Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr.von Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Sie behaupten, dass es sich bei dem Mann, der in FfBi^ unter, ihrem Namen auf getreten sei, um den Schmied Adolf wpimp handele, der in ihrem Fuhrunternehmen in Brp^p als Zugmaschinenfahrer beschäftigt gewesen sei und Anfang 1945 mit der später von dem Landkreis St(£-PPP bei ihm beschlagnahmten Zugmaschine, die im Miteigentum der beiden Kläger gestanden habe, BrpB|^ verlassen, habe. Unter Berufung darauf, dass sie in dem Verfahren, das zu dem Erlass des Versäum-nisurteils geführt habe, nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen seien, haben sie gegen die Beklagte Klage erhoben und vor dem Landgericht den Antrag gestellt, das Versäumnisurteil vom 5. November 1951 den Hauptantrag,der Kläger als unzulässig verworfen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass das Urteil vom 5. Juni 1947 nicht gegen einen der jetzigen Kläger ergangen sei; die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt» ' Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, das an-gefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als verurteilt sei. Die Kläger haben Anschlussberufung eingelegt und den Antrag gestellt, unter Aufhebung -des Versäumnisurteils die in dem Vorprozess von der -Beklagten eingereichte Klage abzuwei-sen. November 1951 sowie das Versäumnisurteil vom 5.Juni 1947 aufgehoben und die von der jetzigen Beklagten seinerzeit angestrengte Klage abgewiesen.Die Kosten beider Verfahren sind der Beklagten auferlegt worden, doch ist den Klägern aufge- Sie beantragt, das Urteil des Berufvingsgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger das in dem gegenwärtigen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts' auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klhge abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. I. 1) Bie Nichtigkeitsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil kann nur von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer parteifähigen Personengesamtheit erhoben werden, die als Partei des Vorprozesses von dem Erkenntnis betroffen worden ist; ein Britter dagegen, mag er auch ein berechtigtes Interesse daran haben, zu verhindern, dass aus der Entscheidung Rechte gegen ihn hergeleitet werden, hat nicht die Befugnis, mit dieser Klage die Beseitigung des Urteils zu verlangen. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch in der Auffassung, dass den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits auch für den Vorprozess die Eigenschaft von Parteien zuerkannt werden müsse, und dass infolgedessen die jetzige Beklagte durch das am 5. Wenn in einer Klageschrift undeutlich bleibt, welche Person der Kläger als seinen Prozessgegner angesehen haben will, so ist nicht schlechthin derjenige der Beklagte, gegen, den er die Klage, hat richten wollen* Prozesspartei wird vielmehr diejenige Person oder Personengesamtheit, die.nach dem Inhalt der Klags'chrift objektiv als die mit dem Klagebegehren überzogene Gegenpartei des Klägers erscheint. Auch umgekehrt wird, wie das Reichsgericht ausdrücklich.ausgesprochen hat, die Entstehung des Prokessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kläger sich bei der Erhebung der Klage eines falschen Hamens bedient, sofern es für den Beklagten von vornherein feststeht, mit welcher Person er es gu tun hat, und er sich nur über deren Kamen irrt (RG Recht 1925 Kr 1768). Sie führte nämlich in der Klage aus, dass sie den Beklagte# im Juli 1945 in FflHB kennengelernt habe, dass er sich dort als Witwer ausgegeben und um sie geworben und von ihr im Februar und April 1946 Darlehen erhalten habe, dass er aber unmittelbar nach dem Empfang des letzten Darlehens verschwunden sei, ohne -sich polizeilich abzu demelden. Wenn die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärte, dass keiner der Kläger jemals ihr Schuldner gewesen noch als solcher von ihr in Anspruch genommen worden sei, so bildete diese Erklärung lediglich eine weitere Klarstellung für die ohnehin offenbare Tatsache, dass die Beklagte den Vorprozess nicht gegen die jetzigen Kläger geführt hatte, die niemals in FppHP gewesen waren und mit denen sie niemals etwas zu tun gehabt hatte. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung u.a.' aus, die Klageschrift lasse nicht ersehen, dass die Beklagte den Prozess gegen eine Person habe führen wollen, die sich nur als Fritz bezeichnet habe, ohne diesen Kamen rechtmässig zu tragen; die Beklagte sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dem wirklichen Träger des Hamens Fritz ein Darlehen Wenn die Beklagte seinerzeit glaubte, dass der Dar Miensempfänger mit Recht den Barnen Fritz G^m^ geführt habe, so konnte sie freilich 'in ihrer Klage nicht zu dem Aus druck bringen, dass diese sich gegen eine andere Person Als den wirklichen Namensträger richten sollte; daraus lässt sich aber nicht folgern, dass sie diejenigen Personen verklagte, deren Namen sich der ihr gegenübertretende" Betrüger bediente, Personen, von deren Existenz sie nichts wusste, an die sie keine Ansprüche zu stellen hatte und mit denen einen Rechtsstreit zu führen nicht in ihrem Interesse lag. Schliesslich lässt sich für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand heranziehen, dass die Beklagte in ihrer seinerzeit erhobenen Klage vortrug, ihrem Prozessgegner stehe ein Anspruch gegen den Landkreis : auf Entschädigung für die Beschlagnahme einer Zugmaschine zu, den sie gepfändet habe. Auch damit wollte und konnte die Beklagte nicht sagen, dass sie Rechte auf eine Forderung geltend mache, deren Inhaber die Kläger seien; denn die Pfändung sollte sich auf einen Anspruch, erstrecken-, der nach ihrer Ansicht derjenigen Person zustand,' der sie das Darlehen gegeben hatte, und die nach ihrer Überzeugung Britz G^^^^hiess. In diesem Zusammenhänge ist es wiederum unerheblich, ob den Klägern aus der Beschlagnahme der Zugmaschine als deren Eigentümern ein Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis erwachsen war und ob der Betrüger sich den Anschein gäb, Gläubiger dieses Anspruchs zu seinj denn die Beklagte hat allein den Anspruch gepfändet, den der Betrüger zu besitzen angegeben hatte. Darauf, wie sich die Tatsache, dass der Landkreis an die Beklagte Zahlungen geleistet hat, auf ein zwischen den Klägern und dem Landkreis bestehendes Rechtsverhältnis auswirkt, kommt es hier nicht an. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Anschlussberufung -der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen war. Die Kläger haben auf.Befragen auch erklärt, sie begehrten, sofern das Revis ionsgericht den Hauptantrag nicht für begründet halten sollte, weiterhin eine Entscheidung über den .Hilfsantrag. Eine Peststellungsklage mit dem Ziel, klarzustellen, dass eine vollstreckbare und rechtskräftige Entscheidung' nicht gegen bestimmte Personen ergangen sei, ist statthaft (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, § 86 II 1 a$ OLG 31? Bei dieser Sachlage ist nicht zu ersehen, inwiefern für die Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch ein Feststellungsinteresse vorhanden gewesen sein-soll. Daraus ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts gerechtfertigt war.
09f
u
IV ZR 206/52
Verkündet am 12o Februar 1953 Wüst, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle.
*-•
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Frau Bertha K geb. in Ff
Beklagten und Revisiorisklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. den Fuhrunternehmer Fritz
Pi^HHU^strasse d ,
2. Fritz {flKsen, in H<
jun. in Df
Kreis PflHfc Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: RechtsanwaltdHHP -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr.von Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Mai '1952 aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 16. November 1951, soweit der Feststellungs-
r *
ü
A",
f'V
p
p { *
•j f
vi
[4
■i
i
klage stattgegeben ist, und in der Kostenentscheidung geändert.
Auch die Peststellungsklage wird abgewiesen..
Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
gatbestand;
In der ersten Nachkriegszeit verlobte sich die in FflHP wohnhafte, damals noch unverehelichte Beklagte mit einem Mann, der angab, den Namen "Fritz GflM" zu. tragen und Fuhrunternehmer zu sein. Im Februar 1946 gab die Beklagte;; diesem Manne ein zinsloses-Darlehen in Höhe von 2000,—: RM und im April 1946 ein gleiches Darlehen in Höhe von 1000.— RM. Bald darauf verschwand der Empfänger des Darlehens aus F^H^ mit unbekanntem Ziel.
