Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nicht entscheidungserheblich ist die Behauptung des Klägers, der Erblasser habe auf die Frage eines Freundes der Familie, was später mit dem wissenschaftlichen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen würden. Die behauptete Antwort des Erblassers würde jedenfalls insofern nicht mit seinem Testament übereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht des Klägers nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Entscheidung der Erben überlässt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 206/04 vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nicht entscheidungserheblich ist die Behauptung des Klägers, der Erblasser habe auf die Frage eines Freundes der Familie, was später mit dem wissenschaftlichen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen würden. Selbst wenn sich der Erblasser noch nach Abfassung seines Testaments so wie behauptet gegenüber dem Zeugen geäußert haben sollte, bliebe zweifelhaft, ob er damit seinen wahren Testierwillen offenbaren oder lediglich eine indiskrete Frage abwehren wollte. Die behauptete Antwort des Erblassers würde jedenfalls insofern nicht mit seinem Testament übereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht des Klägers nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Entscheidung der Erben überlässt. Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 16.10.2003 - 9 0 330/02 -OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2004 - 10 U 132/03 -