Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro sius und die Richter Wendt und Felsch am 20. Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht dargetan sind und er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 206/02 20. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro sius und die Richter Wendt und Felsch am 20. Januar 2003 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht dargetan sind und er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Die Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe und Ablehnung des Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlaß, die Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober und 13. November 2002 zu ändern. Der Verwerfungsbeschluß vom 13. November 2002 ist nicht anfechtbar. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch