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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Ressel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 27. Der Kläger ist der Ansicht, daß seiner Ehefrau das Wahlrecht nach § 34 Abs. 5 Unterabs. mit § 29 Abs.6 ihrer Satzung komme ein Wahlrecht nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers einen eigenen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20,70 DM verurteilt und außerdem festgestellt, daß dem Kläger bei der Inanspruchnahme der Beklagten das Wahlrecht gemäß § 34 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zustehe. Die Beklagte beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Da ihre für die Ehefrau des Klägers künftig zu erbringenden Leistungen nicht bekannt seien, müsse die Ermittlung des Wertes der Beschwer von einer Durchschnittsberechnung ausgehen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß für den Wert der Beschwer ihr Interesse als der Rechtsmittelklägerin maßgebend ist (BGH, Beschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
EhefrauWertMitgliedgesetzlichKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZR 205/91
BESCHLUSS
in dein Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Ressel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
 am 27. November 1991
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
Gründe:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenversicherung. Seine Ehefrau ist bei der Beklagten mitversichert. Sie ist angesteilte Lehrerin im öffentlichen Dienst und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Kläger ist der Ansicht, daß seiner Ehefrau das Wahlrecht nach § 34 Abs. 5 Unterabs. 1 der Satzung der Beklagten zustehe. Danach hat der mitversicherte Ehegatte, der gleichzeitig einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, die Wahl, welche Versicherung er zuerst in Anspruch nehmen will. Die Beklagte meint, nach § 34 Abs. 5 Unterabs. 2 i.V. mit § 29 Abs. 6 ihrer Satzung komme ein Wahlrecht nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers einen eigenen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn habe. Die Beklagte zahlt daher von Krankheitskosten der Ehefrau des Klägers nur den beitragsbezogenen Anteil von 20,42%.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 20,70 DM verurteilt und außerdem festgestellt, daß dem Kläger bei der Inanspruchnahme der Beklagten das Wahlrecht gemäß § 34 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zustehe. Die Be- * schwer der Beklagten hat es auf 4.020,70 DM festgesetzt.
Die Beklagte beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Sie bringt vor:
Da ihre für die Ehefrau des Klägers künftig zu erbringenden Leistungen nicht bekannt seien, müsse die Ermittlung des Wertes der Beschwer von einer Durchschnittsberechnung ausgehen. Die Ehefrau des Klägers sei 1943 geboren. Statistisch müsse von einem Weiterbestehen der derzeitigen Versicherung für mindestens 25 Jahre ausgegangen werden. Das ergebe statistisch einen Betrag von 137.174,50 DM, da die Beklagte für jedes ihrer Mitglieder pro Jahr durchschnittlich 5.486,98 DM aufbringen müsse.
Dem Antrag der Beklagten kann nicht entsprochen werden.
Ihrem Vortrag sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die es dem Senat ermöglichten, ihre Beschwer nach § 3 ZPO auf über 60.000 DM zu schätzen.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß für den Wert der Beschwer ihr Interesse als der Rechtsmittelklägerin maßgebend ist (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - NJW-RR 1988, 693). Es ist aber nicht ersichtlich, daß für sie ein anderer Wert als für den Kläger in Betracht kommt. Den Wert des Interesses des Klägers haben das Land-
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gericht und das Oberlandesgericht aufgrund seiner Angaben auf 5.034,75 DM bzw. 5.020,70 DM (einschließlich des abgewiesenen Teils der Klage) festgesetzt. Dagegen hat die Beklagte in beiden Vorinstanzen Jeeine Einwendungen erhoben. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daJ3 die Beklagte jetzt, um einen höheren Wert als 60.000 DM zu begründen, auf allgemeine, statistisch festgestellte Durchschnittsleistungen je Mitglied verweist, die keinen konkreten Bezug zu dem Ver-sicherungsverhältnis mit dem Kläger haben.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting