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BGH · IV ZR 205/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofea auf die mündliche Verhandlung vom 18« März 1964 unter Mitwirkung, dos Senatopräsidenten Ascher und der dundeerichter Johannson, Maaß, Br» Loewenhoim und Br. Graf für Recht anerkannt; Der Kläger legte 1947 an einer hebräischen Zentralschule in m die Reifeprüfung ab» Danach wandert© er nach Israel aus» Dort erfüllte er in den Jahren 1948/50 soine Wehrpflicht» Im Anschluß daran blieb er noch weitere drei Jahre Soldat(195Q toiß 1953)» Dann studierte er am Israel Institute of Technology in Haifa, um Ingenieur zu worden» Im Juli 1957 schloß er das Studium mit dem Grade eines Bachelor of Science ab» Ale Hinterbliebener eines Verfolgten fordert 4^r Kläger Kapitalentschädigung und Rente, und z/.ar Uber die Vollendung des 2<f.Lebensjahres hinaus bis zu dem Abschluß seines Studiums» Sr begründet diesen Anspruch damit, daß ihm 1950 infolge des Todes seines Vaters die Mittel zu dem Studium gefehlt hätten, so daß er genötigt gewesen sei, durch weiteren Wehrdienet Geld fürs Studium zu verdienen» Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten, um weitere Rentenbeträge von insgesamt 3.750.— DM für die Zeit vom Io Oktober 1954 bis 31« Juli 1957 (Ende des Studiums) zu erhalten« Da8 Landgericht hat das beklagte Land verurteilt9 dem Kläger für die Zeit vom 1» Oktober 1954 bis 3Qo September 1956 2.36t i—- DM zu zahlen. Es hat geltend gemacht, da8 der Kläger sein Studium vor Volle, dung des 24« Lebensjahres abgeschlossen hätte, wenn er es nach der Ableistung der zwei Jahre Pflichtwehrdienst begonnen hätte« Diese beiden Jahre hätten also, was das Landgericht übersehen habe, gar nicht zur Verzögerung der Berufsausbildung über das 24« Lebensjahr hinaus beigetragen. 'Der Kläger hat Berufung eingelegt, um zu erreichen;, daß das beklagte Land zur Zahlung weiterer Rentenbeträge von 1.389«— DM für die Zeit vom 1. 1. a) Nach § 17 Aba« 1 Kr« 3 BEß steht den Kindern eines getüteten Verfolgten für die Zeit, in der für eie nach Beamtenrecht Kinderzusohläge gewährt werden können9 eine Hinterbliebenenrente zu« Bis zu welchem Zeitpunkt solche Ansprüche bestehen, benimmt § 7 der 1« DV-BEG« Die Fassung dieser sowie der 2« und 3» VO zur Durchführung des Bundes-entschädigungsgesetzes sind mehrfach geändert worden« Auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht die Bestimmungen der 1« DV- ladder Fassung der VO zur Änderung der Braten Verordnung zur Durchführung des Buädesergänzungs gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialis^ tischen Verfolgung vom 23* November 1956 (BGBil I 864} ange*> wandt« Die Vorschriften dieser VO erhielten mit Wirkung vom 1« April 1937 die Fassung? Das Berufungsgericht hat indessen die Ansprüche des Klägers nach § 7 der 1. erhielt ein unverheiratetes Kind eines getöteten Verfolgten bis zur Vollendung dee 24« Lebensjahres eine Rente* wean es sich in dieser Zeit in der Berufsausbildung befand« (fach dem genannten Stichtag ge~ währt das Gesetz diesen Anspruch bis zur Vollendung des 25« Lebensjahres« War bei Vollendung des 24« oder 25«Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen* so besteht der Rentenanspruch weiter* wenn besondere* in den genannten Fassungen der 1« DV-BEG unterschiedlich geregelte Voraussetzungen gegeben waren« Ist also hier darüber zu entscheiden* ob und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger für eine weitere Ausbildungszeit eine Rente beanspruchen kann* weil sich seine Ausbildung verzögert hat* so ist ausschlaggebend* daB der Kläger das 24« Lebensjahr vollendete* ehe die Neufassung der 1« DV-BEG am 1« April 1957 in Kraft getreten war« Ob dem Kläger für die Zeit vom 50« September 1954 bis zu dem 31« Juli 195? 2« a) Nach § 7 Abs« 2 aaO wird die Rente über das 24o Lebeus-jahr hinaus für einen Zeitraum gezahlt* um den sich die Berufsausbildung durch nationalsoziallistischO Verfolgungen oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat« Her Kläger behauptet, er habe aein Studium erst zu dem 31« Juli 1957* also 2 Jahre und 10 Monate nach Vollendung seines 24« Lebensjahres ebschließen können* weil er infolge der Rötung seines Vatere genötigt gewesen sei, die fUr die Durchführung seines Studiums notwendigen Geldmittel durch Fortsetzung des Wehrdienstes in den Jahren 1950 bis 1953 zu verdienen« Nacu Ansicht dos Berufungsgerichts»? Das Berufungsgericht muß daher noch prüfen» ob die verzögerte Aufnahme des Studiums auf die vom Kläger behaupt-toten Gründe