Die jetzige Beklagte erhob nunmehr/vor dem Landgericht in Jtzehoe gegen "den Fuhrunternehmer Fritz. G^H^^ in FdHB, zur* Zeit unbekannten Aufenthalts" Klage auf Rückzahlung des Darlehens und stellte den Antrag, diesen zu verurteilen, an sie am 16. April 1947 3000,— RM zu zah-
len. Die Klageschrift und die Ladung wurden ihrem Prozessgegner öffentlich zugestellt, und am 5. Juni 1947 erkannte das Landgericht in Jtzehoe durch Versäumnisurteil entsprechend dem damaligen.Klagantrag. Das Versäumnisurteil wurde- ebenfalls öffentlich zugestellt und ist rechtskräftig geworden.
Der Verlobte der Klägerin war in F^H^ im Besitz einer Zugmaschine gewesen; die.se war dort jedoch durch den Landkreis St^mp^ Strassenverkehrsamt, beschlagnahmt worden. Die Entschädigungsforderung, die der Besitzer der Zugmaschine angeblich gegen den Landkreis StOB» wegen der Beschlagnahme dieser Maschine besass, hatte die Beklagte am 25. April 1946 in Vollziehung eines von ihr erwirkten dinglichen Arrests in Höhe von 3100,— RM pfänden lassen. Auf Grund des erlassenen Ver-säumnisurteils wurde ihr diese Summe ausgezahlt.
Die Kläger, Vater und Sohn, sind beide Träger des Namens Fritz Sie - stammen aus wo sie
früher ein Fuhrunternehmen betrieben. In F^HP haben sie niemals gewohnt. Sie haben sich dort auch zu keiner Zeit aufgehalten. Die Beklagte hat ihnen niemals ein Darlehen gegeben. . /
Sie behaupten, dass es sich bei dem Mann, der in FfBi^ unter, ihrem Namen auf getreten sei, um den Schmied Adolf wpimp handele, der in ihrem Fuhrunternehmen in Brp^p als Zugmaschinenfahrer beschäftigt gewesen sei und Anfang 1945 mit der später von dem Landkreis St(£-PPP bei ihm beschlagnahmten Zugmaschine, die im Miteigentum der beiden Kläger gestanden habe, BrpB|^ verlassen, habe. Von dem Versäumnisurteil, das die Beklagte am 5. Juni 1947 erwirkt habe, hätten sie erst durch ein Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 20. Oktober 1950 Kennt-nis erlangt. .Sie sind der Meinung, dass dieses Urteil gegen sie, die Kläger, ergangen sei. Unter Berufung darauf, dass sie in dem Verfahren, das zu dem Erlass des Versäum-nisurteils geführt habe, nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen seien, haben sie gegen die Beklagte Klage erhoben und vor dem Landgericht den Antrag gestellt,
das Versäumnisurteil vom 5. Juni 1947 aufzuheben und die in dem damaligen Verfahren erhobene Klage abzuweisen,
hilfsweise, festzustellen, dass das Versäumnisur-. . teil nicht gegen einen der Kläger ergangen sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt.
u
Sie vertritt die Auffassung, dass das Versäumnisur-teil nicht gegenüber den Klägern, sondern nur gegenüber ihrem früheren Verlobten wirke. Von den Klägern habe sie niemals etwas gefordert. Für die Peststellungsklage fehle es ihnen an deifi Rechtsschutzinteresse.
Das.Landgericht hat durch Urteil vom.16. November 1951 den Hauptantrag,der Kläger als unzulässig verworfen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass das Urteil vom 5. Juni 1947 nicht gegen einen der jetzigen Kläger ergangen sei; die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt»
' Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, das an-gefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als verurteilt sei.
Die Kläger haben Anschlussberufung eingelegt und den Antrag gestellt, unter Aufhebung -des Versäumnisurteils die in dem Vorprozess von der -Beklagten eingereichte Klage abzuwei-sen.
