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BGH · IV ZR 205/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/62

ZPO § 547 Abs. 1 Das Hevisionsgericht kann die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung Uber die unheilbare Zerrüttung einer She bei einer nur nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässigen Revision nachprüfen, wenn das Berufungsgericht aus der Verantwortung des Klägers für den Zustand der Ehe Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zerrüttung gezogen bat« Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit mehr als 3 Jahren voneinander getr ennt leben * In dem angefochtenen Urteil wird ferner gesagt, daß die Ehe der Parteien jedenfalls sum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zerrüttet war« Hieran trifft nach der Überzeugung des Berufungsrichters die überwiegende Schuld den Kläger, weil er die Ehevvohnung verlassen hat, ohne vorher eine ihm mögliche und zu demutbare Verständigung mit der Beklagten über die die Ehe belastenden Umstände herbeigeführt zu haben. Im Zeitpunkt seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung war nach Ansicht des Berufungsgerichts die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttete Das hat der Berufungsrichter mit folgenden Erwägungen begründet: daß dieses Verhalten der Beklagten der Ehe abträglich gewesen wäre, hätte der Kläger nach Ansicht des Berufungsrichters die gewerbliche Tätigkeit seiner Ehefrau selbst bei den Behörden anmelden müssen, zu demal die Beklagte damit einverstanden gewesen sei« Nach allem kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht die Bede sein könne, weil sich der Kläger vor der Trennung nicht um eine Änderung der geschilderten Verhältnisse bemüht habe. Deshalb sieht das Berufungsgericht in dem Wegzug des Klägers ein Verhalten, das nach der Lebenserfahrung dafür spreche, daß die Ehe hierdurch, und zwar überwiegend, zu Lasten des Klägers zerrüttet worden sei» Ob dem Kläger die einseitige Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft zur Last zu legen ist, so daß hierauf der Vorwurf gestützt werden kann, der Kläger habe die Ehe der Parteien durch sein überwiegendes Verschulden zerrüttet, hängt davon ab, welchen Verlauf die Ehe vor dem Wegzug des Klägers genommen hatte. Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, daß die Ehe bereits vor der Trennung der Parteien unheilbar zerrüttet war, so kann nicht.davon ausgegangen werden, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dem Kläger zur Last zu legen ist (vgl, BGH LM Nr. 22 zu § 48 Abs.- 2 EheG). Pie Ansicht des Berufungsgerichts, eine unheilbare Zerrüttung der Ehe sei nicht anzunehmen, weil sich der Kläger vor der Trennung der Parteien nicht darum bemüht habe, diese Verhältnisse zu ändern, ist rechtlich bedenklich* Penn das Berufungsgericht unterscheidet dabei nicht in der vom Gesetz gebotenen Weise zwischen der Tatsache der Zerrüttung der Ehe und der Verantwortung der Ehegatten für die Entstehung dieses Zustandes* In einem solchen Palle, in dem das Berufungsgericht diese Tatbestandsmerkmale verquickt hat, kann das Revisionsgericht sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob das Berufungsge-richc mix Recht angenommen hat, der Kläger habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschulde«, idetEs muß dabei zwangsläufig auch prüfen, ob die unheilbare Zerrüttung der Ehe als solche für einen bestimmten Zeitpunkt infolge dieser Verqrui,ckungr^ der verschiedenen Tatbestandselemente zu Unrecht festgestellt worden ist, obwohl die Peststellung über die Zerrüttung der Ehe im Regelfall nach § 547 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden kann* ' Das ist nicht deshalb zu bejahen, weil sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger nicht darum bemüht hat, die Mißstände zu beseitigen, aus denen sich die Entfremdung des Klägers entwickelt hat* Das Behlen solcher Bemühungen des Klägers läßt nicht den Schluß zu, daß eine unheilbare Zerrüttung vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers noch nicht eingetreten war. 149; BGHZ 4, 196, JM31) * Es muß daher für die vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung davon ausgegangen werden, daß die Ehe der Parteien entsprechend der Behauptung des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, als der Kläger die Wohnung verließe Es kommt daher darauf an, ob eine in diesem Zeitpunkt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist« Das hat das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung festgestellto 2o Zutreffend rügt die Revision, daß die Feststellung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehlern beruht« Daraus, daß der Kläger es unterließ, auf eine Änderung der häuslichen Verhältnisse hinzuwirken, kann ihm einmal nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn das vom Berufungsrichter vermißte Verholten die "Schwarzarbeit" der Beklagten und die Tätigkeit der Tochter an der Seite ihrer Mutter tatsächlich beendet und auch die Y/ohnraUmfrage geändert hätte« Das mußte ausdrücklich festgestellt werden, es reicht nicht aus, wenn in den Gründen des angefochtenen Urteils nur gesagt wird, es spreche nichts dafür, daß der Kläger sich nicht hätte durchsetzen können« Au3 dem Unterlassen solcher Handlungen, durch die der Kläger nach der Auffassung des Berufungsrichters die ungünstige Entwicklung der Ehe hätte abwenden können, läßt sich ein Vorwurf ferner nur dann herleiten, wenn der Kläger die Pflicht zu dem Eingreifen erkannt oder wenigstens aus Fahrlässigkeit nicht gesehen hätte« Diese Frage hätte das Berufungsgericht erörtern müssen« Dabei hängt die Frage, ob nach dem Verlauf der Ehe der Kläger eine Pflicht zu dem Eingreifen erkennen konnte, auch davon ab, ob die Beklagte irgendwie bereit war, um der Erhaltung der Ehe willen* auf wirtschaftliche Vorteile zu verzichten, die sie aus ihrer Näharbeit gewann«

