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BGH · IV ZR 205/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/65

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Auf Grund dieses Ergänzungsgutachtens hat das Berufungsgericht mit dem der Klägerin am 19» Dezember 1963 zugestellten Beschluß vom 9» Dezember 1963 das Armenrechtsgesuch zu-rückgewiesen» Die Klägerin hat am 310 Lezember 1963 Berufung eingelegt, das Rechtsmittel begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. In der Sache selbst hat es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, die Revision an den Bundesgerichtshof hat es nicht zugelassen. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begiündet: Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG stehe der Klägerin nicht zu, weil es nach Ansicht des Berufungsrichters nicht als 'wahrscheinlich anzusehen ist, daß die Verfolgung ihres Ehemannes die Ursache der zu seinem lode führenden Erkrankung gewesen ist. deutig festzustellen vermocht» Nach seiner Ansicht spricht, abgesehen von dem Inhalt der Sterbeurkunde, in der u* a» von einem Gehirnschlag die Rede ist, die ärztliche Erfahrung dafür, daß der Ehemann der Klägerin zunächst, für ihn kaum spürbar, an essentieller Hypertonie gelitten und dieses beiden im -^aufe der Zeit Entstehung und Entwicklung der Coronarsklerose wesentlich begünstigt hat» Er hat es auch für möglich gehalten, daß die zu dem lode führende Erkrankung von vornherein allein in der Coronarsklerose bestand» In jedem Fall hat sich das beiden des Ehemanns der Klägerin nach Ansicht des Sachverständigen, die das Berufungsgericht übernommen hat, schon vor dem neginn der Verfolgung eingestellt» Bas hat das Gericht ebenso wie der Gutachter der Darstellung entnommen, die die Klägerin von der Entstehung und Entwicklung der Krankheit ihres Ehemanns gegeben hat» Für diesen frühen Beginn der Erkrankung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Sachverständigen weiter, daß der Ehemann der Klägerin bei seiner Ankunft in Chile 1939 schon schwer herzleidend war, wie der Arzt Er, A^BBV der Klägerin bestätigt hat» Diesem Zustand muß aber, wie in dem angefochtenen Urteil dazu ausgeführt wird, eine langsame und langdauernde Entwicklung des Leidens vorausgegangen sein» mitverursacht oder richtunggebend verschlimmert hat« Eine richtunggebende Verschlimmerung der genannten Leiden icommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht, weil die genannten. Überwiegend auf der Konstitution des Verfolgten beruhenden Leiden sich langsam entwickeln und bei dieser Entwicklung die äußeren Lebensverhältnisse nur eine sehr geringe Rolle spielen« Auch für diese Auffassung hat sich das Berufungsgericht auf den Sachverständigen berufen, der in seinem Gutachten diese Ansicht mit zahlreichen Zitaten aus dem ärztlichen Schrifttum belegt hat« ImiEinklang: mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht in dem Verfolgungsschicksal des Ehemanns der Klägerin die Ursache für eine abgrenzbare Verschlimmerung der genannten Leiden gesehen und angenommen, daß durch diese Verschlimmerung die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 30 % vermindert worden sei» Mach Ansicht des Berufungsgerichts, das auch in diesem Punkt dem Gutachten des Sachverständigen Br» gefolgt ist, hat diese abgrenzbare Verschlimmerung auf aen Krankheitsverlauf nicht eingewirkto Ber Tod des Verfolgten steht danach nicht im ursächlicnen Zusammenhang mit der Verschlimmerung o a) Die Anwendung des § 41 BEG käme hier ohne weiteres in Betracht, wenn die gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sein früheres Leiden Er hat diesen Einfluß auf die Verlaufsrichtung des Leidens verneint» Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 14 veröffentlichten Entscheidung dieses Gerichts wird gesagt, daß ein Bluthochdruck-leiden durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert wird. Gerade deshalb konnte und mußte der ärztliche Gutachter für die Frage nach der ursächlichen Bedeutung des Verfolgungsschicksals auf