akte einer anderen Staatsgewalt auch
*
• • im Gebiet der Bundesrepublik als rechtswirksara anerkannt
 und beachtet v/erden.
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Anhaltspunkte dafür, ob nach dem in der Bundesrepublik
 geltenden Recht einem sowjetzonalen Gericht die Gerichts-
*
barkeit in einer Ehesache zusteht, können aus den die Zuständigkeit in Ehesachen regelnden Bestimmungen der §§ 606 ff ZPO entnommen v/erden.
Biese Bestimmungen regeln zwar nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowjetzonaler Gerichte in Ehesind, auch insoweit sie vor dem Zusammen
 Sachen. Benn
123,
bruch des Beutschen Reiches erlassen worden sind, nach Art.
124 GG Bundesrecht. Als solches gelten sie nur im Gebiet der Bundesrepublik und können daher auch hur die Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik regeln. Inland im Sinne dieser Bestimmungen ist allein die Bundesrepublik (BGHZ 7, 218).
Ba jedoch das Beutsche Reich als solches noch besteht, nur eitweilig in verschiedene Herrschaftsbereiche mit unter-
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schiedlichen Staatsgewalten aufgeteilt ist, und da die Gerichte der sowjetischen Zone auch deutsche Gerichtsbarkeit ausüben, kann diesen Bestimmungen zugleich entnommen werden, in welchen Pallen zu dem mindesten die Gerichtsbarkeit der
 Gerichte der Sowjetzone anerkannt v/ird ohne Rücksicht dar-
*
auf, ob daneben auch eine konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik besteht.
♦
Die Gerichtsbarkeit sowjetzonaler Gerichte ist danach
*
jedenfalls dann gegeben, wenn ein Ehegatte zur Zeit der
c/.

rhebung der Klage
 seinen
Wohnsitz in der Sowjetzone gehabt
 hat
und wenn die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen ge
 wohnlichen Aufenthalt gleichfalls an einem Ort in der sow
 jetischen Zone gehabt haben. Dafür spricht auch
606a ZPO
So hat der erkennende Senat die Gerichtsbarkeit eines
■
ostberliner Gerichts in einem Palle bejaht, in dem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien in Ost-Berlin gewesen war und in dem der Kläger, der vor
*
Erlaß des Ost-Berlin-Urteils nach West-Berlin verzogen war
>
seinen
 Wohnsitz zur Zeit der Klagerhebung noch in Ost-Berlin
 hatte (FamRZ 1958, 19 mit zustimmender Anmerkung von Beitzke).
Die Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte ist
i
aber, wie der Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil
♦
vom 23. April 1958 IV ZR 10/58 entschieden hat, auch dann
 gegeben, wenn an sich nach
606 ZPO ein Gericht der Bundes
 republik zuständig v/ar, der Kläger aber vor einem Gericht
*
*
der sowjetischen Zone geklagt hat, weil er dort seinen Wohnsitz hatte, als er die Klage erhob. In einem entsprechend liegenden Pall, in dem der Kläger seinen Wohnsitz
 oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik
«
hatte, der beklagte Ehegatte dagegen noch in der Sowjet-

one am Ort
 des
letzten gemeinsai
 gewöhnlichen Aufent
 halts ansässig ist,
 würde nach der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshof s neben der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte auch die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein (BGHZ 7, 218; FamRZ 1956, 183)«
*
Danach war auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts gegeben« Sie kann nicht deswegen verneint werden, v/eil in dem Augenblick, als das Urteil des sowjetzonalen Gerichts erging,
s
sich keine Partei mehr in diesem Teile Deutschlands aufhielt, sondern beide ihren Wohnsitz und dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Nach dem Recht der Bundesrepublik haben die Gerichte eines ausländischen
 Staates die Gerichtsbarkeit für die Entscheidung eines
*
Rechtsstreits, wenn sie nach den zur Zeit der Klagerhebung
b
maßgebenden Umständen gegeben war, auch dann, wenn nach den zur Zeit des Urteils gegebenen veränderten tatsächlichen Verhältnissen die Gerichtsbarkeit für eine neue Klage dieser Art nicht bestehen würde. Die zur Zeit der Klagerhebung bestehende Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn die sie begründenden Umstände nach der Klagerhebung entfallen.
Das kann im Verhältnis zur Sowjetzone nicht anders sein.
