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BGH · IV ZR 205/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/61

Verwandten der aufsteigenden Linie steht eine Hinterbliebenenrente zu, wenn der getötete Verfolgte ihren Unterhalt überwiegend bestritten hat oder ihn in diesem Umfang geleistet hätte, wenn er am Leben geblieben wäre. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Für die Zeit von 1945 bis 195.6 fordert die Klägerin eine Elternrente mit der Begründung, ihr jüngster, besondere befähigter und anhänglicher Sohn würde sie während dieser Zeit unterstützt haben, v/enn er am Leben geblieben wäre. Das Landgericht hat die Klage abgev/ieoen, v/eil nichts dafür spreche, daß gerade der jüngste, 1920 geborene Sohn mit seinen Leistungen überwiegend zu dem Unterhalt seiner Mutter beigetragen hätte, wenn er am Leben geblieben wäre. DV-BEG nicht zu, der Klägerin eine Rente zu gewähren. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. 1. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin von Mai 1945 bis Ende 1956 nicht imstande war, sich selbst zu unterhalten. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der jüngste Sohn der Klägerin, wenn er am Leben geblieben wäre, seine Mutter während der genannten Zeit unterstützt hätte. Es hält es aber für unwahrscheinlich, daß er mehr als ein Drittel der zu dem Unterhalt seiner Mutter notwendigen Lei- Zur Begründung seiner Ansicht hat das Berufungs-gericht vor allem auf die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verv/iesen. Der rechtlichen Würdigung des vom Berufungsgericht angenommenen Geschehensablaufs kann die Klägerin nicht mit der Behauptung entgegentreten, ihr jüngster Sohn würde, wenn er noch gelebt hätte, nicht nur ein Drittel, sondern die Hälfte ihres Unterhaltsbedarfs aufgebracht haben. Um eine solche Tatsachenwür-digung handelt es sich auch dann, wenn das Ausmaß der Unterhaltsleistung für den Pall, daß der Verfolgte am Leben geblieben wäre, geschätzt wird. Nach dieser Vorschrift stand Verwandten der aufsteigenden Linie eine Elternrente zu, wenn ihr Unterhalt ganz oder Überwiegend von dem getöteten Verfolgten bestritten worden wäre. Eine Leistung in dieser Höhe stellt nicht den vom Gesetz nach §§ 4 und 9 der 1. Es ist zwar richtig, daß nach § 9 Abs.4 BEG Unterhaltsleistungen Dritter, durch die etwa die Bedürftigkeit des Verfolgten oder eines Hinterbliebenen entfällt, den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen dürfen; dieser allgemeine Rechtssatz wird hier aber durch die besondere Gestaltung des Rechts der Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen. Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 17 BEG § 145 BBG § 50 BVG § 9 BEG § 145 BBG § 225 BEG
KindMutterunterhaltenSohnHamburgBegründungLebenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:nein
2519 078
BEG § 17 Abs. 1 Nr. 5
Verwandten der aufsteigenden Linie steht eine Hinterbliebenenrente zu, wenn der getötete Verfolgte ihren Unterhalt überwiegend bestritten hat oder ihn in diesem Umfang geleistet hätte, wenn er am Leben geblieben wäre.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1961 - IV ZR 205/61 -
OLG Hamburg LG Hamburg
IV 2R 205/61
Verkündet
 am 20. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb.
der verw. Frau Flora Florette S Road,	Südafrika,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
M und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr.
in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der kündesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1882	geborene	Klägerin ist Jüdin. Im Jahre
1933 ist sie nach Südafrika ausgewandert. Dort lebten zwei ihrer drei Kinder, nämlich der im Jahre 1908 geborene Sohn Gerhard und die im Jahre 1911 geborene Tochter Anni. Der im Jahre 1920 geborene Sohn Manfred blieb in Buropa zurück, er wurde im Juli 1943 in Holland verhaftet und nach Polen deportiert. Er ist seitdem verschollen und für tot erklärt worden. Als Todeszeitpunkt ist der 8. Mai 1945 angenommen worden.
Die Klägerin wurde seit 1945 von ihren beiden ältesten Kindern laufend unterstützt. Dabei zahlte ihr Sohn bis 1948 monatlich 10 SA £,dann erhöhte er die Leistungen bis auf 18 £ monatlich im Jahre 1956. Die Tochter zahlte der Klägerin seit 1945 monatlich 15 £, die Mittel hierzu waren ihr als Haupterbin ihres im Jahre 1945 verstorbenen Ehemannes zugefallen. Seit dem Tode der Tochter im Oktober 1956 steht der Klägerin ein monatliches Einkommen von 50 £ = ea. 580 DM zu, das aus de.i Zinserträgen des von der Tochter ^unterlassenen Vermögens gespeist wird.
Für die Zeit von 1945 bis 195.6 fordert die Klägerin eine Elternrente mit der Begründung, ihr jüngster, besondere befähigter und anhänglicher Sohn würde sie während dieser Zeit unterstützt haben, v/enn er am Leben geblieben wäre. Die Beklagte hat diesen Anspruch in ihrem Bescheid vom 7. Oktober 1959 abgelehnt, die Klägerin hat deshalb Klage erhoben. Sie hat dazu noch vorgetragen, trotz der Leistungen ihrer beiden ältesten Kinder sei sie wegen der hohen Mieten und Krankheitsauf v/endungen in Südafrika unterhaltsbedürftig geblieben.
 