das allgemeine ärztliche Erfahrungswissen zurückgreifen. Er hat außerdem den Umstand besonders bewertet, daß der Ehemann der Klägerin trotz Verfolgung und Existenzschwierigkeiten ein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter erreicht hat. Die hier vom Berufungsrichter angenommene abgrenzbare Verschlimmerung liegt nach § 5 Abs. 2 aaO vor, wenn der Krankheitswert des Leidens durch die Verfolgungsmaßnahme erhöht worden ist. Für die Auslegung dieses Begriffes wird es deshalb weitgehend darauf ankommen, auf welche Weise der Arzt bei einer bestimmten Krankheit ein geringeres oder schwereres Kranksein bestimmt. Unbegründet ist die Ansicht der Revision, die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung hätte das Berufungsgericht wegen der für das Entschädigungsrecht geltenden Grundsätze über die adäquate Verursachung dazu nötigen müssen, den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Krankheitsverlauf bzw. Hach dem bereits Ausgeführten sind aber bei einer sb-grenzbaren Verschlimmerung eines Leidens nach den Umständen des Einzelfalles solche Umstände von Bedeutung, die keine Bedingung für einen abweichenden und ungünstigen Ablauf der Krankheit abgeben. Sie erübrigt die Prüfung der Frage, ob ein Leiden als Schädigungsfolge anerkannt ist; dagegen besteht keine Rechtsvermutung dafür, daß der Tod mit dem anerkannten Leiden ursächlich zusara-menhängto Sofern nur eine abgrenzbare Verschlimmerung als Rentenleiden anerkannt ist, kann der ursächliche Zusammenhang mit dem Tode verneint werden; das gilt selbst dann, wenn diese Verschlimmerung mit einer MdE von 50 angenommen worden ist. b) Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin eine Hinterbliebeneni’ente nach ihrem verfolgten Ehemann

Zitierte Normen: § 225 ZPO § 1 BEG § 97 ZPO
AnsichtVerschlimmerungBerufungsgerichtEhemannTodärztlichKlägerinLeidRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
2. DV-BNG § 3 Abs„ 2
Zum Begriff der abgrenzbaren Verschlimmerung.
BGH, Urto v. 7.Dezember 1966 - IV ZR 205/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
7o Eezemöer 1966
broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Selma K

- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanvvä 1 te	fc	und
 Er,
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31,
Eehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Er«
o
2 -
Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30o November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, tr, Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammer gerichts in Berlin vom 30. Juli 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von rechts wegen
 Tatbestand;
1881 in
 Die Klägerin ist die Witwe des am OberSchlesien geborenen Textilkaufmanns Max Kl Vom 10. November 1938 bis 21. Januar 1939 war Max K| ^(^Häftling im Konzentrationslager Sachsenhausen. Durch diese Freiheitsentziehung verlor er auch seine Wirtschaft« liehe Daseinsgrundlage. Er «änderte Ende 1939 nach Chile aus. Nachdem er dort längere Zeit als Vertreter für einen Verwandten tätig gewesen war, eröffnete er 1944 ein eigenes Geschäft. Er konnte es nur bis 1947 weiterführen. In
 
diesem Jahre heiratete er die Klägerin, mit deren Mitteln er ein Modeartikelgeschärt in Cillota eröffnete.
Im Alter von 6b Jahren, am 12« August 1949 starb Max K0HBl«, hach der Sterbeurkunde erlag er einem chronischen nerzleiden und einem Gehirnschlag»
Die Klägerin fordert Witwenrente« Sie hat vorgetragen, die Ursache der Herzkrankheit ihres Ehemannes, an der er verstorben sei, sei in den gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber vor der Auswanderung und den Existenzsorgen nach ihr zu sehen» Das Herzleiden sei dadurch entstanden, oder "ebenfalls früher ausgebrochen, der loa sei die folge dieses Leidens, mindestens sei ihr Ehemann verfrüht verstorben» für diesen Ursachenablauf hat sich die Klägerin auf die Zeugnisse der Arzte berufen, die ihren Ehemann wegen seines Herzleidens behandelt haben« Danach bestand bei ihm eine Sklerose der Herzkranzarterien (Er.
Dr» AHHB, der den Ehemann der Klägerin von 1939 bis 1949 behandelt hat, hat eine fortgeschrittene Erkrankung des uerzens mit häufigen Anfällen von Angina-pectoris festgestellt«
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf 'Witwenrente abgelehnt»
Das Landgericht hat die gegen den bescheid der Entschädigungsbehörde gerichtete A.lage angewiesen» Es hat seiner Entscheidung ein Gutachten zugrunae gelegt, das rrof» Dr« KHlals ärztlicher Sachverständiger zur Frage des nranheitsverlaufes und der Todesursache erstattet ha fc c
Vor Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin gebeten, ihr für die Durchführung der Berufung das Armen-recht zu bewilligen. Las Berufungsgericht hat darauf den genannten ärztlichen Sachverständigen veranlaßt, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, die die Klägerin gegen das genannte Gutachten erhoben hat. Auf Grund dieses Ergänzungsgutachtens hat das Berufungsgericht mit dem der Klägerin am 19» Dezember 1963 zugestellten Beschluß vom 9» Dezember 1963 das Armenrechtsgesuch zu-rückgewiesen» Die Klägerin hat am 310 Lezember 1963 Berufung eingelegt, das Rechtsmittel begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Berufungsgericht hat der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. In der Sache selbst hat es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, die Revision an den Bundesgerichtshof hat es nicht zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen. SLit diesem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenrente weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begiündet: Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG stehe der Klägerin nicht zu, weil es nach Ansicht des Berufungsrichters nicht als 'wahrscheinlich
 anzusehen ist, daß die Verfolgung ihres Ehemannes die Ursache der zu seinem lode führenden Erkrankung gewesen ist.
Welche Erkrankung die Todesursache abgegeben hat, hat der ärztliche Sachverständige, Prof« Lr,	nicht	ein-
deutig festzustellen vermocht» Nach seiner Ansicht spricht, abgesehen von dem Inhalt der Sterbeurkunde, in der u* a» von einem Gehirnschlag die Rede ist, die ärztliche Erfahrung dafür, daß der Ehemann der Klägerin zunächst, für ihn kaum spürbar, an essentieller Hypertonie gelitten und dieses beiden im -^aufe der Zeit Entstehung und Entwicklung der Coronarsklerose wesentlich begünstigt hat» Er hat es auch für möglich gehalten, daß die zu dem lode führende Erkrankung von vornherein allein in der Coronarsklerose bestand» In jedem Fall hat sich das beiden des Ehemanns der Klägerin nach Ansicht des Sachverständigen, die das Berufungsgericht übernommen hat, schon vor dem neginn der Verfolgung eingestellt» Bas hat das Gericht ebenso wie der Gutachter der Darstellung entnommen, die die Klägerin von der Entstehung und Entwicklung der Krankheit ihres Ehemanns gegeben hat» Für diesen frühen Beginn der Erkrankung spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Sachverständigen weiter, daß der Ehemann der Klägerin bei seiner Ankunft in Chile 1939 schon schwer herzleidend war, wie der Arzt Er, A^BBV der Klägerin bestätigt hat» Diesem Zustand muß aber, wie in dem angefochtenen Urteil dazu ausgeführt wird, eine langsame und langdauernde Entwicklung des Leidens vorausgegangen sein»
Aus der das Revisionsgericht bindenden, von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin schon vor der Verfolgung an dem zu dem Tode führenden Leiden erkrankte, hat das Berufungsgericht gefolgert, daß das Verfolgungsschicksal des Klägers weder das Hochdruck“
 
leiden, noch die Coronarsklerose verursacht, wesentlich! mitverursacht oder richtunggebend verschlimmert hat« Eine richtunggebende Verschlimmerung der genannten Leiden icommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht, weil die genannten. Überwiegend auf der Konstitution des Verfolgten beruhenden Leiden sich langsam entwickeln und bei dieser Entwicklung die äußeren Lebensverhältnisse nur eine sehr geringe Rolle spielen« Auch für diese Auffassung hat sich das Berufungsgericht auf den Sachverständigen berufen, der in seinem Gutachten diese Ansicht mit zahlreichen Zitaten aus dem ärztlichen Schrifttum belegt hat«
ImiEinklang: mit dem Sachverständigen hat das Berufungsgericht in dem Verfolgungsschicksal des Ehemanns der Klägerin die Ursache für eine abgrenzbare Verschlimmerung der genannten Leiden gesehen und angenommen, daß durch diese Verschlimmerung die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 30 % vermindert worden sei» Mach Ansicht des Berufungsgerichts, das auch in diesem Punkt dem Gutachten des Sachverständigen Br»	gefolgt	ist, hat
 diese abgrenzbare Verschlimmerung auf aen Krankheitsverlauf nicht eingewirkto Ber Tod des Verfolgten steht danach nicht im ursächlicnen Zusammenhang mit der Verschlimmerung o
Biese Begründung des angefochtenen Urteils weist keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler auf»
a) Die Anwendung des § 41 BEG käme hier ohne weiteres in Betracht, wenn die gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sein früheres Leiden
 
richtunggebend verschlimmert hätten. Sine solche Verschlimmerung hat das Berufungsgericht verneint, weil das vom Gutachter und dem Berufungsgericht lestgestellte und gewürdigte Verfolgungsschicksal nach dem heutigen Stande der medizinischen Erkenntnis den Verlauf der beim Kläger angenommenen Krankheit nicht beeinflußt hat. Baß es für die Unterscheidung, ob eine abgrenzbare oder eine richtunggebende Verscnlimmerung vorliegt, auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankommt, ergibt sich aus §
3 der 2. DV-BEG, Die Neufassung dieser Bestimmung, die mit Wirkung vom 18. September 1963 in Kraft getreten ist, enthält gegenüber dem früheren Rechtszustande keine Änderung, sondern gibt nur wieder, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 3 in der früheren Passung ausgelegt hatte»
Zu entscheiden, ob dem Veri'olgungsschicksal ein Einfluß auf die Verlaufsrichtung des Leidens zuzuschreiben war, hatte der Tatrichter, der dazu die Hilfe eines Sachverständigen benötigte.. Er hat diesen Einfluß auf die Verlaufsrichtung des Leidens verneint» Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Lie Ansicht des Berufungsgerichts entspricht im übrigen den Auffassungen, die im Hinblick auf die wissenschaftlich noch ungeklärte Politätiologie der Sklerose und der essentiellen Hypertonie in zahlreichen Entscheidungen der Entschädigungsgerichte vertreten worden sind (BGH RzW 61, 229 Nr. 26; KG RzW 1966, 190 Nr. 29; 1965, 227 Nr. 22). In der RzW 1964, 217 Nr, 15 abgedruckten Entscheidung hat das Kammergericht ausgesprochen, daß psychische Faktoren auf den Verlauf einer Herzkranzgefäßverkalkung nur unwesentlich einwirken. In der
 RzW 1964, 550 fir. 14 veröffentlichten Entscheidung dieses Gerichts wird gesagt, daß ein Bluthochdruck-leiden durch die Verfolgung nur abgrenzbar verschlimmert wird.
Es ist zwar richtig, daß hier nur wenig über den Verlauf der Krankheit festgestellt werden konnte. Gerade deshalb konnte und mußte der ärztliche Gutachter für die Frage nach der ursächlichen Bedeutung des Verfolgungsschicksals auf das allgemeine ärztliche Erfahrungswissen zurückgreifen. Er hat außerdem den Umstand besonders bewertet, daß der Ehemann der Klägerin trotz Verfolgung und Existenzschwierigkeiten ein die durchschnittliche Lebenserwartung übersteigendes Alter erreicht hat. Irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann d- r Klägerin ein noch höheres Alter erreicht hätte, wenn er nicht der Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, fehlen.
Die hier vom Berufungsrichter angenommene abgrenzbare Verschlimmerung liegt nach § 5 Abs. 2 aaO vor, wenn der Krankheitswert des Leidens durch die Verfolgungsmaßnahme erhöht worden ist. Was unter Krankheitswert zu verstehen i3t, erklärt diese Bestimmung nicht. Für die Auslegung dieses Begriffes wird es deshalb weitgehend darauf ankommen, auf welche Weise der Arzt bei einer bestimmten Krankheit ein geringeres oder schwereres Kranksein bestimmt. (Ähnlich Örunn-Hebenstreit, Ergänzungsband, Anm. 2 zu § 3 der 2. DV-BEG). Beben objektiven Beurteilungsmaßstäben, z. b. Höhe der Körpertemperatur*, Ausmaß der krankheitsbedingten Steigerung der Zahl der weißen Blutkörperchen, muß für die Frage nach
 dem Krankheitsv/ert auch ins Auge gefaßt werden, oh die bei einem Leiden auftretenden subjektiven Beschwerden sich erhöht haben. [Derartige Beschwerden können sehr verscniedenen Umfang haben, ohne daß derartige Unterschiede nach den objektiven Befunden gerechtfertigt wären. In diesem Zusammenhang kann das Verfolgungsschicksal eine vielseitige Rolle spielen, wie der ärztliche Gutachter hier angenommen hat. Insbesondere konnte der verfolgte Ehemann der Klägerin die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge der Arteriosklerose auf Grund der Belastungen stärker empfinden, die sich aus seinem Auswandererschicksal ergaben. Hach alledem konnte das Berufungsgericht hier eine ab^renzbare Verschlimmerung früherer Leiden des Verfolgten annehmen.
Unbegründet ist die Ansicht der Revision, die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung hätte das Berufungsgericht wegen der für das Entschädigungsrecht geltenden Grundsätze über die adäquate Verursachung dazu nötigen müssen, den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Krankheitsverlauf bzw. Tod zu bejahen.
Hach dem bereits Ausgeführten sind aber bei einer sb-grenzbaren Verschlimmerung eines Leidens nach den Umständen des Einzelfalles solche Umstände von Bedeutung, die keine Bedingung für einen abweichenden und ungünstigen Ablauf der Krankheit abgeben. Las übersieht die Revision.
Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Grundsätzen, die im Schrifttum und Rechtsprechung zu ähnlichen Rechtsfragen des Versorgungsrechts entwickelt worden sind.
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Nach § 38 Abs,, 1 BVG steht der Witwe eines Beschädigten eine Witwenrente zu, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben istc Nach Abs» A Satz 2 aaO gilt der Tod als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war» Soweit ein Leiden nur im Sinne einer Verschlimmerung anerkannt war, gilt diese Rechtsvermutung nur, wenn der anerkannte Verschlimmerungsanteil zu dem Tode geführt hat (Wilke, BVG, A run. XX 5 zu § 58; Schieckel-Gurgel, BVG, 3® Aufl., Anm. 2 zu § 38). Lie Vermutung greift nur Platz, wenn der Verfolgte an seinem Rentenleiden verstorben ist. Sie erübrigt die Prüfung der Frage, ob ein Leiden als Schädigungsfolge anerkannt ist; dagegen besteht keine Rechtsvermutung dafür, daß der Tod mit dem anerkannten Leiden ursächlich zusara-menhängto Sofern nur eine abgrenzbare Verschlimmerung als Rentenleiden anerkannt ist, kann der ursächliche Zusammenhang mit dem Tode verneint werden; das gilt selbst dann, wenn diese Verschlimmerung mit einer MdE von 50 angenommen worden ist. Las hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung BSG 7, 53,
55, 56 näher begründete
b) Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin eine Hinterbliebeneni’ente nach ihrem verfolgten Ehemann
1 'I _
nicht zusteht„ Die Revision der Klägerin muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 225 Abs, 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO zurücKgewiesen werden.;
Ascher	Johannsen	Maaß
 Br. Graf
 von der Mühlen