*
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II.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner
 angenommen, das Urteil des Bezirksgerichts sei in der
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Bundesrepublik nicht wirkungslos wegen der von der Klägerin
♦
■
geltend gemachten Beanstandungen gegen das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Wirkungslos wäre das Urteil, wenn in dem Verfahren, das diesem Urteil zugrunde liegt, keine
 rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze angewandt worden
♦
wären. Das wäre der Fall, wenn der Klägerin das rechtliche
. ■
Gehör versagt worden wäre.
In dieser Hinsicht bringt die Klägerin vor, sie habe ihre Absicht, selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht zu erscheinen, nicht verwirklichen
*

♦
13
können, da sie habe befürchten müssen, dort wegen ihrer Flucht aus der Sowjetzone verhaftet zu werden.
Dadurch allein, daß eine Verhandlung durchgeführt
 wird, obv/ohl die Partei nicht in der
 ist
an dieser
 Verhandlung selbst teilzunehmen, werden rechtsstaatliche
 Verfahrensgrundsätze noch nicht verletzt. Es kommt viel
 mehr darauf an, ob die Partei in der Lage v/ar, alle erheb-
■
liehen Tatsachen vorzubringen und alle ihr zur Verfügung stehenden erheblichen oder vom Gericht geforderten Beweise zu erbringen. Beides konnte die Klägerin und beides hat sie auch in dem Verfahren vor dem Bezirksgericht getan.
Sie war stets durch einen Prozeßbevollmächtigten vertre-
ten. Dieser ha
9
soweit ersichtlich, alle erheblichen Tat
s
achen vorgetragen und auch alle von der Klägerin gewünsch
 ten Beweise angetreten. Der Umstand, daß der Beklagte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung das Gebiet der Sowjetzone verlassen und seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen hatte, war dem Bezirksgericht bekannt. Das Bezirksgericht hatte darüber
 zu urteilen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergaben
 Die
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat es zv/ar unterlassen, dem Wunsch der Klägerin entsprechend vor dem Gericht vor-
zut .ragen, daß nunmehr auf die Ehescheidungsklage das Recht
*
der Bundesrepublik anzuwenden sei. Die Klägerin behauptet,
 ihre Prozeßbevollmächtigte habe diesen Vortrag unterlassen
9
weil sie befürchtet habe, auf Grund eines solchen Vorbringens in der Sowjetzone berufliche oder andere persönliche Nachteile erleiden zu können. Selbst wenn das zutreffen sollte, würde dadurch allein das Verfahren vor dem Bezirksgericht nicht in solcher Weise gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, daß deswegen das ergangene Urteil in der Bundesrepublik wirkungslos wäre. Es braucht
 nicht entschieden zu v/erden, cb es in diesem Zusammenhang
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darauf ankommt, ob das Urteil des Bezirksgerichts hätte anders lauten können, wenn die Klägerin diese Rechtsaus-führungen hätte machen lassen; denn gegen eine dadurch etwa eingetretene Benachteiligung, daß die Ehe allein auf Grund des sowjetzonalen Rechts geschieden ist und daß nicht das in der Bundesrepublik geltende Recht angewandt worden
 ist, wird die Klägerin, wie noch darzulegen ist, ohnehin
■
geschützt.
III
Dem angefochtenen Urteil ist ferner darin beizutreten,
 daß das Urteil des Bezirksgerichts wegen seines Inhalts nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt und nicht deswegen auf dem Gebiete
 der Bundesrepublik wirkungslos ist (vgl. BGHZ 20, 323
y
 335).
Das Bezirksgericht hat die persönlichen Verhältnisse der Parteien eingehend geprüft. Es hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, daß die Parteien seit 1954 völlig voneinander getrennt sind, daß sie
 keinerlei Kontakt mehr miteinander haben, daß auch .-keine
■
ideelle Bindung mehr zwischen ihnen bestehe. Dem Gericht war es mindestens zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt noch den ernsten Willen hatte, die Ehe fortzusetzen. Schließlich hat das Gericht ausgeführt, der Beklagte sei in der Lage, die Klägerin wirtschaftlich soweit sicher-
zustellen, daß sie vor größerer Not geschützt sei
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bis
 sie ihre v/irtschaftliche Selbständigkeit erlangt habe. Auch das Wohl der Kinder verlange nicht, daß die Ehe aufrechterhalten werde. Es ist hier nicht zu prüfen, ob die Ansicht des Bezirksgerichts, daß die Ehe der Parteien ihren Sinn verloren habe, zutreffend ist und ob den Erwägungen des Bezirksgerichts in allen Punkten beizutreten
 ist
Jedenfalls läßt sich nicht sagen, daß das in dieser
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 se begründete Scheidungsurteil
 mit der richtigen Auf fassung von der Ehe schlechterdings unvereinbar ist. Da
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es das nicht ist, verstößt das Scheidungsurteil auch nicht
 gegen die guten Sitten oder den Zweck
 eines deutschen Ge
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etzes
(BGH FamRZ 1956, 394; 1957, 371).