Der damalige Prozessbevpllmächtigte der jetzigen Beklagten -hat vor dem Berufungsgericht u.a. zu Protokoll erklärt: "Keinerder Kläger ist jemals Schuldner der Beklagten gewesen, noch als solcher in Anspruch genommen. Er wird auch jetzt nicht in Anspruch genommen."
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung und die Anschluss berufüng das angefochtene Urteil des Landgerichts vom-16. November 1951 sowie das Versäumnisurteil vom 5.Juni 1947 aufgehoben und die von der jetzigen Beklagten seinerzeit angestrengte Klage abgewiesen.Die Kosten beider Verfahren sind der Beklagten auferlegt worden, doch ist den Klägern
aufge-
geben worden,, einen im Urteil der Höhe nach festgesetzten Beitrag zu diesen Kosten zu leisten.
Bas Oberlandesgericht hat die Revision. .zugelassen. Gegen dieses.Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
Sie beantragt, das Urteil des Berufvingsgerichts aufzuheben und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger das in dem gegenwärtigen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts' auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klhge abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bie Kläger verlangen die Zurückweisung der Revision.
Ent s che i dungs gründ e:
I. 1) Bie Nichtigkeitsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil kann nur von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer parteifähigen Personengesamtheit erhoben werden, die als Partei des Vorprozesses von dem Erkenntnis betroffen worden ist; ein Britter dagegen, mag er auch ein berechtigtes Interesse daran haben, zu verhindern, dass aus der Entscheidung Rechte gegen ihn hergeleitet werden, hat nicht die Befugnis, mit dieser Klage die Beseitigung des Urteils zu verlangen. Bas hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch in der Auffassung, dass den Klägern des vorliegenden Rechtsstreits auch für den Vorprozess die Eigenschaft von Parteien zuerkannt werden müsse, und dass infolgedessen die jetzige Beklagte durch das am 5. Juni 1947 verkündete Versäumnisurteil einen Vollstreckungstitcl gegen die Kläger des vorliegenden Prozesses erlangt habe.
Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht gerügt hat. Wenn in einer Klageschrift undeutlich bleibt, welche Person der Kläger als seinen Prozessgegner angesehen haben will, so ist nicht schlechthin derjenige der Beklagte, gegen, den er die Klage, hat richten wollen* Prozesspartei wird vielmehr diejenige Person oder Personengesamtheit, die.nach dem Inhalt der Klags'chrift objektiv als die mit dem Klagebegehren überzogene Gegenpartei des Klägers erscheint. Wer das ist, ist nötigenfalls, durch Auslegung zu ermitteln, wobei nicht der buchstäbliche Wortlaut der in der Klageschrift enthaltenen Parteibezeichnung massgebend ist, .wenn der sonstige Inhalt der Klage oder andere ihn ergänzende oder klarstellende Umstände erkennen lassen, dass der .Kläger den Rechtsstreit gegen eine andere Person führen will. Das wird auch in der Rechtsprechung und Rechtslehre einhellig angenommen (RG LZ 1928, 856; OLG Köln JW 1928, 742; St ein-Jonas 18.
Aufl III vor §-50 ZPO;. Baumbach-Lauterbaeh GR vor § 50 ZPO, 2 A; Rosenberg § 40 II 1). Auch umgekehrt wird, wie das Reichsgericht ausdrücklich.ausgesprochen hat, die Entstehung des Prokessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kläger sich bei der Erhebung der Klage eines falschen Hamens bedient, sofern es für den Beklagten von vornherein feststeht, mit welcher Person er es gu tun hat, und er sich nur über deren Kamen irrt (RG Recht 1925 Kr 1768). An dieser Auffassung ist festzühalten.