Zitierte Normen: § 43 EheG § 286 ZPO § 48 EheG
ZeitpunktBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungKlägerRevisionBerufungsgerichts

Volltext der Entscheidung

2533 059
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 547 Abs. 1
Das Hevisionsgericht kann die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung Uber die unheilbare Zerrüttung einer She bei einer nur nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässigen Revision nachprüfen, wenn das Berufungsgericht aus der Verantwortung des Klägers für den Zustand der Ehe Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zerrüttung gezogen bat«
BGH? Urto v. 20. März 1963 ~ IV ZR 205/62 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
!I_2R_2p5/62
Verkündet am 20o März 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Regierungsangestellten Wilhelm
 traße

- Proseßbevoilmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
in
 die Ehefrau Anna Straße V,
geh
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß,
 Br 0 Loowenhcim und Br . Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» Mai 1962 aufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien haben am 17» Mai 1929 die Ehe geschlossen«. Pcs einzige Kind aus der Ehe, die amflP« 1935 geborene Tochter Wilma,, ist verheiratet und lebt in der Schweiz«
Per am 0»	1901 geborene Kläger arbeitet als
 Angestellter des Landes Nordrhein-Westfalen
 im St
 in P
Pie Beklagte hat in ihrer Jugend
 Schneiderns gelernt und bald nach der Eheschließung (1930) diese Tätigkeit wieder aufgenommen« Per letzte eheliche Verkehr hat im Mai 1956 stattgefunden.
Am 1« September 1957 zog der Kläger aus der Ehewohnung
 aus.
Im September 1958 hatte er eine auf §43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, sie ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Püsseldorf vom 30. April 1959 abgewiesen worden»
Im Oktober I960 hat der Kläger die jetzt anhängige Klage erhoben und beantragt, die Ehe nach § 46 EheG zu scheiden. Pie Beklagte hat seinem Scheidungsbegehren widersprochen»
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pas öberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe nach § 48 EheG geschieden wird.
Pie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1
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Errbscheidangs gr ünd e
Die Revision ist begründet
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien seit mehr als 3 Jahren voneinander getr ennt leben * In dem angefochtenen Urteil wird ferner gesagt, daß die Ehe der Parteien jedenfalls sum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zerrüttet war« Hieran trifft nach der Überzeugung des Berufungsrichters die überwiegende Schuld den Kläger, weil er die Ehevvohnung verlassen hat, ohne vorher eine ihm mögliche und zu demutbare Verständigung mit der Beklagten über die die Ehe belastenden Umstände herbeigeführt zu haben. Im Zeitpunkt seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung war nach Ansicht des Berufungsgerichts die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttete Das hat der Berufungsrichter mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beklagte habe durch ihr Verhalten das Zusammenleben der Parteien in mehrfacher Hinsicht erschwert, der Kläger hätte aber die Möglichkeit gehabt, Abhilfe zu schaffeno Erst wenn seine Bemühungen an dem Y/iderstand der Beklagten oder aus anderen Gründen gescheitert waren, hätte er die Wohnung verlassen dürfen * Zur Belastung der Ehe durch die Beklagte hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt: Der Kläger habe an der MSchwarzarbeitn seiner Ehefrau und Tochter Anstoß genommen und seiner Frau vorgehalten, daß er deshalb bei seiner Behörde Schwierigkeiten bekommen werdeo Für den Pall? daß dieses Verhalten der Beklagten der Ehe abträglich gewesen wäre, hätte der Kläger nach Ansicht des Berufungsrichters die gewerbliche Tätigkeit seiner Ehefrau selbst bei den Behörden anmelden müssen, zu demal die Beklagte damit einverstanden gewesen sei«
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Der Kläger war nach deti Gründen des angefochtenen Urteils nicht damit einverstanden, daß seine/Tochter nach dem Schulabschluß bis zur Heirat ihrer Mutter beim Nähen half und daher zu dem guten Teil weiter vom Kläger unterhalten wurdeo Sie sei in der Lage gewesen, außerhalb des Hauses ihren Unterhalt zu verdienen und dann einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung zu leisten. Das Berufungsgericht hält diese Forderung des Klägers für berechtigt. Es legt ihm aber zur Last, daß er sie nicht eindeutig und bestimmt genug vorgebracht und nichts unternommen habe, um sich damit durchzusetzen.
Es spreche nichts dafür, daß der Kläger das nicht hätte erreichen können.
Das angefochtene Urteil hat ferner die V/ohnverhältnisse der Parteien erörtert. Weil ein Kaum untervermietet war, bestand die Wohnung nur noch aus der Küche, einem kleinen V/ohnraum und dem Schlafzimmer. In allen drei Räumen wurde bis in die Abendstunden zugeschnitten, anprobiert, hand-und maschinengenäht. Diesen Zustand hätte der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinnehmen brauchen.
Es meint aber, bei einer passenden Gelegenheit hätte der Kläger erreichen können, daß der untervermietete Baum wieder den Parteien zur Verfügung gestanden hätte.
Nach allem kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht die Bede sein könne, weil sich der Kläger vor der Trennung nicht um eine Änderung der geschilderten Verhältnisse bemüht habe. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sich herauogestellt habe, daß der Kläger - sei es infolge des V/iderstands der Beklagten, sei es aus objektiven Gründen “ mit seinen Bemühungen nicht zu dem Erfolge gekommen wäre, könne eine unheilbare Zerrüttung der
 