IV.
Das
 Urteil des Bezirksgerichts ist ferner auch nicht
 deswegen auf dem Gebiete der Bundesrepublik unwirksam,
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das
 Bezirksgericht die Ehe allein auf Grund der Be
 Stimmungen des § 8 der sowjetzonalen Eheverordnung ge
ü
chieden hat. Es kommt nicht darauf an, ob eine entspre
 chende Anwendung des Art. 17 EGBGB ergeben hätte, daß das
 Recht der Bundesrepublik hätte angewandt werden müssen

oder ob auch danach allein die sowjetzonale Eheverordnung
 anzuwenden gewesen wäre. Denn diese
 timmung kann im
 interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewandt wer den. Sie trifft eine Bestimmung darüber, welches Recht an
 zuwenden
st
 wenn deutsches und ausländisches Rech
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einander konkurrieren. Der in ihr enthaltene Rechtsgedanke
 gilt nicht, wenn es
 ch um die Kollision zweier verschiedener
 deutscher Rechtsordnungen handelt. Auch das Recht der sowje tischen Besatzungszone ist formal gesehen deutsches Recht. Für das Gebiet der Bundesrepublik ist jedoch, soweit es
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ich um die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger
 handelt, allein das hier geltende Recht das deutsche Recht nach dem hier allein in Ehesachen Recht gesprochen wird. Die Gerichte der Bundesrepublik können nicht verpflichtet
 sein
*
in Ehesachen nach der sowjetzonalen Eheverordnung
*
Recht zu sprechen.
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Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden,
 weil der Schutzgedanke, der dem
328 Abs. 1 Mr. 3 ZPO
zugrunde liegt, beachtet werden muß, wenn es sich um die
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rage handelt, ob das eine Ehe auflösende Urteil eines
 ov/jetzonalen Gerichts auch auf dein Gebiete der Bundes
 republik wirksam ist. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
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Ehescheidungsurteile ausländischer Gerichte sind nach § 24 der 4. DV-EheG 1938, § 38 der AVO-EheG des ZJA vom
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12o Juli 1948 in der Bundesrepublik nur wirksam, wenn die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Urteils gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind in §§ 328, 606a ZPO
*
aufgeführt. Danach ist die Anerkennung zu versagen, wenn
*
das Urteil gegen elementare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der Bundesrepublik verstößt (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und ferner, wenn es die schutzwürdigen Belange
 einer deutschen, insbesondere der beklagten Partei ver-
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letzt (§ 328 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 3 ZPO). Wenn beides nicht der Pall ist, insbesondere wenn die beklagte Partei in den
 Fällen des § 328 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 selbst das Urteil gelten
■
lassen will, ist die Anerkennung auszusprechen.
*
Während § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in erster Linie dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechtsund Sittenordnung dient, sollen die Nr. 2 und 3 dieser
 Bestimmung hauptsächlich dazu dienen, die deutsche Partei
■
*
zu schützen. Insbesondere soll Nr. 3 dieser Bestimmung die deutsche Partei davor schützen, daß ein ausländisches Gericht zu ihrem Nachteil zu Recht oder zu Unrecht ein anderes Recht angewandt hat, als es von einem Gericht der Bundesrepublik hätte angewandt werden müssen.
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Ein entsprechender Schutz muß auch der Partei, deren Ehe durch das Urteil eines sowsjfetzonalen Gerichts geschieden
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ist, dann eingeräumt werden, wenn sie zur Zeit des Erlasses
 des Urteils ihren Wohnsitz oder ihren dauernden gewöhnlichen
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Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin hatte.
