BEG § 1 Eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft kann auch vorliegen, wenn eine Person im Rausch gegen den Nationalsozialismus gerichtete Straftaten begangen hat und deswegen wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft worden ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Dezember 1959 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,v.Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger in dem Strafverfahren als politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen und daß die gegen ihn verhängte Strafe deswegen verschärft worden sei. Das Berufungsgericht hat somit angenommen, der Kläger sei schon deswegen nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus i.S* des § 1 Abs. 1 BEG verfolgt worden, weil er nicht wegen der ihm zur last gelegten Äußerungen, sondern allein wegen des Vergehens nach § 350a StGB bestraft worden sei.. In einem solchen Palle kommt es darauf an, ob die im Rausch begangenen strafbaren Handlungen ihren Grund in der politischen Gegnerschaft des Täters gegen den Nationalsozialismus hatten und ob auch das Gericht dieses angenommen hat. Venn das zutrifft und das Gericht nur im Hinblick auf die mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für sein Tun, diesen nur wegen eines Vergehens nach § 350a StGB bestraft hat, kann der Bestrafte dennoch aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sein. 1. Handelte es sich dabei um rein militärische Vergehen, Erregung von Mißvergnügen im Dienst und Bedrohung von Vorgesetzten, dann kann es schon zweifelhaft sein, ob diese Taten aus der politischen Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus hervorgegangen sind. Selbst wenn das festgestellt werden könnte, müßten doch besondere Umstände festgestellt werden können, um zu schließen, daß auch das Gericht damals die Taten als Ausdruck einer dem Nationalsozialismus feindlichen Gesinnung des Klägers erkannt hat, des § 1 BEG kann aber auch dann nur angenommen werden, wenn auch das Gericht, das die Strafe verhängt hat, die im Rausch begangenen Taten als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft angesehen hat. Gerade bei Rauschtaten wird das Gericht möglicherweise die dem Angeklagten zur Last gelegten Äußerungen nur als Ausdruck gelegentlichen Unmuts oder Mißvergnügens ansehen, sofern es den Täter nicht als einen überzeugten Gegner des Nationalsozialismus angesehen hat, der seine wahre Gesinnung unter dem Einfluß des Alkohols zu erkennen gegeben hat, legten Äußerungen infolge seiner politischen Gegnerschaft getan hat, jedoch nicht, daß auch das Gericht diesen Grund seines Handelns erkannt hat, dann könnte der Kläger nur nach § 1 A.bs. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft nur vorliegt, wenn der Verfolger den Verfolgten als einen politischen Gegner angesehen und deswegen verfolgt hat (LM BEG 1956 .28), Diese Voraussetzung fehüt, wenn dem Ver- folger verborgen geblieben ist, daß die Handlung, wegen der er eine bestimmte Person verfolgt hat, Ausdruck einer politischen Gegnerschaft des Verfolgten gewesen ist. Wird auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum festgestellt, daß der Kläger bemüht gewesen ist, seine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus nicht bekannt werden zu lassen, und daß er sie nur unter dem Einfluß von Alkohol stehend zu erkennen gegeben hat, dann würde zu prüfen sein, ob er durch die von ihm im angetrunkenen Zustand gemachten Äußerungen selbst den Nationalsozialismus bekämpft hat. In den angeführten Entscheidungen ist weiter ausgeführt, daß Handlungen zur Bekämpfung des Nationalsozialismus nur solche; sind, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein konnten, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder doch mindestens ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern. Wenn eine Person in der Trunkenheit Äußerungen getan hat, durch die der Nationalsozialismus angegriffen worden ist, dann wird besonders zu prüfen sein, ob diese
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein BEG § 1 Eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft kann auch vorliegen, wenn eine Person im Rausch gegen den Nationalsozialismus gerichtete Straftaten begangen hat und deswegen wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft worden ist. BGH, Urt. v„ 18. Dezember 1959 - IV ZR 205/59 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf XV ZB. 205/59 Verkündet am 13, Dezember 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Wirtschaftstreuhänders Gustav Ml in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, Dezember 1959 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr,v.Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17, März 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechts-zug werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand; Der am geborene Kläger wurde als Maat der Kriegsmarine wegen Zersetzung der Wehrkraft angeklagt und am 22. Juni 1943 durch ein Feldkriegsgericht des Admirals West wegen zweier Vergehen i.S. von § 330 a StGB zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 13 Monaten Untersuchungshaft und zu dem Rangverlust verurteilt. Er wurde am 8. September 1944 aus der Strafhaft vorzeitig entlassen5 der Rest d'er Strafe wurde zur Bewährung innerhalb der Kriegsmarine ausgesetzt. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Freiheitsschadens für die Zeit seiner Inhaftierung. Sein dahingehender Antrag ist durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 29. Dezember 1956 zurückgewiesen worden. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und behauptet; Er habe von 1919 bis 1922 der SPD angehört. Anschließend sei er als Reichsbankbeamter politisch nicht organisiert gewesen. Bereits im Jahre 1933 habe er geäußert, der Hazistaat sei kein Rechtsstaat, und sei deswegen in einem Neußer Lokal festgenoromen und eine Nacht in Polizeigewahrsam gehalten worden, 1935 sei er von Düsseldorf nach Hubbelrath verzogen, wo er sich vielfach mit Gesinnungsgenossen der SPD getroffen habe. Die Folge sei ein Schreiben der NSDAP Ortsgruppe Hubbelrath an die Kreisleitung in Niederberg gewesen, in dem angezeigt worden sei, er stehe dem Nationalsozialismus ablehnend gegenüber. Seine Verurteilung vom 22. Juni 1943 durch das Feldkriegsgericht sei erfolgt, weil er seine seit langem bestehende Gegnerschaft zu dem nationalsozialistischen System offen zu dem Ausdruck gebracht habe. Man habe ihm abfällige Äußerungen über die politische Führung des Reiches, über die Kriegsaussichten und über Zwistigkeiten innerhalb des Unteroffizierskorps der Marine und politische Vergiftung jüngerer Kameraden vorgeworfen. Er habe mit Erfolg die Vorfälle als Volltrunken-heitsdelikte hingestellt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 4.200 DM für die Zeit vom 18. Äprii 1942 bis zura ?. September 1944 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründes Der Senat hat gemäß § 209 Abs. 3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden. Die Revision ist begründet. 4 I. Das Berufungsgericht hat festgestellt> daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei. Er habe aber seine den Nationalsozialismus ablehnende Haltung für sich behalten und sich gescheut, sie nach außen zu erkennen zu geben. Nur wenn er infolge Alkoholgenusses seine Hemmungen verloren habe, habe er Äußerungen getan, durch die er seine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus zu dem Ausdruck gebracht habe. Er sei wegen Wehrkraftzersetzung, Erregung von Mißvergnügen (§ 102 KStGB) und Drohung gegen einen Vorgesetzten (§89 MStGB) angeklagt, jedoch nur wegen in Volltrunkenheit begangener Straftaten nach § 530a StGB bestraft worden. Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger in dem Strafverfahren als politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen und daß die gegen ihn verhängte Strafe deswegen verschärft worden sei. Die Höhe der Strafe könne sich daraus erklären, daß der Kläger vor seiner Verurteilung bereits 7 mal disziplinarisch wegen Trunkenheit bestraft worden war. Das Berufungsgericht hat somit angenommen, der Kläger sei schon deswegen nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus i.S* des § 1 Abs. 1 BEG verfolgt worden, weil er nicht wegen der ihm zur last gelegten Äußerungen, sondern allein wegen des Vergehens nach § 350a StGB bestraft worden sei.. Der Umstand, daß dia Strafe aus den Strafbestimmungen über die WehrkraftZersetzung, denen des Militärstrafgesetzbuchs oder aus § 550a StGB entnommen worden ist, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend für die Präge, ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden ist. Eine solche Verfolgung kann auch vorliegen, wenn eine Person nur wegen eines Vergehens nach § 350a StGB bestraft worden ist. In einem solchen Palle kommt es darauf an, ob die im Rausch begangenen strafbaren Handlungen ihren Grund in der politischen Gegnerschaft des Täters gegen den Nationalsozialismus hatten und ob auch das Gericht dieses angenommen hat. Venn das zutrifft und das Gericht nur im Hinblick auf die mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für sein Tun, diesen nur wegen eines Vergehens nach § 350a StGB bestraft hat, kann der Bestrafte dennoch aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sein. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Gericht mit Rücksicht auf die politische Einstellung des Angeklagten eine höhere als die sonst angemessene Strafe verhängt hat. Wesentlich ist vielmehr, daß auch in diesen Pallen die Bestrafung nicht erfolgest; weil der Täter sich in einen Rauschzustand versetzt hat. sondern weil er im Rausch Handlungen begangen hat, die sich gegen den Nationalsozialismus richten- Da das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht beachtet hat, muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, welcher Art die dem Kläger zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen waren, die zu seiner Verurteilung wegen Vergehens nach § 330a StGB geführt haben. 1. Handelte es sich dabei um rein militärische Vergehen, Erregung von Mißvergnügen im Dienst und Bedrohung von Vorgesetzten, dann kann es schon zweifelhaft sein, ob diese Taten aus der politischen Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus hervorgegangen sind. Selbst wenn das festgestellt werden könnte, müßten doch besondere Umstände festgestellt werden können, um zu schließen, daß auch das Gericht damals die Taten als Ausdruck einer dem Nationalsozialismus feindlichen Gesinnung des Klägers erkannt hat, 2r Anders wäre es, wenn es sich um Taten gehandelt hätte, die ihrer Natur nach gegen den Nationalsozialismus oder seine Führer gerichtet waren. Wenn in solchem Palle festzustellen ist, daß der Urheber dieser Taten ein Gegner des Nationalsozialismus ist, wird davon ^3 ausgegangen werden können, daß auch diese gegen den Nationalsozialismus gerichteten, im Rausch begangenen Taten ihren -Grund in dieser politischen Einstellung des Täters hatten. Eine Verfolgung aus Gründen poli-xischer Gegnerschaft i,S. des § 1 BEG kann aber auch dann nur angenommen werden, wenn auch das Gericht, das die Strafe verhängt hat, die im Rausch begangenen Taten als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft angesehen hat. Gerade bei Rauschtaten wird das Gericht möglicherweise die dem Angeklagten zur Last gelegten Äußerungen nur als Ausdruck gelegentlichen Unmuts oder Mißvergnügens ansehen, sofern es den Täter nicht als einen überzeugten Gegner des Nationalsozialismus angesehen hat, der seine wahre Gesinnung unter dem Einfluß des Alkohols zu erkennen gegeben hat, ^ Sollte das Berufungsgericht zwar feststellen, daß der Kläger die ihm in dem Strafurteil zur Last ge- | legten Äußerungen infolge seiner politischen Gegnerschaft getan hat, jedoch nicht, daß auch das Gericht diesen Grund seines Handelns erkannt hat, dann könnte der Kläger nur nach § 1 A.bs. 3 Nr, 2 BEG als Verfolgter i.S. des Abs, 1 gelten. Die Ansicht von van Dam/Loos (BEG § 1 Anm, 11), daß die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr, 2 BEG im Grunde überflüssig sei, da die unter sie fallenden Personen ohnehin schon im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden sind, ist unzutreffend. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft nur vorliegt, wenn der Verfolger den Verfolgten als einen politischen Gegner angesehen und deswegen verfolgt hat (LM BEG 1956 .28), Diese Voraussetzung fehüt, wenn dem Ver- folger verborgen geblieben ist, daß die Handlung, wegen der er eine bestimmte Person verfolgt hat, Ausdruck einer politischen Gegnerschaft des Verfolgten gewesen ist. In diesen Fällen kann der Verfolgte nach § 1 Abs, 3 Hr, 2 BEG als Verfolgter i.S. des Abs. 1 gelten, Voraussetzung dafür ist, daß er die ihm zur Last gelegte Handlung, deren politischer Beweggrund verborgen geblieben ist, in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat. Handlungen, die in Bekämpfung der nationalsozialistischen Herrschaft begangen sind, sind solche, durch die entweder die Gewaltherrschaft selbst bekämpft werden sollte oder die im Zusammenhang mit anderen Handlungen stehen, durch die der Handelnde die Gewaltherrschaft bekämpft hat. Hierfür kommen Handlungen in Betracht, durch die dem Handelnden selbst oder auch einer anderen Person ermöglicht werden sollte, solche Handlungen vorzunehmen, durch die der Nationalsozialismus bekämpft wurde oder werden sollte oder die dazu dienen sollten, derartige Handlungen zu verbergen. Wird auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum festgestellt, daß der Kläger bemüht gewesen ist, seine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus nicht bekannt werden zu lassen, und daß er sie nur unter dem Einfluß von Alkohol stehend zu erkennen gegeben hat, dann würde zu prüfen sein, ob er durch die von ihm im angetrunkenen Zustand gemachten Äußerungen selbst den Nationalsozialismus bekämpft hat. Bin Bekämpfen liegt, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen zu § 6 BEG wiederholt ausge-führx hat (LH BEG 1956 Hr. 15 - 22) nur vor, wenn die Handlungen vorgenoramen wurden, um damit der nationalsozialistischen Herrschaft Abbruch zu tun oder ihre schlimmen Folgen abzuv/enden. Der Handelnde muß mit seinen Handlungen diesen bestimmten Zweck verfolgt haben. Wenn der Handelnde bei seinen Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol gestaaiden hat, kommt es darauf an, ob er noch in der Lage gewesen ist, seinen YJillen soweit frei zu bestimmen, daß er diesen Zweck verfolgen konnte. Durch Handlungen, für die er überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden kann, hat er den Nationalsozialismus i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG nicht bekämpft» Dasselbe gilt für Handlungen, für die der Handelnde zwar verantwortlich ist, die er aber nicht mit der Absicht vorgenommen hat, damit der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun, sondern die allein durch die Trunkenheit ausgelöste Reaktionen waren. In den angeführten Entscheidungen ist weiter ausgeführt, daß Handlungen zur Bekämpfung des Nationalsozialismus nur solche; sind, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein konnten, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder doch mindestens ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern. Wenn eine Person in der Trunkenheit Äußerungen getan hat, durch die der Nationalsozialismus angegriffen worden ist, dann wird besonders zu prüfen sein, ob diese Äußerungen geeignet waren, den oben erörterten Erfolg herbeizuführen. Dabei ist zu beachten, daß Äußerungen von Personen meist nicht ernst genommen werden und keine Wirkungen haben, wenn erkennbar ist, daß die betreffende Person stark unter Alkoholeinfluß steht. Ascher Raske ‘ Johannsen v.Werner Wüstenberg »