Hier hatte die jetzige Beklagte ihre mit Schriftsatz vom 31. Mai 1946 erhobene Klage gegen ’»den Fuhrunternehmer Fritz g4H^^ in zur Zeit unbekannten Aufenthalts,”
.
erhoben. Welche Person sie unter dieser Bezeichnung verstand , ging aus dem Inhalt der Klageschrift selbst eindeutig hervor. Sie führte nämlich in der Klage aus, dass sie den Beklagte# im Juli 1945 in FflHB kennengelernt habe, dass er sich dort als Witwer ausgegeben und um sie geworben und von ihr im Februar und April 1946 Darlehen erhalten habe, dass er aber unmittelbar nach dem Empfang des letzten Darlehens verschwunden sei, ohne -sich polizeilich abzu demelden. Es. konnte nach diesem Klagvortrag kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin den Prozess gegen diejenige Person führen wollte, die nach ihren Angaben in EflP-PP als der Fuhrunternehmer Fritz (pp|p .aufgetreten war und dort mit ihr persönliche und rechtsgeschäftliche Beziehungen angeknüpft hatte. Wenn die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärte, dass keiner der Kläger jemals ihr Schuldner gewesen noch als solcher von ihr in Anspruch genommen worden sei, so bildete diese Erklärung lediglich eine weitere Klarstellung für die ohnehin offenbare Tatsache, dass die Beklagte den Vorprozess nicht gegen die jetzigen Kläger geführt hatte, die niemals in FppHP gewesen waren und mit denen sie niemals etwas zu tun gehabt hatte. Diese waren deshalb in dem damaligen Rechtsstreit nicht Partei geworden.
Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung u.a.' aus, die Klageschrift lasse nicht ersehen, dass die Beklagte den Prozess gegen eine Person habe führen wollen, die sich nur als Fritz bezeichnet habe, ohne diesen Kamen rechtmässig zu tragen; die Beklagte sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dem wirklichen Träger des Hamens Fritz ein Darlehen
u
gegeben zu haben, und sie habe auf Grund dieser Überzeugung gegen den wirklichen Namensträger'Klage erhebest wollen. Diese Darlegungen treffen jedoch nicht zu. Wenn die Beklagte seinerzeit glaubte, dass der Dar Miensempfänger mit Recht den Barnen Fritz G^m^ geführt habe, so konnte sie freilich 'in ihrer Klage nicht zu dem Aus druck bringen, dass diese sich gegen eine andere Person Als den wirklichen Namensträger richten sollte; daraus lässt sich aber nicht folgern, dass sie diejenigen Personen verklagte, deren Namen sich der ihr gegenübertretende" Betrüger bediente, Personen, von deren Existenz sie nichts wusste, an die sie keine Ansprüche zu stellen hatte und mit denen einen Rechtsstreit zu führen nicht in ihrem Interesse lag.
Die jetzigen Klkger sind in dem damaligen Prozess so we-
\'
nig Partei geworden, wie es sonst irgendeine ihnen namensgleiche Person geworden ist, die etwa noch existieren sollte. Dass der Betrüger nicht zufällig auf den Namen der Kläger zurückgriff, sondern gerade diesen'mit Vorbedacht gewählt hatte, weil er sich als ‘Inhaber des von den Klägern in Br^|^ betriebenen Fuhrunternehmens hinstellen wollte, rechtfertigt keine.ländere Beurteilung des Sachverhalts. . ..
Schliesslich lässt sich für die Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der Umstand heranziehen, dass die Beklagte in ihrer seinerzeit erhobenen Klage vortrug, ihrem Prozessgegner stehe ein Anspruch gegen den Landkreis : auf Entschädigung für die Beschlagnahme
einer Zugmaschine zu, den sie gepfändet habe. Auch damit wollte und konnte die Beklagte nicht sagen, dass sie Rechte auf eine Forderung geltend mache, deren Inhaber die Kläger seien; denn die Pfändung sollte sich auf einen
Anspruch, erstrecken-, der nach ihrer Ansicht derjenigen Person zustand,' der sie das Darlehen gegeben hatte, und die nach ihrer Überzeugung Britz G^^^^hiess. Auf Ansprüche, die dieKläger möglicherweise gegen den Landkreis St^mp haben, bezog sich ihre Pfändung nicht«,
In diesem Zusammenhänge ist es wiederum unerheblich, ob den Klägern aus der Beschlagnahme der Zugmaschine als deren Eigentümern ein Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis erwachsen war und ob der Betrüger sich
den Anschein gäb, Gläubiger dieses Anspruchs zu seinj denn die Beklagte hat allein den Anspruch gepfändet, den der Betrüger zu besitzen angegeben hatte. Darauf, wie sich die Tatsache, dass der Landkreis an die Beklagte Zahlungen geleistet hat, auf ein zwischen den Klägern und dem Landkreis bestehendes Rechtsverhältnis auswirkt, kommt es hier nicht an.
2) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze, verstossen, indem es beide Kläger als Parteien des Vorprozesses angesehen habe, obwohl die Beklagte den wirklichen Träger des Hamens als
ihren Prozessgegner bezeichnet habe und keinesfalls zwei Personen. Dieser Rüge ist indessen nicht nachzugehenj denn die Nichtigkeitsklage war' bereits als unzulässig zu verwerfen, weil den Klägern aus den dargelegten Gründen die Parteieigenschaft im Vorprozess fehlte. Nach alledem trifft das Erkenntnis des Landgerichts, soweit es über den Hauptantrag befunden hat, zu. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Anschlussberufung -der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen war. Es bleibt somit bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verwerfung der Nichtigkeitsklage .
24
II. Auf den von.den Klägern im ersten Rechtszuge nur hilfs-weise gestellten Antrag, festzustellen, dass das im Vorprozess ergangene Versäumnisurteil vom.5. Juni 1947 nicht gegen einen von ihnen erlassen sei, kam es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nieht mehr an, weil dieses den Hauptanspruch für gerechtfertigt hielt. Nachdem aber die Beklagte gegen das Urteil des Berufungsgerichts, das dem. Hauptan- . trage stattgegeben hat, Revision eingelegt hat, ist damit der Hilfsantrag der Kläger wieder Gegenstand des Verfahrens. Die Kläger haben auf. Befragen auch erklärt, sie begehrten, sofern das Revis ionsgericht den Hauptantrag nicht für begründet halten sollte, weiterhin eine Entscheidung über den .Hilfsantrag. Somit war über diesen zu befinden. Eine Peststellungsklage mit dem Ziel, klarzustellen, dass eine vollstreckbare und rechtskräftige Entscheidung' nicht gegen bestimmte Personen ergangen sei, ist statthaft (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, § 86 II 1 a$ OLG 31? 51$
RGZ 82, 161 ^1647; 147. 27 RG SA 90, 31). Sie ist'
Jedoch nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran besitzt, dass diese Feststellung alsbald durch eine richterliche Entscheidung getroffen wird (§ 256 ZPO).
Das Interesse, dessen Voraussetzungen nicht zu eng begrenzt werden dürfen (RGZ 129? 31 7?j7), muss zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem fatrichter vorliegen. Ob es in diesem Zeitpunkt vorhanden war, ist auch von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und von ihm jedenfalls dann abschliessend zu beurteilen, wenn es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf (RGZ 73, 82 /ßA7$ 131? 203 7^067$ Rosenberg aaO § 86 II 3). Im vorliegenden Falle ist das rechtliche Interesse.zu verneinen. Die Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
- 1.2 -
fungsgericht di.et Erklärung abgegeben, dass keiner der Kläger ihr Schuldner* gewesen sei und als solcher in Anspruch genommen werde, und dass sie bereit sei, .die in ihren Händen befindliche Ausfertigung des Versäumnisurteils und des dazu gehörigen. Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Kläger herauszugeben und auf die 'Erteilung weiterer vollstreck-barer Ausfertigungen zu verzichten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu ersehen, inwiefern für die Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch ein Feststellungsinteresse vorhanden gewesen sein-soll. Die Kläger haben in der Richtung auch selbst nichts Stichhaltiges darzulegen, vermocht. Demnach ist auf Grund des feststehenden Sachverhalts das Feststellungsinteresse zu verneinen. Daraus ergibt sich, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts gerechtfertigt war. Absqhliessend folgt, dass die Klage im ganzen Umfange abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
.Schmidt.
Raske
v.Werner Scheffler
Bundesrichter Wüstenberg ist > infolge Erkrank^ verhindert, zu un4 terschreiben. '
Schmidt ]