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In solchen Fällen bestand neben der Gerichtsbarkeit der
 Gerichte der Sowjetzone auch die der Gerichte der Bundes-
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republik. Deren Gerichte hätten, wie oben ausgeführt, nur
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das hier geltende Hecht anwenden können. Die beklagte Partei
 ist daher entsprechend dem der Bestimmung des
328 Abs. 1
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Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch vor den Nachteilen zu schützen, die sie dadurch erleidet, daß das sowjetzonale Gericht ihre Ehe allein nach dem dort geltenden Hecht geschieden hat. Will die beklagte Partei das Urteil nicht hinnehmen und hätte die Ehe nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht nicht geschieden werden können,
*
dann ist das sowjetzonale Scheidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam.
Dieser, dem § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende, Schutz
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müßte der beklagten Partei gegenüber sowjetzonalen Urteilen allerdings versagt werden und sie müßte es hinnehmen, daß
 ihre Ehe durch ein solches Urteil
 auf Grund des sov/jetzona
 len Rechts im Widerspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht geschieden wäre, wenn sich anderenfalls hinsichtlich ihres familienrechtlichen Status eine für sie und
*
die Belange der Allgemeinheit unerträgliche Rechtsunsicher-
heit ergeben würde. Ein dem
328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspre
 ehender Schutz wäre dann keine Wohltat und damit in Wahr heit kein Schutz für die Partei. Solche Folgen, die es unmöglich machen, der in der Bundesrepublik ansässigen
 Partei einen dem § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Schutz
 zu gewähren, ergeben sich jedoch nicht.
*
Es ist zv/ar durchaus möglich, daß in einer nicht geringen Zahl von Fällen die in der Bundesrepublik ansässige Partei dadurch benachteiligt wird, daß ihre Ehe durch das
 Urteil eines sowjetzonalen Gerichts geschieden wird. Die
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sowjetzonalen Gerichte wenden nur das dort geltende Eherecht an. In der Bundesrepublik gilt ein anderes Eherecht.
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Die Auffassungen von dem Wesen der Ehe sind in der Sowjet-
one und in der Bundesrepublik entsprechend den verschie
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denen Wertvorstellungen, die die Grundlage der beiden unter
 schiedlichen Rechtsordnungen bilden, grundverschieden und
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sum großen Teil miteinander unvereinbar. Dem sowjetzonalen
 Bherecht und seiner durch die dortigen kommunistischen
*
Machthaber ira Sinne der "Parteilichkeit” gelenkten Anv/en-
semen
■
dung liegt eine Auffassung vom Menschen zugrunde, die Eigenwert und seine unveräußerliche und unantastbare personen
 als
hafte Würde, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Letzter Maßstab für seine Behandlung und für die Regelung seiner Beziehungen anerkannt ist, verneint, ihn vielmehr
.inter dem letztlich ausschlaggebenden Gesichtspunkt seiner
’Verwertbarkeit” für den Aufbau der sozialistischen Gesell
 schaft, d.h. seiner Funktion im Dienste eines anonymen und
■
Imaginären Kollektivs sieht. Diese je verschiedene Auffassung /•on dem Wesen der Ehe aber wird in der Bundesrepublik und Ln der Sowjetzone als maßgebliche Richtschnur für die Entscheidung der Frage betrachtet, ob ein Ehescheidungsbegehren serechtigt ist. Es ist daher leicht möglich, daß eine Ehe, lie in dem einen Teil Deutschlands geschieden wird, in dem anderen nicht geschieden worden wäre, und umgekehrt, daß sine Scheidung, die in dem einen Teil Deutschlands versagt
 vird, in dem anderen ausgesprochen worden wäre.
Ob die in der Bundesrepublik ansässige Partei durch las auf Ehescheidung lautende Urteil eines sowjetzonalen
 Jerichts einen Nachteil erleidet, weil dieses Urteil nach
%
lern Recht der Bundesrepublik nicht hatte ergehen können, ^eht in vielen Fällen nicht aus dem Urteil selbst hervor. )ie sowjetzonalen Urteile ergeben in der Regel nicht, ob
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ias Urteil auch nach dem Recht der Bundesrepublik gerechtfertigt ist. Denn die Gerichte der sowjetischen Zone haben ;emäß dem für sie geltenden Recht andere Feststellungen ;u treffen, als sie erfolgen müssen, um die Entscheidung lach dem Recht der Bundesrepublik zu treffen. Und selbst /enn das sowjetzonale Gericht die erforderlichen Feststel-
lungen lückenlos getroffen hat
 ob das geschehen ist, kann
 aus dem Urteil in aller Regel nicht entnommen werden
»
st es in vielen Fällen für denjenigen, der zu beurteilen
 hat
ob der Urteilsspruch mit dem Recht der Bundesrepublik
 vereinbar ist, unmöglich, hierüber eine sichere Aussage zu
*
machen, da die Entscheidung dieser Rechtsfrage schwierig sein kann und oft selbst Rechtskundige nicht mit Sicherheit Vorhersagen können, wie das zuständige Gericht diese Frage entscheiden würde.
