hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni' 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Br« Hartz, Br» Kregel, Br»v« Werner und Scheffler. ^Bfcb'itten entgegen den von ihnen abgegebenen Erklärungen kein Bargeld, sondern Naturalien bezw„ 1 Kuh bekommene Der Betrag von 5 000,— EM habe auch nur an die Erbengemeinschaft gezahlt oder für diese hinterlegt werden dürfen« Ei-xx<i Teilauseinandersetzung sei insoweit nicht zulässig gewesen* Die beklagte Ehefrau habe begründetes Interesse, einer Teilauseinandersetzung zu widersprechen, weil die Klügerin die Kosten ihrer Lehrerinnenausbildung mit 4 500,— ELI auszugleichen und noch Beträge für einen Eichbaum, ein abgeholztes Waldstück und für die Benutzung der sonstigen llach-lassgrundst'icke an die Masse zu bezahlen habe* Die Hinterlegung habe auch Treu und.Glauben widersprochen® Eei dem Drei-se von 5 000,— Mark handele es sich überdies um einen Vertanspruch® „ Ic Paa Berufungsgericht hat-das Testament dahin ausgelegt, daß die Erblasserin dasWohnhaus mit Stall, Scheune und Garten der Klägerin als V or aus v er milch this zugev/endet habe, daß es sich insov/eit also nicht um eine bloße Teilungsanordnung handele,, Diese Auslegung ist möglich (vgl OGHZ 1, 161 /T657’j oi>G Hamburg in UPR 1950, 420). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen * Per Klägerin steht hiernach mit einer unter II noch zu erörternden Bedingung eine mit dem Erbfall am 19a Januar 1947 entstandene und sofort fällig gewordene Forderung gegen die Erbengemeinschaft zu, ihr das Eigentum an dem'streitigen Grundbesitz zu übertragen*, $§ 2174, 2176, 271 BGB, Für diese Verbindlichkeit aus Vermächtnis haftet die beklagte Ehefrau als Miterbin* gesamtschuldnerisch', §§ 1967 Abs 2 5 205B BGBo \ ' */ ' Pas Berufungsgericht hat weiter rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Klägerin durch'das Vorausvermächtnis nicht nur die Parzelle 142; b, sondern auch die Berufungsgericht hierbei in seiner eingehenden Beweis-v.iirdigung die Aussage des Zeugen Matthias (Par ter PflIHBl) verwertet hat, rügt die Revision zu Unrecht , das Gericht habe sich nicht mit den Angriffen gegen dessen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzto- Tatsächlich ist das auf S 11/12 des Urteils'geschehen; dort ist seine Sorgfalt und Wahrheitsliebe ausdrücklich bejaht worden.* Schon auf Grund der Feststellung, daß der Betrag von 5 000 Hark allen 6 Miterben habe zukommen sollen, konnte das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach § 2078 BGB unbedenklich verneinen« II, Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit an, als dieses angenommen hat, die Erblasserin habe - im Wege eines Untervermächtnisses im Sinne der 5§ 2186, 2187 BGB - jedem der Miterben eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von einem Sechstel von 5 000 = 833,33 Mark zugewendet0 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese' Auslegung etwa, wie die Revision meint, unmöglich ist, weil die Erblasserin ihr nicht die-Verpflichtung habe auferlegen können, 1/6 des Preises an sich selber zu zahlen, Vermächtnisnehmer und Villen der Erblasserin zu erforschen hatte und insoweit auch außerhalb der Urkunde hervorgetretene Umstünde bedeutsam waren (vgl auch Urteil des Senats vom 11 * Oktober 1951 - IV ZK 17/50 -) 0 Auf/Grund der vorerwähn-tencEeststellung konnte es«ohne Gesetzesverstoß den Schluß ziehen«, daß die Klägerin den Betrag von 5 000-Hark nicht etwa im ganzen -als ”Kaufpreis” an die Erbengemeinschaft leisten«, sondern jedem der Titerben den auf ihn entfallenden Betrag unmittelbar auszahlen sollte«, Im Hinblick darauf? demnächst stattfinden und die Zahlung des der Beklagten zustehenden 1/6 Anteils hei der Vollziehung der Urkunde erfolgen solle0 Wenn hei dem vorerörterten Ausgangspunkt nicht schon das Angebot, sondern erst die Zahlung die von der Erblasserin gesetzte Bedingung erfüllte, dann muß die