Es genüge zur Begründung ihres Anspruchs, daß ihr jüngster Sohn neben seinen Geschwistern einen wesentlichen Teil des Unterhalts getragen hätte. Das Landgericht hat die Klage abgev/ieoen, v/eil nichts dafür spreche, daß gerade der jüngste, 1920 geborene Sohn mit seinen Leistungen überwiegend zu dem Unterhalt seiner Mutter beigetragen hätte, wenn er am Leben geblieben wäre. Es könne allenfalls angenommen werden, daß er ein Drittel des Unterhaltsbedarfs seiner Mutter aufgebracht hatte. Dieser Ausfall lasse es nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG in Verbindung mit §§ 9 und 4 der 1. DV-BEG nicht zu, der Klägerin eine Rente zu gewähren.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel will die Klägerin erreichen, daß ihr für die Zeit von 1945 bis 1956 - 138 Monate - Rentenbeträge von insgesamt 6.504 DM nachgezahlt werden. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht Vertreter lassen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin von Mai 1945 bis Ende 1956 nicht imstande war, sich selbst zu unterhalten. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der jüngste Sohn der Klägerin, wenn er am Leben geblieben wäre, seine Mutter während der genannten Zeit unterstützt hätte. Es hält es aber für unwahrscheinlich, daß er mehr als ein Drittel der zu dem Unterhalt seiner Mutter notwendigen Lei-
 
stungen aufgebracht hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt das Gesetz beim verfolgungsbedingten Wegfall eines derartigen Beitrages die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente nicht zu. Zur Begründung seiner Ansicht hat das Berufungs-gericht vor allem auf die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verv/iesen.
2.	Der rechtlichen Würdigung des vom Berufungsgericht angenommenen Geschehensablaufs kann die Klägerin nicht mit der Behauptung entgegentreten, ihr jüngster Sohn würde, wenn er noch gelebt hätte, nicht nur ein Drittel, sondern die Hälfte ihres Unterhaltsbedarfs aufgebracht haben. Mit diesen Ausführungen greift die Revision lediglich die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse an, damit kann sie im Revisionsrechts zug nicht gehört werden. Um eine solche Tatsachenwür-digung handelt es sich auch dann, wenn das Ausmaß der Unterhaltsleistung für den Pall, daß der Verfolgte am Leben geblieben wäre, geschätzt wird.
3.	Es fragt sich daher nur, ob bei dem vom Berufungsgericht angenommenen Unterhaltsbeitrag eine Elternrente zu leisten ist. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die bereits erwähnte Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes geht zurück auf § 14 Abs. 3 Nr. 4 BErgG. Nach dieser Vorschrift stand Verwandten der aufsteigenden Linie eine Elternrente zu, wenn ihr Unterhalt ganz oder Überwiegend von dem getöteten Verfolgten bestritten worden wäre. Die entsprechende Bestimmung ist in § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesentschädi-gungsgesetzes zu finden. Obwohl die Worte Mganz oder überwiegend” in der jetzt geltenden Passung des Gesetzes fehlen, sollte keine sachliche Änderung herbeigeführt werden. Das hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt. Es ergibt • sich aus den Ausführungen, die in der Begründung des Regierungsentwurf o zu § 14 b enthalten sind (BT-Drucks. 1949)»
 