Falls jeder Beamte oder Privatmann im Zusammenhang
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mit den von ihm zu erledigenden Aufgaben oder den ihn an
*
gehenden Rechtsgeschäften selbst entscheiden müßte, ob
 das
Scheidungsurteil eines sowjetzonalen Gerichts in der
 Bundesrepublik wirksam ist, würde in sehr vielen Fällen
 die Folge eine derartige Rechtsunsicherheit sein
*
die
 nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für die davon betroffene Partei unerträglich wäre. Der Standesbeamte, vor dem eine der geschiedenen Parteien eine neue Ehe ein-
i
*
gehen will, würde vor eine für ihn unlösbare Aufgabe gestellt, wenn er entscheiden sollte, ob das sowjetzonale Urteil in der Bundesrepublik wirksam ist. Er wäre letztlich genötigt, die begehrte neue Eheschließung abzulehnen,
 und müßte abwarten, ob er nach
45 PStG angewiesen wird,
 die Eheschließung vorzunehmen. Der Standesbeamte wäre gezv/ungen, sich im Gegensatz zu dem Grundsatz, daß die Ehescheidungsurteile der sowjetzonalen Gerichte grund-sätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam sind* sp
 zu verhalten, als seien diese Urteile, wenn eine Partei
*
zur Zeit des Erlasses des Urteils in der Bundesrepublik ansässig war, hier grundsätzlich nicht' wirksam. Selbst
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wenn der Standesbeamte angewiesen würde, die neue Ehe
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zu schließen, würde damit doch nicht mit Wirkung für und
 gegen alle feststehen, daß die alte Ehe für das Gebiet der
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undesrepublik geschieden und die neu geschlossene keine
 ichtige Doppelehe ist. Wenn die beklagte Ehefrau nach der
*
cheidung der Ehe ein Kind gebären würde,
 wäre
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ob dieses Kind ohne weiteres unehelich ist oder ob
 er frühere Ehemann nach §§ 1593, 1594 BGB die Ehelichkeit
■
es Kindes anfechten muß.
Derartige untragbare Folgen können sich jedoch nicht
 rgeben, weil nicht jeder, sondern allein das nach
606
PO zuständige Gericht der Bundesrepublik zu entscheiden
b
at, ob die Ehe der Parteien auf dem Gebiete der Bundes-epublik trotz des Scheidungsurteils des sov/jetzonalen erichts nocht besteht, und weil, solange eine dahingehende ntscheidung nicht ergangen ist, grundsätzlich davon aus-ugehen ist, daß das Urteil des sowjetzonalen Gerichts auch n der Bundesrepublik wirksam ist. Der Rechtsgedanke, der 23 EheG zugrunde liegt, greift in einer zwar abgewandel-n Form auch durch, wenn fraglich ist, ob das Scheidungs-rteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik
 irksam ist. Das Ehegesetz führt in den §§ 16 ff Ehenich-
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igkeitsgründe an. Liegt ein solcher Grund vor, dann ist
 ie Ehe nichtig
23 EheG bestimmt aber, daß niemand
 ich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange
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Le nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt
^rden ist. Es kommt hier nicht darauf an, daß die “nichtige
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 nach dem jetzt geltenden Recht eine zunächst wirksame
• *
ber vernichtbare Ehe ist (vgl. Beitzke, Familienrecht,
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10 III) und nicht nur, wie früher angenommen wurde,
 eine
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die trotz ihrer Nichtigkeit solange als gültig zu
* *
handeln war, bis sie für
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chtig erklärt worden war
SGZ 120, 35, 37). Entscheidend ist, daß die nichtige Ehe
.ich vor dem Standesbeamten geschlossen worden ist.