Beklagte sich gleichwohl' sb behandeln lassen, als ob die Bedingung eingetreten, ihr also gezahlt worden ist, weil alsdann die Voraussetzungen des §’2076 BUB vorliegeno Nach dieser Vorschrift gilt eine den Vorteil eines Dritten bezweckende Bedingung, unter der eine letztwillige Verfügung gemacht.worden ist, im Zweifel als eingetreten, wenn der .Dritte die zu dem Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigerte Unstreitig haben aber beide Beklagte sich trotz Erinnerung vom 13o Oktober 1947 und eines weiteren Aufforderungsschreibens des Rechtsanwalts van Bebber vom 3* November 1947 nicht brreib-gefunden? ♦ % t gewesen sei« In jenem Falle war für die*Auseinandersetzling nach dem Gesellschaftsvertrag zunächst der Abschluß eines Kaufvertrages notwendig« Bei dieser Sachlage hat der II« • Zivilsenat ausgesprochen, daß die dort in Frage kommende VO 92 der brit* KilReg nicht.anzuwenden sei, weil kein Anlass bestehe, ihren Anwendungsbereich über das Gebiet der Abwicklung bestehender und. fälliger Geldverbindlich-keiten hinaus auszudehnen und ihn auch auf die Begründung von Geldverbindlichkeiten in Reichsmarlc-Währung zu erstrecken« Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen in entscheidenden.Funkten.anderen Sachverhalt« Es war weder ein Kaufvertrag noch etwa*, 'worauf die angeführte Entscheidung gleichfalls abstellt, ein Auseinandersetzungs vertrag abzuschließen« Die Klägerin hatte vielmehr auf Grund des Testaments einen*Auflassungsanspruch, der davon abhängig war, daß sie die"ihr gesetzte Bedingung erfüllte« Insoweit bestand wiederum mindestens eine durch die Abgabeder Auf-lassungserklärühg aufschiebend bedingte'Verbindlichkeit gegenüber den einzelnen Miterben« Für.diese.kam hier die mit der VO 92 der brit« MilReg im wesentlichen überein- • Es -kommt hier hinzu, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wie noch in anderem Zusammenhänge zu erörtern sein wird - die Erblasserin den Betrag von 5 000 I,fark nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der I lä-gerin festgesetzt hat® Das deckt sich damit, daß die Klägerin, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 9* Januar 1950 vorgetragen hat and von den Beklagten nicht bestritten worden ist, in der Lage sein sollte, den äbernahme-preis aus ihren Ersparnissen abzudecken® Bei dieser besonderen Sachlage ist kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, unter dem die Beklagten es Ende 1947 berechtigt hätten ablehnen könne, eine Reichsmarkzahlung anzunehmen® habe enterben wollen, die sie nicht übersehen habe und nicht habe übersehen können* Gegen § 2084 BGB sei auch dadurch verstoßen, daß das Berufungsgericht für die Wertbemescung nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern auf den Todestag des Erblassers abgestellt habe0 Biese Revisionsrügen betreffen die Aus- 348 vertretenen Auffassung, die Erblasserin habe, den ’’Preis von 5000,— Karle” als einen Wertanspruch aufgefsßt$ der den Kiterben einen entsprechenden wertanteil an dem Grundstück habe sichern sollen«, Biese Angriffe'der Revision sind im Ergebnis schon deshalb gegenstandslös, weil sie sich nur gegen Hilfserwügungen des Berufungsgerichts richten für den Pall, daß ein Y/ertanspruch vorliegen sollteo Im Anschluß daran hat das Berufungsgericht jedoch (s 21/22 des Urteils) einen solchen rechtlich bedenkenfrei verneinto Babei hat es auf Grund der Aussagen der Zeugin einer Tochter der Beklagten, und des Zeugen Katthias Ejppp - für den Senat bindend - festge-stellt, die Erblasserin ?se.iC”b.eitder, Festsetzung des Betrages nicht von der Wertseit© des Grundstücks ausgegan-gen, sondern im Gegenteil, von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin o’! Liese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da für eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der Zeit von Juli 1945 bis Januar 1947 nichts ersichtlich ist* /uf die vom Berufungsgericht