Ehe angenommen werden. Deshalb sieht das Berufungsgericht in dem Wegzug des Klägers ein Verhalten, das nach der Lebenserfahrung dafür spreche, daß die Ehe hierdurch, und zwar überwiegend, zu Lasten des Klägers zerrüttet worden sei»
II o
IV Gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils bestehen rechtliche Bedenken. Ob dem Kläger die einseitige Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft zur Last zu legen ist, so daß hierauf der Vorwurf gestützt werden kann, der Kläger habe die Ehe der Parteien durch sein überwiegendes Verschulden zerrüttet, hängt davon ab, welchen Verlauf die Ehe vor dem Wegzug des Klägers genommen hatte. Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, daß die Ehe bereits vor der Trennung der Parteien unheilbar zerrüttet war, so kann nicht.davon ausgegangen werden, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dem Kläger zur Last zu legen ist (vgl, BGH LM Nr. 22 zu § 48 Abs.- 2 EheG). Der Kläger hatte solche Tatsachen vorgetragen, insbesondere behauptet, die Parteien hätten schon vor seinem Auszug nur noch nebeneinander hergelebt, er hätte Monate vor der Trennung die Wohnung nur noch zur Nachtruhe aufgesucht. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Darin liegt ein saehlich-rechtlichOr und zugleich ein - vom Kläger gerügter -Verfahrensmangel (§ 286 ZPO).
Diese Feststellungen über den Verlauf der Ehe vor aer Trennung der Parteien erübrigten sich hier auch nicht deswegen, weil nach den Ausführungen des Berufungsrichters die Ehe vor dem Fortgang des Klägers nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei, da der Kläger nichts unternommen habe, um an den die Ehe belastenden, in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Verhältnissen etwas zu ändern»
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Pie Ansicht des Berufungsgerichts, eine unheilbare Zerrüttung der Ehe sei nicht anzunehmen, weil sich der Kläger vor der Trennung der Parteien nicht darum bemüht habe, diese Verhältnisse zu ändern, ist rechtlich bedenklich* Penn das Berufungsgericht unterscheidet dabei nicht in der vom Gesetz gebotenen Weise zwischen der Tatsache der Zerrüttung der Ehe und der Verantwortung der Ehegatten für die Entstehung dieses Zustandes* In einem solchen Palle, in dem das Berufungsgericht diese Tatbestandsmerkmale verquickt hat, kann das Revisionsgericht sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob das Berufungsge-richc mix Recht angenommen hat, der Kläger habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschulde«, idetEs muß dabei zwangsläufig auch prüfen, ob die unheilbare Zerrüttung der Ehe als solche für einen bestimmten Zeitpunkt infolge dieser Verqrui,ckungr^ der verschiedenen Tatbestandselemente zu Unrecht festgestellt worden ist, obwohl die Peststellung über die Zerrüttung der Ehe im Regelfall nach § 547 Abs. 2 ZPO nicht nachgeprüft werden kann*	'
Eine Scheidung der Ehe nach § 48 EheG setzt eine so tiefe Zerrüttung der Ehe voraus, daß eine Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann* Auch wenn nach den subjektiven Empfindungen eines Ehegatten eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, kann ein objektiver Beurteiler zu dem Ergebnis kommen, daß dieser Grad der Zerrüttung zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, weil, objektiv gesehen, noch eine Aussicht besteht, daß dieser Ehegatte seine ebeverneinende Einstellung aufgibt. Biese Gedanken zu dem Begriff der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat der Bundesgerichtshof in der BGHZ 3, 70 - LM Nr. 2 zu § 44 EheG - abgedruckten Entscheidung ausgesprochen.
Von dem Standpunkt eines objektiven Beurteilers ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen« Es hat vor allem nicht erörtert, ob aus der Sicht eines solchen Beobachters - wie dies nach dem der erv/ähnten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Ball war - eine Änderung der Einstellung des Klägers zu erwarten war. Das ist nicht deshalb zu bejahen, weil sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger nicht darum bemüht hat, die Mißstände zu beseitigen, aus denen sich die Entfremdung des Klägers entwickelt hat* Das Behlen solcher Bemühungen des Klägers läßt nicht den Schluß zu, daß eine unheilbare Zerrüttung vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers noch nicht eingetreten war.
Die Drage, was der Kläger hätte tun sollen, um dem Verlauf der Ehe eine andere Wendung zu geben und deren unheilbare Zerrüttung abzuwenden, ist nicht im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage nach dem Bestehen der Zerrüttung, sondern im Rahmen der Prüfung der Schuldfrage zu erörtern (RGZ 165? 149; BGHZ 4, 196, JM31) * Es muß daher für die vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung davon ausgegangen werden, daß die Ehe der Parteien entsprechend der Behauptung des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, als der Kläger die Wohnung verließe
 Es kommt daher darauf an, ob eine in diesem Zeitpunkt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist« Das hat das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung festgestellto
2o Zutreffend rügt die Revision, daß die Feststellung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehlern beruht« Daraus, daß der Kläger es unterließ, auf eine Änderung der häuslichen Verhältnisse hinzuwirken, kann ihm einmal nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn das vom Berufungsrichter vermißte Verholten die "Schwarzarbeit" der Beklagten und die Tätigkeit