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eG beruht mit auf dem Gedanken, daß im Interesse der ächtssicherheit das Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit
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einer in dieser Weise unter staatlicher Mitwirkung geschlos-senen oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen Ehe geschützt werden muß. Wenn sich jeder auf die Nichtigkeit der Ehe berufen könnte, bevor die Ehe durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wäre, würde die für das Zusammenleben der Menschen unerläßliche klare und überschaubare Ordnung der StatusVerhältnisse fehlen. Der familienrechtliche Status einer Person könnte durch die Vorlage einer
+
Heiratsurkunde nicht mehr mit Sicherheit nachgewiesen v/erden.
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Entsprechend muß auch das Vertrauen in die Wirksamkeit des Urteils eines deutschen Gerichts, durch das der familienrechtliche Status einer Person geändert wird, geschützt
 werden* Solange in Deutschland nur eine einheitliche Gerichts
♦
barkeit bestand, konnte die Wirksamkeit solcher Urteile nicht
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eihaft sein. Durch eine mit dem Rechtskraftvermerk ver
 sehene Ausfertigung des Scheidungsurteils eines deutschen Gerichts konnte in aller Regel zweifelsfrei nachgewiesen v/erden, daß die Ehe geschieden war. Zweifel können erst auftauchen, seitdem infolge der Teilung des Deutschen Reichs Ehescheidungsurteile eines deutschen Gerichts ergehen können, die in der Bundesrepublik nicht wirksam sind oder hinsichtlich derer es zweifelhaft sein kann, ob sie auch in der Bundesrepublik wirksam sind.
Der Rechtsgedanke, auf dem § 23 EheG und in gewisser Weise
 auch § 1593 BGB beruht, ergibt für die hier zu entscheidende
*
Präge, daß sich niemand auf die Unwirksamkeit des Urteils eines sov/j et zonalen Gerichts in der Bundesrepublik berufen
m
kann, solange nicht im Widerspruch zu diesem Urteil durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach §§ 606 ff ZPO das Bestehen der Ehe fest-gecjtellt ist. Denn es ist davon auszügehen, daß Ehescheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte Urteile deutscher Ge-richte sind und daß sie grundsätzlich ohne weiteres auch
 in der Bundesrepublik wirksam sind. Solange nicht durch
♦
22
Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik festgestellt ist, daß die Ehe der Parteien noch besteht, weil das Urteil des sowjetzonalen Gerichts hier unwirksam ist, muß jeder auf die uneingeschränkte Wirksamkeit dieses Urteils vertrauen können.
In erster Linie ist es Sache der in der Bundesrepublik ansässigen Partei, alsbald, nachdem ihr das ihre Ehe scheidende Urteil des sowjetzonalen Gerichts zugestellt worden ist, vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe zu erheben, wenn sie geltend machen will, daß das Urteil ihre durch das Recht der Bundesrepublik
 geschützten Belange verletzt und daß ihre Ehe noch besteht.
*
Wenn sie eine solche Klage nicht in angemessener Zeit er-
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hebt, steht unwiderlegbar fest, daß sie durch das Urteil nicht benachteiligt ist und daß das Urteil, sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt, auch in der Bundesrepublik wirksam ist.
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hat das angerufene Gericht darüber zu entscheiden, ob die
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Ehe durch das Urteil des sowjetzonalen Gerichts auch für
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das Staatsgebiet der Bundesrepublik aufgelöst ist oder ob dieses Urteil hier unwirksam ist, weil die Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte nicht gegeben war, v/eil in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren rechtsstaatliche
 Verfahrensgrundsätze nicht angewandt worden sind, weil die
*
in der Bundesrepublik ansässige Partei dadurch benachteiligt ist, daß das Gericht nicht das hier geltende Recht ange-
n
wandt hat, oder weil das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. Bei der
 Entscheidung der Frage, ob die Klage in angemessener Frist
.
erhoben ist, sind alle Umstände, insbesondere auch die etwa eit dem Erlaß des Urteils eingetretenen neuen Verhältnisse
s
zu berücksichtigen. Grundsätzlich muß der Ehegatte die Klage alsbald erheben, nachdem ihm das seine Ehe scheidende Urteil
 bekannt geworden ist. Er muß darauf drängen, daß sein fani-lienrechtlicher Status, der durch das sowjetzonale Scheidungsurteil zweifelhaft geworden ist, so schnell wie möglich geklärt wird. Versäumt er dieses, dann begibt er sich des Schutzes, den die Gesetzeider Bundesrepublik ihm insoweit
 gewähren. Er muß es dann hinnehmen, daß seine Ehe auch auf
*
dem Staatsgebiet der Bundesrepublik durch das Urteil des sowjetzonalen Gerichts aufgelöst ist.