und d er'Revision weiter erörterten Fragen, v/elcher Zeitpunkt für eine etwaige er tbemes sung entscheidend war, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß die Erblasserin den 1945 festgesetzten Breis nicht durch spätere letztv/illige Verfügung* geändert hat und ob der Y/ei/t der Reichsmark von Juli 1945 bis zu dem Tode der Erblasserin oder bis zur Hinterlegung nennenswert gesunken ist,*kömmt es somit nicht an* aufv; eist 0 Denn die Verpflichtung der beklagten- Ehefrau, die Auflassung zu erklären, besteht unabhängig voir diesem Hotariatsakt schon auf Grund des Testaments und unabhängig davon, in welcher YTeise die Klägerin sich mit den anderen Fiterben' über die Erfüllung der ihr gesetzten Bedingung geeinigt hat.*.. Ein Zurückbehaltungsrecht der beklagten Ehefrau wegen etwaiger Ausgleiehungspflichten und Schulden der Klägerin gegenüber der Erbengemeinschaft hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision nicht angegriffen verneinte Ein solches kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich aus der.Besonderheit des Vorausverm'lchtnisses ergibt, daß dieses der Klägerin unabhängig Ton der Hachlassteilung im übrigen gegen Zahlung des festgesetzten Betrages gewährt sein sollte« Auch die Verpflichtung des beklagten Ehemannes« der Auflassung zuzustimmen, hat das Berufungsgericht zutreffend bejahte Sie folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht ennimmt, aus den 55 1395, 1363 BGB, sondern aus 5 1411 in Verbindung mit § 1406 Nr 1 BGB,
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Verkündet am 19 * Juni 1952 Klebt? dustizangesbellter? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
der Eheleute Mischmeister Peter geh« KBMB in lTBHHBDei V{
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und Gertrud
Beklagten und Revisionskläger $ ;
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Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
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die Ehefrau des Landwirts Frans N in H^Hsir o fB?,
Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmüchtigters Rechtsanwalt Br?i
Maria geh*
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juni' 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Br« Hartz, Br» Kregel, Br»v« Werner und Scheffler.
für Recht erkannts * **
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats .des 'Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1> August 1951 wird auf Kosten der'Beklagten zurück-gewiesen* \ ,'
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin und die beklagte Ehefrau sind Schwestern und neben 4 Geschwistern Iliterbinnen nach ihrer im Januar. 1947 verstorbenen Hutter« Diese, hat ein Testament vom 3* Juli 1945 folgenden Wortlauts hinterlassem
"flach meinem Tode sollen meine Kinder zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen, bestehend aus Grundbesitz und einigen Höbe!stücken, teilen« Das V/ohn-haus mit Sball, Scheune^und Gartemsoll meine Tochter Maria Nebgen aus.-Keil' erhalten zu dem Preise von 5 000 Hark - fünftausend* Mark«."* .
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Die Klägerin behauptet, bei-dem ihr für 5 000 Mark zugev/endcten Grundbesitz handele es/sibh um die Parzellen 142 b und 583/143 der Flur 9 der Gemeinde' - .Außer
den Beklagten haben die beteiligten Hiterben und die Ehemänner der Iliterbinnen die zur• Iberbragung des Eigentums auf die Klägerin erforderlichen Erklärungen gemäß notarieller Iliedersclirift vom 6« Februar 1948 abgegeben« Die Klägerin hab schon vorher für die beklagte Ehefrau 1/6 des Betrages von 5 000?— EI* ~ 853?33 RM;bei der Gerichtskasse Koblenz hinterlegt und-unter dem 10:«* Mürz -1948 Klage erhoben mit dem Anträge« ' - - V
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1) die beklagte Ehefrau zu verurteilen, in die Auflassung und Umschreibung der,genannten Parzellen auf die Klägerin zu' willigen^ .