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der Tochter an der Seite ihrer Mutter tatsächlich beendet und auch die Y/ohnraUmfrage geändert hätte« Das mußte ausdrücklich festgestellt werden, es reicht nicht aus, wenn in den Gründen des angefochtenen Urteils nur gesagt wird, es spreche nichts dafür, daß der Kläger sich nicht hätte durchsetzen können«
Au3 dem Unterlassen solcher Handlungen, durch die der Kläger nach der Auffassung des Berufungsrichters die ungünstige Entwicklung der Ehe hätte abwenden können, läßt sich ein Vorwurf ferner nur dann herleiten, wenn der Kläger die Pflicht zu dem Eingreifen erkannt oder wenigstens aus Fahrlässigkeit nicht gesehen hätte« Diese Frage hätte das Berufungsgericht erörtern müssen« Dabei hängt die Frage, ob nach dem Verlauf der Ehe der Kläger eine Pflicht zu dem Eingreifen erkennen konnte, auch davon ab, ob die Beklagte irgendwie bereit war, um der Erhaltung der Ehe willen* auf wirtschaftliche Vorteile zu verzichten, die sie aus ihrer Näharbeit gewann«
Schließlich leidet das angefochtene Urteil unter dem Mangel, daß das Berufungsgericht nicht dargelegt hat, weshalb den Kläger die überwiegende Schuld an der bei seinem Auszug bereits bestehenden unheilbaren Zerrüttung treffen soll« Da das Berufungsgericht der Beklagten den Vorwurf gemacht hat, daß sie durch ihr vorangegangenes Verhalten die berechtigten Ansprüche des Klägers auf ein ungestörtes Familienleben in der Ehewohnung beeinträchtigt und dadurch die Unzufriedenheit des Klägers hervorgerufen hat, so war sie an dem negativen Verlauf der Ehe mitschuldig« In einem solchen Falle hätte das Berufungsgericht begründen müssen, weshalb die Schuld des Klägers die der Beklagten überwiegt«
 
III.
Diese rechtlichen Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schuldfrage nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es erforderlich wäre, zu erörtern, ob dem Berufungsgericht die vom Kläger gerügten Verfahrensverletzungen unterlaufen sind„ Durch die neue Verhandlung erhält der Kläger Gelegenheit, seine Einwände gegen die bisherige Würdigung des Prozeßstoffes vorzubringeno
 Johannsen Wüstenberg Bundesrichter Dr. Loewenheim Dr.Graf
 Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen