Rechtssatz: Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 BVFG ist auch ein Verfolgter, der die Vertreibungsgebiete aus den Verfolgungsgründen verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, wenn er weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates, sondern diejenige eines dritten Staates besessen hat. Im Jahre 1938, als das Sudetenland dem Deutschen Reich einverleibt worden war, wurde der Kläger, der selbst kein Jude ist, aber mit einer Jüdin verheiratet war, wegen seines jüdischen Aussehens von Nationalsozialisten schwer mißhandelt. Juni 1942 wurde der Kläger, der nach den an ihm verübten Mißhandlungen Grossichdichfür verlassen und seinen Wohnsitz in Braunau genommen hatte, als peruanischer*Staatsbürger mit seiner Familie in einem Sammeltransport nach Lissabon abgeschoben, von wo er wieder nach Peru auswanderte. Seinen Antrag, ihm wegen der in Grossichdichfür erlittenen Mißhandlungen, die nach seinen Darlegungen seine ärwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert haben, eine Geschädigtenrente, sowie eine Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu gewähren, hat das Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz durch den Bescheid vom 10. Seine Berufung, mit der er beantragt hatte, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 1.11.1953 und von da ab eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte angemessene Rente zu zahlen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens weiter und beantragt, in erster Linie das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz aufzuheben, auf die Berufung das Urteil der 5. 1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch Segen das in Anspruch genommene Land miu der Begründung verneint, daß eine die Passivlegitimation des Landes begründende räumliche Beziehung des Klägers zu dem beklagten Land nicht gegeben sei. Ebensowenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung als Vertriebener - die Vertriebenen-eigenschaft zunächst unterstellt - nach § 4 Abs. 1 Ziff.1 Buchst e BEG zu, da er nicht seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat. Der Kläger ist zwar nach seiner Abstammung deutscher Volkszugehöriger; er hat be auch seinen V/ohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach den Gebietsstande vom 31. Januar 1933 die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus öder aus Gründen der Rassev des Glaubens oder der Weltanschauung nacionalsozialistische Gev/altmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Das Berufungsgericht meint, daß die Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 1 BVPG grundsätzlich nicht solchen in den Vertreibungsgebieten wohnhaft gewesenen Personen zugesprochen werden könne, die weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates , sondern die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besessen hätten und zwar auch dann nicht, wenn sie deutsche Volkszugehörige seien. Personen aus den Vertreibungsgebieten, die wie der Kläger seit dem Jahre 1928 ununterbrochen die peruanische Staatsangehörigkeit besessen hätten und während des Krieges als Ausländer wieder nach Peru zurückgewandert seien, hätten eine Schutzmacht, an die sie sich wenden könnten. Sie bedeutet eine Einschränkung der gesetzlichen Vorschrift; die weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbaren Sinn des Gesetzes gerechtfertigt werden kann .Das Bundesvertriebenengesetz will nicht demjenigen den besonderen Status als Vertriebener geben, der keine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, sondern allen denjenigen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status als Vertriebener ist vielmehr, daß der Bev/erber um diesen Status entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besitzt» Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 BVFG entspricht nicht nur dem 7/ortlaut,sondern auch dem Sinn des Gesetzes. Dies folgt vor allem aus § 12 BVFG = Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Vorschrift kann Rechte oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowj et zonen-Pliich kling nicht in Anspruch nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt» Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber.sich der Präge, ob und inwieweit der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit auf die Rechte als Vertriebener von Bedeutung sein soll, bewußt war. Daher ist der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG anzusehen, ohne daß es darauf ankäme, daß er im Zeitpunkt der Vertreibung die peruanische Staatsangehörigkeit hatte. 2) Nun hat allerdings das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft in dem zur Entscheidung stehenden Pall auch deshalb verneint, y/eil es der Behauptung des Klägers, er habe das Sudetenland aus rassischen Gründen verlassen, keinen Glauben geschenkt hat. rassischen Gründen das Sudetengebiet verlassen habe, insbesondere weil er im Jahre 1938 wegen seines jüdischen Aussehens von Nationalsozialisten mißhandelt worden sei und weil er zudem mit einer jüdischen Prau verheiratet gewesen sei, so daß er nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen befürchtet habe. Der Tatbestand des Urteils des Landgerichts gibt demgemäß als Behauptung des Klägers wieder, daß er deutscher Abstammung sei und das Sudetengebiet, in dem er nach seiner Rückkehr aus Peru 10 Jahre ansässig gewesen sei, nur wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. als es im Hinblick auf das jüdische Aussehen des Klägers, seine Verheiratung mit einer jüdischen Ehefrau und die vorausgegangenen Mißhandlungen nahelag, die Gründe für das Verlassen des Sudetenlandes in der Furcht vor weiteren rassisch motivierten nationalsozialistischen Verfolgtmgsmaßnahmen zu suchen. 3) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht, sofern es die Passivlegitimation • des beklagten Bandes auf Grund der obigen Darlegungen bejaht, zu prüfen haben, ob der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen im Sinne des BEG verfolgt und geschädigt worden ist. Geschlossenen Verbände gegen den Kläger gerichtet worden sind Das Oberlandesgericht nimmt dies offensichtlich an* wenn es feststellt, daß der Kläger von Nationalsozialisten mißhandelt worden sei» Das reicht jedoch zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs, 1 BEG nicht aus. In der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht nach Maßgabe der in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob die an dem Kläger verübten Mißhandlungen als Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 BEG anzusehen sind.. Denn auch dann, wenn das Berufungsgericht die Entschädigungspflicht des beklagten Landes den Grunde nach festst eilen würde, würden noch zahlreiche Zweifelsfragen offen bleiben, so daß die Möglichkeit weiterer Prozesse nicht ausgeschlossen ist.
i*ür das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz; BEG § ..305 § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVPG) Rechtssatz: Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 BVFG ist auch ein Verfolgter, der die Vertreibungsgebiete aus den Verfolgungsgründen verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, wenn er weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates, sondern diejenige eines dritten Staates besessen hat. Aktenzeichen: IV ZR 206/57 Urteil des BGH vom 22. Januar 1958 - OSG Koblenz IV ZR 206/57 riTtwg)- 24756 Verkündet ai^22^ Januar 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Leo L S of , XiMyTeru, Calle Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts füiMffieder-gutmachung und verwaltete Vermögen in Aflfcplatz^, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1957 aufgehobenj die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Oberlandesgericht in Koblenz zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der am 15. November 1885 in Großdorf Kreis Braunau (Sudetenland) gebox’en ist, ist der Sohn deutschstämmiger Eltern, er besaß die österreichische Staatsangehörigkeit. Vor etwa 35 Jahren wanderte er nach Peru aus und erv/arb dort die Staatsangehörigkeit dieses Landes. Nach seiner Rückwanderung nahm er zunächst seinen Wohnsitz in Grossichdichfür bei Marienbad. wo er ein Gut erwarb. Im Jahre 1938, als das Sudetenland dem Deutschen Reich einverleibt worden war, wurde der Kläger, der selbst kein Jude ist, aber mit einer Jüdin verheiratet war, wegen seines jüdischen Aussehens von Nationalsozialisten schwer mißhandelt. Auf seinen Antrag, ihm wegen dieser Mißhandlungen eine Entschädigung in Höhe von 33.000,— RH zu gewähren, wurde ihm unter Ablehnung weitergehender Ansprüche durch Erlaß des damaligen Reichsminister des Innern ein Betrag von 8.000,— HM bewilligt. Am 11. Juni 1942 wurde der Kläger, der nach den an ihm verübten Mißhandlungen Grossichdichfür verlassen und seinen Wohnsitz in Braunau genommen hatte, als peruanischer*Staatsbürger mit seiner Familie in einem Sammeltransport nach Lissabon abgeschoben, von wo er wieder nach Peru auswanderte. Seinen Antrag, ihm wegen der in Grossichdichfür erlittenen Mißhandlungen, die nach seinen Darlegungen seine ärwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert haben, eine Geschädigtenrente, sowie eine Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu gewähren, hat das Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz durch den Bescheid vom 10. Februar 1955 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Geschädigtenrente zu zahlen. Durch Urteil des Landgerichts ist diese Klage abgewiesen worden. Seine Berufung, mit der er beantragt hatte, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 1.11.1953 und von da ab eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte angemessene Rente zu zahlen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens weiter und beantragt, in erster Linie das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz aufzuheben, auf die Berufung das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts in Mainz vom 7. Oktober 1955 abzuändern und im Sinne des in der Berufungsinstanz gestellten Schlußantrages zu erkennen; hilfsweise das Urteil des 3- Zivilsenats - Entschädigungs- Senats - des Oberlandesgerichts in Koblenz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclczuverweisen. Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Ber Hilfsantrag des Revisionsklägers muß Erfolg haben. 1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch Segen das in Anspruch genommene Land miu der Begründung verneint, daß eine die Passivlegitimation des Landes begründende räumliche Beziehung des Klägers zu dem beklagten Land nicht gegeben sei. Zwar erfüllt der Kläger nicht die allgemeinen Y/ohnsitzvorausset zungen des § 4 Abs. 1 Ziff» ' Buchstabe a oder c BEG. Benn weder hatte er am 31» Be-zember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG, noch ist er vor diesem Stichtag aus Gebieten ausgewandert oder deportiert oder ausgewiesen worden; die am 31. lezenber 1937 zu dem Beutschen Reich gehört haben. Ebensowenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung als Vertriebener - die Vertriebenen-eigenschaft zunächst unterstellt - nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst e BEG zu, da er nicht seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat. Bie Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich jedoch aus § 150 Abs. 1 BEG. ITach dieser Vorschrift hat der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvortriebenengesetzes - im folgenden BVMJ - ist, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit; für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG in der Fassung vom 14-8.1957 - BGBl. 57 I S- 215 - sei, geht fehl» Richtig ist zwar, daß der Kläger^ die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG nicht erfüllt. Danach ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen 7/ohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht verloren hat. Der Kläger ist zwar nach seiner Abstammung deutscher Volkszugehöriger; er hat be auch seinen V/ohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach den Gebietsstande vom 31. Dezember 1937» Diesen Wohnsitz hat er jedoch nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere auch nicht durch Ausweisung oder Flucht verloren. Die Ausweisung des Klägers und seine Abschiebung nach Lissabon sind jedenfalls nicht geeignet, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Yertriebeneneigenschaft zu erfüllen. Ausweisung und Flucht werden in § 1 Abs, 1 BVFG nur als besondere Beispiele der Vertreibung hervorgehoben. Sie müssen daher auf .Maßnahmen oder Einwirkungen einer fremden Uacht beruhen, die den Bewohner der in der gesetzlichen Vorschrift genannten Gebiete ausgewiesen oder zur Flucht veranlaßt hat, nicht aber sind auch solche Maßnahmen gemeint, die auf die nationalsozialistischen staatlichen Machthaber zurückzuführen sind, wie dies heim Kläger der Pall ist, Wohl aberkenn die Vertriebeneneigenschaft des Klägers im Sinne des § 1 Abs 2 Ziff. 1 BVFG deshalb zu bejahen sein, da er nach dem 30. Januar 1933 die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus öder aus Gründen der Rassev des Glaubens oder der Weltanschauung nacionalsozialistische Gev/altmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Das Berufungsgericht meint, daß die Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 1 BVPG grundsätzlich nicht solchen in den Vertreibungsgebieten wohnhaft gewesenen Personen zugesprochen werden könne, die weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit des Vertreibungsstaates , sondern die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besessen hätten und zwar auch dann nicht, wenn sie deutsche Volkszugehörige seien. Personen aus den Vertreibungsgebieten, die wie der Kläger seit dem Jahre 1928 ununterbrochen die peruanische Staatsangehörigkeit besessen hätten und während des Krieges als Ausländer wieder nach Peru zurückgewandert seien, hätten eine Schutzmacht, an die sie sich wenden könnten. Durch die den Kreis der Anspruchsberechtigten erweiternden Bestimmungen der §§ 149 ff BEG über den Rahmen des § 4 BEG hinaus solle aber nur solchen Personen ein Entschädigungsanspruch gewährt werden, die sich als Vertriebene, Staatenlose oder Flüchtlinge an keinen Schutzstaat halten könnten. Diese Auffassung hält, wie die Revision mit Recht ausführt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vertretene, mit dem r:Kommentar zu dem Bundesvertriebenengesetz von Werber-Bode-Ehrenforth (§ 1 Anm. 2) übereinstimmende Schutzraachtiheorie, findet im Gesetz keine Stütze. Sie bedeutet eine Einschränkung der gesetzlichen Vorschrift; die weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbaren Sinn des Gesetzes gerechtfertigt werden kann .Das Bundesvertriebenengesetz will nicht demjenigen den besonderen Status als Vertriebener geben, der keine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, sondern allen denjenigen. die die im Gesetz genannten Gebiete als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige verlassen haben; weil gegen sie aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Claubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt worden sind oder ihnen solche Maßnahmen drohten. Dadurch, daß das Gesetz den deutschen Volkszugehörigen dem deutschen Staatsangehörigen gleichstellt, ergibt sich, daß die Staatsangehörigkeit allein nicht entscheidend sein kann. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status als Vertriebener ist vielmehr, daß der Bev/erber um diesen Status entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besitzt» Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 BVFG entspricht nicht nur dem 7/ortlaut,sondern auch dem Sinn des Gesetzes. Dies folgt vor allem aus § 12 BVFG = Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Vorschrift kann Rechte oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowj et zonen-Pliich kling nicht in Anspruch nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt» Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber.sich der Präge, ob und inwieweit der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit auf die Rechte als Vertriebener von Bedeutung sein soll, bewußt war. Wäre das Gesetz im Sinne der Schuizmaehtthsorie zu verstehen und anzuwenden, so hätte es nahegelegen, schon den Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit grundsätzlich als Ausschließungsgrund für die Anerkennung als Vertriebener gemäß § 1 Abs. 2 BVPG zu bezeichnen. Vor allem zeigt aber Satz 2 des § 'i2 Abs. 1 BVPG, daß die Scbutzmachttheorie nicht dem Gesetzeswillen entspricht. Denn die Regelung des Abs. 1 Satz 1 gilt nach Satz 2 nicht im Palle des § 1 Abs. 2 Hr. 1, es sei denn, daß die fremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten des Gesetzes erworben wird. Aus dieser Regelung ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß. die Staatsangehörigkeit einer deutschen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres die Eigenschaft als Vertriebener ausschließt. Daher ist der Kläger als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG anzusehen, ohne daß es darauf ankäme, daß er im Zeitpunkt der Vertreibung die peruanische Staatsangehörigkeit hatte. 2) Nun hat allerdings das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft in dem zur Entscheidung stehenden Pall auch deshalb verneint, y/eil es der Behauptung des Klägers, er habe das Sudetenland aus rassischen Gründen verlassen, keinen Glauben geschenkt hat. Insoweit hat es folgendes ausge-fübrti Der Kläger hat zv/ar im Berufungsverfahren neben seinem früheren Vorbringen erstmalig auch behauptet, daß er aus politischen, bzw. rassischen Gründen das Sudetengebiet verlassen habe, insbesondere weil er im Jahre 1938 wegen seines jüdischen Aussehens von Nationalsozialisten mißhandelt worden sei und weil er zudem mit einer jüdischen Prau verheiratet gewesen sei, so daß er nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen befürchtet habe. Diese - von dem Kläger nachträglich aufgestellte -Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu seinem - 9 ~ ursprünglichen und auch im Berufungsverfahren wiederholten Vorbringen, daß er als peruanischer Staatsbürger mit seiner Familie nach Lissabon abgeschoben worden sei«. Der Senat vermag deshalb seinem nachträglichen Vorbringen, daß er wegen ihm bzw. seiner Ehefrau drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Jahre 1942 das Sudetenland verlassen habe, keinen Glauben zu schenken. Wie die Revision zutreffend rügt, sind diese tatsächlichen Ausführungen, die an sich einer Nachprüfung im Revisionsrecht szug entzogen sind, jedoch verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffen. Schon in seiner Ergänzung zur Klageschrift vom 2?. April 1955 (Bl» 4 der Akten) hatte der Kläger ausgeführt. daß er nie das Gebiet der in das Deutsche Reich einbezogenen Sudetenzone verlassen hätte, wo er ja 10 Jahre ansässig gewesen sei und sein Gut gehabt habe, wenn er nicht der besagten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Der Tatbestand des Urteils des Landgerichts gibt demgemäß als Behauptung des Klägers wieder, daß er deutscher Abstammung sei und das Sudetengebiet, in dem er nach seiner Rückkehr aus Peru 10 Jahre ansässig gewesen sei, nur wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. (Bl. 17 der Akten). Das Berufungsgericht durfte daher insoweit das Vorbringen des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, er habe im Berufungsverfahren erstmalig behauptet, daß er aus rassischen Gründen das Sudetengebict verlassen habe. Hatte das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers, so war es in Erfüllung der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Unterlassung dieser Aufklärung stellt demnach eine Verletzung 10 - des § 176 BEG dar und zwar umsomehr.