Tatbestands Der Kläger verlangt als angeblicher Eigentümer und früherer' Besitzer von dem Beklagten die Herausgabe eines jetzt in dessen Besitz befindlichen Personenkraftwagens Adler Trumpf Junior. Diese erblickt sie darin, daß der Kläger unter Berufung auf eine Auskunft des Kraftverkehrsamts in BMP.Beweis .dafür angetreten habe, daß der Beklagte die Zulassung des Wagens durch unrichtige Angaben über das Abhandenkommen der Kraftfahrzeugpapiere erreicht habe, und daß das Berufungs- Eine solche Einsichtnahme ist dann auch durch den Beklagten erfolgt, der eingehend zu dem Inhalt der Akten in seinem Schriftsatz vom 17. Mit den Worten .’’zur Unterrichtung des Senats” ist nicht.zu dem Ausdruck gebracht, daß die Parteien von der Kenntnisnahme des Inhalts der Akten ausgeschlossen werden. 1) Zunächst hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt, wenn es vom Kläger den Nachweis verlangt, daß ihm das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB gestohlen oder abhandengekommen sei. Benn da der Beklagte unstreitig Besitzer des Fahrzeuges ist und seinen Besitz gleichzeitig mit dem von ihm behaupteten Eigentum erworben.hat, spricht für ihn die Vernutung des § 1006 Abs 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht hat auf Grund .der Aussage der Ehefrau des Klägers zwar für erwiesen erachtet, daß drei unbekannte Männer, die das Gericht als Deutsche ansieht, trotz Widerspruchs der Ehefrau das Fahrzeug von dem Grundstück des Klägers fortgeholt hätten und daß die äußere Form, in der sich .die Wegnahme vollzogen habe, irgendeinen Rechtsgrund oder eine amtliche Legitimation der handelnden Personen nicht erkennen ließe. Es hat aber einen Diebstahl oder Abhandenkommen des Fahrzeugs verneint, weil einmal die Ehefrau des Klägers die Vorlage eines Beschlagnahmescheins gefordert habe und Räubern gegenüber ein solches Verlangen nicht gut gestellt werden könne, vor allem.aber weil das Fahrzeug sich später auf dem Marktplatz in.Lüflfe, einem Sammelplatz für Kraftwagen, Motorräder, Radioapparate und andere Sachen, befunden habe und dies darauf hindeute, daß es sich bei dem streitigen Fahrzeug auch, um eine Sache gehandelt habe, die nach dem Befehl Nr 1 der sowjetrussischen Besatzung abzuliefern gewesen sei. April 1945 (VQB1 der Stadt Berlin S 2 Ziff 7) Kraftfahrzeuge auf Sammelplätzen abzuliefern waren und das Fahrzeug sich später auf einem solchen Sammelplatz " befunden habe, der Kläger auch selbst in seiner Klageschrift von einer Beschlagnahme gesprochen hat, den Nachweis für einen Diebstahl oder Abhandenkommen des Fahrzeugs für nicht geführt angesehen. Das ist eine nach § 286 ZPO zulässige Beweiswürdigung, die in der Bevisionsinstanz mangels Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder Denkgesetze nicht nachgeprüft, werden. Läßt sich aber auf Grund dieser Beweiswürdigung nicht ausschließen, daß der Abholung des Kraftfahrzeugs ein rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff zugrunde liegt, so ist damit auch nicht ausgeschlossen, daß der Wagen trotz der äußeren Form, in der sich seine Wegnahme vollzogen hat, in Wirklichkeit nicht abhandengekommen ist (vgl BGHZ 4, S 33 f und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hätte daher nachweisen müssen, daß die Abholung des Wagens nicht auf Grund des Befehls Nr 1 erfolgt ist. 3) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist der Beklagte hei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs im Jahre 1950 gutgläubig gewiesen. Da somit der Kläger die Herausgabe des Wagens gemäß § 985 BGB nicht verlangen kann, ist seine Klage zu Recht abgewiesen worden.
■ OS*' ^ TV ZR 205/52 Verkündet am 5« Februar 1953 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Maurermeisters Otto in BflHP~W| ApPNtraße®^ Klägers, Berufungsklägers und Revisions klägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Gustav KPPPIP in BPPP-St|^P^, Ka^ sPPPP-Straße p, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar .1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Br. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: •v‘ rt.> 0- ’ \ Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen : 1 r i r Tatbestands Der Kläger verlangt als angeblicher Eigentümer und früherer' Besitzer von dem Beklagten die Herausgabe eines jetzt in dessen Besitz befindlichen Personenkraftwagens Adler Trumpf Junior. Das streitige Fahrzeug war nach dem vom Kläger vorgelegten Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein auf seinen Namen zugelassen. Er behauptet;, daß ihm das Fahrzeug im Jahre 1945 abhandengekommen sei. Der Beklagte bestreitet dies und beruft sich.darauf; daß er das Eigentum an dem Wagen im Jahre 1950 gutgläubig, hilfs- / * ‘ ' s weise durch Umbildung oder Verbindung mit anderen Sachen erworben habe; außerdem macht er ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen geltend, die seine Vorbesitzer und er -selbst auf den Wagen gemacht hätten. ■S ' • f Beide Varinstanzen haben ein Abhandenkommen des Fahrzeugs verneint, einen gutgläubigen Eigentumserwerb des Beklagten bejaht und die Klage abgewiesen. Mit der-vom Berufungsgericht ^zugela.ssenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. •v Entscheidungsgründe t I. . Die Revision rügt zunächst eine Verletzung der §§ 128, 286 ZPO. Diese erblickt sie darin, daß der Kläger unter Berufung auf eine Auskunft des Kraftverkehrsamts in BMP.Beweis .dafür angetreten habe, daß der Beklagte die Zulassung des Wagens durch unrichtige Angaben über das Abhandenkommen der Kraftfahrzeugpapiere erreicht habe, und daß das Berufungs- ■ • ••}: ' ’ ■Ij-. ; • I *’ i gericht zur Feststellung des Sachverhalts die Akten des Kraftverkehrsamts nur zur Unterrichtung.des Gerichts herbeigezogen und ihren Inhalt zur Widerlegung der Behauptung des Klägers verwendet habe, ohne ihren Inhalt zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Die Rüge ist nicht berechtigt. Zwar bedeutet die Verwertung des Inhalts von zugezogenen Akten, der nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, grundsätzlich einen Verfahrensverstoß. Im vorliegenden Faile hatte aber- das Berufungsgericht, nachdem der Kläger die obenerwähnte Behauptung aufgestellt hatte - im Termin am 29« April 1952 nach streitiger Verhandlung folgenden Beschluß verkündet: ' ”1. Zur Unterrichtung des Senats über den Sachverhalt sollen die die Zulassung des PKW Adler Trumpf junior mit Fahrgest.-Nr. ÜO betreffenden Akten für Hans P in BflHBi-Ffm^, OflUHBp We^^^Tden Beklagten, KaufmamQHJ^snr K w/BS/B » B<P-Ka^-S^H^-Straße V, vom Kraftverkehrsamt erfordert werden. II. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird nach Eingang der Akten von Amts wegen anberaumt werden.” Nach Eingang der Akten wurden hiervon auf Grund einer besonderen Verfügung des Berichterstatters die Parteien verständigt. Dies kann nur bedeuten, daß den Parteien eine Einsichtnahme der Akten anheimgegeben wurde. Eine solche Einsichtnahme ist dann auch durch den Beklagten erfolgt, der eingehend zu dem Inhalt der Akten in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 1952 Stellung genommen hat. Auf diesen Schriftsatz ist auch in dem Tatbestand des. angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach alledem war. somit der Inhalt der Akten hier, wie sich aus dem: Zusammenhang ergibt, zu dem Gegenstand des Verfahrens und,, der weiteren mündlichen Verhandlung gemacht. Mit den Worten .’’zur Unterrichtung des Senats” ist nicht.zu dem Ausdruck gebracht, daß die Parteien von der Kenntnisnahme des Inhalts der Akten ausgeschlossen werden. Biese Worte bedeuten nur, daß aus kostenrechtlichen Erwägungen, nämlich zur Vermeidung der Gebühr für eine Beweisaufnähme, die Akten nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden. Ob dieses, wie die Revision meint, unzutreffend ist und ob die Akten in Wirklichkeit nicht doch zu Zwecken der Beweisaufnahme herangezogen worden sind, ist eine Frage, die nur die Kostenberechnung und ein etwaiges Kostenfestsetzungsverfahren betrifft, jedoch für die Frage, ob der Inhalt der Akten Gegenstand des Prozeßverfahrens war, ohne Bedeutung ist. Zweckmäßig ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht in solchen Fällen im Tatbestand eindeutig zu dem Ausdruck bringt, welche Teile der Beiakten vergeh tragen sind. Bie Unterlassung ist hier aber nach den obigen Ausführungen kein rechtserheblicher Mangel. II. Auch die Rügen der Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind nicht begründet. 