2.) den beklagten:Ehemann^ zu * verurteilen ? den zu 1)
* begehrten Erklärungen^seiner; Frau zuzustimmen a
Die Beklagten;haben gebeten,*di%:Klage abzuweisen«
Sie haben geltend gemacht* Der Betrag von 5 000,— RH habe
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nach dem Willen der Erblasserin nur den 5 weiteren Miterben zu je l/5 zustehen sollen! sie seien deshalb jederzeit bereit, bei der Auflassung .der Grundstücke mitzuwirken, wenn sie 1 OOO,- Hark, und zwar nunmehr 1 000,- DM gezahlt bezw« sichergestellt bekämeno Wenn der Wille der Erblasserin, die Klägerin an dem Betrage von 5 000,—
Mark nicht zu beteiligen, im Testament nicht zu finden sei, könne die Beklagte die letztwillige Verfügung insoweit anfechten c Die Klägerin habe'nur die Parzelle“142 b vorweg bekommen sollen« Der Vertrag vom'6o Februar'1948 sei nichtig v weil er falsche Erklärungen enthalte und v/eder nach dem IControllratsgesetz Nr 45 genehmigt noch genehmigungs-fähig sei! die Miterben Josef und Apollonia N^flHK
^Bfcb'itten entgegen den von ihnen abgegebenen Erklärungen kein Bargeld, sondern Naturalien bezw„ 1 Kuh bekommene Der Betrag von 5 000,— EM habe auch nur an die Erbengemeinschaft gezahlt oder für diese hinterlegt werden dürfen« Ei-xx<i Teilauseinandersetzung sei insoweit nicht zulässig gewesen* Die beklagte Ehefrau habe begründetes Interesse, einer Teilauseinandersetzung zu widersprechen, weil die Klügerin die Kosten ihrer Lehrerinnenausbildung mit 4 500,— ELI auszugleichen und noch Beträge für einen Eichbaum, ein abgeholztes Waldstück und für die Benutzung der sonstigen llach-lassgrundst'icke an die Masse zu bezahlen habe* Die Hinterlegung habe auch Treu und.Glauben widersprochen® Eei dem Drei-se von 5 000,— Mark handele es sich überdies um einen Vertanspruch® „
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Dae Landgericht hat der**Klage stattgegeben® Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen mit y srsäumnisurteil zurückgewiesen und das VerSäumnisurteil nach Einspruch aufrechterhalten5> Gegen das letztere Urteil richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision
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der Beklagten«, Sis verfolgen ihren Antrag auf Klagabweisung v'sitsr0 Pie Klägerin' bittet, die Revision zix-riickzuweisen.
Bntscheidungsgründei.
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Pie Revision konnte keinen Erfalg haben*
Ic Paa Berufungsgericht hat-das Testament dahin ausgelegt, daß die Erblasserin dasWohnhaus mit Stall, Scheune und Garten der Klägerin als V or aus v er milch this zugev/endet habe, daß es sich insov/eit also nicht um eine bloße Teilungsanordnung handele,, Diese Auslegung ist möglich (vgl OGHZ 1, 161 /T657’j oi>G Hamburg in UPR 1950, 420). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen * Per Klägerin steht hiernach mit einer unter II noch zu erörternden Bedingung eine mit dem Erbfall am 19a Januar 1947 entstandene und sofort fällig gewordene Forderung gegen die Erbengemeinschaft zu, ihr das Eigentum an dem'streitigen Grundbesitz zu übertragen*, $§ 2174, 2176, 271 BGB, Für diese Verbindlichkeit aus Vermächtnis haftet die beklagte Ehefrau als Miterbin* gesamtschuldnerisch', §§ 1967 Abs 2 5 205B BGBo \ ' */ '
Pas Berufungsgericht hat weiter rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Klägerin durch'das Vorausvermächtnis nicht nur die Parzelle 142; b, sondern auch die
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streitige Parzelle 585/145'f zugewendet worden ist, und daß . der "Preis von 5 000 Hark";nach dem “willen der Erblasserin unter alie 6 Miterben verteilt' werden sollte« Soweit das
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Berufungsgericht hierbei in seiner eingehenden Beweis-v.iirdigung die Aussage des Zeugen Matthias (Par
ter PflIHBl) verwertet hat, rügt die Revision zu Unrecht , das Gericht habe sich nicht mit den Angriffen gegen dessen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzto- Tatsächlich ist das auf S 11/12 des Urteils'geschehen; dort ist seine Sorgfalt und Wahrheitsliebe ausdrücklich bejaht worden.*