Daß die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe
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nicht fristgerecht erhoben wird, kann zv/ar nicht zur Folge haben, daß das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, das gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Ge-
setzes
 verstößt, in der Bundesrepublik wirksam ist. Über
 die durch
328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geschützten Rechtsgüter können die Parteien nicht verfügen. Die Frage, ob ein Ehescheidungsurteil eines Gerichts der sowjetischen Zone
 in der Bundesrepublik wirksam ist, kann, wie der insoweit
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entsprechend anzuwendende § 24 EheG ergibt, auch durch eine von dem Staatsanwalt erhobene Klage auf Feststellung des
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Bestehens der Ehe geklärt werden. Falls der Ehegatte es unterlassen hat, fristgerecht die Klage zu erheben, ist hier der Rechtsgedanke des § 1595a BGB entsprechend anzuwenden. Sofern die Möglichkeit besteht, daß das Urteil gegen
 die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes
♦
verstößt, kann dann noch der Staatsanwalt auf Feststellung des Bestehens der Ehe klagen.
Solange nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Sowjet-
■
zonalen Gerichts rechtskräftig festgestellt ist, daß die
 Ehe noch besteht, ist, wie bereits dargelegt, davon auszu-
*
gehen, daß das sowjetzonale Urteil auch auf dem Gebiete der Bundesrepublik wirksam und die Ehe durch dieses Urteil
 auch hier aufgelöst ist. Das bedeutet nicht, daß die Ehe
*
zunächst tatsächlich auch hier aufgelöst ist und erst durch

ein solches später ergehendes, das Bestehen der Ehe feststellendes Urteil v/iederhergestellt wird. Es bedeutet allein, daß sich niemand darauf berufen kann, daß das Ehescheidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam sei, daß die Ehe-
p
gatten auch im Rechtsverkehr des privaten und Öffentlichen Rechts der Bundesrepublik wenigstens zunächst so zu behandeln sind, als sei ihre Ehe durch dieses Urteil aufgelöst.
Daraus folgt aber nicht, daß auch der Standesbeamte ohne nähere Prüfung raitwirken muß, wenn ein durch ein solches Urteil geschiedener Ehegatte vor ihm eine neue Ehe schließen will. Er muß seine Mitwirkung versagen, solange es für ihn
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zweifelhaft sein kann, ob die neue Ehe als Doppelehe nichtig sein würde, v/eil es möglich ist, daß zu späterer Zeit das Bestehen der alten Ehe festgestellt wird. Wenn der Standesbeamte in dieser Richtung Zweifel haben muß, muß er ihnen
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nachgehen. Er wird, wenn nicht schon ein längerer, mindestens
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ein Jahr betragender Zeitraum verstrichen ist, in der Regel den anderen Ehegatten befragen müssen, ob er etwa Einv/en-
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düngen gegen die beabsichtigte Eheschließung erheben will, weil er der Meinung ist, die alte Ehe bestehe in der Bundes republik noch. Er wird unabhängig hiervon prüfen
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 ob
das Scheidungsurteil des sowjetzonalen Gerichts gegen die
 guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. Wenn ihm das möglich erscheint, wird er durch Rück
 frage bei dem zuständigen Staatsanwalt klären müssen
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ob
 beabsichtigt sei, deswegen eine Klage auf Feststellung
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Bestehens der Ehe zu erheben.
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schützen, daß er nicht dadurch benachteiligt wird, daß ein Gericht der sowjetischen Zone seine Ehe scheidet, ohne das Hecht der Bundesrepublik anzuv/enden. Denn es ist, wenn nach den hier dargelegten Rechts Sätzen verfahren v/ird, gewährleistet, daß im Rechtsund Wirtschaftsleben keine nachträg
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liehe Unsicherheit Uber den familienrechtlichen Status der betroffenen Personen auftritt.
Da das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin in ihren schutzwürdigen Belangen dadurch beeinträchtigt ist, daß das sowjetzonale Gericht die Ehe nur auf Grund des dort geltenden Rechts geschieden hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur
 anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
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gericht zurückverwiesen werden.
Ascher Raske Johannsen v.Werner Wüstenberg
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