1) Zunächst hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt, wenn es vom Kläger den Nachweis verlangt, daß ihm das Fahrzeug im Sinne des § 935 BGB gestohlen oder abhandengekommen sei. Benn da der Beklagte unstreitig Besitzer des Fahrzeuges ist und seinen Besitz gleichzeitig mit dem von ihm behaupteten Eigentum erworben.hat, spricht für ihn die Vernutung des § 1006 Abs 1 Satz 1 BGB. Ü” t •l'i •; :. Der Kläger muß daher, wenn er diese Vermutung entkräften will, die im Satz 2 aaO angeführte*! Ausnahmen beweisen, nämlich daß ihm als früherem Besitzer die Sache gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhan-. dengekommen' ist, Führt er diesen Beweis, so wird dann die in § 1006 Abs 2 angeordnete Vermutung von Bedeutung, daß er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei (vgl hierzu RGRK Anm 6 zu § 985) o , 2) Sodannjiat das Berufungsgericht den Begriff des Abhandenkommens nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat auf Grund .der Aussage der Ehefrau des Klägers zwar für erwiesen erachtet, daß drei unbekannte Männer, die das Gericht als Deutsche ansieht, trotz Widerspruchs der Ehefrau das Fahrzeug von dem Grundstück des Klägers fortgeholt hätten und daß die äußere Form, in der sich .die Wegnahme vollzogen habe, irgendeinen Rechtsgrund oder eine amtliche Legitimation der handelnden Personen nicht erkennen ließe. Es hat aber einen Diebstahl oder Abhandenkommen des Fahrzeugs verneint, weil einmal die Ehefrau des Klägers die Vorlage eines Beschlagnahmescheins gefordert habe und Räubern gegenüber ein solches Verlangen nicht gut gestellt werden könne, vor allem.aber weil das Fahrzeug sich später auf dem Marktplatz in.Lüflfe, einem Sammelplatz für Kraftwagen, Motorräder, Radioapparate und andere Sachen, befunden habe und dies darauf hindeute, daß es sich bei dem streitigen Fahrzeug auch, um eine Sache gehandelt habe, die nach dem Befehl Nr 1 der sowjetrussischen Besatzung abzuliefern gewesen sei. Zwar kann es nicht entscheidend sein,- ob Räubern oder Dieben, die eine Sache fortnehmen wollen, das Verlangen auf Vorlage eines Beschlagnahmescheins gestellt werden kann, da erfahrungsgemäß sich Diebe oder Räuber oft den Anschein geben, als ob sie in amtlichem Aufträge handeln, und dadurch Anlaß geben können, ein derartiges Verlangen zu stellen. Das Kammergericht hat jedoch aus der Tatsache, daß auf Grund des Befehls Nr 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 (VQB1 der Stadt Berlin S 2 Ziff 7) Kraftfahrzeuge auf Sammelplätzen abzuliefern waren und das Fahrzeug sich später auf einem solchen Sammelplatz " befunden habe, der Kläger auch selbst in seiner Klageschrift von einer Beschlagnahme gesprochen hat, den Nachweis für einen Diebstahl oder Abhandenkommen des Fahrzeugs für nicht geführt angesehen. Das ist eine nach § 286 ZPO zulässige Beweiswürdigung, die in der Bevisionsinstanz mangels Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder Denkgesetze nicht nachgeprüft, werden. •. kann. Läßt sich aber auf Grund dieser Beweiswürdigung nicht ausschließen, daß der Abholung des Kraftfahrzeugs ein rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff zugrunde liegt, so ist damit auch nicht ausgeschlossen, daß der Wagen trotz der äußeren Form, in der sich seine Wegnahme vollzogen hat, in Wirklichkeit nicht abhandengekommen ist (vgl BGHZ 4, S 33 f und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hätte daher nachweisen müssen, daß die Abholung des Wagens nicht auf Grund des Befehls Nr 1 erfolgt ist. Da ein solcher Beweis nicht geführt ist, konnte das Berufungsgericht den Nachweis des Abhandenkommens des Kraftfahrzeugs verneinen. 9 a it S' u 3) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist der Beklagte hei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs im Jahre 1950 gutgläubig gewiesen. Infolgedessen hat er-gemäß § 932 BGB Eigentum axi dem Fahrzeug erworben und der Beklagte hat sein, trotz der Abholung des Wagens zunächst noch fortbestehendes Eigentum verloren. Da somit der Kläger die Herausgabe des Wagens gemäß § 985 BGB nicht verlangen kann, ist seine Klage zu Recht abgewiesen worden. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt / . Raske v. Werner Scheffler Bundesrichter Wüstenberg ist erkrankt und dadurch gehindert, das Urteil zu unterschreiben. Schmidt