Schon auf Grund der Feststellung, daß der Betrag von 5 000 Hark allen 6 Miterben habe zukommen sollen, konnte das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach § 2078 BGB unbedenklich verneinen«
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II, Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit an, als dieses angenommen hat, die Erblasserin habe - im Wege eines Untervermächtnisses im Sinne der 5§ 2186, 2187 BGB - jedem der Miterben eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von einem Sechstel von 5 000 = 833,33 Mark zugewendet0 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese' Auslegung etwa, wie die Revision meint, unmöglich ist, weil die Erblasserin ihr nicht die-Verpflichtung habe auferlegen können, 1/6 des
Preises an sich selber zu zahlen, Vermächtnisnehmer und
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Untervermächtnisnehmer ‘also verschiedene Personen sein müßten« Im Ergebnis wäre ein Gesetzesverstoß insov/eit unschädlich, weil die Entscheidung,selbst sich zu demindest aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 563 ZPO* Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht von der Feststellung auszmgehen, die das Berufungsgeriöht in anderem Zusammenhang auf Grund der .Aussage des Zeugen Matthias ge-
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troffen hat« daß nämlich die Erblasserin erkürt habe» der Geldbetrag solle unter die Kinder verteilt werden0 Diese Erklärung der Erblasserin hatte das Berufungsgericht bei der Auslegung der streitigen Bestimmung zu berücksichtigen? da es nacht § 133 BGB den wirklichen
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Villen der Erblasserin zu erforschen hatte und insoweit auch außerhalb der Urkunde hervorgetretene Umstünde bedeutsam waren (vgl auch Urteil des Senats vom 11 * Oktober 1951 - IV ZK 17/50 -) 0 Auf/Grund der vorerwähn-tencEeststellung konnte es«ohne Gesetzesverstoß den Schluß ziehen«, daß die Klägerin den Betrag von 5 000-Hark nicht etwa im ganzen -als ”Kaufpreis” an die Erbengemeinschaft leisten«, sondern jedem der Titerben den auf ihn entfallenden Betrag unmittelbar auszahlen sollte«, Im Hinblick darauf? daß nicht ersichtlich ist? die Zahlung des Entgelts für das Grundstück solle unmittelbar aus dem Nachlaß oder aus dem zugewandten Grundstück erfolgen,, liegt es rechtlich.jedoch am nächsten? das der Klägerin zugedachte Vorausvermächtnis als eine Zu-, Wendung unter einer Bedingung anzusehen (vgl hierzu Kipp .Erbrecht 1950 § 115)*• Die Klägerin sollte das Grundstück erhalten? wenn sie an ihre Geschwister je 1/6 von 5 000 kark zahlte oder noch genauer auf den Klagantrag abge-stellts die Klägerin sollte von den übrigen Iliterben die Auflassung begehren können? wenn sie jedem von ihnen
833?33 Hark Zug--um Zug gegen die;Auflassungserklärung
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zahlte«, Ein entsprechendes Angebot-hat die Klägerin den Beklagten aber schon durch' das’Schreiben ihres Notars vom 26c September 1947 gemacht«,/In*diesem ist ausdrücklich erklärt,.worden? .daß die Übertragung des Grundstücks
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demnächst stattfinden und die Zahlung des der Beklagten zustehenden 1/6 Anteils hei der Vollziehung der Urkunde erfolgen solle0 Wenn hei dem vorerörterten Ausgangspunkt nicht schon das Angebot, sondern erst die Zahlung die von der Erblasserin gesetzte Bedingung erfüllte, dann muß die Beklagte sich gleichwohl' sb behandeln lassen, als ob die Bedingung eingetreten, ihr also gezahlt worden ist, weil alsdann die Voraussetzungen des §’2076 BUB vorliegeno Nach dieser Vorschrift gilt eine den Vorteil eines Dritten bezweckende Bedingung, unter der eine letztwillige Verfügung gemacht.worden ist, im Zweifel als eingetreten, wenn der .Dritte die zu dem Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigerte Unstreitig haben aber beide Beklagte sich trotz Erinnerung vom 13o Oktober 1947 und eines weiteren Aufforderungsschreibens des Rechtsanwalts van Bebber vom 3* November 1947 nicht brreib-gefunden? an der Auflassungsverhandlung teilzunehmen oder diese auch nur nachträglich zu genehmigen, weil sie der ’Ansicht gewesen sind, die Klägerin müsse ihnen 1 000,— Mark bieten<.