zurückgeht * Dabei kann von Bedeutung sein» daß der Kläger nach einer früher von ihm abgegebenen Versicherung an Bides Statt (BGB 3225 Bio 46) die Mittel für sein Studium ala We^&utudent verdient haben will« Zu prüfen wäre auch9 ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte» nach Erfüllung der zweijährigen Dienstpflicht sein Studium mit Hilfe öffentlicher» für die Studienförderung bereitgestellter Mittel zu finanzieren# Daß dieee Mögiionkeit nicht fern«» liegt» hat das Landgericht ausgesprochen« Da solche Mittel regelmäßig auf Grund allgemeiner politischer Erwägungen bereit gestellt werden» würde der Kläger dem Vorwurf» diese Möglichkeit nicht auagenutzt zu haben» nicht mit dem Hinweis auf § 9 Abs« 4 BEG begegnen können#

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Volltext der Entscheidung

IV ZR 205/63
2522 043
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Verkündet am 25« März 1964
Ehrenberger
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 de8 Arje Leib S
Sdl
 Nr.
Klägers und Revisioneklägers, ProzeSbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«	ln
 gegen
das I>and Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzen 90
Beklagten und Revisionebeklagten
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofea auf die mündliche Verhandlung vom 18« März 1964 unter Mitwirkung, dos Senatopräsidenten Ascher und der dundeerichter Johannson, Maaß, Br» Loewenhoim und Br. Graf
 für Recht anerkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21« Dezember 1962 aufgehoben«
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Der Rechtsstreit wird zur anderweitens Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurück-verwiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen fUr die Revisionsinstanz werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger ist am ■» 4HIHRP 1930 in wflHfe geboren» Sein Vater war dort Holzgroßhändler» Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde er im Sommer 1941 umgebracht» Sie Mutter des Klägers lebt jetzt in Israel»
Der Kläger legte 1947 an einer hebräischen Zentralschule in m die Reifeprüfung ab» Danach wandert© er nach Israel aus» Dort erfüllte er in den Jahren 1948/50 soine Wehrpflicht» Im Anschluß daran blieb er noch weitere drei Jahre Soldat(195Q toiß 1953)» Dann studierte er am Israel Institute of Technology in Haifa, um Ingenieur zu worden» Im Juli 1957 schloß er das Studium mit dem Grade eines Bachelor of Science ab»
Ale Hinterbliebener eines Verfolgten fordert 4^r Kläger Kapitalentschädigung und Rente, und z/.ar Uber die Vollendung des 2<f. Lebensjahres hinaus bis zu dem Abschluß seines Studiums» Sr begründet diesen Anspruch damit, daß ihm 1950 infolge des Todes seines Vaters die Mittel zu dem Studium gefehlt hätten, so daß er genötigt gewesen sei, durch weiteren Wehrdienet Geld fürs Studium zu verdienen»
Die EntSchädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1» Auguet 194t bis 30o Juni 1947 und vom 1» Oktober bis 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 1.431,61 DM und für die Zeit vom 1. Hovember 1953 bie 30» September 1954 (Vollendung des 24» Lebensjahres) eine Rente von 95 DM monatlich gewährt, für die Berechnung dieser Entschädigangs-leietungen hat die Entschädigungsbehörde den Vater des Klägers einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt» Die Entschädigungsbehörde hat es abgelehnt, dem Kläger die Rente Uber den Zeitpunkt der Vollendung des 24» Lebensjahres hinaus zu bewilligen»
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Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten, um weitere Rentenbeträge von insgesamt 3.750.— DM für die Zeit vom Io Oktober 1954 bis 31« Juli 1957 (Ende des Studiums) zu erhalten«
Da8 Landgericht hat das beklagte Land verurteilt9 dem Kläger für die Zeit vom 1» Oktober 1954 bis 3Qo September 1956 2.36t i—- DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewieaeiu Diese Entscheidung hat das Landgericht damit begründet? dem Kläger stehe ein Anspruch auf Waisenrente für die Zeit zu, in der er die zweijährige Wehrdienetpflicht erfüllt» für die er keine Rente erhalten habe«
Ge&en dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, da8 der Kläger sein Studium vor Volle, dung des 24« Lebensjahres abgeschlossen hätte, wenn er es nach der Ableistung der zwei Jahre Pflichtwehrdienst begonnen hätte« Diese beiden Jahre hätten also, was das Landgericht übersehen habe, gar nicht zur Verzögerung der Berufsausbildung über das 24« Lebensjahr hinaus beigetragen.