Dort v/ird ferner hervorgehoben, daß die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung, insbesondere die Abgrenzung des Kreises der Entschädigungsberechtigten, auf die Vorschriften über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge zurückgeht.
In der Begründung zu Abschnitt VIII Nr. 1 und 2 zu Art. I des IndGr v/ird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß es die begrenzten finanziellen Mittel der Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubten, über die erwähnte Regelung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge hinauszugehen. Durch die Angleichung an die Vorschriften des Beamten-Unfallfürsorgerechts ist der Kreis der Rentenberechtigten auf die vom Verfolgten unterstützten Verwandten der aufsteigenden Binie ausgedehnt worden (vgl. § 145 BBG, § 117 DBG). Der Gesetzgeber hat damit zugleich die Begrenzung des Anspruchs auf die Palle übernommen, in denen der Getötete diese Verwandten "überwiegend" unterhalten hat (vgl. § 145 BBG).
Diese AnspruchsvoraussAtzung liegt regelmäßig vor, wenn etwa eine bedürftige Mutter ihr einziges Kind durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verloren hat und die Umstände dafür sprechen, daß es die Mutter unterhalten hätte. Ebenso liegt der Fall, daß mehrere Kinder zusammen für diesen Lebensbedarf aufgekommen wären, diese Fürsorge aber ausgeblieben ist, v/eil alle Kinder Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geworden sind. In allen diesen Fällen läßt sich ohne weiteres sagen, daß die Kinder den Unterhalt ihrer Mutter überwiegend bestritten hätten (vgl. die entsprechenden Beispiele in den Verwaltungsvorschriften zu § 50 BVG).
Ist von mehreren Kindern, wie hier, nur eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ums Leben gekommen, so ist entscheidend, v/elchen Beitrag es, wenn es am Leben
 
geblieben wäre, zu dem Unterhalt der Mutter aufgebracht hätte. Ist nach dem Alter und der Berufsausbildung des getöteten Kindes davon auszugehen, daß es nicht wahrscheinlich ist, daß gerade der Beitrag des getöteten Kindes für die Versorgung der Mutter maßgeblich war, so steht der Mutter wegen des Todes dieses Kindes und des Wegfalls seines Beitrages keine Rente zu. Eine Leistung in dieser Höhe stellt nicht den vom Gesetz nach §§ 4 und 9 der 1. DV-BEG vorausgesetzten überwiegenden Unterhalt dar (vgl. auch Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Februar 1958, abgedruckt bei Breithaupt 1958 S. 768). Daran ändert nichts, daß in einem solchen Falle die übrigen zu dem Unterhalt verpflichteten Abkömmlinge Mehrleistungen aufbringen müssen. Es ist zwar richtig, daß nach § 9 Abs. 4 BEG Unterhaltsleistungen Dritter, durch die etwa die Bedürftigkeit des Verfolgten oder eines Hinterbliebenen entfällt, den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen dürfen; dieser allgemeine Rechtssatz wird hier aber durch die besondere Gestaltung des Rechts der Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen. Dies ergibt sich u.a. auch aus der besonderen Beschränkung der
 Renten, wenn mehrere unterhaltsbedürftige Verwandte zu
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entschädigen sind. Diese Begrenzung der Leistungen in § 12 Abs. 2 der 1. DV-BEG entspricht gleichfalls § 145 BBG.
4.	Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden

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