IIIo Die Beklagten können aber auch nicht geltend machen,
daß die angebotene Zahlung von 833,33' RM die von der Klä-
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gerin gesetzte Bedingung nicht erfüllen konnte *
Insoweit hat das Berufungsgericht rech blich bedenkenfrei, festgestellt, die Erblasserin,habe mit dem rreise von 5 000,— Mark einen solchen von 5 000,-- RM gemeint, da damals die Reichsmark das einzige"Zahlungsmittel gewesen sei* Hiernach genügte die Klägerin der im Testament gesetzten
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Bedingung* wenn sie Ende 1947 Reichsmark anbei*
Die Revision beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des II, Zivilsenats vom 28« Februar 1951 - II ZR 33/50 = HJY.r 1951, 399« In dieser Entscheidung hat'der II* Zivil-
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senat nur den Rechtssatz auf gestellt,.'ein ausscheidender
Gesellschafter habe in der Zeit vor der Währungsreform
unter Umstünden die Durchführung einer Auseinandersetzung
mit den übrigen Gesellschaftern verweigern dürfen, weil
ihm eine Abfindung in entwerteter RK-V/ährung als Entgelt
für die Aufgabe seines Sachwertänteils nicht zuzu demuten
♦ % t gewesen sei« In jenem Falle war für die*Auseinandersetzling
nach dem Gesellschaftsvertrag zunächst der Abschluß eines Kaufvertrages notwendig« Bei dieser Sachlage hat der II« • Zivilsenat ausgesprochen, daß die dort in Frage kommende VO 92 der brit* KilReg nicht.anzuwenden sei, weil kein Anlass bestehe, ihren Anwendungsbereich über das Gebiet der Abwicklung bestehender und. fälliger Geldverbindlich-keiten hinaus auszudehnen und ihn auch auf die Begründung von Geldverbindlichkeiten in Reichsmarlc-Währung zu erstrecken« Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen in entscheidenden.Funkten.anderen Sachverhalt« Es war weder ein Kaufvertrag noch etwa*, 'worauf die angeführte Entscheidung gleichfalls abstellt, ein Auseinandersetzungs vertrag abzuschließen« Die Klägerin hatte vielmehr auf Grund des Testaments einen*Auflassungsanspruch, der davon abhängig war, daß sie die"ihr gesetzte Bedingung erfüllte« Insoweit bestand wiederum mindestens eine durch die Abgabeder Auf-lassungserklärühg aufschiebend bedingte'Verbindlichkeit gegenüber den einzelnen Miterben« Für.diese.kam hier die mit der VO 92 der brit« MilReg im wesentlichen überein- •
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stimmende VO Hr 118 der französischen I'ilHeg vom 6, November 1947 (.Amtsblatt des franz« Oberkommandos in Deutsch land S 1211) in Betracht® Auch in dieser ist bestimmt worden ? daß jeder Schuldner einer Verbindlichkeit, die auf Reichsmark lautet, (ungeachtet der Vorschriften der §§ 157 242 und 607 BGB) bei Fälligkeit durch die Zahlung Itark gleich LTarlc in Reichsmark rechtswirksam von seiner Verbindlichkeit frei wird und der Gläubiger in allen Fällen Reichsmark zu dem Nennwert zwecks Bejgleichung seiner Forderung anzunehmen habe® "
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Es -kommt hier hinzu, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wie noch in anderem Zusammenhänge zu erörtern sein wird - die Erblasserin den Betrag von 5 000 I,fark nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der I lä-gerin festgesetzt hat® Das deckt sich damit, daß die Klägerin, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 9* Januar 1950 vorgetragen hat and von den Beklagten nicht bestritten worden ist, in der Lage sein sollte, den äbernahme-preis aus ihren Ersparnissen abzudecken® Bei dieser besonderen Sachlage ist kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, unter dem die Beklagten es Ende 1947 berechtigt hätten ablehnen könne, eine Reichsmarkzahlung anzunehmen®
Die Revision riigt in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg .eine Verletzungdes § 2084 BGB® Sie meint, wenn die Erblasserin den Betrag vpn'5 000,—. EU als den - nach der Behauptung der.Klägerin "richtigen". (vollen) r Gegenwert anges.etzt habe, dann sei die ..Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich und § 2084 BGB verletzt, weil.die Erblasserin nicht eines ihrer ICinder durch eine Entwicklung
habe enterben wollen, die sie nicht übersehen habe und nicht habe übersehen können* Gegen § 2084 BGB sei auch dadurch verstoßen, daß das Berufungsgericht für die Wertbemescung nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, sondern auf den Todestag des Erblassers abgestellt habe0 Biese Revisionsrügen betreffen die Aus-
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führungen des Berufungsgerichts zu der von den Beklagten im Anschluß an OLG Stuttgart in IIJV 1949? 348 vertretenen Auffassung, die Erblasserin habe, den ’’Preis von 5000,— Karle” als einen Wertanspruch aufgefsßt$ der den Kiterben einen entsprechenden wertanteil an dem Grundstück habe sichern sollen«, Biese Angriffe'der Revision sind im Ergebnis schon deshalb gegenstandslös, weil sie sich nur gegen Hilfserwügungen des Berufungsgerichts richten für den Pall, daß ein Y/ertanspruch vorliegen sollteo Im Anschluß daran hat das Berufungsgericht jedoch (s 21/22 des Urteils) einen solchen rechtlich bedenkenfrei verneinto Babei hat es auf Grund der Aussagen der Zeugin einer Tochter der Beklagten, und des
Zeugen Katthias Ejppp - für den Senat bindend - festge-stellt, die Erblasserin ?se.iC”b.eitder, Festsetzung des Betrages nicht von der Wertseit© des Grundstücks ausgegan-gen, sondern im Gegenteil, von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin o’! ^ ^
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Himmt man hinzu, daß/-der-.Klügerin-unstreitig ein Sondervorteil hat zugewendet werden}sollen, so könnte eine Auslegung des Testaments nach § 2084 BGB eher zu der Annahme-führen, die.Klägerin habe - bei fortschreitender Entwertung der Reichsmark oder im Palle einer Uührungsumstel-
lung - beim Tode der Erblasserin den Betrag zu zahlen ge-habt, der - an ihrer Leistungsfähigkeit gemessen - dem Werte von 5 000,— bei Testamentserrichtung entsprach,. Liese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da für eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der Zeit von Juli 1945 bis Januar 1947 nichts ersichtlich ist* /uf die vom Berufungsgericht und d er'Revision weiter erörterten Fragen, v/elcher Zeitpunkt für eine etwaige er tbemes sung entscheidend war, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß die Erblasserin den 1945 festgesetzten Breis nicht durch spätere letztv/illige Verfügung* geändert hat und ob der Y/ei/t der Reichsmark von Juli 1945 bis zu dem Tode der Erblasserin oder bis zur Hinterlegung nennenswert gesunken ist,*kömmt es somit nicht an*
Unter dem vorstehend vertretenen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es auch auf die Frage, ob die Klägerin den Betrag von 833,33 RI! wirksam hinterlegt hat und die im Zusammenhang hiermit von Berufungsgericht erörterten Fragen des Annahme- und Schuldnerverzuges nicht an..
Pie Frage,'ob die Klägerin^einzelne Fiterben in Naturalien befriedigt hat, ist/ip.jedem Falle unerheblich wie auch,bedeutungslos ist,'» ob die notarielle Verhandlung vom-6,o Februar 1948 Fänge! aufv; eist 0 Denn die Verpflichtung der beklagten- Ehefrau, die Auflassung zu erklären, besteht unabhängig voir diesem Hotariatsakt schon auf Grund des Testaments und unabhängig davon, in welcher YTeise die Klägerin sich mit den anderen Fiterben' über die Erfüllung der ihr gesetzten Bedingung geeinigt hat.*.. ,
Ein Zurückbehaltungsrecht der beklagten Ehefrau wegen etwaiger Ausgleiehungspflichten und Schulden der Klägerin gegenüber der Erbengemeinschaft hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision nicht angegriffen verneinte Ein solches kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich aus der.Besonderheit des Vorausverm'lchtnisses ergibt, daß dieses der Klägerin unabhängig Ton der Hachlassteilung im übrigen gegen Zahlung des festgesetzten Betrages gewährt sein sollte«
Selbst wenn also die Voraussetzungen des § 273 Abs I BGB im übrigen zu bejahen wären, wäre hier die Ausnahmebestimmung erfüllt» daß sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt - - -
Auch die Verpflichtung des beklagten Ehemannes« der Auflassung zuzustimmen, hat das Berufungsgericht zutreffend bejahte Sie folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht ennimmt, aus den 55 1395, 1363 BGB, sondern aus 5 1411 in Verbindung mit § 1406 Nr 1 BGB,
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