'Der Kläger hat Berufung eingelegt, um zu erreichen;, daß das beklagte Land zur Zahlung weiterer Rentenbeträge von 1.389«— DM für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis zu dem 30. September 1957 verurteilt wird« Jede Partei hat gebeten, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen«
Das Berufungsgericht hat auf das Rechtsmittel des beklagten Landes die Klage abgewiesen: und demgemäß die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
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 Die Revision ist begründet«,
1. a) Nach § 17 Aba« 1 Kr« 3 BEß steht den Kindern eines getüteten Verfolgten für die Zeit, in der für eie nach Beamtenrecht Kinderzusohläge gewährt werden können9 eine Hinterbliebenenrente zu« Bis zu welchem Zeitpunkt solche Ansprüche bestehen, benimmt § 7 der 1« DV-BEG« Die Fassung dieser sowie der 2« und 3» VO zur Durchführung des Bundes-entschädigungsgesetzes sind mehrfach geändert worden« Auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht die Bestimmungen der 1« DV- ladder Fassung der VO zur Änderung der Braten Verordnung zur Durchführung des Buädesergänzungs gesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialis^ tischen Verfolgung vom 23* November 1956 (BGBil I 864} ange*> wandt« Die Vorschriften dieser VO erhielten mit Wirkung vom 1« April 1937 die Fassung? die eich aus der VO zur Änderung der 1«, 2« und 3« DV-BEG vom 16« Dezember 1938 (BGBL 1 941) ergeben«
Der Kläger fordert Hinterbliebenenrente bis zu dem 31. Juli 1937» also bis zu einem Zeitpunkt, an dem die zuletzt erwähnte Fassung der 1« DV-BEG schon in Kraft getreten war. Das Berufungsgericht hat indessen die Ansprüche des Klägers nach § 7 der 1. DV-BEG vom 23« November 1936 beurteilt, weil der am 26. September 1930 geborene Kläger vor dem 1« April 1937 das 24« Lebensjahr vollendet hatte«
b)	Dae Berufungsgericht hat die Frage, welche Fassung der
1« DV-BEG anzuwenden ist, richtig entschieden» Hierbei kann nicht darauf abgestollt werden, ob der Zeitraum, für den die Rente begehrt wird, Uber den 1« April 1937 hinausreient« Ausschlaggebend ist vielmehr der Zeitraum, von dem ab eine Hinterbliebenenrente für eine vex'zögerte Berufsausbildung gewährt wird (§7 Abs« 2 der 1« DV-BEG)«
 
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Vor dem 1« April 195? erhielt ein unverheiratetes Kind eines getöteten Verfolgten bis zur Vollendung dee 24« Lebensjahres eine Rente* wean es sich in dieser Zeit in der Berufsausbildung befand« (fach dem genannten Stichtag ge~ währt das Gesetz diesen Anspruch bis zur Vollendung des 25« Lebensjahres« War bei Vollendung des 24« oder 25«Lebensjahres die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen* so besteht der Rentenanspruch weiter* wenn besondere* in den genannten Fassungen der 1« DV-BEG unterschiedlich geregelte Voraussetzungen gegeben waren«
Ist also hier darüber zu entscheiden* ob und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger für eine weitere Ausbildungszeit eine Rente beanspruchen kann* weil sich seine Ausbildung verzögert hat* so ist ausschlaggebend* daB der Kläger das 24« Lebensjahr vollendete* ehe die Neufassung der 1« DV-BEG am 1« April 1957 in Kraft getreten war« Ob dem Kläger für die Zeit vom 50« September 1954 bis zu dem 31« Juli 195? Rente zusteht, richtet sich also nach § 7 Abs« 2 der 1« DV-BBG in der Fassung vom 23« November 1956* die nach § 24 aaO mit Wirkung vom 1« Oktober 1953 in Kraft getreten war«
Zu den hier erörterten Fragen vgl« RzW 1959* 395 Nr« 38<
1962, 73 Nr« 18 sowie Weiss in RzW 1964* 8 ff«
2« a) Nach § 7 Abs« 2 aaO wird die Rente über das 24o Lebeus-jahr hinaus für einen Zeitraum gezahlt* um den sich die Berufsausbildung durch nationalsoziallistischO Verfolgungen oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat« Her Kläger behauptet, er habe aein Studium erst zu dem 31« Juli 1957* also 2 Jahre und 10 Monate nach Vollendung seines 24« Lebensjahres ebschließen können* weil er infolge der Rötung seines Vatere genötigt gewesen sei, die fUr die Durchführung seines Studiums notwendigen Geldmittel durch Fortsetzung des Wehrdienstes in den Jahren 1950 bis 1953 zu verdienen« Nacu Ansicht dos Berufungsgerichts»? fällt der voi& Kläger behauptete Verzöger ungsgr und nicht unter § 7 Abs« 2 aaO« Der Anspruch der
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Hinterbliebenen beruhe, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgefübrt, auf der Verfolgung der zu dem Unterhalt verpflichteten Eltern,Diese gegen die Eltern gerichtete Verfolgung kann nach Ansicht des BerufungegerAchtes in § 7 Abs. 2 aaO nicht gemeint sein» Es könnten dort nur solche Verfolgung»- und Unterdrttokungsmaßnahmen genannt sein, die sich gegen die Hinterbliebenen selbst gerichtet hätten.
b) Diese Auslegung engt den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift in einer Weise ein? die mit ihrem Sinn und Zweck nicht zu vereinbaren ist. Durch § 7 Abs. 2 aaO soll in den Fällen geholfen werden? in denen das Lebensschicksal der Verfolgten den rechtzeitigen Abschluß der Berufsausbildung verzögert hat. Der Ausbildungsweg und das Ende der Ausbildung der Hinterbliebenen, die im Alter von Kindheit und Jugend die von den nationalsozialistischen Machthabern beherrschten Gebiete verlassen und auswandern mußten, hing weitgehend vom Schicksal der Eltern ab. Eine auf diesen Ver-folgungswirkungen beruhende Verzögerung kann nicht ausgeschlossen sein, da sonst § 7 Abs. 2 aaO seine Bedeutung weitgehend verlio?on wurde» Während bie zur Vollendung des 24. Lebensjahres die Waisenrente zu zahlen ist? ohne daß zu i-prUfen wäre? welchen Einfluß der Tod der Eltern auf die Dauer der Ausbildung gehabt hat, ist nach diese» Zeitpunkt erheblich ob dae Verfolgtenschicksal die Ursache einer weiteren Verzögerung wer. In diesem Zusammenhang kann es auf die Richtung der Verfolgungemaßnahmen und die Abgrenzung des Kreises der Opfer nicht atJcomrnen.
Trifft es zu, daß der Kläger, wie er behauptet, sein Studium erst aufnehmen konnte, nachdem er sich die erforderlichen Mittel durch die Fortsetzung des Wehrdienstes beschafft hatte, so liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 aaO vor.
 
Das Berufungsgericht muß daher noch prüfen» ob die verzögerte Aufnahme des Studiums auf die vom Kläger behaupt-toten Gründe zurückgeht * Dabei kann von Bedeutung sein» daß der Kläger nach einer früher von ihm abgegebenen Versicherung an Bides Statt (BGB 3225 Bio 46) die Mittel für sein Studium ala We^&utudent verdient haben will« Zu prüfen wäre auch9 ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte» nach Erfüllung der zweijährigen Dienstpflicht sein Studium mit Hilfe öffentlicher» für die Studienförderung bereitgestellter Mittel zu finanzieren# Daß dieee Mögiionkeit nicht fern«» liegt» hat das Landgericht ausgesprochen« Da solche Mittel regelmäßig auf Grund allgemeiner politischer Erwägungen bereit gestellt werden» würde der Kläger dem Vorwurf» diese Möglichkeit nicht auagenutzt zu haben» nicht mit dem Hinweis auf § 9 Abs« 4 BEG begegnen können#
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Aua diesen Gründen muß das angefochtenc Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück«-verwiesen werden*
Ascher Bundeerichter Johaansen Maaß pr. Graf undUrct. IioewBnhoim'. öind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben«
Ascher