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BGH · IV ZR 205/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 205/53

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannti Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27o Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Hierzu hat er vorgetragen, ^ die Ehe sei wegen des unnatürlichen Altersunterschiedes und der Unverträglichkeit der Beklagten von Anfang an unglücklich ' -gewesen; die Beklagte habe sich jetzt völlig von ihm gelöst und " beschimpfe ihn, sobald sie ihn sehe. Die Beklagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und einer Scheidung widersprochen» Sie hat vorgetragen, der einzige Grund für die Zerrüttung der Ehe sei das ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Frau Sch^P» Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» die unveröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27» April 1953 - IV ZR 85/52 -), dahingestellt gelassen, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, da auf jeden Fall der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und. Die Zulässigkeit leitet es daraus her, dass der Kläger durch sein ehebrecherisches Verhältnis zu der jetzt 44 Jahre alten Witwe Sch^^, die drei Kinder aus ihrer Ehe besitzt, die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und sonstige Zerrüttungsursachen, insbesondere Eheverfehlungen der Beklagten, nicht erwiesen seien-. Für das Verhalten ihres erstehelichen Sohnes, der im Jahre 1949 dem Kläger den Eintritt in die Ehewohnung verwehrt und ihn geschlagen habe, hält das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verantwortlich«, Den grossen Altersunterschied zwischen den Parteien sieht das Gericht nicht als Ursache der Zerrüttung an, da die Ehe in den ersten 25 Jahren nicht unglücklich gewesen und der Kläger jetzt krank und pflegebedürftig sei, während die Beklagte noch einen ziemlich rüstigen Eindruck mache« Für beachtlich hält das Berufungsgericht den Widerspruch deshalb, weil die Heirat auf einer gegenseitigen herzlichen Zuneigung beruht habe, die Ehe trotz des Altersunterschiedes zu einer echten Lebensgemeinschaft und zu dem vollen Lebensinhalt der Parteien geworden sei und die Gründe der Beklagten für ihren Widerspruch wahrer ehelicher Gesinnung, beachtlicher religiöser Überzeugung und berechtigten wirtschaftlichen Erwägungen entsprängen. Schliessung mit Frau Sch^^ kommen würde, ausserdem liefe das Verlangen des Klägers darauf hinaus, die in der Ehe gealterte Ehefrau zugunsten einer jüngeren Geliebten zu verstossen. 1.) Was zunächst die Frage anlangt, ob das Verhalten des Sohnes der Beklagten zu berücksichtigen ist, so hatte der Kläger in dieser Hinsicht vorgetragen, dass naoh dem Ehescheidungstermin im Vorprozess am 28. Mai 1949 die Aussage über die Frage verweigert, ob sie mit dem Kläger geschlechtliche Beziehungen unterhalte, und der Kläger hatte daraufhin ausdrücklich erklärt, dass er die Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten ablehne, da er nicht mehr in der Lage sei, mit ihr zusammenzuleben. Unter diesen Umständen wäre eine Verweigerung des Eintritts in die frühere Ehewohnung weder schuldhaft noch etwa allein oder überwiegend ursächlich für die Zerrüttung der Ehe. Auch würde damit noch nicht dem Widerspruch der Beklagten die sittliche Rechtfertigung genommen. Das ist aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall gewesen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 97 ZPO
WiderspruchBerufungsgerichtParteiEheAltersunterschiedKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 205/53

Verkündet am
22. April 1954
Klett, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Invaliden Hermann Joseph B	,	Dt
K^PB^ßtrasse 00 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
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seine Ehefrau Anna Maria KPPP^strasse (
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionstoekjägt.e -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannti
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27o Oktober 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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 Tatbestand :
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses, haben am 5« November 1924 die Ehe miteinander geschlossen. Der Kläger ist am 13- September 1902, die Beklagte am 1, Januar 1880 geboren. Die Beklagte war bei Eingehung ihrer Ehe mit dem Kläger verwitwet. Aus ihrer ersten Ehe hatte sie fünf Kinder. Aus der Ehe mit dem Kläger sind Kinder nicht hervorgegangen. Die Parteien haben zuletzt am 23« Dezember 1948 miteinander	!'