- als es im Hinblick auf das jüdische Aussehen des Klägers, seine Verheiratung mit einer jüdischen Ehefrau und die vorausgegangenen Mißhandlungen nahelag, die Gründe für das Verlassen des Sudetenlandes in der Furcht vor weiteren rassisch motivierten nationalsozialistischen Verfolgtmgsmaßnahmen zu suchen. Das Berufungsgericht wird die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben- Hierbei wird, falls nicht nach § 176 Abs. 2 BEG die oben dargelegten Gründe nach den Erfahrungen aus der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Bejahung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs- 2 Buchst, a BVFG ausreichen, auch eine Vernehmung des Klägers in Frage kommen. 3) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht, sofern es die Passivlegitimation • des beklagten Bandes auf Grund der obigen Darlegungen bejaht, zu prüfen haben, ob der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen im Sinne des BEG verfolgt und geschädigt worden ist. Zwar hat der Kläger einen Schaden an Körper und Gesundheit erlitten, weil er wegen seines Aussehens für einen Juden gehalten wurde. Dieser Schaden hat ihn deshalb getroffen, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugereebnet worden ist, die aus rassischen Gründen verfolgt wurde. Es fehlt jedoch bisher an hinreichenden Feststellungen dafür, daß die an den Kläger verübten Mißhandlungen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 BEG waren. Der festgestellte Sachverhalt ergibt bisher nichts Ausreichendes dafür, daß die den Gesundheitsschaden verursachenden Mißhandlungen auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer ange- 11 Geschlossenen Verbände gegen den Kläger gerichtet worden sind Das Oberlandesgericht nimmt dies offensichtlich an* wenn es feststellt, daß der Kläger von Nationalsozialisten mißhandelt worden sei» Das reicht jedoch zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs, 1 BEG nicht aus. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 25« Januar 1957 - IV SR 289/56 - abgedruckt in Rztf 1957 S. 15025 -aasgeführt, daß eine Gewalttat nur dann auf Veranlassung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers begangen worden sei, wenn sie auf eine Anregung oder die Initiative solcher stellen zurüclczuführen sei. Zum Rechtsbegriff der Billigung hat der Senat in der genannten Entscheidung dargelegt . daß eine Gewalttat nur dann als von einer Dienststelle oder einem Amtsträger gebilligt angesehen werden kenne, wenn diese von der bestimmten Gewalttat wußte oder nachträglich erfuhr und ihr zustimmte. Eine Billigung unbestimmter Gewalttaten liege nur dann vor» wenn sie ausdrücklich für Gewalttaten bestimmter Art oder für solche im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen (z.B. Röbmputsch) erklärt worden sei. In der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht nach Maßgabe der in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob die an dem Kläger verübten Mißhandlungen als Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 BEG anzusehen sind.. 4) Nenn die Revision weiter geltend macht, daß der Kläger bei Inkrafttreten des BEG staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 sei, so ist darauf hinzuweisen, daß die bisherigen Feststellungen sowie die Behauptungen und Darlegungen nichts für diese Eigenschaft des Klägers ergeben haben. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch auf die Stellung sachgemäßer Anträge hinzu- 12 wirken haben. Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen . daß auch im gerichtlichen Entscbädigungsverfähren die Erhebung einer Feststellungslclage ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung einer leistungsklage zulässig sei5 dies aber nur dann, wenn angenommen werden könne, daß nach grundsätzlicher Bejahung der Entschädigungspflicht des beklagten Landes ein Streit über die Höhe der Entschädigung nicht zu erwarten sei. Im vorliegenden Pall ist dies jedoch zu verneinen. Denn auch dann, wenn das Berufungsgericht die Entschädigungspflicht des beklagten Landes den Grunde nach festst eilen würde, würden noch zahlreiche Zweifelsfragen offen bleiben, so daß die Möglichkeit weiterer Prozesse nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die lagen des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung, der Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe, der Dauer der Bemessung des der Kapitalent-. Schädigung zugrundezulegenden Zeitraums sowie für die Präge der An- und Umrechnung der von dem damaligen Reichsminister des Innern bewilligten Entschädigung von 8.000,— RM. Ascher Raske Johannsen v. Werner Wilden