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BGH · iv zr 205/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 205/78

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht entsprochen werden, wenn und solange der Vollstreckungs-schuldner andere Möglichkeiten zur Abwehr der ihm drohen den Nachteile nicht genutzt hat. Hierzu wird auch die Möglichkeit gerechnet, Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu erlangen, so daß der Schuldner in Fällen der Anwendbarkeit dieser Vorschrift Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur erlangen kann, wenn sein Schutzantrag nach § 712 ZPO im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge nicht zu dem Erfolg geführt hätte, weil etwa der die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigende Nachteil noch nicht erkennbar war oder nicht glaubhaft gemacht werden konnte (BGH GRUR 1978, 726). Januar 1977, den die Rechtsanwälte des Klägers zusammen mit jener Versicherung im ersten Rechtszug bei Gericht eingereicht haben, daß der Beklagte den jetzt behaupteten Nachteil, nämlich den im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Klägers befürchteten endgültigen Verlust eines bei ihm vollstreckten Betrages, auch bereits im Berufungsverfahren im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hätte geltend machen können. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, inwieweit dem Beklagten bereits vom Berufungsgericht Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO gewährt worden ist oder auf seinen Antrag nach §§ 716, 321 ZPO noch gewährt werden kann (BGH MDR 1978, 127).

HerrnZPOFallNachteilKlägerVollstreckungsschutz

Volltext der Entscheidung

iv zr 205/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Roland M Ffl^^HBstraße LI
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Herrn Harry
 Am W
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres. u. Ko11.,
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. November 1978 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe :
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht entsprochen werden, wenn und solange der Vollstreckungs-schuldner andere Möglichkeiten zur Abwehr der ihm drohen den Nachteile nicht genutzt hat. Hierzu wird auch die Möglichkeit gerechnet, Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu erlangen, so daß der Schuldner in Fällen der Anwendbarkeit dieser Vorschrift Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur erlangen kann, wenn sein Schutzantrag nach § 712 ZPO im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszuge nicht zu dem Erfolg geführt hätte, weil etwa der die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigende Nachteil noch nicht erkennbar war oder nicht glaubhaft gemacht werden konnte (BGH GRUR 1978, 726).
- '3 -
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den zur Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens vorgelegten Unterlagen, der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 20. Januar 1977 und einem Schriftsatz vom 26. Januar 1977, den die Rechtsanwälte des Klägers zusammen mit jener Versicherung im ersten Rechtszug bei Gericht eingereicht haben, daß der Beklagte den jetzt behaupteten Nachteil, nämlich den im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Klägers befürchteten endgültigen Verlust eines bei ihm vollstreckten Betrages, auch bereits im Berufungsverfahren im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hätte geltend machen können. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, inwieweit dem Beklagten bereits vom Berufungsgericht Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO gewährt worden ist oder auf seinen Antrag nach §§ 716, 321 ZPO noch gewährt werden kann (BGH MDR 1978, 127).
Dr. Hoegen	Dr.	Blumenrohr