ehelich verkehrt. Seit Februar 1949 leben sie voneinander getrennt. Der Kläger hat damals eine auf § 43 EheG ge-stützte Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben. Diese Klage ist rechtskräftig durch Urteil vom 8. Juli 1949 abgewiesen worden. Das Gericht stellte fest, dass'der Kläger ehewidrige Beziehungen zu der Witwe Scl^f^ unterhalte und dass etwaige Eheverfehlungen der Beklagten nur in Zusammenhang mit diesen Beziehungen ständen; daher sei das Schei-dungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt«
Mit der jetzt erhobenen Klage verlangt der Kläger	^
die Scheidung aus § 48 EheG mit der Begründung, die häus-lictie Gemeinschaft sei länger als 3 Jahre aufgehoben und die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Hierzu hat er vorgetragen, ^ die Ehe sei wegen des unnatürlichen Altersunterschiedes und der Unverträglichkeit der Beklagten von Anfang an unglücklich ' -gewesen; die Beklagte habe sich jetzt völlig von ihm gelöst und " beschimpfe ihn, sobald sie ihn sehe. Ferner habe ihm der	?
Sohn der Beklagten den Eintritt in die Wohnung verwehrt und ihn geschlagen. Da aus der Verbindung zwischen ihm und der Witwe Sch^^ eine am 27. Juni 1950 geborene Tochter hervorgegangen sei, habe er die Absicht, Frau Sch^} zu ehelichen, um seinem Kind auch die Stellung eines eheli-chen zu geben.
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Die Beklagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und einer Scheidung widersprochen» Sie hat vorgetragen, der einzige Grund für die Zerrüttung der Ehe sei das ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Frau Sch^P»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter»
Ent sch ei dungs gründe »•
Gegen die Zulässigkeit der auf § 48 EheG gestützten Klage bestehen keine Bedenken, da die drei Jahre, in denen die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sein muss, sich erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozes- . ses vollendet haben. Die Revision ist aber nicht begründet O
Las Berufungsgericht hat, wogegen rechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. die unveröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27» April 1953 - IV ZR 85/52 -), dahingestellt gelassen, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, da auf jeden Fall der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und. auch begründet sei. Die Zulässigkeit leitet es daraus her, dass der Kläger durch sein ehebrecherisches Verhältnis zu der jetzt 44 Jahre alten Witwe Sch^^, die drei Kinder aus ihrer Ehe besitzt, die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und sonstige Zerrüttungsursachen, insbesondere Eheverfehlungen der Beklagten, nicht erwiesen seien-. Für
 das Verhalten ihres erstehelichen Sohnes, der im Jahre 1949 dem Kläger den Eintritt in die Ehewohnung verwehrt und ihn geschlagen habe, hält das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verantwortlich«, Den grossen Altersunterschied zwischen den Parteien sieht das Gericht nicht als Ursache der Zerrüttung an, da die Ehe in den ersten 25 Jahren nicht unglücklich gewesen und der Kläger jetzt krank und pflegebedürftig sei, während die Beklagte noch einen ziemlich rüstigen Eindruck mache«
Für beachtlich hält das Berufungsgericht den Widerspruch deshalb, weil die Heirat auf einer gegenseitigen herzlichen Zuneigung beruht habe, die Ehe trotz des Altersunterschiedes zu einer echten Lebensgemeinschaft und zu dem vollen Lebensinhalt der Parteien geworden sei und die Gründe der Beklagten für ihren Widerspruch wahrer ehelicher Gesinnung, beachtlicher religiöser Überzeugung und berechtigten wirtschaftlichen Erwägungen entsprängen. Dagegen träfe dies für die Gründe, die der Kläger für sein Scheidungsbegehren anführe, nicht zu. Es sei zweifelhaft,
 ob es im Falle einer Scheidung überhaupt zu einer Ehe-• _
Schliessung mit Frau Sch^^ kommen würde, ausserdem liefe das Verlangen des Klägers darauf hinaus, die in der Ehe gealterte Ehefrau zugunsten einer jüngeren Geliebten zu verstossen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind nicht .begründet.
1.) Was zunächst die Frage anlangt, ob das Verhalten des Sohnes der Beklagten zu berücksichtigen ist, so hatte der Kläger in dieser Hinsicht vorgetragen, dass naoh dem Ehescheidungstermin im Vorprozess am 28. Mai 1949
 
die Beklagte ihn in die eheliche Wohnung nicht hineingelassen, sondern ihren Sohn gerufen und ihm hatte sagen lassen, er käme unter keinen Umständen in die Wohnung hinein» Dabei habe der Sohn ihm unter ausdrücklicher Duldung der Beklagten zugeschrien, er habe in der Wohnung nichts mehr zu suchen und alles, was dort sei* ginge ihn nichts an. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Behauptung bestritten. Das Berufungsgericht hat aber zugunsten des Klägers sein Vorbringen als wahr unterstellt. Infolgedessen war es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, die vom Kläger für diesen Vorgang benannten Zeugen zu vernehmen. Es liegt sodann auch ein Rechtsirrtum nicht vor, wenn das Berufungsgericht diese Vorgänge für unbeachtlich gehalten hat. Unstreitig hatte der Kläger bereits damals die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgelöst. Frau Sch^0 hatte bei ihrer Vernehmung im Termin am 28. Mai 1949 die Aussage über die Frage verweigert, ob sie mit dem Kläger geschlechtliche Beziehungen unterhalte, und der Kläger hatte daraufhin ausdrücklich erklärt, dass er die Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten ablehne, da er nicht mehr in der Lage sei, mit ihr zusammenzuleben. Unter diesen Umständen wäre eine Verweigerung des Eintritts in die frühere Ehewohnung weder schuldhaft noch etwa allein oder überwiegend ursächlich für die Zerrüttung der Ehe. Auch würde damit noch nicht dem Widerspruch der Beklagten die sittliche Rechtfertigung genommen.
2») Zuzugeben ist der Revision, dass der "Altersunterschied der Parteien von annähernd 23 Jahren ausserordentlich gross ist und dass bei der Prüfung der Zulässigkeit und der Beachtlichkeit des Widerspruchs auch Umstände in Betracht zu ziehen sind, die ohne ein Verschulden der
 
Parteien eine Zerrüttung herbeigeführt haben'. Es war also auch zu prüfen, wie sich der starke Altersunterschied auf die Ehe ausgewirkt hat. Das alles hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt.
Es hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe und den heutigen körperlichen Zustand der Parteien der Altersunterschied nicht ehezerrüttend gewirkt hat, und sodann, dass die Ehe trotz des Altersunterschiedes zu einer echten Lebensgemeinschaft und zu dem vollen Lebensinhalt der Parteien geworden ist.
Diese Peststellungen rechtfertigen es, in dem vorliegenden Pall den Altersunterschied als unbeachtlich anzusehen. Wie der erkennende Senat bereits in seinen in LM Nr, 3 zu § 48 Abs. 2 EheG = NJW 1951, 439 und in LM Nr. 14 zu § 48 Abs. 2 EheG abgedruckten beiden Entscheidungen, die sich damit befassen, welche Bedeutung einem starken Altersunterschied für die Präge der Beacht-lichlceit des Widerspruchs zukomrat, ausgesprochen hat, kann einer Aufrechterhaltung der Ehe ein erheblicher Altersunterschied nur dann entgegenstehen, wenn er von vornherein die Ehe derart belastet hat, dass das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert worden ist. Das ist aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall gewesen.
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Raske Kregel Scheffler Wüstenberg
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